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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500447/2025

Verwaltungsstrafsache Parkometerabgabe: Nicht erteilte Lenkerauskunft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500447/2025vom 02.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Konrad in der Verwaltungsstrafsache gegen A. B., Straße 1, 1000 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, in Verbindung mit § 9 Abs 1 VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr. 3/2008, über die Beschwerde vom 4. Juli 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 16. Juni 2025, Zahl: MA67/***6***/2025, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Die beschwerdeführende Partei hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 15,00 zu leisten. III. Der Magistrat der Stadt Wien wird als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten ist kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis vom 16. Juni 2025, Zahl: MA67/***6***/2025, hat der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer A. B. angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der XY GmbH, eine Lenker/Lenkerinnen-Auskunft nicht fristgerecht erteilt. Das diesbezügliche Verlangen vom 10. Jänner 2025 wurde von der Magistratsabteilung 67 gestellt. Es bezog sich auf ein von der Zulassungsbesitzerin (Autovermietung GmbH) zur Verfügung gestelltes Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-00000X. Er hätte innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft geben sollen, wem dieses Fahrzeug überlassen wurde, sodass dieses am 7. November 2024 um 13:16 Uhr in 1190 Wien, Sickenberggasse gegenüber 11a, gestanden sei. Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 30. Jänner 2025 am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00. Die zuvor an die Zulassungsbesitzerin ergangene Anonymverfügung wurde am 2. Dezember 2024 ausgestellt. Die Frist zur Einzahlung des in der Anonymverfügung festgesetzten Betrages begann daher an diesem Tag und endete am 30. Dezember 2024. Da die Zahlung erst am 14. Jänner 2025, somit nach Ablauf der vierwöchigen Frist, dem Konto der Behörde gutgeschrieben wurde, konnte die Einleitung eines Strafverfahrens nicht abgewendet werden, weshalb zur Ausforschung des Fahrzeuglenkers die verfahrensgegenständliche Lenkererhebung vom 10. Jänner 2025 erging. Diese Lenkererhebung wurde am 15. Jänner 2025 an der Abgabestelle von einem/einer Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin als Ersatzempfänger übernommen und somit ordnungsgemäß zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher an diesem Tag und endete am 29. Jänner 2025. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde keine Auskunft erteilt. In der Beschwerde vom 4. Juli 2025 wurde ausgeführt: "Ich habe die Anonymverfügung sofort nach Einlangen bei mir bezahlt. Da der Zustellungsvorgang über Autovermietung gegangen ist, hat mich das Schreiben erst mit einiger Verzögerung erreicht. Die angesprochene Lenkererhebung war daher nicht mehr notwendig und gegenstandslos. Autovermietung Österreich steht Ihnen gerne für nähere Auskünfte zur Verfügung. Ich habe daher keine Rechtsvorschrift verletzt und darf bitten, das Straferkenntnis aufzuheben." Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen: 1. Sachverhalt Mit Schreiben vom 10. Jänner 2025 wurde die XY GmbH aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-00000X überlassen habe, sodass es am 7. November 2024 um 13:16 Uhr in 1190 Wien, Sickenburggasse gegenüber 11a, gestanden ist. Das Schriftstück mit dem Auskunftsbegehren wurde am 15. Jänner 2025 von einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin der XY GmbH übernommen. Der Beschwerdeführer gab den Lenker des Kraftfahrzeuges (nämlich sich selbst) in der E-Mail vom 8. Mai 2025 erstmalig bekannt. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Insbesondere geht aus dem aktenkundigen Zustellnachweis (AS 40/83) hervor, dass das Auskunftsbegehren der belangten Behörde am 15. Jänner 2025 einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin der XY GmbH nach Identitätsprüfung übergeben wurde. Das unbelegte Vorbringen des Beschwerdeführers in der E-Mail vom 1. April 2025 (AS 46/83), wonach dieser das Schreiben vom 10. Jänner 2025 nicht erhalten habe, kann insofern nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Die Tatsache, dass keine Auskunft innerhalb der zweiwöchigen Frist erteilt wurde, wurde nicht in Zweifel gezogen. 3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.) Objektives Tatbild § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. (2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen." Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. VwGH 31.08.2016, Ra 2014/17/0032, mwN). Die Frist zur Auskunftserteilung begann am 15. Jänner 2025 und endete mit Ablauf des 29. Jänner 2025. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war. Da die beschwerdeführende Partei jene Person, der das Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen war (nämlich sich selbst), trotz Aufforderung der belangten Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung, sondern erstmalig im Zuge der der Beantwortung (E-Mail vom 8. Mai 2025) des Vorhaltes der belangten Behörde vom 24. April 2025 (AS 46/83), bekannt gegeben hat, hat sie dem Auskunftsersuchen nicht ordnungsgemäß entsprochen und somit den objektiven Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht. Strafrechtliche Verantwortlichkeit § 9 VStG normiert: "(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist." Die beschwerdeführende Partei hat die XY GmbH als handelsrechtlicher Geschäftsführer seit seiner Bestellung am 1. September 2006 (AS 19/83) nach außen vertreten und ist für die Nichterteilung der Lenkerauskunft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Verschulden § 5 VStG normiert: "(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte." Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. VwGH 20.01.2016, 2013/17/0033, und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Die beschwerdeführende Partei brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Strafbemessung § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen." § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung einer Person, die im Verdacht steht, eine fahrlässige Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe begangen zu haben, wurde doch keine Auskunft erteilt und somit eine Strafverfolgung vereitelt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher keineswegs als gering. Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 75,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) war daher spruchgemäß zu entscheiden. Anonymverfügung Nach dem klaren Wortlaut des § 49a Abs 6 VStG wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels des beizugebenden Beleges erfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Einzahlung tatsächlich unterblieben ist. § 49a VStG normiert: "(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. (9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen." Anhand der Aktenlage ergibt sich, dass eine Anonymverfügung vom 2. Dezember 2024, Zahl: MA67/***7***/2024, betreffend die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe, an die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges versendet wurde. Die Überweisung des Anonymverfügungsbetrages von € 48,00 durch die beschwerdeführende Partei erfolgte am 14. Jänner 2025 (AS 53/83) und damit nach Ablauf der Frist von vier Wochen (30. Dezember 2024). Die nicht fristgerechte Überweisung des Anonymverfügungsbetrages durch die beschwerdeführende Partei konnte keine strafbefreiende Wirkung entfalten und hatte die Einleitung des beschwerdegegenständlichen Lenkerauskunftsverfahrens zur Folge. Nach den Angaben der belangten Behörde wurde der Betrag mittlerweile an den Beschwerdeführer zurückgezahlt und war daher nicht anzurechnen. Mündliche Verhandlung § 44 VwGVG normiert: "(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat." Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.) Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs 2 VwGVG weitere € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Vollstreckung (Spruchpunkt III.) Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. BFG 13.05.2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). 4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750,00 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,00 € verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei ist daher aufgrund der Strafandrohung von einer Geldstrafe bis zu 365,00 € (weniger als 750,00 €) bzw. der tatsächlich verhängten Geldstrafe von 75,00 € (weniger als 400,00 €) nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis gemäß den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen erlassen wird, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (siehe 3.), eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Wien, am 2. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500447/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500447.2025
Stammnummer
149562
Gültig
02.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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