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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400028/2025

Parkometerabgabe: Kein Rücktausch von ungültigen Parkscheinen gegen Wertersatz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400028/2025vom 30.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. August 2024 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6 - Abgabenstrafen vom 12. Juli 2024 betreffend Umtausch von Parkscheinen, MA 6/***1***/2024, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit E-Mail vom 28. März 2024 stellte der Beschwerdeführer das Ersuchen um Zahlung und Ausstellung eines Bescheides, da ihm der Rückkauf von nicht gebrauchten Parkscheinen im Wert von 33,00 € verweigert wurde und verwies begründend auf die Umtauschmöglichkeit von Schilling-Banknoten und -Münzen. In einem Schreiben vom 8. April 2024 verwies die Magistratsabteilung 6 der Stadt Wien darauf, dass gemäß § 4a Abs 3 Parkometerabgabeverordnung ein Umtausch bzw. ein Rückkauf ausgeschlossen sei. Trotz der Erhöhung der Parkometerabgabe ab 1. Jänner 2023 sei es bis 30. Juni 2023 möglich gewesen, Parkscheine mit dem Aufdruck des bis 31. Dezember 2022 gültigen Tarifs zu verwenden. Mit Bescheid vom 12. Juli 2024 (zugestellt am 16. Juli 2024) wurde der Antrag auf Umtausch von Parkscheinen abgewiesen. Das Scheidemünzengesetz bzw. Nationalbankgesetz sei auf Parkscheine nicht anwendbar. Zudem habe der Verfassungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall die sechsmonatige Weiterverwendungsfrist als nicht unsachlich angesehen. Mit E-Mail vom 12. August 2024 (ergänzt am 16. August 2024) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Darin hinterfragt dieser die rechtlichen Grundlagen der behördlichen Vorgangsweise und sieht eine Diskriminierung von Personen, die kein Smartphone haben, da beim Handyparken die aufgebuchten Beträge nicht verloren gehen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Jänner 2025 (zugestellt am 24. Jänner 2025) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit E-Mail vom 24. Jänner 2025 (ergänzt am 29. Jänner 2025) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer besitzt 16 Parkscheine mit einem aufgedruckten Wert von insgesamt 33,00 € (8 x 1,10 € für eine Parkdauer von einer halben Stunde, 2 x 2,20 € für eine Stunde, 6 x 3,30 € für 1 ½ Stunden). Mit E-Mail vom 28. März 2024 beantragte er bei der belangten Behörde die Rückzahlung dieses Betrages. Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Juli 2024 ab. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.) Im Hinblick auf die Valorisierungen der Parkometerabgabe, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 48/2019 und Nr. 39/2022, hatten die Parkscheine des Beschwerdeführers ihre Gültigkeit im Zeitraum 1. Jänner 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2022. Gemäß § 4a Abs 3 Wiener Parkometerabgabeverordnung (Parkometerabgabeverordnung) verlieren im Falle einer Abgabenerhöhung alle vor der Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenerhöhung gültigen Gebühr sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Eine Rückgabe bzw. ein Umtausch von Parkscheinen ist ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hatte somit bloß die Möglichkeit, seine Parkscheine bis zum 30. Juni 2023 durch Abstellen eines Kraftfahrzeuges und entsprechender Entwertung verwenden können, da eine Rückgabe bzw. ein Umtausch der Parkscheine grundsätzlich ausgeschlossen ist. Danach verloren die Parkscheine ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Bei Anschaffung von mehreren Parkscheinen auf Vorrat musste dies einem Fahrzeuglenker aufgrund der genannten Bestimmung allgemein bzw. ab der Kundmachung am 29. September 2022 (ABl. Nr. 39/2022) unabhängig von der medialen Berichterstattung konkret bewusst sein. Auf der Grundlage der Parkometerabgabeverordnung und der ordnungsgemäß kundgemachten Valorisierung kann insoweit keine Unrechtmäßigkeit der abweisenden Entscheidung der belangten Behörde erkannt werden. Sie stimmt vielmehr mit dem eindeutigen Verordnungstext überein. Hinsichtlich der verschiedenen zivil- und strafrechtlichen Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde wird aufgrund von Unzuständigkeit auf alternative Rechtsbehelfe verwiesen. In Bezug auf das Vorbringen der Verfassungswidrigkeit von - vermutlich § 4a Abs 3 Parkometerabgabeverordnung - wird auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof stellte zu einer Vorgängerbestimmung des § 4a Abs 3 Parkometerabgabeverordnung, aufgrund derer ein Rückgabe von Parkscheinen gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes innerhalb von sechs Monaten noch möglich war, fest, dass diese Frist für nicht mehr gültige Parkscheine nicht das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt, und führte aus, dass das Vorbringen in der betreffenden Beschwerde auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (vgl VfGH 26.11.2018, E 1177/2018). Die Entscheidung erging zwar im Zusammenhang mit der Verhängung von Verwaltungsstrafen, ist allerdings aus Sicht des Bundesfinanzgerichts auch für die vorliegende Beschwerdesache maßgeblich, da § 4a Abs 3 Parkometerabgabeverordnung hier ebenso Anwendung findet. Für die gegenständlich anwendbare Fassung des § 4a Abs 3 Parkometerabgabeverordnung, wonach kein Rücktausch von Parkscheinen mehr vorgesehen ist, muss diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wohl gleichermaßen gelten (vgl BFG 29.01.2025, RV/7400029/2023), insbesondere auch, da in der anwendbaren Fassung ebenso eine nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts angemessene Dispositionsfrist von sechs Monaten bestand. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Rückzahlung erst am 28. März 2024, somit mehr als ein halbes Jahr nach dem Ende der Weiterverwendungsfrist (30. Juni 2023), gestellt. Im Hinblick auf die in früheren Zeiträumen mögliche Rückgabe von Parkscheinen wäre auch eine solche späte Antragstellung erfolglos gewesen. Das Bundesfinanzgericht teilt insofern nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wird auf die Möglichkeit hingewiesen, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben (siehe Belehrung und Hinweise). In Ergänzung wird auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid sowie der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Die Beschwerde war daher gemäß § 279 BAO abzuweisen. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II.) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der Spruch des Bescheides der belangten Behörde eindeutig im Einklang mit § 4a Abs 3 Parkometerabgabeverordnung in der anzuwendenden Fassung steht, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher spruchgemäß nicht zuzulassen.   Wien, am 30. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400028/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400028.2025
Stammnummer
149479
Gültig
30.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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