Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102683/2025
Vorlageantrag wurde von der Mutter der Bf. eingebracht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102683/2025vom 29.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 16. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Mai 2025 betreffend Familienbeihilfe 08.2022-05.2025 SV-Nr.: ***Nr.***, beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 14. August 2025 wird gemäß § 264 BAO in Verbindung mit§ 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
Am 16. Mai 2025 erließ das Finanzamt den beschwerdegegenständlichen an ***Bf1*** gerichteten Bescheid:
Rückforderungsbescheid Einzahlung
- Familienbeihilfe (FB)
- Kinderabsetzbetrag (KG)
für das Kind
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum
(Nach- und Vorname d. Bf.) … 0303 FB Aug. 2022 - Mai 2025
KG Aug. 2022 - Mai 2025
Der Rückforderungsbetrag beträgt
Art der Beihilfe Summe in €
FB € 6.403,10
KG € 2.201,70
Rückforderungsbetrag gesamt: € 8.604,80
Sie sind verpflichtet, diesen Betrag nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. …
Begründung
Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw.
- fortbildung zu.
Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Es wurde trotz Aufforderung kein Nachweis erbracht, dass es sich bei der genannten Institution um keine (gemeint: eine) anerkannte Schule in Österreich handelt und sind die eingereichten Nachweise nicht eindeutig zuordenbar!
***Bf1*** [die Beschwerdeführerin, in der Folge: Bf.] erhob Beschwerde wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder bis zur Vollendung der Berufsausbildung, sofern sie ernstlich und zielstrebig eine Schulausbildung oder Berufsausbildung betreiben.
(Die Bf.) besucht seit vier Jahren durchgehend eine private Schule (Institut) in Vollzeitausbildung und war während des gesamten Zeitraums (August 2022 - Mai 2025) jeden Schultag anwesend. Es liegen folgende Nachweise vor:
• Schulzeitbestätigungen der besuchten Bildungseinrichtung
• Alle Jahreszeugnisse der besuchten Schule
• Dokumentierte erfolgreiche Absolvierung aller Schuljahre
Diese Unterlagen belegen eindeutig, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG erfüllt sind und somit ein durchgehender Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag besteht.
Finanzielle Aufwendungen:
Für den Schulbesuch wurden von mir monatlich EUR 250,- an Schulgeld entrichtet. Zu diesen Zahlungen liegen Eingangszettel mit Stempel und Unterschrift der Schule als Nachweis vor.
Ich ersuche daher um Aufhebung des Rückforderungsbescheids sowie um Wiederauszahlung der einbehaltenen Beträge, da der zugrundeliegende Sachverhalt (Vollzeitausbildung meines Kindes) nicht korrekt berücksichtigt wurde.
Zusätzliche persönliche und sprachliche Umstände:
Meine Tochter wurde in Österreich geboren, jedoch im Jahr ***Jahresangabe*** von ihrem Vater nach Irak und anschließend nach ***Staat-außerhalb-Europas*** verbracht, wo sie bis ***Angabe.Jahr*** lebte. In dieser Zeit konnte sie keine Deutschkenntnisse erwerben, da der Schulbesuch in diesen Ländern auf Arabisch bzw. Englisch stattfand.
Nach ihrer Rückkehr nach Österreich - vermittelt durch ***Organisation*** und mit Unterstützung der österreichischen Behörden - wurde sie in österreichische öffentliche Schulen eingeschult.
Aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse scheiterte sie regelmäßig an der deutschen Sprache, was den Bildungserfolg erheblich behinderte.
Aus diesem Grund wandte sich ihre Mutter an die Botschaft der Republik Irak in Wien, die sie über die offizielle Gründung der Iraqi International School in Vienna informierte. Die Schule wurde laut Auskunft der Botschaft offiziell anerkannt und alle erforderlichen Unterlagen waren ordnungsgemäß registriert.
Daraufhin wurde (die Bf.) an dieser Schule angemeldet und besucht sie seither durchgehend in Vollzeit. Die Ausbildung ist international ausgerichtet, mit Arabisch und Englisch als Hauptunterrichtssprachen. Absolventinnen und Absolventen dieser Schule erhalten die Matura, die zum Zugang zu österreichischen Universitäten berechtigt.
Beilagen (werden beigefügt):
• Schulzeitbestätigung(en)
• Jahreszeugnisse für die Jahre 2022 bis 2025
• Schulbesuchsbestätigung der Bildungseinrichtung
[Unterschriften der Bf. und ihrer Mutter]
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung:
Laut ha Unterlagen (Bildungsdirektion Wien) handelt es sich bei der Irakisch International Schule in Wien nicht um eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht und auch nicht um eine Privatschule (Privatschule die keiner öffentlich geregelten Schulart entspricht). Diese Schulen würden einen genehmigten Organisationsstatus durch das Bundesministerium für Bildung benötigen, dies liegt aber nicht vor.
Der Besuch dieser Einrichtung stellt somit keinen Schulbesuch dar, der einer Berufsausbildung i.S.d. Familienlastenausgleichsgesetzes entspricht.
Der Vorlageantrag wurde von der Mutter der Bf. eingebracht wie folgt:
Mit großem Bedauern habe ich Ihren Bescheid vom 17.07.2025 zur Kenntnis genommen, in dem mein Widerspruch gegen die auferlegte Geldstrafe abgelehnt wurde. Ich bin zutiefst überrascht über diese Entscheidung, da ich niemals vorsätzlich gegen geltende Gesetze verstoßen habe - vielmehr war ich stets bestrebt, mich in meinen 23 Jahren in Österreich strikt an alle Vorschriften zu halten.
Hintergrund der Lage
Meine Tochter besuchte eine Schule, von der ich nicht wusste, dass sie nicht staatlich anerkannt ist. Ich zahlte regelmäßig monatlich 250 Euro Schulkosten in dem guten Glauben, eine legale Bildungseinrichtung zu unterstützen. Die Schule führte regulären Unterricht durch, stellte Zeugnisse aus und wurde von mehreren Familien genutzt. Ich reichte sogar jährlich beglaubigte Übersetzungen der Schulzeugnisse ein - ohne jemals eine Rückmeldung zu erhalten, dass die Institution nicht anerkannt sei.
Argumente für eine Neubewertung
1. Keine offizielle Benachrichtigung: Hätte ich gewusst, dass die Schule nicht registriert ist, hätte ich sofort die Zahlungen eingestellt
2. Guter Glaube & Unwissenheit: Mein Handeln beruhte auf Irrtum, nicht auf Absicht. Ich wollte nur die beste Ausbildung für meiner Tochter.
3. Finanzielle Härte: Die nachträglich geforderte Summe ist für mich nicht auf einmal tragbar und gefährdet meine wirtschaftliche Lage.
4. Mitverschulden der Behörden: Da ich jahrelang keine Warnung erhielt, hätte das Finanzamt früher eingreifen können.
Mein Ansuche
Ich bitte Sie höflichst um:
- Erneute Prüfung meines Falls unter Berücksichtigung meines guten Glaubens.
- Berücksichtigung des öffentlichen Interesses da mehrere Familien betroffen sind.
Beigefügt finden Sie:
- Zahlungsbelege an der Schule [handschriftlicher Vermerk seitens FA]
- Kopien der Schulzeugnisse "Vermerk:
- Eventuelle Korrespondenz mit der Schule nicht dabei"
Ich bin bereit, jegliche zusätzlichen Unterlagen vorzulegen oder in einem persönlichen Gespräch über meiner Situation zu erläutern.
Antragstellerin:
***Vor-u.Nachname.d.Mutter.d.Bf.***
***Anschr.d.Mutter.d.Bf.***
***Anschr.d.Mutter.Bezirk***
[Unterschrift] Sh…. (Mutter der Bf.)
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) geboren am … .03.2003 beantragte mit Beih100 vom 22.04. und 15.07.2022 die Familienbeihilfe für sich selbst, da sie mit 25.02.2022 aus der gemeinsamen Wohnung mit der Kindesmutter ausgezogen ist. Auf Grund der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung vom BORG ***A.*** und nach Überprüfung der Lebenserhaltungskosten wurde der Bf. die Familienbeihilfe laufend gewährt.
Mit schriftlichem Vorhalt vom 13.01.2025, zugestellt am 20.01.2025, wurde die Bf. ersucht, sämtliche Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnisse ab März 2021 zu übermitteln.
Dem Ersuchen kam die Bf. am 03.02.2025 nur zum Teil nach. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Bf. bis zum Schuljahr 2021/22 das BORG ***A.*** und im Anschluss die Irakisch IQA International Akademie besuchte. Zudem bestanden auf Grund der unterschiedlichen Schulbesuchsbestätigung der IQA und Recherchen im Internet Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit und Gültigkeit der übermittelten Bestätigungen.
Die Bf. wurde daher nochmals mit schriftlichem Vorhalt vom 07.02.2025, zugestellt am 14.02.2025 ersucht, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Im Rahmen eines persönlichen Termins am 10.03.2025 legte die Bf. ergänzend lediglich das Jahreszeugnis des BORG ***A.*** vom 02.07.2021 vor.
