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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100662/2019

Geschäftsführerhaftung - Zurückverweisung gemäß § 278 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100662/2019vom 30.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Standfest & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wallnerstraße 4/5/MT 44, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 27. Jänner 2017 gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt FA) vom 15. Dezember 2016 betreffend Haftungsinanspruchnahme gemäß §§ 9 iVm 80ff Bundesabgabenordnung (BAO), Steuernummer St.Nr., beschlossen: I. Der angefochtene Bescheid vom 15. Dezember 2016 und die Beschwerdevorentscheidung vom 27. September 2018 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensverlauf Mit dem verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheid vom 15. Dezember 2016 nahm das damals zuständige Finanzamt den Beschwerdeführer (in der Folge abgekürzt Bf) als Haftungspflichtigen gemäß §§ 9 iVm 80ff Bundesabgabenordnung (BAO) für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft (in der Folge Gesellschaft) im Gesamtausmaß von 161.774,38 Euro in Anspruch: Abgabenart Zeitraum Betrag Umsatzsteuer 2012 53.973,03 Umsatzsteuer 2013 40.483,18 Umsatzsteuer 09/13 3.856,13 Umsatzsteuer 01/14 2.643,45 Umsatzsteuer 02/14 6.142,86 Umsatzsteuer 03/14 1.578,52 Umsatzsteuer 05/14 6.617,27 Umsatzsteuer 06/14 4.642,07 Umsatzsteuer 07/14 1.119,62 Umsatzsteuer 08/14 3.197,93 Umsatzsteuer 09/14 1.963,01 Umsatzsteuer 10/14 13.894,63 Umsatzsteuer 11/14 501,30 Umsatzsteuer 12/14 9.531,55 Umsatzsteuer 03/15 203,06 Lohnsteuer 2014 432,20 Lohnsteuer 03/14 277,21 Lohnsteuer 04/14 532,05 Lohnsteuer 05/14 656,10 Lohnsteuer 06/14 656,10 Lohnsteuer 07/14 656,10 Lohnsteuer 08/14 656,10 Lohnsteuer 09/14 656,10 Lohnsteuer 10/14 656,10 Lohnsteuer 11/14 704,58 Lohnsteuer 12/14 479,97 Körperschaftsteuer 2009 18.346,22 Körperschaftsteuer 2010 3.415,00 Körperschaftsteuer 2011 3.410,00 Körperschaftsteuer 2012 18.633,00 Körperschaftsteuer 2014 487,00 Körperschaftsteuer 10-12/14 1.062,00 Kammerumlage 10-12/14 182,95 Dienstgeberbeitrag 03/14 272,68 Dienstgeberbeitrag 04/14 357,71 Dienstgeberbeitrag 05/14 384,36 Dienstgeberbeitrag 06/14 604,47 Dienstgeberbeitrag 07/14 373,79 Dienstgeberbeitrag 08/14 373,79 Dienstgeberbeitrag 09/14 415,34 Dienstgeberbeitrag 10/14 394,53 Dienstgeberbeitrag 11/14 762,93 Dienstgeberbeitrag 12/14 312,95 Dienstgeberbeitrag 01-03/15 491,51 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 03/14 24,24 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 04/14 31,80 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/14 34,17 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/14 53,73 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/14 33,23 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/14 33,23 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 09/14 36,92 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/14 35,07 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/14 67,82 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/14 27,82 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01-03/15 43,67 Zwischensumme 207.403,05 abzüglich Konkursquote iHv 22% -45.628,67 Summe 161.774,38 Zur Begründung führte die Behörde wie folgt aus: "Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, haftet für diese Abgaben, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten. Sie waren von 30.05.2006 bis 31.03.2015 und ab 07.10.2015 Geschäftsführerin der Fa. Gesellschaft, also einer juristischen Person, und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen. Sie waren somit auch verpflichtet, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen. Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für Umsatzsteuer ist festzuhalten: Die Umsatzsteuer wurde nicht oder unzureichend gemeldet und entrichtet. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache des Geschäftsführers ist, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gern. § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (VwGH v. 18. Oktober 1995, 91/13/0037,0038). Demnach haftet der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für ausstehende Lohnsteuer ist festzuhalten: Gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Es wäre Ihre Pflicht gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Sie hingegen haben die Abfuhr der angeführten fälligen Lohnsteuerbeträge unterlassen. Es wird in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass der Arbeitgeber gemäß § 78 Abs. 3 leg. cit. für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet ist, die Lohnsteuer von dem tatsächlichen zur Auszahlung gelangenden, niedrigeren Betrag, zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken, (vgl. Erkenntnis, des VwGH vom 18. September 1985. ZI. 84/13/0085). Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für andere Abgaben ist festzuhalten: Hinsichtlich anderer Abgaben, die für das Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht erfolgsneutral sind, ist es Sache des gemäß § 80 BAO befugten Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. Außerdem trifft den Haftenden (§ 77 Abs. 2 BAO), die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§119 leg. cit.) wie den Abgabenpflichtigen, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat. Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer hat daher das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem hat er darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (vgl. Erk. des VwGH vom 17. September 1986, ZI. 84/13/0198; vom 13. November 1987, ZI. 85/17/0035 und vom 13. September 1988, ZI. 87/14/0148). Da Sie Ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen sind und die Abgaben bei der o. a. Gesellschaft uneinbringlich sind, war wie im Spruch zu entscheiden. Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für andere Abgaben ist festzuhalten: Hinsichtlich anderer Abgaben, die für das Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht erfolgsneutral sind, ist es Sache des gemäß § 80 BAO befugten Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. Außerdem trifft den Haftenden (§ 77 Abs. 2 BAO), die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§119 leg. cit.) wie den Abgabenpflichtigen, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat. Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer hat daher das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem hat er darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (vgl. Erk. des VwGH vom 17. September 1986, ZI. 84/13/0198; vom 13. November 1987, ZI. 85/17/0035 und vom 13. September 1988, ZI. 87/14/0148). Da Sie Ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen sind und die Abgaben bei der o.a. Gesellschaft uneinbringlich sind, war wie im Spruch zu entscheiden." Im Bescheid wurde vermerkt, dass dem Bf mit dem Haftungsbescheid die Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013, der Lohnsteuerbescheid (Haftungsbescheid) 2014 sowie die Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2012 und 2014 übermittelt wurden. Gegen den Haftungsbescheid vom 15. Dezember 2016 erhob der Haftungsverpflichtete durch seinen rechtfreundlichen Vertreter mit Eingabe vom 27. Jänner 2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides sowie die Mitteilung der fehlenden Bescheidbegründung. Die Beschwerde richte sich gegen die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides, da der geltend gemachte Abgabenanspruch bereits erloschen sei. Weiters gegen die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da dem Bescheid ein aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei. Zur Begründung wurde in der Beschwerde wie folgt ausgeführt: "Sachverhalt: Ein Großteil der Ansprüche wurde im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt als deren Folge das Unternehmen gezwungen war ein Sanierungsverfahren einzuleiten. Vor allem die Ansprüche im Zuge der Umsatzsteuer fußen auf der Tatsache, dass das Unternehmen mit Subunternehmen in Verbindung stand bei denen vom Finanzamt die Unternehmereigenschaft aberkannt wurden, weshalb die Gesellschaft den Vorsteuerabzug verloren hat. Zu dem Zeitpunkt als die Vorsteuer mittels Voranmeldungen beantragt würde, konnte der Geschäftsführer noch vom Vorsteueranspruch ausgehen, weshalb erst dieser Zeitpunkt für die Bemessung der Zurverfügung gestanden Liquidität und für die Berechnung des dem Geschäftsführer allenfalls zuzurechnenden Haftungsanspruch ausschlaggeben sein kann. Dieser Zeitpunkt wurde im Haftungsbescheid ebensowenig angegeben, wie der Zeitpunkt, den die Finanzverwaltung für einen 100% Rückgriff auf den Geschäftsführer bei einer in einem Sanierungsverfahren befindlichen Gesellschaft unterstellt. 1) Zur materiellen Rechtswidrigkeit Ausführungen zur materiellen Rechtswidrigkeit bleiben einem weiteren Vorbringen vorbehalten, welches erst dann erfolgen kann, wenn dem Abgabenpflichtigen die Möglichkeit geboten wurde die gegen eine Haftung sprechenden Tatsachen darzulegen. Dem Geschäftsführer trifft aber jedenfalls kein Verschulden und hat sein Verhalten den Verlust der Abgabenbehörde keinesfalls geschmälert, weil zu keinem Zeitpunkt Mittel zur Verfügung standen, um die vor allem durch den Verlust des Vorsteueranspruchs entstandenen Forderungen des Finanzamts zu begleichen. Als die Forderungen durch das Finanzamt festgestellt wurden wurde unmittelbar das Sanierungsverfahren eröffnet. 2) Zur fehlenden Begründung Im Haftungsbescheid wurde nicht dargelegt, ab wann das Finanzamt von einer Schmälerung des Steueranspruchs ausgeht, weshalb es dem Steuerpflichtigen nicht möglich war, darzustellen, dass nicht genügend liquide Mittel im Unternehmen vorhanden waren, um diesen Anspruch zu begleichen, was wiederum die Haftungsinanspruchnahme ausschließt. Der Steuerpflichtige behält sich vor eine Darstellung über die Liquidationssituation der Gesellschaft nachzureichen, sobald das Finanzamt dartut, welche Beträge zu welchem Zeitpunkt beansprucht wurden. 3) Zur Verletzung des Parteiengehörs Ausführungen zur Verletzung des Parteiengehörs und zur Würdigung der vom Steuerpflichtigen der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen bleiben weiteren Ausführungen vorbehalten, bis die entsprechenden Begründungen durch die Behörde erfolgen. Die dargestellte Vorgangsweise der belangten Behörde verletzt jedenfalls das Recht des Steuerpflichtigen auf Parteiengehör. Das Finanzamt erledigte die Beschwerde mit teilweise stattgebender Beschwerdevorentscheidung vom 27. September 2018 und schränkte den Haftungsbetrag auf 153.500,62 Euro ein. Abgabenart Zeitraum Betrag nach Quote iHv 22% Umsatzsteuer 2012 34.401,03 Umsatzsteuer 2013 31.576,88 Umsatzsteuer 09/13 3.007,78 Umsatzsteuer 01/14 2.061,89 Umsatzsteuer 02/14 4.791,43 Umsatzsteuer 03/14 1.231,25 Umsatzsteuer 05/14 5.161,47 Umsatzsteuer 06/14 3.620,81 Umsatzsteuer 07/14 873,30 Umsatzsteuer 08/14 2.494,39 Umsatzsteuer 09/14 1.531,15 Umsatzsteuer 10/14 10.837,73 Umsatzsteuer 11/14 391,01 Umsatzsteuer 12/14 7.434,61 Lohnsteuer 2014 337,12 Lohnsteuer 03/14 216,22 Lohnsteuer 04/14 415,00 Lohnsteuer 05/14 511,76 Lohnsteuer 06/14 511,76 Lohnsteuer 07/14 511,76 Lohnsteuer 08/14 511,76 Lohnsteuer 09/14 511,76 Lohnsteuer 10/14 511,76 Lohnsteuer 11/14 549,57 Lohnsteuer 12/14 374,38 Körperschaftsteuer 2009 14.310,05 Körperschaftsteuer 2010 2.663,70 Körperschaftsteuer 2011 2.659,80 Körperschaftsteuer 2012 14.533,74 Körperschaftsteuer 2014 372,84 Körperschaftsteuer 10-12/14 828,36 Kammerumlage 10-12/14 142,70 Dienstgeberbeitrag 03/14 212,69 Dienstgeberbeitrag 04/14 279,01 Dienstgeberbeitrag 05/14 299,80 Dienstgeberbeitrag 06/14 471,49 Dienstgeberbeitrag 07/14 291,56 Dienstgeberbeitrag 08/14 291,56 Dienstgeberbeitrag 09/14 323,97 Dienstgeberbeitrag 10/14 307,73 Dienstgeberbeitrag 11/14 595,09 Dienstgeberbeitrag 12/14 244,10 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 03/14 18,91 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 04/14 24,80 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/14 26,65 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/14 41,91 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/14 25,92 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/14 25,92 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 09/14 28,80 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/14 27,37 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/14 52,90 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/14 21,70 Summe 153.500,62 Zur Begründung führte das Finanzamt wie folgt aus: "Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Fest steht, dass der Beschwerdeführer laut Firmenbuch vom 03.05.2006 bis zum 01.04.2015 und ab dem 15.09.2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Gesellschaft war. Hinsichtlich dieses Unternehmens wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom tt.03.2015 der Konkurs eröffnet und mit Beschluss vom tt.10.2015 nach rechtskräftiger Bestätigung eines Sanierungsplanes, bei dem die Insolvenzgläubiger eine 22%-Quote erhielten, wieder aufgehoben. Daraus ist ersichtlich, dass jener Teil der offenen Abgabenschuldigkeiten, der nicht unter die 22%-Quote fiel, bei der Firma Gesellschaft uneinbringlich ist. Zunächst ist festzustellen, dass in der Beschwerde behauptet wird, der