RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500638/2025

Parkometer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500638/2025vom 01.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj über die zwei gleichlautenden Beschwerden des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, Wipplingerstraße 29 Tür 9, 1010 Wien, beide vom 16. September 2025, gegen die zwei Straferkenntnisse der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 13. August 2025, GZen 1) MA67/GZ1/2025 und 2) MA67/GZ2/2025, (beide) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und werden die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von jeweils 15,00 Euro zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten der Kontrollorgane [Verfahren 1) DNr1, Verfahren 2) DNr2] der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach jeweils eingeholter Lenkererhebung mit zwei Strafverfügungen (beide) vom 14. Mai 2025 an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am Verfahren 1) 11. März 2025 um 11:18 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Sonnbergplatz ggü 7 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt 11:18 Uhr gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten gewesen sei; Verfahren 2) 7. März 2025 um 13:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Beheimgasse ggü 56, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt 13:33 Uhr gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er jeweils die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen der (jeweiligen) Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. jeweils eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt. Der Bf. brachte in seinem jeweiligen Einspruch vom [Verfahren 1) 30. Mai 2025 und [Verfahren 2) 28. Mai 2025] zusammengefasst vor, dass er die Verwaltungsübertretung weder objektiv noch subjektiv begangen habe. Er habe das gegenständliche Fahrzeug unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen abgestellt und sich ordnungsgemäß verhalten. Der Tatort sei nicht ausreichend konkretisiert und die Tathandlung der angelasteten Verwaltungsübertretung unzureichend dargestellt worden. Aus diesen Gründen sei eine Subsumption unter den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht möglich. Der Beschuldigte habe die jeweils angezeigte Verwaltungsübertretung jedenfalls nicht begangen. Er habe sein Fahrzeug ordnungsgemäß in Entsprechung der Vorschriften der Parkometerverordnung vorschriftsgemäß gehalten. Die jeweils angefochtene Strafverfügung sei daher zur Gänze rechtswidrig. Ausdrücklich werde auch die Höhe der verhängten Geldstrafe von jeweils 75,00 Euro bestritten. In Anbetracht der allenfalls verwirklichten Verwaltungsübertretung erscheine die Höhe unangemessen und nicht gesetzeskonform. Mit zwei Schreiben der belangten Behörde vom 9. Juli 2025 (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde der Bf. über die ihm jeweils zur Last gelegte Verwaltungsübertretung verständigt und ihm Gelegenheit geboten, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu rechtfertigen und die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekanntzugeben. Mit zwei Schreiben vom 28. Juli 2025 (E-Mail) wiederholte der Bf. unter Anführung der gegenständlichen GZen sein Einspruchsvorbringen (gegen die jeweilige Strafverfügung). In der Folge wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 67 mit zwei Straferkenntnissen vom 13. August 2025, GZen 1) MA67/GZ1/2025 und 2) MA67/GZ2/2025, jeweils wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden. Wegen jeweiliger Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. jeweils eine Geldstrafe von 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz jeweils ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des jeweiligen Verwaltungsgeschehens und nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung) aus, unbestritten seien sowohl die jeweilige Lenkereigenschaft des Bf., als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum jeweiligen Tatzeitpunkt jeweils an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei, geblieben. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gem. § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Verfahren 1): Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen sei keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (vgl. § 2 Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung). Der Parkschein sei zum Beanstandungszeitpunkt bereits abgelaufen gewesen. Dr Bf. habe die Parkometerabgabe zum Beanstandungszeitpunkt daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Zum Einwand des Bf. der fehlenden Konkretisierung werde bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur dargelegt habe, dass der Vorschrift des § 44a lit. a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) dann entsprochen sei, wenn a) im Spruche des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werde, dass er in die Lage versetzt werde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet sei, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis werde daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein. Auch sei im Hinblick auf die Tatortumschreibung und den Beanstandungsfotos eine ausreichende Konkretisierung des Tatortes zu erblicken und die Positionierung des Fahrzeuges zum Beanstandungszeitpunkt eindeutig nachvollziehbar. Auf den Beanstandungsfotos sei zweifelsfrei erkennbar, dass sich zum Tatzeitpunkt kein gültiger