Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101305/2025
Zurückweisung eines Aussetzungsantrages iZm einem Pfändungsbescheid bzw einem Verfügungsverbot
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101305/2025vom 01.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde vom 2.9.2024 der J**** E****, [Adresse], StNr **-***/****, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24.7.2024 betreffend die Zurückweisung eines im Vorlageantrag vom 8.7.2024 gestellten Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO iZm einer Beschwerde gegen die Pfändung einer Geldforderung, die Erlassung eines Verfügungsverbotes und die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 212 BAO zu Recht:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Datum vom 22.2.2024 erließ das Finanzamt Bescheide betreffend Pfändung einer Geldforderung, die Erlassung eines Verfügungsverbotes und die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens.
Eine gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde vom 2.4.2024 wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.4.2024 ab.
Die Beschwerdeführerin brachte gegen diese Beschwerdevorentscheidung mit Datum vom 8.7.2024 einen Vorlageantrag ein, in welchem sie ua auch die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragte. (Die Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 13.9.2024, RV/7102777/2024, als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.)
Dieser Aussetzungsantrag ist Ausgangspunkt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.7.2024 wies das Finanzamt diesen Aussetzungsantrag zurück.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 2.9.2024. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass der "Ursprungsbescheid die ,Nachbelastung für Einkommensteuer des Jahres 2015' [umfasse], was dem früheren Einkommensteuerbescheid 2015 widersprechend eine ,Nachbelastung iHv 100%' [darstelle]". Zusätzlich verwies sie auf § 212 BAO. Überdies sei evident, dass ihr Verhalten entgegen § 212a Abs 2 lit c BAO absolut nicht darauf gerichtet sei, die Einbringlichkeit der Forderung, so diese denn letztlich rechtskräftig bestätigt würde, zu verhindern.
Das Finanzamt erließ mit Datum vom 9.1.2025 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.
Die Beschwerdeführerin brachte mit Datum vom 14.2.2025 einen Vorlageantrag ein, welcher sich auf Ausführungen zu einer - hier nicht gegenständlichen - Lohnpfändung beschränkte.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile, insbesondere die Bescheide des Finanzamtes und Schreiben der Beschwerdeführerin, sowie in den elektronischen Akt des Finanzamtes, insbesondere das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin.
Danach steht der bereits oben im Verfahrensgang beschriebene Sachverhalt fest.
Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind unstrittig.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 212a Abs 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Die für Aussetzungsanträge geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs 4 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264 BAO) sinngemäß anzuwenden.
Somit ist gemäß § 212a Abs 1 BAO eine Aussetzung der Einhebung (neben der Stellung eines Antrages) nur dann zulässig, wenn
1) die Höhe einer Abgabe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt und
2) eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist.
Gemäß § 212a Abs 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Gemäß § 212a Abs 2b BAO ist der Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn
1. keine Beschwerde eingebracht wurde,
2. der Bescheid keine Nachforderung iSd Abs 1 ausweist,
3. er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird oder
4. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist.
Gemäß § 212a Abs 2b Z 2 BAO ist ein Aussetzungsantrag zurückzuweisen, wenn der Bescheid keine Nachforderung iSd Abs 1 ausweist. Im Verfahren, auf welches sich der beschwerdegegenständliche Aussetzungsantrag ua bezieht (Pfändungsbescheid, Verfügungsverbot), wurden keine Abgaben festgesetzt, womit auch keine Nachforderung besteht. Die Zurückweisung des Aussetzungsantrag erfolgte damit zu Recht.
Bei einem Pfändungsbescheid handelt es sich um eine Einbringungsmaßnahme für fällige, nicht entrichtete Abgabenschuldigkeiten. Ein Pfändungsbescheid führt nicht zur Festsetzung einer Abgabennachforderung. Die Einbringung einer Beschwerde gegen einen Pfändungsbescheid bewirkt lediglich, dass die Grundlagen für die zwangsweise Einbringung der fälligen Abgabenschuld zu prüfen sind und nicht die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der dem Pfändungsescheid zu Grunde liegenden Abgabenforderung. Der Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Pfändungsbescheid hat keinen Einfluss auf die Höhe der festgesetzten Abgabenschuld.
Betreffend die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens ist zu sagen, dass ab dem Zeitpunkt der Erledigung der dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegenden Beschwerde, die Aussetzung der Einhebung nicht mehr zu bewilligen ist (Ritz/Koran, BAO8, § 212a Rz 12).
Mit Beschluss des BFG vom 13.09.2024, RV/7102777/2024, wurde das dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Beschwerdeverfahren entschieden. Da somit im Hauptverfahren keine Beschwerde mehr anhängig ist, kommt die angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung auch hinsichtlich der Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens nicht in Betracht.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, zumal weder der Verweis auf § 212 BAO noch die behauptete Nichtgefährdung der Einbringlichkeit durch das Verhalten der Abgabenpflichtige geeignet ist, die Zulässigkeit der beantragten Aussetzung der Einhebung zu begründen.
Selbst wenn daher der verfahrensgegenständliche Aussetzungsantrag einer Sachentscheidung zugänglich gewesen wäre, käme eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des BFG im Hauptverfahren jedenfalls nicht mehr in Betracht.
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 1. Oktober 2025
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 2b Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101305/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101305.2025
- Stammnummer
- 149446
- Gültig
- 01.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF