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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500386/2025

Verwaltungsstrafverfahren Parkometerabgabe: Nichtbeantwortung Lenkerauskunft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500386/2025vom 26.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Konrad in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, in Verbindung mit § 9 Abs 1 VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr. 3/2008, über die Beschwerde vom 9. Mai 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 24. April 2025, Zahl: MA67/***5***/2025, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 75,00 auf € 40,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Die beschwerdeführende Partei hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Der Magistrat der Stadt Wien wird als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten ist kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis vom 24. April 2025, Zahl: MA67/***5***/2025, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (***1***) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 9. September 2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 11. Juli 2024 um 14:42 Uhr in 1150 Wien, ***7***, gestanden sei, nicht entsprochen. Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 1. Februar 2025 am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen. Laut Zustellnachweis wurden Sie im Zuge der elektronischen Zustellung gemäß § 35 Zustellgesetz (ZustG) am 16.01.2025 über die Bereithaltung der Abholung Lenkererhebung vom 09.09.2024 zur Zahl MA67/***6***/2024 verständigt. Laut Zustellnachweis wurden Sie im Zuge der elektronischen Zustellung gemäß § 35 Zustellgesetz (ZustG) Abs. 1 am 16.01.2025 erstmalig über die Bereithaltung der Lenkererhebung zur Abholung verständigt Diese elektronische Verständigung war an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 leg. cit. bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers (***3***) zu versenden. Da das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt wurde, erfolgte am 18.01.2025 eine zweite elektronische Verständigung. Gemäß § 35 Abs. 6 ZustG gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam. Weiters gilt gemäß § 35 Abs. 7 ZustG die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z. 4 leg. cit.) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte. Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde keine Auskunft erteilt, weshalb Ihnen als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen berufenen Person mittels Strafverfügung die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet wurde. Mit dem dagegen erhobenen Einspruch wandten Sie im Wesentlichen ein, dass der Tatvorwurf nicht den Tatsachen entspräche, da Sie zu diesem Zeitpunkt in dieser Firma keine Geschäftsführerin gewesen wären. Zum Tatzeitpunkt am 11.07.2024 um 14:42 Uhr wäre der besagte PKW ***4*** ***2*** vom damaligen Geschäftsführer […] gelenkt bzw. vermutlich am Standort 1150 Wien, ***7*** abgestellt worden. Leider wäre […] am tt.07.2024 in Wien im 56. Lebensjahr verstorben. Ab diesem Zeitpunkt wäre die Firmenanschrift nicht mehr besetzt gewesen. Da es sich um eine Einzelfirma gehandelt hätte, hätte es bis zur Verlassenschaftsabwicklung Mitte Dezember 2024 keinen Geschäftsführer gegeben, womit die Firma nicht handlungsfähig gewesen wäre. Die Lenkerauskunft vom 09.09.2024 hätte daher niemand beantworten können. Die Sterbeurkunde hätte die Behörde am 27.11.2024 per E-Mail erhalten. Die Versandbestätigung sei noch gespeichert. Sie würden die Sterbeurkunde nochmals übermitteln. Für diese Verwaltungsübertretung könnten Sie nicht zur Verantwortung gezogen werden, da Sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Geschäftsführerin gewesen wären und auch keine Kenntnis von der Lenkerauskunft gehabt hätten. Ihre Bestellung zur Geschäftsführerin hätte erst am 17.12.2024 stattgefunden. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben. Dazu wird festgestellt: Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft eine ist gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar. Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den/die Lenker*in zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. In der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurden Sie darauf hingewiesen, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar ist Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde keine konkrete/r Lenker*in bekannt gegeben und somit haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom/von der Täter*in widerlegt werden kann. Es ist Sache des/der Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner/ihrer Entlastung dienen kann. Sie brachten keine Gründe vor, um Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war. Bei der Strafbemessung wurde auf Ihre Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse, soweit sie der Behörde bekannt waren, sowie auf allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten. Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet" In der Beschwerde vom 9. Mai 2025 wurde ausgeführt: "Ich lege gegen den Bescheid Straferkenntnis der MA 67, Zahl GZ: MA67/***5***/2025 innerhalb der vier Wochenfrist Beschwerde ein. Wie ich schon im Einspruch gegen die Strafverfügung am 11.03.2025 mitteilte, bin ich mir keiner Schuld bewusst eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Diesen Standpunkt vertrete ich nach wie vor. Wie ich schon erwähnte, wurde ich im Dezember 2024 zur Geschäftsführerin der ***1*** bestellt. Fakt geht es um eine Lenkererhebung vom 09.09.2024. Wie ich auch bereits weiters mitteilte, hatte ich bis zur eingelangten Strafverfügung vom 03.03.2025 keine Kenntnis von einer Lenkererhebung meines verstorbenen Bruders. Ich hatte nur die Kenntnis, dass mein Gatte […] mir ihrer Behörde am 27.11.2024 bezüglich einer Parkstrafe meines verstorbenen Bruders mit ihnen telefonierte und die Sterbeurkunde übermittelte, wodurch laut Auskunft ihrer Behörde der Fall erledigt war. In dem jetzt eingelangten Straferkenntnis teilt ihre Behörde auf einmal mit, dass ich eine elektronische Zustellung der Lenkererhebung am 16.01.2025 und vom 18.01.2025 nicht abholte bzw. beantwortete. Warum wurde dieser Tatvorwurf mir nicht schon in der Strafverfügung vorgehalten. Ich hätte mich diesbezüglich rechtfertigen können, um dies einer Aufklärung zuzuführen. Bezüglich der Nichtabholung wird dies wie folgt begründet: Wie sollte ich eine elektronische Zustellung abholen, wenn ich keinen Zugriff auf das Outlooksystem der ***1*** habe. Hiebe handelt es sich um einen mit Passwortgesicherten Applelaptop. Das Passwort nahm mein verstorbener Bruder mit ins Grab. Wie ihre Mitarbeiterin am Telefon meinem Gatten wörtlich mitteilte, "wir hätten uns drum kümmern müssen, sie hatten Zeit genug dafür", so muss ich sagen, dass dieser Aussage jegliche Wissengrundlage fehlt. Nach Informationen mehrerer IT-Techniker und Experten bestehen für das Umgehen eines mit Passwort gesicherten Applelaptop, nur sehr geringe Chancen bzw ist es sehr zeitaufwändig. Auch über Anfrage bei Apple selbst, gibt es vorerst keine Auskunft, nur bei Verdacht von strafbaren Handlungen, Anordnung einer StA und nach ausgiebiger Überprüfung der Sachlage. Wir versuchten bis dato alle rechtlichen und technischen Möglichkeiten um den Laptop Darum habe ich zurzeit sowieso ein großes Problem, da ich auf die Daten meines verstorbenen Bruders nicht zugreifen kann, dadurch ist die GmbH nur beschränkt handlungsfähig. Hätte ihre Behörde diese Verständigung per Post übermittelt, wäre diese sicherlich sofort beantwortet worden, da regelmäßig das Postfach an der Firmenadresse entleert wird. Folgende Punkte stimmen mich schon bedenklich, ihre Behörde weiß seit 27.11.2024, nach dem Telefonat meines Mannes mit ihrer Behörde, vom Ableben meines Bruders (Übermittlung der Sterbeurkunde per Mail) Weiters gab auch mein Gatte bekannt, wer zum Tatzeitpunkt mit dem PKW fuhr, und zwar mein Bruder […] der damalige Geschäftsführer, wie bereits erwähnt, war und ist die ***1*** eine Einzelfirma. Eine andere Person fuhr diesen PKW nie. Dann wird so lange abgewartet, bis es einen neuen Geschäftsführer gibt, um diesen haftbarzu machen, da der verstorbene GF für eine nicht erfüllte Lenkerauskunft bezüglich Falschparken nicht mehr haftbar gemacht werden konnte. Frage: An wem hätte sich ihre Behörde gewandt, wenn die GmbH sofort aufgelassen worden wäre? Meiner Ansicht nach hätte das Strafverfahren aufgrund der damals vorliegenden Tatsachen, nicht mehr eingeleitet werden sollen. Wie gesagt nur meine Meinung. Mir ist bewusst, dass die GmbH eine juristische Person ist, und dass gewisse Pflichten bei Übernahme mitgenommen werden, jedoch Tatsachen, die weit vor der Übernahme stattfanden, von denen der neue Geschäftsführer keine Kenntnis erlangt hatte, diesen dafür verantwortlich zu machen ist meines Erachtens im Rechtsstaat Österreich sehr bedenklich. Jetzt auf mich zugreifen, wobei ich erst seit Dezember GF bin, von einer