Parkschein im Fahrzeug befunden habe. Der Abstellort sei im zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich einer linearen, ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone gelegen. Verfahren 2): Wie den Angaben in der Organstrafverfügung und den in Zusammenhang mit der Beanstandung vom*von der Meldungsleger*in angefertigten Fotos zu entnehmen sei, sei das Fahrzeug um 13:33 Uhr beanstandet worden, da für diesen Zeitpunkt ein gültiger Parkschein gefehlt habe. Die Mitarbeiter der Kurzparkzonenüberwachung würden sich bei ihrer Tätigkeit eines Digitalen Überwachungsgerätes bedienen, das im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehe und vorgebe. Das Überwachungsorgan habe diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und könne daher ein Fehler des Mitarbeiters ausgeschlossen werden. Zum Einwand des Bf., der Tatort sei nicht ausreichend konkretisiert, werde festgehalten, dass Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung des Tatortes dann keinen Einfluss hätten, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr einer Doppelbestrafung entstehe. Mit der Angabe des Tatortes "Wien 17, Beheimgasse gegenüber 56" sei diese ausreichend konkretisiert und somit dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a VStG entsprochen. Auch sei die Abstellörtlichkeit durch Fotos, welche im Zuge der Beanstandung durch den*die Meldungsleger*in angefertigt worden seien, genau dokumentiert, weshalb der dahingehende Einwand des Bf. ins Leere führe. Verfahren 1) und 2): Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, sei die Behörde in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr eine gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt sei. Die Einwendungen seien daher nicht geeignet gewesen, den Bf. vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es werde somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei, zumal der Bf. diesen insgesamt unwidersprochen gelassen habe. Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er*sie nach den Umständen verpflichtet, nach seinen*ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm*ihr zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er*sie einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Auf Grund der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Der Bf. habe daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Weiters enthalten die Straferkenntnisse die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutern diese näher. Der Bf. wiederholt in seinen (gleichlautenden) Beschwerden vom 16. September 2025 im Wesentlichen seine Einspruchsvorbringen. Ergänzend bringt er jeweils vor, dass ausdrücklich die Höhe der jeweils verhängten Geldstrafe von 60 Euro bestritten werde [gemeint: jeweils 75 Euro], da in Anbetracht der allenfalls verwirklichten Verwaltungsübertretung die Höhe unangemessen und nicht gesetzeskonform erscheine. Sohin stelle er den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerden samt den Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 24. September 2025). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2025: Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 11. März 2025 um 11:18 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Sonnbergplatz gegenüber 7, abgestellt. Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (11:18 Uhr) befand sich hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges der 15-Minuten-Parkschein Nr. PSNr mit den Entwertungen Stunde: 11 und Minute: 00. Die Parkzeit wurde somit überschritten. Verfahren 2), GZ. MA67/GZ2/2025: Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 7. März 2025 um 13:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Beheimgasse gegenüber 56, abgestellt. Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (13:33 Uhr) befand sich im Fahrzeug kein ordnungsgemäß hinterlegter (entwerteter) Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht. Der Bf. hat demnach die Parkometerabgabe nicht entrichtet. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des jeweiligen Meldungslegers sowie den zu den Beanstandungszeiten angefertigten Fotos. Durch die Fotos ist dokumentiert, dass das Fahrzeug an den angeführten Tatörtlichkeiten abgestellt war und im Fahrzeug der unter ad 1) angeführte Parkschein hinter der Windschutzscheibe eingelegt war und dass in Verfahren 2) kein gültiger Parkschein im Fahrzeug hinterlegt war. Durch die vom (jeweiligen) Meldungsleger erfassten Anzeigedaten ist erwiesen, dass die Beanstandungen zu den unter ad) 1 und ad 2) angeführten Zeiten erfolgt sind, da bei der Eingabe der Anzeigedaten auf dem Überprüfungsgerät (PDA) die Uhrzeit automatisch erfasst wird. Das PDA-Gerät bezieht die Daten von der Fa. Worldline Austria GmbH, welche die Serverzeit von drei Zeitservern ableitet und diese wiederum die Zeit von Funk- und Atomuhren ableiten. Eine Änderung der Uhrzeit durch das Kontrollorgan ist nicht möglich. Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen. Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung: Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung bzw. § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist für eine bis 15 Minuten dauernde Abstellung eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone keine Gebühr zu entrichten, jedoch muss das Fahrzeug für die Dauer der Abstellung mit einem gültigen, sprich richtig entwerteten, (Papier)Parkschein (§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) gekennzeichnet bzw. gemäß § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ein gültiger elektronischer Parkschein für die Dauer der Abstellung aktiviert sein. Bei einem 15-Minuten-Papierparkschein ist die genaue Ankunftszeit durch deutlich sichtbare und haltbare Eintragung der Stunde und der Minute anzugeben. Bei einstelliger Angabe ist eine Null vorzusetzen (§ 3 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung). Für den Fall, dass die Dauer der Abstellzeit nicht eingeschätzt werden kann, ist mit Beginn des Abstellens des Fahrzeuges ein gebührenpflichtiger Papierparkschein mit einer längeren Parkdauer im Fahrzeug zu hinterlegen oder ein elektronischer Parkschein mit einer längeren Parkdauer zu aktivieren (vgl. BFG 29.11.2021, RV/7500626/2021; 08.03.2023, RV/7500114/2023). Wurde das Fahrzeug nicht für die gesamte Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet bzw. wird kein Parkschein im Fahrzeug hinterlegt (oder elektronisch gebucht), liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung vor. Zu den Beschwerdeeinwendungen: "keine ausreichende Konkretisierung der Tat und der Tathandlung": Der Verwaltungsgerichtshof erstellte zum Erkenntnis vom 27.06.2022, Ra 2021/03/0328, folgenden Rechtssatz: "Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, 0066). Diese Überlegung hat der VwGH auch bereits für die nach § 44a Z 2 VStG gebotene Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift als maßgeblich erachtet. Demnach dient die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (VwGH 27.9.2021, Ra 2020/15/0087, mwN). Vergleichbares hat auch für die Angabe der Strafsanktionsnorm nach § 44a Z 3 VStG zu gelten." In den hier gegenständlichen Fällen wurden die Tatorte in den Organstrafverfügungen, in den Anonymverfügungen, in den Strafverfügungen und in den Straferkenntnissen mit ad 1) "1190 Wien, Sonnbergplatz gegenüber 7" bzw. mit ad 2) "1170 Wien, Beheimgasse gegenüber 56" angegeben. Weiters wurden jeweils der Beanstandungstag sowie die Beanstandungszeiten angegeben und welche Rechtsvorschriften verletzt wurde. Damit lag eine ausreichende Konkretisierung vor und es bestand für den Bf. weder eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte noch die Gefahr einer Doppelbestrafung. zur Schuld: Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht. Der Bf. hat am [Verfahren 1)] 11. März 2025 das Fahrzeug nicht für die gesamte Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet, weil die Parkzeit überschritten wurde. Der Bf. hat am [Verfahren 2)] 7. März 2025 das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und keinen Parkschein im Fahrzeug hinterlegt (keinen elektronischen Parkschein gebucht). Der Bf. hat somit in beiden Fällen die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Aus den Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich gewesen wäre. Es waren somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Strafbemessung: Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zum Vorbringen des Bf., dass die Höhe der Geldstrafe nicht angemessen und gesetzeskonform sei, wird festgestellt, dass die Bemessung der Strafe eine Ermessensentscheidung der Behörde ist, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; 17.02.2015, Ra 2015/09/0008; 07.08.2017, Ra 2016/08/0188; 29.04.2019, Ra 2019/17/0024). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung besteht. Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug am 11. März 2025 und am 7. März 2025 jeweils in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses ad 1) für die gesamte Abstellzeit mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen bzw. ad 2) für dieses einen gültigen Parkschein zu entwerten. Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmen mit nur je 75,00 Euro verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen und keinesfalls überhöht, zumal 25 einschlägige Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind. Es kam daher eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht. zum Antrag auf Einstellung der Verfahren: Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG - Einstellung bzw. Ausspruch einer Ermahnung - kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (vgl. VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065; 29.08.2022, Ra 2022/02/0128). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist allgemein für sich zu beurteilen, wobei die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/05/0232; 12.05.2023, Ra 2023/09/0039). Im Erkenntnis vom 30.04.1993, Zl. 93/17/0088, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass kein geringes Verschulden iSd § 21 Abs. 1 VStG (heute: § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG) vorliegt, wenn der Lenker, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, vergisst, auf dem Parkschein die Rubrik Minute auszufüllen. Es kann daher auch in den vorliegenden Fällen nicht von einem geringen Verschulden gesprochen werden, weshalb weder der Ausspruch einer Ermahnung noch die Einstellung des Verfahrens in Betracht kam. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von je 10,00 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je 15,00 Euro als Kostenbeitrag zu den verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 1. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500638/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500638.2025
Stammnummer
149526
Gültig
01.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF