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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500500/2025

Verwaltungsübertretung Parkometerabgabe: Verwendung einer Farbkopie eines Behindertenparkausweises

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500500/2025vom 10.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Konrad über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 27. Juli 2025, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 21. Juli 2025, GZ. MA67/GZ1/2025, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe von 240,00 Euro auf 120,00 Euro herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 1 Tag und 5 Stunden neu bestimmt. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt. II. Die beschwerdeführende Partei hat 12,00 Euro als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu ersetzen. Die beschwerdeführende Partei hat keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Der Magistrat der Stadt Wien wird als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten ist nicht zulässig. Eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das Abstellen des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr) am 14. Mai 2025 um 11:17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Am Hof 5, beanstandet, da es sich nach dessen eigenen Wahrnehmungen bei dem im Fahrzeug hinterlegten Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nr. AusweisNr um eine Farbkopie handelte. Die Parkometerabgabe sei demnach hinterzogen worden. Das Kontrollorgan stellte in der Anzeige die Merkmale fest, woran die Manipulation ersichtlich gewesen sei und fertigte drei Fotografien an. Nach erfolgter Lenkererhebung wurde der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) von der Magistratsabteilung 67 (kurz: MA 67) mit Schreiben vom 18. Juni 2025 unter Anführung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zur Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert. Gemäß aktenkundigem Zustellnachweis RSa wurde dem Bf. das Schreiben vom 18. Juni 2025 am 27. Juni 2025 durch Hinterlegung zugestellt und dem Bf. am 30. Juni 2025 persönlich ausgefolgt. Gemäß Aktenvermerk der belangten Behörde vom 21. Juli 2025 sei vom Bf. auf die Aufforderung zur Rechtfertigung trotz nachweislicher Zustellung keine Stellungnahme erfolgt. Es habe somit nicht festgestellt werden können, ob eine missbräuchliche Verwendung tatsächlich vorgelegen sei, zumal auch keine Ausweisdaten vorhanden gewesen seien. Gegenständliches Verfahren werde daher mit Erkenntnis abgeschlossen und ein erhöhter Strafbetrag iHv 240 Euro auferlegt (gemäß interner Vorgehensweise). Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 21. Juli 2025 wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, für schuldig befunden, das in Rede stehende Kraftfahrzeug zu dem angeführten Zeitpunkt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone an der genannten Örtlichkeit abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug habe sich lediglich eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer AusweisNr befunden. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 240,00 Euro verhängt und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen und 9 Stunden festgesetzt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) habe der Bf. zudem einen Beitrag von 24,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug daher 264,00 Euro. Begründend stellte die Behörde unter Anführung der erhobenen Beweise (Einsichtnahme in die Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien, die aufgrund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt worden sei, in die von diesem angefertigten Fotos, der erteilten Lenkerauskunft sowie der Nichtbeantwortung der Aufforderung zur Rechtfertigung des Bf.) fest, unbestritten sei sowohl die Lenkereigenschaft des Bf. geblieben als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei. Wie aus der Anzeige, den Zusatzvermerken und den Fotos der Anzeige zu entnehmen sei, sei im Fahrzeug eine Farbkopie eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer AusweisNr hinterlegt gewesen. Erkannt sei dies an dem sichtbaren "COPY"-Zeichen sowie an der weißen Umrandung worden. § 6 der Parkometerabgabeverordnung zähle jene Fälle taxativ auf, für die die Abgabe nicht zu entrichten sei. Die Abgabe sei nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises gemäß § 29b Abs 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt würden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet seien (§ 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung). Aus dieser Regelung ergebe sich, dass die Kennzeichnung mit dem Ausweis im Original zu erfolgen habe, die Anbringung von Kopien erfülle diese Voraussetzungen nicht und falle daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen. Der gegenständliche Sachverhalt falle daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen. Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es werde somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich sei. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs 1 und 7 Abs 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Nach § 4 Abs 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Auf Grund der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an. Aktenkundig ist ein Schreiben des Bf. vom 21. Juli 2025 an die belangte Behörde mit folgendem Inhalt: "Betreff Einspruch gegen MA67/GZ2/2025 Rechtfertigung zu MA67/GZ3/2025, MA67/GZ4/2025, MA67/GZ1/2025 (Anmerkung BFG, nur GZ. MA67/GZ1/2025 ist gegenständlich) … ich beziehe mich auf die nach meinem Urlaub vorgefundenen o.g. Aufforderungen zur Rechtfertigung bzw. die Strafverfügung betreffend der Verwendung eines kopierten Behindertenausweises zu Parkzwecken. Die Besitzerin des Parkausweises mit der Nummer AusweisNr ist Frau Frau. Frau Frau1 ist die Patentante meiner jüngsten Tochter. Sie ist seit Jahren schwer an Krebs erkrankt und gehbehindert. Viele Jahre hat ihr Sohn, Herr Herr, sie zu ärztlichen Behandlungen aber auch zu Besuchen im *** (Frau Frau1 ist sehr gläubig) und Familienfeiern gefahren. Seit 2 Jahren verfügt ihr Sohn über kein Auto mehr, so dass meistens ich sie aus Ort abhole und zu den besagten Orten in Wien und retour fahre. Der Originalausweis ist im Laufe der Jahre reichlich zerfleddert, so dass wir eine Kopie angefertigt haben und diese benutzen. Da es nirgendwo auf dem Parkausweis vermerkt ist, dass es verboten ist dies zu tun, gingen wir alle fest davon aus, dass es, wie bei anderen Dokumenten auch, erlaubt sei. Nachdem wir im Besitz des originalen Parkausweises sind, und diesen jederzeit auf Aufforderung vorlegen können, war für uns nichts Verwerfliches dabei. Mein Vater fährt seit Jahren mit einer Führerscheinkopie im Fahrzeug herum und verwahrt den Originalführerschein zu Hause, nachdem er ihn zweimal vorher verloren hatte. Noch bei keiner Kontrolle wurde dies beanstandet, da er ja im Besitz des Originals ist, welches er jederzeit vorlegen kann. Ich bin seit 35 Jahren im Bankgeschäft tätig und wir akzeptieren bei Kontoeröffnungen eine Kopie des Reisepasses des Kunden. Auf unsere Aufforderung hin muss dieser in gewissen Fällen das Original vorlegen, in der Regel ist es jedoch nicht notwendig, da er ja im Besitz des Originals ist. Da ich mir keiner Schuld bewusst bin, lege ich hiermit Einspruch gegen den Strafbefehl vom 14.07.2025 ein. Nachdem die auf Grund der krankheitsbedingten Situation von Frau Frau1 notwendigen Fahrten bereits sowohl zeitlich als auch vom Aufwand her fordernd sind, bitte ich Sie hiermit, von einer wie auch immer gearteten Strafe abzusehen. Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts werden wir zur Sicherheit nur noch den Originalparkschein verwenden. Ich hoffe Ihnen hiermit gedient zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen …" Der Bf. erhob unter Anführung der gegenständlichen Geschäftszahl gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde, legte sein vorgenanntes Schreiben vom 21. Juli 2025 bei und brachte (wörtlich) das Folgende vor: "hiermit lege ich Einspruch gegen die Straferkenntnis mit obiger GZ ein. Als Begründung verweise ich auf meine Stellungnahme vom 21.07.2025 (per E-mail und eingeschriebenem Brief). Somit habe ich konträr zu Ihrer Stellungnahme von meiner Möglichkeit zur Rechtfertigung Gebrauch gemacht. Mit freundlichen Grüßen …" Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 28. Juli 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 30. Juli 2025). Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 14. Mai 2025 um 11:17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Am Hof 5, abgestellt. Der Bf. hatte dieses Fahrzeug für die Abstellzeit nicht mit einem (Papier)Parkschein gekennzeichnet und er aktivierte auch keinen elektronischen Parkschein. Der Bf. hinterlegte bei diesem Abstellvorgang hinter der Windschutzscheibe eine Farbkopie von dem Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nr. AusweisNr, in der Überzeugung, dass diese Vorgangsweise rechtmäßig ist. 2. Beweiswürdigung Dass der Bf. Lenker des gegenständlichen mehrspurigen KFZ war, ergibt sich aus der aktenkundigen Lenkererhebung der Zulassungsbesitzerin Firma. Die Lenkereigenschaft des Bf., der Abstellort, und -zeitpunkt sind aktenkundig und unbestritten. Dass eine Kopie von einem auf Frau lautendenden Behindertenparkausweis im Fahrzeug hinterlegt war, ergibt sich aus der Anzeige sowie dem Vorbringen des Bf. im Schreiben an die belangte Behörde vom 21. Juli 2025 mit dem Betreff "Rechtfertigung". Dass weder ein Papierparkschein ausgefüllt noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war, ist ebenso aktenkundig. 3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.) Objektives Tatbild Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Nach § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. § 29b Abs 1 StVO 1960 normiert: "Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung ,Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen." Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind. Den Bestimmungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung zufolge tritt die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nur dann ein, wenn im Fahrzeug, das von einem Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sichtbar und im Original der Parkausweis hinterlegt ist (vgl. zB BFG vom 02.11.2016, RV/7500801/2016, BFG vom 25.02.2019, RV/7501051/2018, BFG vom 13.05.2020, RV/7500217/2020, BFG 08.03.2021, RV/7500156/2021). Der Bf. gesteht die Hinterlegung von einer Farbkopie ein. Er bringt vor, dass, da der Originalausweis im Laufe der Jahre "reichlich zerfleddert" worden sei, sie eine Kopie angefertigt hätten und diese auch benutzten. Da es nirgendwo auf dem Parkausweis vermerkt sei, dass es verboten sei dies zu tun, seien sie alle davon ausgegangen, dass es erlaubt sei. Der Bf. hat somit durch die Verwendung einer Farbkopie des Parkausweises die objektive Tatseite der ihm von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Ob er eine behinderte Person beim Abstellvorgang transportiert hat, bedarf somit keiner Überprüfung mehr. Verschulden Was die subjektive Tatseite betrifft, so genügt nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens bereits Fahrlässigkeit. Der Bf. hat sofort einbekannt, dass er eine Kopie von einem auf Frau lautenden Behindertenparkausweis im Fahrzeug hinterlegt hatte. Er hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2025 in keiner Weise den Eindruck eines überführten Täters gemacht, sondern einer Person, die aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung (als Bankangestellter) die - irrige - Meinung vertreten hat, das Hinterlegen von einer Kopie vom genannten Behindertenparkausweis würde der Gesetzeslage entsprechen. Der Bf. hat demnach einen kopierten Behindertenausweis verwendet und damit fahrlässig unter Inanspruchnahme einer nicht zustehenden Befreiung eine Verkürzung der Parkometerabgabe bewirkt. Strafbemessung Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen (§ 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006). Gemäß § 10 Abs 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist. Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezialpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031). Die belangte Behörde hat im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis vom 21. Juli 2025 sowohl auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf., soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt, indem die Geldstrafe mit 240,00 Euro bemessen und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 2 Tage und 9 Stunden festgesetzt wurde. Im konkreten Verfahren sind jedoch bei der Strafbemessung freilich auch die Umstände zu berücksichtigen, dass der Bf. im gesamten Verfahrenslauf eingestanden hat (wie auch bei zwei weiteren, gleichgelagerten, hg. anhängigen Verfahren zu RV/GZ5/2025), dass er eine Kopie des Parkausweises verwendet hat, die Kopie von einem gültigen Ausweis angefertigt wurde und aus den detailreichen Schilderungen glaubhaft ist, dass er der festen Überzeugung war, nichts Unrechtsmäßiges zu tun und die Kopie lediglich für Fahrten zu Zwecken der Besitzerin des Ausweises verwendet wurde. Das Bundesfinanzgericht erachtet unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände eine Geldstrafe von 120,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 5 Stunden als schuld- und tatangemessen. Es war daher gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.) Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Bestrafte jedoch einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz zu leisten und ist dieser Beitrag mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,00 Euro zu bemessen. Es waren daher Kosten von 12,00 Euro vorzuschreiben. Vollstreckung (Spruchpunkt III.) Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13.05.2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 Anm. 6). 4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750,00 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,00 € verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei ist daher aufgrund der Strafandrohung von einer Geldstrafe bis zu 365,00 € (weniger als 750,00 €) bzw. der tatsächlich verhängten Geldstrafe (weniger als 400,00 €) nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis gemäß den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen erlassen wird, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (siehe 3.), eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Wien, am 10. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500500/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500500.2025
Stammnummer
149573
Gültig
10.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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