Zur Klärung des Sachverhaltes nahm die Behörde daher direkt Kontakt mit dem BORG ***A.*** auf und erhielt die fehlenden Unterlagen (Schulbesuchsbestätigung und Zeugnisse). Die Bf. hat vom Schuljahr 2019/20 bis zum Schuljahr 2021/22 wiederholt die Klasse 5k besucht.
Der Betrugsbekämpfungskoordinator (BBKO) der Dienststelle nahm daraufhin Kontakt mit der Bildungsdirektion Wien und dem Leiter der "Schule" auf. Der Bildungsdirektion Wien-Ost war die Schule nicht bekannt. Der (ehemalige) Leiter gab telefonisch an, dass die Schule 2024 geschlossen worden sei und es sich um Nachhilfeunterricht für die Absolvierung der Matura gehandelt hätte.
Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag wurde in Folge dessen mangels Schulbesuch bzw. Berufsausbildung für den Zeitraum 08/2022 - 05/2025 rückgefordert.
Die Bf. und ihre Mutter wenden in der Beschwerde ein, dass die Bf. seit vier Jahren in Vollzeitausbildung auf Grund von Sprachschwierigkeiten und nach Rücksprache mit der irakischen Botschaft eine private Schule besuchen würde. Diese würde mit Matura abschließen. Zum Nachweis wurden nochmals Schulzeitbestätigungen und "Zeugnisse" vorgelegt.
Weitere Erhebungen seitens der Behörde ergaben folgendes Bild:
Laut Mail der Bildungsdirektion Wien vom 10.07.2025 handelt es sich um keine öffentlich-rechtliche Schule.
Diese Institution könne daher in Österreich weder rechtlich gültige Zeugnisse noch Schulbesuchsbestätigungen ausstellen. Es würde sich auch nicht um eine Privatschule handeln, denn diese würde ein genehmigtes Organisationsstatut benötigen.
Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Die Mutter der Bf. ersucht innerhalb der Frist von einem Monat um erneute Überprüfung des Widerspruchs gegen die Rückzahlung. Dieser Antrag wird von der Behörde als Vorlageantrag gewertet. Die Mutter bringt vor, dass der Schulbesuch in gutem Glauben und in Unwissenheit der rechtlichen Bestimmungen erfolgt sei. Sie würde kein Verschulden treffen und stelle die Rückforderung eine finanzielle Härte dar.
Beweismittel:
vorgelegte Aktenteile:
I) Beilage Beih100:
1) Bescheid der Stadt Wien vom 05.05.2022 - Mindestsicherung monatlich € 977,94
2) ZMR vom 25.02.2022
3) Schulbesuchsbestätigung BORG ***A.*** vom 04.03.2022
II) Aufstellung Lebenserhaltungskosten vom 14.09.2022
III) Vorhaltsbeantwortung vom 03.02.2025:
1) 2 Schulbesuchsbestätigung IQA für das Schuljahr 2023-2024
a) Adresse: ***B.*** Wien 1040
b) Adresse: ***C.***
2) Schulbesuchsbestätigung IQA für die Klasse 7a vom 01.06.2023 (Adresse ***Anschr.*** Wien)
3) Schulbesuchsbestätigungen BORG ***A.*** Klasse 5K vom 04.03.2022 und 08.03.2021
4) Schulgeld IQA
5) Schulnachricht BORG ***A.*** Schuljahr 2020/21 vom 29.01.2021
6) IQA Noten der Schülerin für das Schuljahr 2023-2024 6. Jahr, Schuljahr 2022-2023 5. Jahr und 2021-2022 4. Jahr vom 30.01.2025 (Original und übersetzt)
IV) Vorhaltsbeantwortung vom 10.03.2025: Jahreszeugnis BORG ***A.*** Schuljahr 2020/21 vom 02.07.2021
V) Vorhaltsbeantwortung BORG ***A.*** vom 18.03.2025:
1) Schulbesuchsbestätigung für den Zeitraum 02.09.2019 - 01.07.2022
2) Jahreszeugnisse
VI) Stellungnahme Bildungsdirektion Wien vom 10.07.2025
Stellungnahme:
Zunächst ist anzumerken, dass nur die Mutter der Bf. aber nicht die Bf. selbst das Schriftstück vom 14.08.2025 unterschrieben hat.
Die Zurückweisung eines Anbringens aus Gründen mangelnder Aktivlegitimation verlangt als weitere Voraussetzung, dass der einschreitende Dritte nicht als Vertreter der Partei gehandelt hat, was nach § 85 Abs 4 iVm § 85 Abs 2 BAO zu klären ist (vgl VwGH 22.03.1996, 95/17/0384 mwN). Betrifft die Frage der möglichen Vertretung einen Vorlageantrag, so obliegt die Durchführung des Mängelbehebungsverfahrens nach § 85 Abs 4 iVm § 85 Abs 2 BAO dem Verwaltungsgericht (vgl. BFG vom 25.02.2022, RV/7102141/2018).