mit dem gegenständlichen Haftungsbescheid geltend gemachte Abgabenanspruch sei bereits erloschen, ohne dies näher zu begründen. Es ist der belangten Behörde daher unmöglich, zu überprüfen, ob diese Behauptung zutrifft. Aus dem vorliegenden Akt ergeben sich dafür jedenfalls keine Anhaltspunkte. In Anbetracht der ausführlichen Begründung des Haftungsbescheides ist der Antrag gemäß § 245 Abs. 2 BAO auf Mitteilung der fehlenden Begründung des Bescheides nicht nachvollziehbar. Dass die Ansprüche an Umsatzsteuer auf der Tatsache fußen, dass die Gesellschaft Leistungen von Subunternehmen bezog, denen vom Finanzamt die Unternehmereigenschaft aberkannt wurde, weshalb der Vorsteuerabzug nicht gewährt wurde, entspricht nicht den Tatsachen. Vielmehr wurde in der Selbstanzeige der Gesellschaft vom 20.05.2014 ausdrücklich zugegeben, dass diverse Bau-Abschlussrechnungen nicht rechtzeitig eingebucht und die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge nicht abgeführt wurden, weil aufgrund des durch den Zahlungsverzug verursachten Liquiditätsengpasses im Unternehmen die Gelder zur Bezahlung fehlten und es auch wiederholt zu gänzlichen Ausfällen bei der Bezahlung von Bauschlussrechnungen gekommen sei, weshalb die jeweiligen Rechnungen, wenn schon bei Abschluss des Bauvorhabens klar war, dass es zu keiner Bezahlung kommen würde, im entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungszeitraum wieder ausgebucht bzw. nicht berücksichtigt wurden. Die daraus resultierenden Beträge hätten zu einer Erhöhung der Umsatzsteuerzahllast von € 87.182,94 im Jahr 2012 bzw. € 11.707,49 im Jahr, 2013 geführt. Die betroffenen Abgaben wurden zwar erst mit Bescheiden vom 10.04.2015 und somit erst nach dem Ende der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers bescheidmäßig vorgeschrieben, dies ändert aber im Fall der Umsatzsteuer nichts an der Pflichtverletzung des Beschwerdeführers, da gemäß § 21 Abs. 5 UStG durch eine Nachforderung auf Grund einer Veranlagung keine von § 21 Abs. 1 UStG abweichende Fälligkeit begründet wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.09.1998, 98/16/0018) bestimmt sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten zur Abstattung der Abgaben nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben wie der Umsatzsteuer ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181) somit maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Die dafür maßgeblichen Zeitpunkte ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, ein gesondertes Anführen im Haftungsbescheid war daher nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fälligkeitstermine war der Beschwerde hinsichtlich der Umsatzsteuer 03/2015 in der Höhe von € 203,06 sowie des DZ 01-03/15 im Betrag von€ 43,67 stattzugeben, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt deren Fälligkeit wegen des mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom tt.03.2015 eröffneten Sanierungsverfahrens nicht mehr zur Entrichtung verpflichtet war. Auf Grund der zwischenzeitlich durch Zahlungen im Rahmen des Sanierungsverfahrens entrichteten Beträge, die irrtümlich alle auf die jeweils älteste Schuld angerechnet wurden und nicht zu jeweils 22% auf die haftungsgegenständlichen Abgaben, hatte die weitere spruchgemäße Reduzierung des Haftungsbetrages an U 2012 auf € 34.401,03 zu erfolgen. Alle anderen Abgaben wurden wie schon im Haftungsbescheid um die im Sanierungsplan festgelegte Quote von 22% gekürzt. Im Gegensatz zum Haftungsbescheid erfolgt die Kürzung in der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung aber nicht als Reduzierung der Gesamtsumme, sondern wird die prozentmäßige Reduzierung jeder einzelnen Abgabe im Spruch genau dargestellt. Der behauptete 100% Rückgriff auf den Geschäftsführer wurde im Haftungsbescheid nicht vorgenommen, denn es wurden lediglich die vom Sanierungsplan nicht umfassten 78% des jeweiligen Abgabenbetrages zur Vorschreibung gebracht. Betreffend die Heranziehung zur Haftung für die spruchgegenständlichen Abgaben wurde in der Begründung des Haftungsbescheides auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Es ist demnach unter anderem Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zur erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Demnach haftet der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet hat und die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als alle anderen Verbindlichkeiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter somit darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde weiters davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen liquiden Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Nur dann, wenn eine Abgabe nicht entrichtet wird, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht. Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer zwar in der Beschwerde behauptet, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe, da ihm zu keinem Zeitpunkt Mittel zur ordnungsgemäßen Entrichtung der fälligen Abgaben zur Verfügung gestanden wären. Insbesondere betreffend die Lohnabgaben ist dem aber zu entgegnen, dass der Arbeitgeber für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet ist, die Lohnabgaben vom tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken. Der Beschwerdeführer hat aber im konkreten Fall ohnedies die zu den Fälligkeitstagen vorhandenen liquiden Mittel nicht bekannt gegeben, durch Vorlage der Bankkonten nicht ausreichend nachgewiesen und keinerlei Berechnungen und Belege vorgelegt, aus denen ersichtlich wäre, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlichen Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Damit wurde weder der Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung erbracht noch das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der vorhandenen liquiden Mittel zum jeweiligen Fälligkeitstag und auch nicht der Betrag, der bei Gleichbehandlung aller Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Liquiditätsrechnung dargestellt. Die Behörde war daher zu der Annahme berechtigt, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die von der Haftung betroffenen Abgabenschuldigkeiten zur Gänze. Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Im vorliegenden Fall wird von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme unter anderem nicht gesprochen werden können, da die Abgabenschuld vom Hauptschuldner nicht eingebracht werden kann und dies dem Beschwerdeführer wegen seiner schuldhaften Pflichtverletzung hinsichtlich der Entrichtung der Abgaben vorwerfbar ist. Insgesamt gesehen ist daher die Geltendmachung der Haftung unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben geboten. Vom Beschwerdeführer wurden keine weiteren Gründe vorgebracht, die bei Abwägung Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können. Auf Grund des bereits im Haftungsbescheid dokumentierten Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 9 und 80 BAO erfolgte die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der Firma Gesellschaft hinsichtlich eines Betrages in der Höhe von € 153.500,62 somit zu Recht. Im Übrigen wird auf die Begründung des Haftungsbescheides vom 15.12.2016 verwiesen. Mit fristgerechter Eingabe vom 25. Oktober 2017 beantragte der Bf - ohne ergänzendes inhaltliches Vorbringen - die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Am 5. Februar 2019 legte das Finanzamt als nunmehr belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werden könne, da keine konkrete Darstellung der vorhandenen Mittel zu den Fälligkeitszeitpunkten vorliege. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ersuchte der Richter das nunmehr zuständige Finanzamt mit Schreiben vom 2. April 2025 1. den Fälligkeitstag/Zahlungstermin der einzelnen geltend gemachten Abgaben bei erstmaliger Festsetzung/Selbstberechnung und bei nachträglicher Neu-/Festsetzung im Rahmen von Außenprüfung(en) bekanntzugeben. 2. mitzuteilen, über welche nach Konkurseröffnung am tt. März 2015 festgesetzten Abgaben der Beschwerdeführer durch Übermittlung der bezughabenden Bescheide nachweislich informiert wurde. 3. Kopien der nach der Konkurseröffnung am tt. März 2015 mit Bescheid festgesetzten Abgaben (insbesondere L, DB, DZ) zu übermitteln. In Beantwortung dieses Schreibens teilte das Finanzamt dem Richter mit Eingabe vom 22. April 2025 mit, dass im gegenständlichen Fall kein Vorhalteverfahren durchgeführt worden sei. Weiters wurde vom Finanzamt eine Aufstellung der Fälligkeitsdaten der einzelnen geltend gemachten Abgaben (ursprünglicher und neuer Fälligkeitstag, ursprünglicher und neuer Zahlungstermin) übermittelt sowie Kopien sämtlicher nach Konkurseröffnung festgesetzter Abgaben vorgelegt. Im Übrigen bestätigte die Behörde die Tatsache, dass dem Bf die relevanten Jahresbescheide (U 2012, 2013; K 2009, 2010, 2011, 2012 und 2012), die nach Konkurseröffnung als (neue) Sachbescheide ergingen, im Haftungsverfahren zugestellt worden waren. In der Folge übermittelte der Richter der beschwerdeführenden Partei die vorliegenden Aktenteile des Verfahrens und ersuchte mit Schreiben vom 21. August 2025 um substantiierte Ausführungen, ob und warum den Bf allenfalls kein Verschulden am Abgabenausfall der primärschuldnerischen Gesellschaft treffe. Der Vertreter des Bf replizierte mit Stellungnahme vom 17. September 2025 und regte die Aufhebung des angefochtenen Haftungsbescheides und der Beschwerdevorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde an. Zur Begründung wurde auszugsweise ausgeführt: "[…] Wie bereits in der Beschwerde vorgebracht, verfügte die Primärschuldnerin zum beobachtungsrelevanten Zeitraum über keine liquiden Mittel mehr, um alle Verbindlichkeiten zu begleichen und hat der Beschwerdeführer in seiner Funktion als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Primärschuldnerin deshalb keine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt. Wie ebenfalls bereits in der Beschwerde ausgeführt, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass im gegenständlichen Haftungsverfahren durch die belangte Behörde der Grundsatz des Parteigehörs verletzt wurde. Der Grundsatz des Parteiengehörs gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates bzw. zu den allgemeinen Grundsätzen eines geordneten Verfahrens (Ritz, BAO3, § 115 Tz 14 mit Judikaturnachweisen). Das Parteiengehör ist insbesondere auch vor Erlassung von Haftungsbescheiden einzuräumen (Ritz, BAO3, § 115 Tz 18 mit Hinweis auf VwGH 24.5.1984, 84/17/0010). Das Parteiengehör ist in einer förmlichen Weise zu gewähren, damit der Partei dieser Verfahrensschritt deutlich bewusst wird. Dies kann vor allem schriftlich in Form eines Vorhaltes erfolgen (Ritz, BAO3, § 115 Tz 19 mit Hinweis auf VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106). Im gegenständlichen Verfahren erfolgte die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung ohne diesem zuvor (etwa im Zuge eines Vorhalteverfahrens) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und damit ohne Wahrung des Parteiengehörs. Die belangte Behörde traf im Haftungsbescheid auch keinerlei Feststellungen, welchem von den mehreren Geschäftsführern im haftungsrelevanten Zeitraum tatsächlich die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten oblegen ist, dass durch die belangte Behörde Befragungen der anderen Geschäftsführer vorgenommen wurden, ist den Feststellungen des Haftungsbescheides nicht zu entnehmen. Konkrete Feststellungen zur Frage, welcher der Geschäftsführer für die Abgabenagenden zuständig war, wären schon deshalb geboten gewesen, weil sich bei einer Mehrheit von potenziell Haftenden die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach richtet, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist er auch haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (VwGH 20.1.2010, 2005/13/0086). Sollte daher ein anderer Geschäftsführer als der Beschwerdeführer für die Abgabenentrichtung zuständig gewesen sein, käme eine Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers nur in Betracht, wenn Feststellungen getroffen werden könnten, dass für ihn ein Anlass vorlag, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch den anderen Geschäftsführer zu zweifeln. Dass der Haftungsbescheid zu diesem Themenkomplex keine Begründung im gesetzlich geforderten Ausmaß enthält, wurde bereits in der Beschwerde moniert. In der Beschwerdevorentscheidung wurden seitens der belangten Behörde keine Begründungen, Ermittlungen oder notwendige Feststellungen nachgeholt. Da somit im vorliegenden Fall Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung gegebenenfalls die Erlassung eines Haftungsbescheides an den Beschwerdeführer hätte unterbleiben können, liegen schon aus diesem Grund die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen die gesetzlich für eine Aufhebung und Zurückverweisung notwendig sind vor. Die Aufhebung eines Bescheides liegt im Ermessen. Zweck dieser Kassationsmöglichkeit ist die Entlastung der Gerichte und die Beschleunigung Verfahrens. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde zu den genannten Sachverhaltselementen kein Ermittlungsverfahren zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers durchgeführt, sodass praktisch das gesamte Verfahren an das erkennende Bundesfinanzgericht verlagert wird, und durch die faktische Ausschaltung der Abgabenbehörde erster Instanz die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur ähnlich lautenden Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315) sei es nicht Sinn des Gesetzes, wenn die zweite Instanz, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (UFS 15.6.2007, RV/0374-L/07). Es ist nicht Aufgabe des Bundesfinanzgerichts, alle Ermittlungstätigkeiten erstmals durchzuführen und den vom Finanzamt angenommenen Sachverhalt zu ergründen (UFS 27.9.2006, RV/0226-S/05). […]" Über die Beschwerde wurde erwogen: Entscheidungsrelevanter Sachverhalt Die Gesellschaft wurde am 24. März 2005 unter der Firma Firma_alt unter der Firmenbuchnummer Nummer im Firmenbuch eingetragen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 15. Februar 2006 wurde ua die Firma und der Betriebsgegenstand des Unternehmens auf Tätigkeiten im Bau(neben-)gewerbe geändert. Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom tt. März 2015 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft infolgedessen aufgelöst. Mit Beschluss des Gerichtes vom tt Oktober 2015 wurde der Sanierungsplan mit einer Quote iHv 22% rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 19. Oktober 2015 wurde die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen. Die Gesellschaft ist derzeit weiterhin werbend tätig. Der Bf war im Zeitraum von 3. Mai 2006 bis 23. August 2018 vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Im Zeitraum von 17. Februar 2009 bis 12. April 2014 war zusätzlich Frau S. H. - ebenfalls alleinvertretungsbefugte - Geschäftsführerin der Gesellschaft. Im Zeitraum von 1. April 2015 bis 7. Oktober 2015 war der bestellte Masseverwalter mit der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange betraut. Die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten sind laut Sanierungsplan im Ausmaß von 78% und laut Beschwerdevorentscheidung mit einem Betrag von 153.500,62 Euro uneinbringlich. Die ursprünglichen Fälligkeitstage der 52 betroffenen Abgabenbeträge erstrecken sich über den Zeitraum von 21. März 2011 (Körperschaftsteuer 2009) bis 16. Februar 2015 (Umsatzsteuer 12/2014) Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind unstrittig und gründen sich auf das Vorbringen der Verfahrensparteien sowie die Einsichtnahme des Richters in die Ediktsdatei bzw das Firmenbuch. Rechtsgrundlagen Im vorliegenden Fall gelangen die folgenden rechtlichen Bestimmungen zur Anwendung: Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haften die in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. § 115 Abs. 1 BAO lautet: Die Abgabenbehörden haben die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Ermittlungspflicht wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Abgabenpflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten eingeschränkt. § 278 Abs. 1 BAO lautet: Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Rechtliche Beurteilung Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO sind die Stellung als Vertreter der Gesellschaft, eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderung, eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an dieser Pflichtverletzung sowie die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Die Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO steht im Ermessen des Gerichtes. Zulässig ist sie nach dem Gesetz erstens, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 erster Satz BAO). Die Aufhebung und Zurückverweisung ist zweitens unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Diese im Rahmen der sodann zu fällenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0037; VwGH 26.1.2017, Ra 2015/15/0063; VwGH 29.8.2017, Ra 2014/17/0049; VwGH 22.11.2017, Ra 2016/13/0018; VwGH 31 1.2018, Ra 2017/15/0017; VwGH 17.10.2018, Ra 2017/13/0087). Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt vor Erlassung des Haftungsbescheides nachweislich kein Vorhalteverfahren durchgeführt. Das Vorhalteverfahren dient der Wahrung des Parteiengehörs und der ökonomischen Abwicklung des Haftungsverfahrens. Zu den Mindestanforderungen an einen vor Erlassung des Haftungsbescheides an den Geschäftsführer zu richtenden Vorhalt gehören: die Bekanntgabe der einzelnen Haftungsbeträge (unter Angabe jeweils der Abgabenart, des Abgabenzeitraums sowie des Fälligkeitstages) die Bekanntgabe der Bestimmung, nach der der Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden soll (zB § 9 BAO) und zusätzlich die Bekanntgabe, welchen Haftungsbeträgen ein Abgabenbescheid oder ein Abzugsteuerhaftungsbescheid, der dem Geschäftsführer noch nicht bekannt gegeben wurde (zB aufgrund von Zustellung an einen späteren Geschäftsführer oder an den Masseverwalter der Gesellschaft), zugrunde liegt. Im vorliegenden Fall fehlte dem angefochtenen Haftungsbescheid vom 15. Dezember 2016 die Darstellung der im Sinne des § 214 Abs. 1 BAO maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkte und abweichenden Zahlungstermine. Die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde in der Bescheidbegründung beschränkten sich auf die Tatsache, in welchen Zeiträumen der Bf Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Die restlichen Ausführungen führten lediglich die gesetzlichen Grundlagen der Haftungsinanspruchnahme und die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an. Zwar sind auch die Ausführungen des Bf in seiner Beschwerde vom 27. Jänner 2017 sehr allgemein gehalten und verweisen im Wesentlichen auf ein noch zu erstattendes Vorbringen. Selbiges gilt aber wiederum auch für die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 27. September 2018. Mit Ausnahme der korrigierten und vom Richter nicht zu beanstandenden geringfügigen Einschränkung der Haftungssumme führte die belangte Behörde zum Sachverhalt lediglich die Selbstanzeige der Primärschuldnerin vom 20. Mai 2014 hinsichtlich der Umsatzsteuer 2012 und 2013 an. Nach Ansicht des Richters hat die belangte Behörde im konkreten Fall die nachstehenden Verfahrensschritte bzw Ermittlungen sowie die damit zusammenhängende Sachverhaltsfeststellungen unterlassen. Die belangte Behörde hat vor Erlassung des Haftungsbescheides kein Vorhalteverfahren durchgeführt und dadurch das Parteiengehör verletzt (VwGH 24.05.1984, 84/17/0010). Das Finanzamt hat es unterlassen, Ermittlungen dahingehend durchzuführen, welche abgabenrechtlichen Pflichten die zweite Geschäftsführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis zum 12. April 2014 betrafen. Insbesondere fehlen Feststellungen zur tatsächlichen Geschäftsführung und darüber, wer im Zeitraum bis zum 12. April 2014 über die finanziellen Mittel des Gesellschaft disponiert hat. Abgesehen von allgemeinen Ausführungen fehlen im erstinstanzlichen Verfahren konkrete Feststellungen zu den das Verschulden bekämpfende Einwendungen des Bf. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass auch der Bf die ihn treffende qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht nicht erfüllt hat. Dem Bundesfinanzgericht wurden - mit Ausnahme eines Auszuges aus der Ediktsdatei und einer Aufstellung der im Konkursverfahren ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten - keinerlei Akten über das Einbringungsverfahren und das Insolvenzverfahrens gegenüber der Primärschuldnerin vorgelegt. Schließlich hat es die belangte Behörde verabsäumt, Feststellungen zu treffen, die für eine begründete Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO erforderlich sind. Dazu hätte es insbesondere Erhebungen und Feststellungen zu Einkommen und Vermögen des bzw der in Frage kommenden Geschäftsführer bedurft. Im anhängigen Verfahren ist die Durchführung der zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht weder im Interesse der Raschheit gelegen, noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da das Gericht zur Beachtung des Parteiengehörs sämtliche Ermittlungsergebnisse der jeweils anderen Verfahrenspartei schriftlich zur Stellungnahme bzw Gegenäußerung zur Kenntnis zu bringen hat. Im Übrigen kommt es wegen des Unterbleibens des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung eines Großteils des Verfahrens vor das Verwaltungsgericht, was die Anordnungen des Gesetzgebers über ein zweitinstanzliches Verfahren unterläuft (vgl VwGH 212.11.2002, 2002/20/0315). In der konkreten Rechtssache ist somit der Ausnahmefall gegeben, der trotz der von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgegebenen restriktiven Anwendbarkeit der Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache diese erfordert. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da der vorliegende Beschluss keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Wien, am 30. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100662/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100662.2019
Stammnummer
149449
Gültig
30.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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