Lenkererhebung vom 09.09.2024, die ich jetzt nachträglich beantworten hätte sollen, nichts wusste, und mich jetzt dafür verantwortlich zu machen, was mein verstorbener Bruder damals nicht mehr beantworten konnte, finde ich aus meiner Sicht ungerecht. Warum erging die Lenkererhebung/Verständigung im Jänner 2025 bzw. die zweimalige Nachfrage nicht wie die erste Lenkererhebung, und die Strafverfügung mit der Post an die Firmenanschrift. Diese Schriftstücke werden regelmäßig abgeholt und sofort bearbeitet und beantwortet. (Es ist mir bewusst, dass es der Behörde freisteht, wie sie die Schriftstücke übermittelt und laut Zustellgesetz gilt dies auch als zugestellt, jedoch hatte ich von den Schriftstücken keine Kenntnis) Warum wurden diese E-Butler (Mail) -Verständigungen nicht in der damaligen Strafverfügung vom 03.03.2025 von ihrer Behörde erwähnt und mir mitgeteilt? Ich hätte schon damals die Möglichkeit genutzt von meinem Recht Gebrauch gemacht, um mich zu dem kompletten Tatvorwurf zu rechtfertigten. Es war bei der Strafverfügung explizit nur die Rede, dass ich auf eine Lenkererhebung vom 09.09.2024 nicht geantwortet hätte. Kein Wort einer Verständigung vom 16.01.2025 und vom 18.01.2025. Wenn ihre Behörde mir eine Straftat/Verwaltungsübertretung zur Last legt, sollte sie mich schon genauer über die Anschuldigungen gegenüber meiner Person informieren, um mir die Möglichkeit zu geben mich diesbezüglich zu rechtfertigen, was in diesem Fall nicht passiert ist. Wie ich schon mitteilte, war und ist ein Zugriff auf die Firmen-Emailadresse ***3***, aufgrund des fehlenden Passwortes, nicht möglich, wodurch ich, auch wenn es als zugestellt gelten würde, nicht die Kenntnis hatte von diesen beiden Schreiben (16.01. und 18:01), und mir daher die Möglichkeit verwehrt blieb diese ordnungsgemäß zu beantworten bzw. darauf zu und reagieren, was ich natürlich gemacht hätte. Ich ersuche daher nochmals höflichst ihre Behörde um Nachsicht und um die Einstellung des Strafverfahrensgegen meine Person." Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen Die ***1*** wurde mit Schreiben vom 9. September 2025 aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** überlassen habe, sodass es am 11. Juli 2024 um 14:42 Uhr in 1150 Wien, ***7***, gestanden sei. Das Auskunftsbegehren wurde auf elektronischem Wege versendet und als Empfängerin die ***1*** mit deren Firmenbuchnummer angegeben. Die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung der Abholung erfolgte am 16. Jänner 2025, die zweite elektronische Verständigung am 18. Jänner 2025, sodass die Abholfrist am 16. Jänner 2025 begann und am 31. Jänner 2025 endete. Über diesen Vorgang und darüber, dass das Dokument im Anzeigemodul auf der Homepage des Unternehmensserviceportals abzuholen sei, erging eine elektronische Verständigung an die E-Mailadresse ***3***. Mit Gesellschafterbeschluss vom 17. Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin nach dem Ableben des bisherigen Geschäftsführers (und Bruders) zur selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführerin der ***1*** mit sofortiger Wirkung bestellt (eingetragen im Firmenbuch am 9. Jänner 2025). Diese Funktion hat sie seitdem inne. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war. Weder der belangten Behörde noch gegenüber dem Unternehmensserviceportal wurde seitens der Beschwerdeführerin bekanntgegeben, dass ein Zugriff auf die E-Mailadresse ***3*** ihr nicht möglich sei bzw. wurde keine aktualisierte E-Mailadresse diesen Stellen mitgeteilt. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.) Objektives Tatbild § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. (2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen." Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. VwGH 31. August 2016, Ra 2014/17/0032, mwN). § 35 Zustellgesetz normiert: "(6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam. (7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger 1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder 2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte" § 1b E-Government-Gesetz normiert: "(1) Unternehmen im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, haben an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. (2) Die Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist dann unzumutbar, wenn das Unternehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internet-Anschluss verfügt. (3) Die Teilnahme ist längstens bis 31. Dezember 2019 auch unzumutbar, wenn das Unternehmen noch nicht Teilnehmer des Unternehmensserviceportals ist sowie bei Fehlen elektronischer Adressen zur Verständigung im Sinne des Zustellgesetzes. (4) Unternehmen können der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprechen. Dieser Widerspruch verliert mit 1. Jänner 2020 seine Wirksamkeit, ausgenommen für Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind." Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 19. Dezember 2012, 2012/06/0094, mwN). Der angemeldete Teilnehmer hat gemäß § 28b Abs 2 erster Satz Zustellgesetz dafür Sorge zu tragen, dass die bekannt gegebenen Daten nach Abs 1 laufend (also losgelöst von einem konkreten Verfahren) richtig sind. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung, Änderungen der elektronischen Adressen unverzüglich bekannt zu geben. Hat der Teilnehmer seine Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe der Änderung seiner elektronischen Adresse im Sinne des § 28b Abs 2 erster Satz Zustellgesetz verletzt und werden auch keine Umstände vorgebracht, die dafür sprechen, dass der Behörde die Deaktivierung seiner bisherigen E-Mailadresse (und damit die Untauglichkeit dieser Adresse, elektronische Zustellungen zu empfangen) bekannt gewesen wäre, kann die Zustellung durch Übermittlung der Verständigung über bereitliegende Dokumente an die bisherige elektronische Adresse rechtswirksam erfolgen, auch wenn der Teilnehmer als Empfänger dort nicht mehr erreichbar ist. Obwohl diese rechtliche Konsequenz im Zustellgesetz nicht ausdrücklich angeordnet ist, ergibt sie sich schon daraus, dass der Gesetzgeber die Verantwortung dafür, dass die im Teilnehmerverzeichnis gespeicherten Daten richtig und aktuell sind, eindeutig dem Teilnehmer zuweist. Damit trägt auch er die Gefahr, dass die Behörde bzw. das Gericht Änderungen oder die Aufgabe der bisherigen elektronischen Adresse nicht erkennen kann. Wenn der Behörde oder dem in ihrem Auftrag tätigen Zustelldienst die Änderung oder die Aufgabe der elektronischen Adresse allerdings auch ohne diese Mitteilung bekannt waren, kommt dieser (unterlassenen Mitteilung) insoweit keine Bedeutung zu. Dieses Ergebnis entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 8 Zustellgesetz, wonach es zu Lasten der Partei geht, wenn diese die nach § 8 Abs 1 Zustellgesetz verpflichtende Mitteilung über die Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle während eines Verfahrens, von dem die Partei Kenntnis hat, unterlässt. Mit der Unterlassung der Mitteilung trägt sie die Gefahr, dass die Behörde bzw. das Gericht diese Änderung bzw. Aufgabe nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann. Auch in Konstellationen, in denen die Partei in einem Anbringen der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angegeben hat, hat diese ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten. Dem steht auch der Umstand der im Vergleich zu § 8 Abs 1 Zustellgesetz fehlenden Einschränkung der Mitteilungspflicht auf "laufende Verfahren" in § 28b Abs 2 Zustellgesetz nicht entgegen. Schließlich spricht auch der Umstand, dass den Teilnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers die dauernde Obliegenheit trifft, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, will er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden (ErläutRV 294 BlgNR 23. GP, 24), dafür, dass aufgrund der Verletzung der Mitteilungspflicht unerkannte Zustellmängel im Interesse der Rechtssicherheit zu Lasten des Säumigen gehen (vgl. VwGH 12. Dezember 2024, Ro 2023/02/0017, mwN). Nach der Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprochen hat und die belangte Behörde Kenntnis davon hatte, dass der beschwerdeführenden Partei als Organ der Zulassungsbesitzerin der Zugriff auf deren E-Mailadresse und die zugrundeliegenden Accounts nicht möglich war. Die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges hatte als Unternehmerin an der elektronischen Zustellung teilzunehmen, somit hätte die beschwerdeführende Partei als deren Organ dafür Sorge tragen müssen den Zugriff auf die bestehende E-Mailadresse der Zulassungsbesitzerin ehestmöglich zu gewährleisten oder eine neue Verständigungsadresse im Unternehmensserviceportal einzurichten, um in der Lage zu sein das Eingaben von elektronischen Verständigungen laufend zu kontrollieren. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geht das Risiko keinen Zugriff auf die E-Mailadresse und die zugrundeliegenden Accounts gehabt zu haben zu Lasten der beschwerdeführenden Partei, sodass in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs 1 2 AVG von der rechtmäßigen Zustellung des behördlichen Auskunftsbegehrens am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung auszugehen ist. Fest steht, dass das Auskunftsbegehren ordnungsgemäß zugestellt wurde und dass innerhalb der mit 31. Jänner 2025 endenden zweiwöchigen Frist der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben wurde, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war. Die beschwerdeführende Partei hat dem Auskunftsersuchen der belangten Behörde nicht entsprochen und somit den objektiven Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht. § 9 VStG normiert: "(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist." Seit ihrer Bestellung am 17. Dezember 2024 vertritt die beschwerdeführende Partei die ***1*** als handelsrechtliche Geschäftsführerin nach außen und war für die Nichterteilung der Lenkerauskunft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Verschulden § 5 VStG normiert: "(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte." Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. VwGH 20. Jänner 2016, 2013/17/0033, und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Es ist zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei die Geschäftsführung der Zulassungsbesitzerin aufgrund des Ablebens ihres Bruders Mitte Dezember 2024 übernommen hat. Wegen der kurzen Zeitspanne von einem Monat vom Eintritt in die Geschäftsführung bis zur Zustellung des Lenkerauskunftsbegehrens sind auch noch die Weihnachtsfeiertage gelegen, weshalb der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen ist, noch nicht vollständig in der Lage gewesen zu sein, den Überblick über die Unternehmenssituation zu haben und entsprechend zu reagieren. Die beschwerdeführende Partei ist ihrer Sorgfaltspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Aufgrund der aktenkundigen Umstände ist das fahrlässige Verhalten der beschwerdeführenden Partei aber als geringer, wenn auch nicht als geringfügig zu werten. Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Strafbemessung § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen." § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung einer Person, die im Verdacht steht, eine fahrlässige Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe begangen zu haben, wurde doch keine Auskunft erteilt und somit eine Strafverfolgung zumindest erschwert. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher keineswegs als gering. Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Nach der Aktenlage ist von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Sorgepflichten wurden nicht vorgebracht. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe und unter besonderer Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, der wirtschaftlichen Lage der beschwerdeführenden Partei und deren, durch die außergewöhnlichen Umstände hervorgerufenes, geringeres Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 40,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabzusetzen. Eine weitere Strafherabsetzung kommt aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) ist der Beschwerde daher teilweise Folge zu geben. Mündliche Verhandlung § 44 VwGVG normiert: "(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat." Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.) Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, beträgt er auch nach der Strafherabsetzung € 10,00. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Wegen der teilweisen Stattgabe war kein Kostenbeitrag hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorzuschreiben. Vollstreckung (Spruchpunkt III.) Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13.05.2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). 4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750,00 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,00 € verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei ist daher aufgrund der Strafandrohung von einer Geldstrafe bis zu 365,00 € (weniger als 750,00 €) bzw. der tatsächlich verhängten Geldstrafe von 75,00 € (weniger als 400,00 €) nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (siehe 3.), eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 26. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500386/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500386.2025
Stammnummer
149435
Gültig
26.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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