§ 6 FLAG lautet auszugsweise:
" (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder (...)."
Nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung haben u.a. Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die sich in Berufsausbildung befinden, wobei auch ein Studium - bei entsprechendem Studienerfolg - als Berufsausbildung den Familienbeihilfenanspruch begründet.
Nach Auskunft der Bildungsdirektion Wien hat die IQA niemals über ein seitens des zuständigen Bundesministeriums genehmigtes Organisationsstatut verfügt und wurde der IQA daher auch nie ein Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde (§ 14 Abs. 2 PrivSchG). Zeugnisse dieser Einrichtung entfalten somit zu keinem Zeitpunkt eine Rechtswirksamkeit iSd § 13 PrivSchG. Gemäß dem Wiener Übereinkommen über konsularische Tätigkeiten kann die Botschaft an der IQA lediglich SchülerInnen mit diplomatischen Status, die in Wien nicht gemeldet sind, am Standort der Botschaft unterrichten. Es lag somit im strittigen Zeitraum kein gültiger Schulbesuch vor.
Wie der VwGH judiziert, normiert § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329 mit Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung wie Erkenntnisse VwGH vom 22.4.2009, 2008/15/0323).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. VwGH vom 18.4.2007, 2006/13/0174).
Vgl. zur umfangreichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch die ausführlichen Hinweise von Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 26 Rz 12 ff mwN.
Aufgrund der sich aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergebenden objektiven Erstattungspflicht besteht für die Abgabenbehörde insofern kein Vollzugsspielraum. Nach der genannten Gesetzesstelle hat vielmehr derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. zB VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329 und VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089 und BFG vom 17.09.2018, RV/7100806/2018; BFG vom 08.04.2015, RV/7101429/2015).
Die Familienbeihilfe war daher mangels Schulbesuch von der Behörde zurückzufordern.
Die Behörde ersucht den BFG um Überprüfung der Aktivlegitimation der Mutter der Bf. hinsichtlich des Vorlageantrages und gegebenenfalls um Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Verordnung, veröffentlicht im BGBl. Nr. 25/1983, wurde die nach ausländischem Lehrplan geführte Privatschule "Irakische Schule" in Wien zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Kinder nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft als geeignet anerkannt (Inkrafttretensdatum: 22.01.1983, Außerkrafttretensdatum: 31.08.2018) und verlor gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit (Internetabfrage: https://w....ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/25/A1/ NOR12120875).
Mit Gesellschaftsvertrag vom 24. Juli 2019 wurde die Irakisch IQA International Schule KG gegründet, Geschäftszweig: Schulung/Training
Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom tt. August 2021 wurde über die o.a. KG Konkurs eröffnet und wurde die Firma in der Folge gelöscht (Firmenbuchabfrage mit historischen Daten).
Die Bf. war Im Schuljahr 2019/20 Schülerin einer 5. Klasse eines Wiener Oberstufengymnasium.
Das Jahreszeugnis weist betreffend den Pflichtgegenstand Deutsch die Beurteilung "nicht genügend" aus (Jahreszeugnis vom 4. September 2020: Sonstiges 16. Antwort BORG).
Im Schuljahr 2020/21 besuchte die Bf. nochmals die 5. Klasse des oben angesprochenen Gymnasiums. Gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes war sie zum Aufsteigen in die sechste Klasse (10. Schulstufe) nicht berechtigt. Gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes war sie berechtigt, die fünfte Klasse (9. Schulstufe) zu wiederholen. Gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes war sie zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand Deutsch berechtigt (Jahreszeugnis vom 2. Juli 2021: Sonstiges 14. Unterlagen persönlich).
Im Schuljahr 2021/22 besuchte die Bf. zum dritten Mal die 5. Klasse des oben angesprochenen Gymnasiums. Das Jahreszeugnis weist betreffend den Pflichtgegenstand Deutsch wiederum die Beurteilung "nicht genügend" aus.
Gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes war die Bf. zum Aufsteigen in die sechste Klasse (10. Schulstufe) nicht berechtigt. Sie hat mit Ende dieses Schuljahres infolge Überschreitens der gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß § 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schülerin dieser Schule zu sein (Jahreszeugnis: Sonstiges 16. Antwort BORG).
vorgelegte Übersetzung aus dem Arabischen ins Deutsche - Schuljahr 2021/22:
Ministerium für Ausbildung
Irakische Matura-Schule in Wien
Name: (Vor- u. Nachname d. Bf.)
