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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500610/2025

Eines der Straferkenntnisse enthält zwei Bestrafungen; einer der Einsprüche gegen die Strafverfügungen war verspätet

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500610/2025vom 02.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald A) über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 2. September 2025 gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 1) vom 21. August 2025, Zahl: MA67/MA-GZ1/2025, 2) vom 21. August 2025, Zahl: MA67/MA-GZ2/2025, 3) vom 21. August 2025, Zahl: MA67/MA-GZ3/2025 und 4) vom 22. August 2025, Zahl: MA67/MA-GZ4/2025 jeweils betreffend eine Verwaltungsübertretung (ad 2 zwei Verwaltungsübertretungen) gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde zu den Verfahren 1, 2 und 4 als unbegründet abgewiesen und die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird das Straferkenntnis vom 21. August 2025 zur Zahl MA67/MA-GZ3/2025 (Verfahren 3) ersatzlos aufgehoben. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei zu den Verfahren 1, 2 und 4 einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 45,00 (dreimal je € 10,00, einmal € 15,00) zu leisten. Für das Verfahren 3, sind der beschwerdeführenden Partei keine Kosten aufzuerlegen, da das Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben wurde. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidungen ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. B) über den Einspruch des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom 17. April 2025 gegen die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31. März 2025, Zahl MA67/MA-GZ3/2025, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, beschlossen: I. Gem. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 49 Abs. 1 VStG, § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der der Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen. II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang zu 1) MA67/MA-GZ1/2025 Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen SW-Kennz. (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da es am 07. Jänner 2025 um 20:02 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1010 Wien, ***1***, ohne gültigen Parkschein abgestellt war. In der Folge wurde der Zulassungsbesitzerin, Frau ZLB, mit Strafverfügung die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet. Gegen die Strafverfügung erhob die Zulassungsbesitzerin fristgerecht Einspruch und führte darin aus, dass das tatgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) überlassen worden war. Daraufhin wurde dem Bf. mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 vom 03. April 2025, zugestellt am 08. April 2025, GZ: MA67/MA-GZ1/2025 angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen SW-Kennz. (A) am 07. Jänner 2025 um 20:02 Uhr in 1010 Wien, ***1*** abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe € 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden). Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. fristgerecht am 17. April 2025 Einspruch und brachte darin vor, dass ihm das Fahrzeug weder gehöre noch, dass er damit gefahren sei. Er ersuche, die Strafverfügung dem Fahrzeugeigentümer/Fahrzeughalter zukommen zu lassen. Daraufhin führte der Magistrat der Stadt Wien, MA 67 weitere Ermittlungen durch, um die Identität des Lenkers festzustellen. Vom Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme wurde der Bf. schriftlich am 05. Juni 2025 verständigt und ihm die Möglichkeit eröffnet, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Bf. nicht Gebrauch. Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis zur GZ. MA67/MA-GZ1/2025 wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 20,00 verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Stunden auferlegt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein (Mindest)Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 30,00 belief. Das Straferkenntnis wurde wie folgt begründet: "Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, da weder ein Parkschein entwertet noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war. Im Fahrzeug befand sich lediglich eine Wochenpauschalkarte mit der Nummer WPK-Nr. mit den Entwertungen Kalenderwoche 1 und Jahr 2024/25 am Armaturenbrett ausgelegt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotos. Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet. In Ihrem fristgerechten Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Ihnen weder das Fahrzeug gehört noch mit diesem gefahren sind. Sie ersuchen daher die Verwaltungsstrafverfahren dem Fahrzeugeigentümer zukommen zu lassen. Aufgrund Ihres Vorbringens wurde die Zulassungsbesitzerin mittels E-Mail vom 30.05.2025 aufgefordert glaubhaft zu machen, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt Ihnen überlassen war. Im Zuge dieser Aufforderung teilte die Zulassungsbesitzerin der Behörde mit, dass das Fahrzeug Ihnen überlassen war, und zwar um Einkäufe und Lieferungen für den Lokal1 am ***2*** durchführen zu können. Aufgrund von vielfach verursachten Strafen wurde Ihnen das Fahrzeug daher mit April 2025 entzogen. Zur Untermauerung Ihrer Angaben übersendete die Zulassungsbesitzerin den Whats-App Schriftverkehr. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.06.2025 wurden Ihnen die Anzeigeangaben mitgeteilt, die im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotos in Kopie übermittelt sowie die von der Zulassungsbesitzerin übermittelte Glaubhaftmachung der Überlassung des Fahrzeuges an Sie zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen Ihrer Verteidigung dienende Tatsachen und Beweise bekannt geben haben Sie keinen Gebrauch gemacht. Unbestritten blieb, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. Folgendes wird festgestellt: Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie Ihrer Verpflichtung zur Abgabenentrichtung nicht nachgekommen sind und haben Sie solches auch nicht behauptet. Bezüglich des Einwandes, dass Sie das Fahrzeug nicht gefahren hätten und die Verwaltungsübertretungen dem Fahrzeugeigentümer zukommen zu lassen sind, ist Folgendes festzuhalten: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur dargelegt hat, ist die Partei zur Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet, wenn die Behörde ohne Zuhilfenahme dieser Mitwirkung nicht in der Lage ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Bemerkt wird, dass Ihre bloße Erklärung, der Vorhalt der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, nicht ausreichend ist, diesen zu widerlegen. Vielmehr ist es Ihre Aufgabe als Beschuldigter, den konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern entsprechende Beweise vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist die Behörde in weiterer Folge nicht gehalten, auf Grund allgemein gehaltener Einwendungen des*der Beschuldigten weitere Beweiserhebungen durchzuführen. Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf bzw. Ihre Lenkereiqenschaft zu widerlegen im Stande wären, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens trotz gebotener Gelegenheit nicht vorgelegt. Sie wurden von der Zulassungsbesitzerin bereits vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Sie als jene Person genannt, welcher das in Rede stehende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen war und hat die Zulassungsbesitzerin die Überlassung in der Folge durch (z.B. im Firmenbuch) nachvollziehbare Angaben glaubhaft gemacht. Die Behörde geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Angaben der Zulassungsbesitzerin korrekt sind. Es bestehen in Anbetracht des übermittelten Whatsapp-Verkehrs zwischen Herrn GF1 und Ihnen keine Zweifel an Ihrer Lenkereigenschaft, zumal die Abstellung des Fahrzeuges in unmittelbarer Nähe zur damaligen Geschäftsanschrift der Firma1 erfolgte. Ihre Einwendungen waren nicht geeignet Sie vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten. Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist, zumal Sie diesen Sachverhalt insgesamt unwidersprochen ließen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Es war daher als erwiesen anzusehen, dass Sie das Tatbild verwirklicht haben. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er*sie nach den Umständen verpflichtet, nach seinen*ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm*ihr zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er*sie einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf zahlreiche vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 02. September 2025 brachte der Bf. neuerlich vor, dass er weder der Fahrzeughalter noch der Fahrzeugeigentümer sei. Er ersuche die Straferkenntnisse an den Verantwortlichen zu senden. Der Fahrzeugeigentümer sei Beteiligter des Unternehmens (Firma1), welches das Fahrzeug sporadisch in Anspruch genommen habe. Verfahrensgang zu 2) MA67/MA-GZ2/2025 Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen SW-Kennz. (A) wurde in Anschluss an die Beanstandung vom 07. Jänner 2025, nochmals beanstandet, da es am 08. Jänner 2025 von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr und am 09. Jänner 2025 von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1010 Wien, ***1***, ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Der Bf. wurde am 29. Juli 2025 aufgefordert, sich zu den ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen vom 08. Jänner und 09. Jänner 2025 zu rechtfertigten. Daraufhin teilte der Bf. mit E-Mail vom 02. August 2025 mit, dass er weder der Zulassungsbesitzer noch der Fahrzeugeigentümer sei. Der Fahrzeugeigentümer bzw. Zulassungsbesitzer trage die Verantwortung über das Fahrzeug und nicht er. Die Strafe solle an den Fahrzeugeigentümer oder Zulassungsbesitzer gesendet werden. Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis zur GZ. MA67/MA-GZ2/2025 wurden dem Bf. die bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 20,00 verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 4 Stunden auferlegt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) jeweils ein (Mindest)Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 60,00 belief. Begründet wurde dieses Straferkenntnis ähnlich wie das Straferkenntnis zur GZ. MA67/MA-GZ1/2025 und wurde insbesondere darauf abgestellt, dass das Vorbringen des Bf. nicht dazu geeignet gewesen sei, ihn vom angelasteten Tatvorwurf zu entlasten und die Behörde seine Lenkereigenschaft als erwiesen ansehe. Der Bf. erhob am 02. September 2025 Beschwerde gegen das Straferkenntnis und begründete die Beschwerde inhaltsgleich wie im Verfahren MA67/MA-GZ1/2025. Verfahrensgang zu 3) MA67/MA-GZ3/2025 Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen SW-Kennz. (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da es am 10. Jänner 2025 um 10:05 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1010 Wien, ***3***, ohne gültigen Parkschein abgestellt war. In der Folge wurde der Zulassungsbesitzerin, Frau ZLB, mit Strafverfügung die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet. Gegen die Strafverfügung erhob die Zulassungsbesitzerin fristgerecht Einspruch und führte darin aus, dass das tatgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) überlassen worden war. Daraufhin wurde dem Bf. mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 vom 31. März 2025, zugestellt am Mittwoch, 02. April 2025, GZ: MA67/MA-GZ3/2025 angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen SW-Kennz. (A) am 10. Jänner 2025 um 10:05 Uhr in 1010 Wien, ***3*** abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe € 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden). Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. am Donnerstag, 17. April 2025 Einspruch und brachte darin vor, dass ihm das Fahrzeug weder gehöre noch, dass er damit gefahren sei. Er ersuche, die Strafverfügung dem Fahrzeugeigentümer/Fahrzeughalter zukommen zu lassen. Daraufhin führte der Magistrat der Stadt Wien, MA 67 - wie in den anderen Verfahren - weitere Ermittlungen durch, um die Identität des Lenkers festzustellen. Vom Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme wurde der Bf. schriftlich am 05. Juni 2025 verständigt und ihm die Möglichkeit eröffnet, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Bf. in diesem Verfahren nicht Gebrauch. Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis zur GZ. MA67/MA-GZ3/2025 wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 20,00 verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Stunden auferlegt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein (Mindest)Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 30,00 belief. Begründet wurde dieses Straferkenntnis ähnlich wie die Straferkenntnisse zu den Zahlen MA67/MA-GZ1/2025 sowie MA67/MA-GZ2/2025 und wurde insbesondere darauf abgestellt, dass das Vorbringen des Bf. nicht dazu geeignet gewesen sei, ihn vom angelasteten Tatvorwurf zu entlasten und die Behörde seine Lenkereigenschaft als erwiesen ansehe. Der Bf. erhob am 02. September 2025 Beschwerde gegen das Straferkenntnis und begründete die Beschwerde inhaltsgleich wie in den Verfahren MA67/MA-GZ1/2025 und MA67/MA-GZ2/2025. Verfahrensgang zu 4) MA67/MA-GZ4/2025 Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen SW-Kennz. (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da es am 14. März 2025 um 11:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1010 Wien, ***3***, ohne gültigen Parkschein abgestellt war. In der Folge wurde der Zulassungsbesitzerin, Frau ZLB, mit Strafverfügung die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet. Gegen die Strafverfügung erhob die Zulassungsbesitzerin fristgerecht Einspruch und führte darin aus, dass das tatgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) überlassen worden war. Am 21. Juni 2025 wurde ergänzend elektronisch die Lenkerauskunft erteilt. Daraufhin wurde dem Bf. mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 vom 24. Juni 2025, zugestellt am 30. Juni 2025, GZ: MA67/MA-GZ4/2025 angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen SW-Kennz. (A) am 14. März 2025 um 11:41 Uhr in 1010 Wien, ***3*** abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe € 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden). Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. fristgerecht am 10. Juli 2025 Einspruch und brachte darin vor, dass Herr GF1 (Gatte der Zulassungsbesitzerin) bis kurz vor Schließen des Lokals (Lokal1) 50% Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft (Firma1) gewesen sei, somit trage er genauso Verantwortung. Er selbst sei mit dem Fahrzeug nie gefahren und er ersuche nochmals darum, die Strafen an den Fahrzeughalter/Fahrzeugeigentümer zu schicken, da die letzte Verantwortung der Fahrzeughalter/Fahrzeugeigentümer trage. Mit Schreiben vom 30. Juli 2025 wurde der Bf. vom Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm die Möglichkeit eröffnet, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 17. August 2025 brachte der Bf. neuerlich vor, dass Herr GF1 Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft (Firma1) gewesen sei. Da er nicht der Fahrzeugeigentümer sowie Zulassungsbesitzer sei, ersuche er, diesem die Strafverfügung zukommen zu lassen. Es gäbe kein glaubwürdiges Beweismittel, dass er für die Parkometerstrafen verantwortlich sei. Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis zur GZ. MA67/MA-GZ4/2025 wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden auferlegt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein (Mindest)Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 85,00 belief. Begründet wurde dieses Straferkenntnis ähnlich wie die Straferkenntnisse zu den Zahlen MA67/MA-GZ1/2025, MA67/MA-GZ2/2025 sowie MA67/MA-GZ3/2025 und wurde insbesondere darauf abgestellt, dass das Vorbringen des Bf. nicht dazu geeignet gewesen sei, ihn vom angelasteten Tatvorwurf zu entlasten und die Behörde seine Lenkereigenschaft als erwiesen ansehe. Der Bf. erhob am 02. September 2025 Beschwerde gegen das Straferkenntnis und begründete die Beschwerde inhaltsgleich wie in den Verfahren MA67/MA-GZ1/2025, MA67/MA-GZ2/2025 und MA67/MA-GZ3/2025. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt zum Spruchpunkt A Verfahren 1, 2 und 4 Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen SW-Kennz. (A) war am Dienstag, 07. Jänner 2025 um 20:02 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1010 Wien, ***1***, am Mittwoch, 08. Jänner 2025 von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr und am Donnerstag, 09. Jänner 2025 von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1010 Wien, ***1***, am Freitag, 14. März 2025 um 11:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1010 Wien, **3*, abgestellt. Für diese Bereiche galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Der Bf. war der Lenker des auf Frau ZLB zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Die zu den obig genannten Zeitpunkten durchgeführten Abfragen der Kontrollorgane zeigte keine gültige Parkscheinaktivierung an und war auch kein gültiger bzw. richtig entwerteter Papierparkschein im Fahrzeug hinterlegt. Die für die Kalenderwoche 1 / Jahr 2024/25 entwertete Wochenpauschalkarte galt von Montag, 30. Dezember 2024 bis Freitag, 3. Jänner 2025. Verfahren 3 Das Straferkenntnis vom 21. August 2025 zur Zahl: MA67/MA-GZ3/2025 wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 trotz eines verspäteten Einspruchs gegen die Strafverfügung erlassen. Sachverhalt zum Spruchpunkt B Die Strafverfügung vom 31. März 2025 zum obig angeführten Verfahren 3 wurde dem Bf. am Mittwoch, 02. April 2025 wirksam durch Übernahme (durch seinen Mitbewohner) zugestellt. Mit