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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104318/2024

Wiederaufnahme: Ermessen und Geringfügigkeitsgrenze

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104318/2024vom 07.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Oktober 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 15. Oktober 2024 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer 2021 und 2022, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Zunächst erließ die belangte Behörde Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2021 am 11.5.2022 und für das Jahr 2022 am 8.5.2023. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur Einkommensteuer 2023 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer (Bf) aufgefordert, eine Aufstellung seiner Werbungskosten vorzulegen. Aufgrund der diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung vom 29.5.2024 ist für die belangte Behörde hervorgekommen, dass der Bf im Jahr 2021 einen Computer samt Drucker angeschafft hat, diese Geräte auf mehrere Jahre absetzt und keinen Privatanteil ausscheidet. Im Verfahren zur Einkommensteuer 2023 wurden seitens der belangten Behörde unter anderem 40 % Privatanteil ausgeschieden, die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 11.4.2025, RV/7103935/2024, im wesentlichen abgewiesen. Mit Bescheiden vom 15.10.2024 nahm die belangte Behörde die Verfahren zur Einkommensteuer 2021 und 2022 wieder auf und begründete dies mit dem Neuhervorkommen der eben geschilderten Tatsachen. Mit den neuen Sachbescheiden vom selben Tag wurde gegenüber den Erstbescheiden eine um 438 Euro (2021) bzw 365 Euro (2022) höhere Einkommensteuer festgesetzt. In der Beschwerde bringt der Bf vor, es seien weder Tatsachen neu hervorgekommen, weil der Privatanteil von der Behörde konstruiert worden sei, noch sei die Geringfügigkeitsgrenze laut VwGH-Rechtsprechung berücksichtigt worden. Die belangte Behörde erließ zunächst nur Beschwerdevorentscheidungen vom 3.12.2024 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren, gegen die vom Bf Vorlageanträge gestellt wurden. Die Verfahren zur Einkommensteuer wurden zum anhängigen BFG-Verfahren betreffend 2023 (entschieden mit Erkenntnis vom 11.4.2025, RV/7103935/2024) ausgesetzt. Die mittlerweile ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom 17.9.2025 wurden dem Bf am selben Tag in die FinanzOnline-Databox zugestellt und sind mittlerweile rechtskräftig. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf hat im Jahr 2021 einen Computer angeschafft, den er zur Gänze im Wege der AfA als Werbungskosten geltend gemacht hat, obwohl er ihn bloß zu 60 % beruflich genutzt hat. Dieser Sachverhalt ist die Jahre 2021 und 2022 betreffend der belangten Behörde Ende Mai 2024 bekannt geworden. Die neu hervorgekommenen Tatsachen haben zu Abgabenerhöhungen von 438 Euro im Jahr 2021 und 365 Euro im Jahr 2022, in Summe somit 803 Euro, geführt. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen des rechtskräftigen h.g. Erkenntnisses vom 11.4.2025, RV/7103935/2024. Der Einwand des Bf, die Privatnutzung sei "konstruiert", ist nicht stichhaltig, weil er seinerseits keine substanzvollen Behauptungen aufstellt, die anderes wahrscheinlicher erscheinen lassen, als das, was die belangte Behörde mangels Mitwirkung des Bf im Schätzungsweg ermittelt hat (siehe auch dazu das obzitierte Erkenntnis). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Die Abgabenbehörde kann ein Verfahren von Amts wegen wiederaufnehmen, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs 1 lit b BAO). Bei mehreren Verfahren sind die steuerlichen Auswirkungen nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen und daher die sich aus der AfA der Einzeljahre ergebenden Werte je neu hervorgekommener Tatsache zusammenzurechnen (vgl VwGH 26.2.2013, 2009/15/0016). Im selben Erkenntnis hat der VwGH ausgesprochen, dass eine Abgabenerhöhung um 654 Euro nicht absolut geringfügig ist und schon für sich eine Wiederaufnahme rechtfertigt. Zutreffend hat die belangte Behörde die Wiederaufnahmen damit begründet, dass ihr die Tatsache der Anschaffung und das Ausmaß der steuerlich relevanten Nutzung erst nach Abschluss der jeweiligen Veranlagungsverfahren - nämlich für die am 11.5.2022 bzw 8.5.2023 bescheidmäßig beendeten Verfahren erst mit 29.5.2024 - bekannt geworden sind. Auch das Ermessen zugunsten der Rechtsrichtigkeit hat die belangte Behörde richtig ausgeübt, denn eine Abgabenänderung von 803 Euro über zwei Jahre hinweg aus der selben Ursache heraus ist angesichts der VwGH-Judikatur schon absolut gesehen nicht geringfügig, zumal sie auf weitere Jahre fortwirkt. Die Wiederaufnahmen wurden somit zurecht verfügt. Die Beschwerden waren daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 7. November 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104318/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104318.2024
Stammnummer
149558
Gültig
07.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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