Viertes Jahr -A-
Wissenschaften
Noten der Schülerin
Schuljahr 2021-2022
Gegenstand Durchschnitt Note des … * Gesamt- Bemerkungen
1.Semester 1.Semesters Note
Islamische Lehre 45
Arabische Sprache 30
Englische Sprache 48 Bestanden
Geschichte des vierten
Geographie Jahres (10) und
Sozialwissenschaften Aufstieg in
Mathematik 37 fünftes Jahr
Wissenschaften (11)
Physik 40 Fachrichtung:
Chemie 43 Wissenschaften
Biologie 39
Geologie-Wirtschaft 37 2021/2022
Computer 45
Soziologie
Leibesübung 45
Kunst 45
Gesamt 494
* in den Spalten "Durchschnitt 2.Semester" und "Jahres-Durchschnitt": keine Eintragungen
In den Schuljahren 2022/23 und 2023/24 besuchte die Bf. die "Irakische Internationale IQA Schule" (Stampiglie der Bestätigung) bzw. die "Irakisch IQA International Akademie" (Text der Bestätigung) in Wien und war im Februar 2025 an der Schule für das Studienjahr 2024-2025 eingeschrieben.
Vorgelegt wurden zwei weitere Zeugnisse in arabischer Schrift und Übersetzungen aus dem Arabischen ins Deutsche, die mit "Ministerium für Ausbildung / Irakische Matura-Schule in Wien" überschrieben sind.
vorgelegte Übersetzung aus dem Arabischen ins Deutsche - Schuljahr 2022/23:
Ministerium für Ausbildung
Irakische Matura-Schule in Wien
Name: (Vor- u. Nachname d. Bf.)
Fünftes Jahr -A-
Wissenschaften
Noten der Schülerin
Schuljahr 2022-2023
Jahres- Gesamt- Bemerkungen
Durchschnitt Note
Klasse:
Fachrichtung:
Gegenstand
Islamische Lehre 77 61
Arabische Sprache 65 59
Englische Sprache 85 75 Bestanden
Geschichte des fünften
Geographie Jahres (11) und
Sozialwissenschaften Aufstieg in
Mathematik 82 30 ° sechstes Jahr
Wissenschaften (12)
Physik 79 70 Fachrichtung:
Biologie 84 Wissenschaften
Chemie 78 50
Geologie-Wirtschaft 76 73 2022/2023
Computer 90
Soziologie
Leibesübung 95 90
Kunst 95 90
° Hervorhebung, auch nachfolgende, durch den Richter
vorgelegte Übersetzung aus dem Arabischen ins Deutsche - Schuljahr 2023/24:
Ministerium für Ausbildung
Irakische Matura-Schule in Wien
Name: (Vor- u. Nachname d. Bf.)
Sechstes Jahr -A-
Wissenschaften
Noten der Schülerin
Schuljahr 2023-2024
Jahres- Gesamt- Bemerkungen
Durchschnitt Note
Klasse:
Fachrichtung:
Gegenstand
Islamische Lehre 72 61
Arabische Sprache 63 59
Englische Sprache 85 75 Nicht
Geschichte Bestanden
Geographie des sechsten
Sozialwissenschaften Jahres (12)
Mathematik 50 30 Fachrichtung:
Wissenschaften Wissenschaften
Physik 71 70
Chemie 62 50 2023/2024
Biochemie 70 73
Geologie- Wirtschaft
Computer
Soziologie
Leibesübung 90 90
Kunst 90 90
Laut den Angaben des ehemaligen Leiters der Schule wurde die Schule 2024 geschlossen und hat es sich um Nachhilfeunterricht für die Absolvierung der Matura gehandelt (Beschwerdevorlage).
Die "Irakisch IQA International Akademie" in Wien bestätigte am 01. Februar 2025, dass die Bf. an der Schule für das Studienjahr 2024-2025 eingeschrieben ist (vorgelegte Schulbesuchsbestätigung).
Für den Schulbesuch wurden seitens der Bf. an die Irakische Internationale IQA Schule monatlich € 200,00 (bis Dezember 2023) bzw. € 250,00 (ab Jänner 2024) bezahlt (Kassa-Eingang).
Ab 05. August 2025 ist die Bf. beim Arbeitsmarktservice arbeitsuchend gemeldet (Sozialversicherungsdatenabfrage).