E-Mail vom Donnerstag, 17. April 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung vom 31. März 2025. Beweiswürdigung zum Spruchpunkt A Verfahren 1, 2 und 4 Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus den Anzeigedaten der Parkraumüberwachungsorgane samt angefertigter Fotos und den von der belangten Behörde eingeholten Beweisen zur Erhebung des Lenkers. Unstrittig ist, dass das Fahrzeug zu den in der Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Zeiten an den dort näher umschriebenen Orten ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt war. Strittig ist, wer Lenker des tatgegenständlichen Fahrzeugs zum Beanstandungszeitpunkt war. Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 13.06.1990, 89/03/0103, VwGH 28.05.1993, 92/17/0248, VwGH 06.10.1993, 91/17/0175). Gemäß dieser Gesetzesstelle hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Während die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, unter Mitwirkung ihres Gatten Herrn GF1 glaubhaft dargelegt hat, unter welchen Umständen dem Bf. das Fahrzeug überlassen worden war und alle ihr vorliegenden Beweismittel zur Bekräftigung ihrer Angaben vorgelegt hat, hat der Bf. nicht ansatzweise versucht seine bloße Behauptung, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht in Betrieb genommen und sei nicht verantwortlich, glaubhaft zu machen. Auf die Schreiben der belangten Behörde in denen der Bf. vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm mehrfach die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine Stellungnahme abzugeben und geeignete Beweismittel vorzulegen, hat er entweder gar nicht oder lediglich wieder mit der Behauptung reagiert, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben und nicht verantwortlich zu sein, da er weder der Zulassungsbesitzer noch der Fahrzeugeigner sei. Er hat auch keine entsprechenden Beweise angeboten. Es wird hier von einer reinen Schutzbehauptung des Bf. ausgegangen. Für das Bundesfinanzgericht besteht im Ergebnis keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Auskunft der Zulassungsbesitzerin zu zweifeln und dürfen die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG, insbesondere die Lenkereigenschaft des Bf., als erwiesen angenommen werden. Verfahren 3 Dass das Straferkenntnis vom 21. August 2025 trotz eines verspäteten Einspruchs gegen die Strafverfügung erlassen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Beweiswürdigung zum Spruchpunkt B Dass die Strafverfügung dem Mitbewohner des Bf. am 02. April 2025 an der Wohnadresse des Bf. Übernahme ausgefolgt wurde, ergibt sich aus der aktenkundigen und unterzeichneten Übernahmebestätigung vom 02. April 2025. Der Zustellnachweis liefert als öffentliche Urkunde den vollen (wenn auch widerlegbaren) Beweis, für den bezeugten Zustellvorgang. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG von der wirksamen Zustellung der Strafverfügung am 02. April 2025 aus. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung zu Spruchpunkt A: a) Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung zu den Verfahren 1, 2 und 4 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert, dass für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten ist. § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken." Der Bf. hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zu den obig genannten Zeitpunkten im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne zu Beginn des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren und hat er somit in allen drei Fällen den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht. Sein Vorbringen, er sei weder Fahrzeuginhaber noch Zulassungsbesitzer und sei daher nicht verantwortlich geht ins Leere, da sich aus dem Gesetz eindeutig ergibt, dass jeder Lenker bei Abstellen des Fahrzeugs in einem Gebiet, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens zu entrichten hat. Wird die Abgabe durch Handlungen oder Unterlassungen hinterzogen oder fahrlässig verkürzt, sind diese Verwaltungsübertretungen zu bestrafen. Es wird dabei an das (menschliche) Verhalten und die Tathandlung angeknüpft. Bestraft werden kann nur das eigene Verhalten. Die Stellung als Fahrzeuginhaber bzw. Zulassungsbesitzer alleine begründet keine allumfassende Verantwortlichkeit für Verwaltungsübertretungen, die durch den tatsächlichen Lenker des Fahrzeugs begangen wurden. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 71/2018, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB). Der Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem er nicht dafür Sorge getragen hat, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug zu den obig genannten Beanstandungszeitpunkten mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet war. Die Einhaltung der Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen flächendeckenden Kurzparkzone in Wien hätte vom Bf. keine besondere Aufmerksamkeit erfordert, jeder Fahrzeuglenker ist ohnehin dazu verpflichtet, sich über alle einschlägigen Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeugs zu informieren. Der Bf. brachte auch keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit ist auch der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen. aa) Strafbemessung Verfahren 1, 2 und 4 Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen schädigten in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzungen kann daher keineswegs als gering angesehen werden. Das Ausmaß des Verschuldens war in den beschwerdegegenständlichen Fällen in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Anzumerken ist auch, dass sich der Bf. in keinster Weise schuldeinsichtig zeigt, weshalb der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nicht gegeben ist. Berücksichtigt werden weiters die einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ab Tilgungsbeginn 14. Oktober 2020. Ab diesem Zeitpunkt sind folgende rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aktenkundig: 28 Vormerkungen wegen § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 (Unterlassen der Entrichtung der Parkometerabgabe), drei Vormerkungen wegen § 24 Abs. 1 lit. a StVO (Halten und Parken verboten) eine Vormerkung wegen § 2 Abs. 1 Z 2 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO (Überschreiten der höchsten zulässigen Parkzeit) zwei Vormerkungen wegen § 20 Abs. 1 i.V.m. §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz (Unterlassen der Entrichtung der zeitabhängigen Maut (Vignette)). Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann daher nicht zum Tragen kommen. Vielmehr wirken die vorgemerkten 28 rechtskräftigen und nicht getilgten Verwaltungsstrafen wegen der Verkürzung (Nichtentrichtung) der Parkometerabgabe in einem Ausmaß erschwerend, dass trotz der mangelnden Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers die festgesetzte Höhe der verhängten Geldstrafe von € 75,00 im Verfahren 4 angesichts des Strafrahmens geboten ist. Da eine reformatio in peius unzulässig ist, kann hier dahingestellt bleiben, ob auch andere als die vorgenannten 28 Bestrafungen erschwerend sind, indem die zugrundeliegenden Taten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten, insbesondere weil sie gegen dasselbe Rechtsgut (bzw. dieselben Rechtsgüter) gerichtet waren (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, VStG3, § 19 Tz 13 / b). Aus den vorgenannten Gründen wären in den Verfahren 1 und 2 höhere als die verhängten Geldstrafen in Höhe von € 20,00 geboten gewesen. Diesbezüglich ist aber eine reformatio in peius unzulässig. Die ungünstige wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ist aus dem hg. Verfahren RV/7500465/2025 bekannt, was gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG berücksichtigt wird. Ohne dies zu berücksichtigen, wären die Geldstrafen wegen der zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen jeweils wesentlich höher zu bemessen gewesen, insbesondere in den Verfahren 1 und 2, in denen die Behörde wohl unter Berücksichtigung der mangelnden Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, Geldstrafen in Höhe von lediglich € 20,00 für jede Verwaltungsübertretung verhängt hat. Einkommens- bzw. Vermögenslosigkeit hindert nicht die Verhängung einer Geldstrafe (VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022). Bei der Bemessung der jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 16 VStG ist die wirtschaftliche Situation nicht zu berücksichtigen. Angesichts der (zumindest) 28 vorgenannten, erschwerenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ist die Höhe der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von 18 Stunden im Verfahren 4 angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils 4 Stunden für die eine Bestrafung im Verfahren 1 und für die beiden Bestrafungen im Verfahren 2 sind dementsprechend zu niedrig. Eine reformatio in peius wäre aber unzulässig. ab) Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in den Verfahren 1, 2 und 4 § 44 Abs. 3 VwGVG normiert: "Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn (Z 3) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat." Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. b) Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung zum Verfahren 3 § 49 VStG normiert: "(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. (2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. (3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken." Im Verfahren zur GZ. MA67/MA-GZ3/2025 wurde der Einspruch nicht fristgerecht eingebracht, die Strafverfügung ist daher in Rechtskraft erwachsen und war gem. § 49 Abs. 3 VStG zu vollstrecken. Die Behörde hätte den zu spät eingebrachten Einspruch zurückweisen müssen und durfte wegen bereits entschiedener Sache kein neuerliches Verfahren durchführen und keine neuerliche Entscheidung fällen. Ein von der Behörde bei einem verspäteten Einspruch dennoch erlassenes Straferkenntnis ist vom VwG aufzuheben und der verspätete Einspruch vom VwG zurückzuweisen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 49 Rz 3 mit Verweis auf VwGH 17. 9. 2021, Ra 2021/02/0175). Das vom Magistrat der Stadt Wien erlassene Straferkenntnis vom 21. August 2025, Zahl: MA67/MA-GZ3/2025 war daher vom Gericht ersatzlos aufzuheben. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung zu Spruchpunkt B Wie obig bereits ausgeführt wurde, wird in § 49 Abs. 1 VStG normiert, dass der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen kann. Es wurde festgestellt, dass die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 31. März 2025 zur GZ. MA67/MA-GZ3/2025 dem Bf. am 02. April 2025 wirksam durch Übernahme (durch seinen Mitbewohner) zugestellt wurde. Die Einspruchsfrist begann ab diesem Zeitpunkt zu laufen und endete am 16. April 2025. Mit E-Mail vom 17. April 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung. Da die Einspruchsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, ist der Einspruch als verspätet zu werten und in Folge zurückzuweisen. Da der Magistrat der Stadt Wien trotz verspätetem Einspruch ein Straferkenntnis erlassen hat, war das Straferkenntnis vom Bundesfinanzgericht ersatzlos aufzuheben und der verspätete Einspruch zurückweisen, da ein von der Behörde bei einem verspäteten Einspruch dennoch erlassenes Straferkenntnis vom VwG aufzuheben und der verspätete Einspruch vom VwG zurückzuweisen ist (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 49 Rz 3 mit Verweis auf VwGH 17. 9. 2021, Ra 2021/02/0175). Kostenentscheidung Kostenentscheidung zu den Verfahren 1, 2 und 4 Da die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt. Hinweise: Im Verfahren 2 wurden zwei Strafen festgesetzt und für jede davon sind Kosten festzusetzen (VwGH 23.5.2013, 2013/09/0033, Rechtssatz 2). Da das Straferkenntnis zu der GZ. MA67/MA-GZ3/2025 (Verfahren 3) zur Gänze aufgehoben wurde, sind die dafür festgesetzten Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens weggefallen. Es verbleiben daher noch Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens in Höhe von insgesamt € 40,00) Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafen, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Dieser Betrag ist für jede Bestrafung, auch wenn - wie hier im Verfahren 2 - zwei Bestrafungen in einer Ausfertigung zusammengefasst wurden, zu bemessen (Reisner in Götzl et al., Verfahrensrecht2, § 52 VwGVG Rz 5). Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG dreimal je € 10,00 (drei verhängte Geldstrafen in Höhe von je € 20,00) und einmal € 15,00 (eine verhängte Geldstrafe in Höhe von € 75,00) als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Kostenentscheidung zum Verfahren 3 Der beschwerdeführenden Partei waren für das Verfahren 3 keine Kosten aufzuerlegen, da das Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben wurde. Für die Zurückweisung des verspäteten Einspruches (Spruchpunkt B) sind keine Kosten vorgesehen und daher keine aufzuerlegen. Zur Unzulässigkeit der Revision zu Spruchpunkt A und B Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 2. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500610/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500610.2025
Stammnummer
149563
Gültig
02.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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