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen, die unbedenklich sind. Weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung bedarf es dementsprechend nicht. Auf den Inhalt der von der Bf. vorgelegten Unterlagen wird unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingegangen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
§ 264 Abs. 1 bis 5 Bundesabgabenordnung (BAO) bestimmt:
Abs. 1:
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Abs. 2:
Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
Abs. 3:
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
Abs. 4:
Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
Abs. 5:
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
Gemäß Abs. 2 der zitierten Gesetzesbestimmung ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer befugt, ferner jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Auf Grund des Verweises des § 264 Abs. 4 lit. e leg.cit. ist ein unzulässiger Vorlageantrag - ein Antrag der nicht vom Beschwerdeführer oder zutreffendenfalls von einer Person, der gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt, eingebracht wurde - gemäß § 264 BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 BAO mit Beschluss zurückzuweisen.
Im Beschluss vom 13.01.2020, RV/5101422/2019, erwog das Bundesfinanzgericht:
Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, ist die Behörde bzw das Verwaltungsgericht zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet (vgl zB VwGH 23.9.1994, 93/17/0099; VwGH 21.12.1998, 94/17/0222; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0252; VwGH 16.12.2010, 2009/16/0091; grundlegend VwGH 19.12.1984, 81/11/0119). …
Vor diesem Hintergrund liegt im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die eindeutige Zuordnung der Verfahrenshandlung kein Zweifelsfall vor, bei der sich das Bundesfinanzgericht durch weitere Ermittlungen über die Frage der Zurechnung der Verfahrenshandlung Klarheit verschaffen müsste (vgl VwGH 21.12.1998, 94/17/0222):
Der Vorlageantrag wurde mit
"Antragstellerin:
***Vor-u.Nachname.d.Mutter.d.Bf.***
***Anschr.d.Mutter.d.Bf.***
***Anschr.d.Mutter.Bezirk***
[Unterschrift] Sh…." beendet. Der Inhalt des Vorlageantrages enthält insbesondere die Passagen: "Meine Tochter besuchte eine Schule …", "Ich zahlte regelmäßig monatlich 250 Euro Schulkosten …" und "Ich wollte nur die beste Ausbildung für meiner Tochter."
Auf Grundlage dieser beiden Umstände ist unzweifelhaft, dass der Vorlageantrag von der Mutter der Bf. (und nicht von der Bf.) eingebracht wurde.
Zumal es dementsprechend einer Beseitigung von Zweifeln am Einbringer des Vorlageantrages nicht bedarf, hat ein Ermittlungsverfahren zwecks Klärung, wer den Vorlageantrag tatsächlich eingebracht hat, nicht zu erfolgen.
Der Vorlageantrag der Mutter der Bf. war somit als unzulässiger Vorlageantrag zurückzuweisen.
Nur zu Informationszwecken wird ergänzend - und ohne Relevanz für den vorliegenden Beschluss - inhaltlich ausgeführt:
Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernsthafte und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können.
Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut
Es handelt sich um Privatschulen, die keiner öffentlichen (gesetzlich geregelten) Schulart entsprechen (sogenannte "Statutschulen"), die die Verleihung des Öffentlichkeitsrecht beantragen können, wenn die Privatschule durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ein Organisationsstatut genehmigt wurde und dieses eingehalten wird (Internetabfrage https://w...bildung-wien.gv.at/schulen/Schulverzeichnis/ Schulverzeichnis/Privatschulen-mit-eigenem-Organisationsstatut.html.
Die nach ausländischem Lehrplan geführte Privatschule "Irakische Schule" in Wien verlor, wie oben unter Pkt. 1. Sachverhalt ausgeführt, gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Bezogen auf den mit August 2022 beginnenden Beschwerdezeitraum
- lag der Gültigkeitsverlust der Privatschule "Irakische Schule" in Wien somit bereits 4 Jahre (!) zurück.
- lag die Konkurseröffnung der "Irakisch IQA International Schule KG", Geschäftszweig: Schulung/Training, im August 2021 1 Jahr zurück.
Der bzw. ein Bezug dieser beiden oder einer dieser Einrichtungen mit der/den Schule/n "Irakische Internationale IQA Schule" (Stampiglie der Bestätigung) bzw. "Irakisch IQA International Akademie" (Text der Bestätigung) konnte mittels Internetabfragen nicht hergestellt werden; in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Schule laut den Angaben des ehemaligen Leiters der Schule 2024 geschlossen wurde.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 18.11.2008, Zl. 2007/15/0050, Folgendes angeführt:
Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung. Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. September 1993, 93/14/0100, vom 21. Jänner 2004, 2003/13/0157, vom 1. März 2007, 2006/15/0178, und vom 27. August 2008, 2006/15/0080).
Der Unabhängige Finanzsenat erwog in der Entscheidung vom 05.06.2009, RV/0354-G/09:
Da es sich bei der Berlitz-Sprachschule um eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht handelt, stellt deren 4 -Sprachen Diplom nicht die nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erforderliche Bestätigung einer in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannten Einrichtung dar.
Nach § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 handelt es sich dabei um folgende Einrichtungen:
österreichische Universitäten,
österreichische Universitäten der Künste,
in Österreich gelegene Theologische Lehranstalten (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934),
öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Pädagogischen Akademien, Berufspädagogische Akademien oder Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang),
Privatschulen, wenn diese mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, ein eigenes Organisationsstatut haben und ihre Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgestellt ist,
öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien,
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Konservatorien,
medizinisch-technische Akademien und Hebammenakademien,
Fachhochschul-Studiengänge.
Gemäß § Abs. 2 leg. cit. sind den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen gleichgestellt:
1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, als Privatuniversitäten akkreditiert sind,
2. (Verfassungsbestimmung) in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.
Der Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule wird insbesondere dann als Berufsausbildung zu werten sein, wenn die gesetzlich anerkannten Abschlussprüfungen angestrebt und abgelegt werden (UFSW vom 05.01.2009, RV/2879-W/08; UFSW vom 07.07.2010, RV/0461-W/10).
Hat es sich laut Angabe des ehemaligen Leiters der von der Bf. besuchten Schule um Nachhilfeunterricht für die Absolvierung der Matura gehandelt, ist diese mit dem Umstand in Einklang zu bringen, dass betreffend das Schuljahr 2021/22 (dem Schuljahr das unmittelbar vor dem Beginn des Beschwerdezeitraum gelegen ist) folgende Situation gegeben war:
- Im Schuljahr 2021/22 besuchte die Bf. zum dritten Mal die 5. Klasse eines Wiener
Gymnasiums. Das Jahreszeugnis weist betreffend den Pflichtgegenstand
Deutsch wiederum die Beurteilung "nicht genügend" aus.
- Laut der vorgelegten Übersetzung aus dem Arabischen ins Deutsche - Schuljahr 2021/22:
"Ministerium für Ausbildung
Irakische Matura-Schule in Wien
Name: (Vor- u. Nachname d. Bf.)
Viertes Jahr -A-
Wissenschaften
Noten der Schülerin
Schuljahr 2021-2022"
war die Bf. im Schuljahr 2021-2022 "Schülerin" der Irakische Matura-Schule in Wien
"Viertes Jahr".
In ein und dem selben Schuljahr (2021/22) war die Bf. demnach "Schülerin" zweier Schulen. Beide Schulbesuche konnten somit nicht jeweils die volle Zeit der Bf. in Anspruch nehmen, welcher Umstand die Richtigkeit der Angabe, dass es sich um Nachhilfeunterricht gehandelt hat, bestätigt.
War die Bf., wie oben ausgeführt, am Ende des Schuljahres 2021/22, nach dem Besuch der 5. Klasse zum dritten Mal, (mittlerweile 19- jährig !) zum Aufsteigen in die sechste Klasse (10. Schulstufe) nicht berechtigt und hörte sie mit Ende dieses Schuljahres infolge Überschreitens der zulässigen Höchstdauer auf, Schülerin dieser Schule zu sein, ist die Frage zu beantworten, ob im anschließenden Beschwerdezeitraum von einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung gesprochen werden kann.
War im Gymnasium für die Bf.
- der Gegenstand Deutsch die nicht bewältigte Hürde (in allen drei Zeugnissen der 5. Klasse die
Beurteilung "nicht genügend")
- der Gegenstand Mathematik die in den drei Jahren der 5. Klasse nur ein Mal bewältigte
Hürde und
- wurden nach der zweiten Wiederholung der 5. Klasse die Gegenstände Französisch,
Mathematik (die drei Zeugnisse der 5. Klasse weisen die Beurteilungen "nicht genügend",
"genügend" und "nicht genügend" aus), Biologie und Umweltkunde sowie Informatik mit
"nicht genügend" beurteilt,
bildete beim Schulbesuch "Irakische Internationale IQA Schule" bzw. "Irakisch IQA International Akademie" (nach dem Wegfallen des Unterrichtsgegenstandes Deutsch) der Gegenstand Mathematik, der beim dritten Besuch der 5. Klasse wie beim ersten Besuch die Beurteilung "nicht genügend" nach sich gezogen hatte, die nicht bewältigte Hürde (Gesamtnote: Mathematik 30 : Gesamtnote Leibesübungen 90; nicht bestanden des sechsten Jahres).
Von einem ernsthaften und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen der Bf. - die am Ende des Beschwerdezeitraumes 22-jährig war und an einer gesetzlich anerkannten Schule nur den Pflichtschulabschluss "vierte Klasse, 8. Schulstufe" erfolgreich absolviert hat (der die Aufnahme in die 5. Klasse, 9. Schulstufe ermöglicht hatte) - um einen Ausbildungserfolg kann nicht gesprochen werden.
Ebenfalls, und zwar auf Grund der obigen Angaben, wird nur zu Informationszwecken ausgeführt:
Im Erkenntnis vom 01.03.2023, RV/2100884/2022, erwog das Bundesfinanzgericht:
"Die Bf. wendet sich gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag vor allem auch deshalb, weil sie dem Finanzamt gegenüber den Sachverhalt hinsichtlich der Studienwechsel der Tochter offenlegte und das Finanzamt trotzdem die Familienbeihilfe gewährt hatte, um diese schließlich wieder zurückzufordern.
Selbst wenn es aufgrund einer unrichtigen bzw. unvollständigen Würdigung des Sachverhaltes zu einer weiteren Auszahlung der Familienbeihilfe im Fall der Bf. gekommen ist, steht dies einer Rückforderung zu Unrecht gewährter Familienbeihilfe nicht entgegen.
Die Bf. bezieht sich hier auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Dabei handelt es sich um eine allgemeine, ungeschriebene Rechtsmaxime, die grundsätzlich auch im öffentlichen Recht zu beachten ist. Gemeint ist damit, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben.
Zu beachten ist jedoch auch das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip:
"Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 21.1.2004, 2003/16/0113) ist das Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben. Im Erkenntnis des VwGH vom 7.6.2001, 98/15/0065, wird unter Hinweis auf die Vorjudikatur festgestellt: "Vor dem Hintergrund des Art. 18 Abs. 1 B-VG kommt es der Vollziehung nicht zu, durch bloße Auskunftserteilung die Anordnungen des Gesetzgebers zu unterlaufen. Die Verbindlichkeit eines Gesetzes wird durch die Auskunftserteilung nicht in Wegfall gebracht. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann somit nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Exekutive einen Vollzugsspielraum eingeräumt hat."
Der Grundsatz von Treu und Glauben kann sich somit in jenen Bereichen auswirken, in welchen es auf Fragen der Billigkeit (wie in § 20 BAO oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens, § 303 BAO) ankommt (VwGH 14.7.1994, 91/17/0170). Von Bedeutung ist dieser Grundsatz - im Rahmen einer vorzunehmenden Ermessensübung - dort, wo die Steuerpflichtige durch die Abgabenbehörde (auf Grund einer erteilten Auskunft) zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wurde (VwGH 26.1.1993, 89/14/0234).
Dass die Tochter aufgrund der fehlerhaften Vorgangsweise des Finanzamtes das Erststudium (verspätet) abbrach, ergibt sich nicht aus der Aktenlage bzw. wird auch von der Bf. nicht behauptet.
Dass aber die Bf. auf Grund des vom Finanzamt erzeugten Anscheins und der Weitergewährung davon ausging, ihr stünden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu, hindert eine Rückforderung nicht.
Wie der VwGH judiziert, normiert § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329 mit Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung wie Erkenntnisse VwGH vom 22.4.2009, 2008/15/0323).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. VwGH vom 18.4.2007, 2006/13/0174).
Vgl. zur umfangreichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch die ausführlichen Hinweise von Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 26 Rz 12 ff mwN.
Aufgrund der sich aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergebenden objektiven Erstattungspflicht besteht für die Abgabenbehörde insofern kein Vollzugsspielraum. Nach der genannten Gesetzesstelle hat vielmehr derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. zB VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329 und VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089 und BFG vom 17.09.2018, RV/7100806/2018; BFG vom 08.04.2015, RV/7101429/2015).
Da im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine den Familienbeihilfenanspruch begründende Berufsausbildung bei der Tochter der Bf. nach der Gesetzeslage gegeben ist und die Rückerstattungspflicht des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 - auch dem BFG - kein Ermessen einräumt, war spruchgemäß zu entscheiden."
Als weitere Beispiele, die allesamt die gleiche Beurteilung beinhalten, seien folgende h.a. Erkenntnisse genannt:
BFG vom 08.02.2023, RV/7100048/2023; BFG vom 16.01.2023, RV/4100604/2022;
BFG vom 17.09.2018, RV/7100806/2018; BFG vom 16.03.2016, RV/4100132/2016;
BFG vom 08.04.2015, RV/7101429/2015; BFG vom 17.02.2015, RV/7100323/2015
Anmerkung zum Vorbringen "finanzielle Situation":
Es steht der Bf. frei, beim Finanzamt Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO, wie etwa eine Ratenzahlung, zu beantragen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Beschluss weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt den in den o.a. Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinien, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 29. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102683/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102683.2025
- Stammnummer
- 149459
- Gültig
- 29.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF