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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102171/2024

Rückforderung Familienbeihilfe mangels Nachweis einer Studienbehinderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102171/2024vom 03.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. April 2023 gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. März 2023 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2023, OB ***OB***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Nach Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe forderte das Finanzamt mit Bescheid vom 9.3.2023 die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für ihren Sohn ***1*** für den Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2023 von der Beschwerdeführerin (Bf) zurück. Begründet wurde dies unter Hinweis auf § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 damit, dass ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium nicht vorliege, da der Sohn der Bf seit dem Wintersemester 2021 (seit Oktober 2021) keine Prüfungen mehr abgelegt habe. Nachdem zunächst der Sohn der Bf am 16.3.2023 über FinanzOnline eine (nicht zulässige) Beschwerde einbrachte, erhob die Bf selbst mit Schriftsatz vom 7.4.2023 fristgerecht Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid. Begründend wurde vorgebracht, dass ihr Sohn seit dem Wintersemester 2019 das individuelle Bachelorstudium ***2*** an der WU Wien studiere. Laut beigefügtem Sammelzeugnis habe er in seinem ersten Studienjahr einen Leistungsnachweis von 16 ECTS-Punkten und 8 Semesterwochenstunden erzielt und damit den Mindestnachweis für den Weiterbezug der Familienbeihilfe erfüllt. Im 2. Studienjahr habe er 8 ECTS-Punkte und 4 Semesterwochenstunden erzielt, im 3 Studienjahr habe er keine positiven Punkte erreichen können. Betreffend Wintersemester 2021, Sommersemester 2022 und Wintersemester 2022 wurde - durch entsprechende Unterlagen belegt - ausgeführt, der Sohn habe jeweils eine Lehrveranstaltung besucht und dazu im Heimstudium samt Prüfungsvorbereitung gearbeitet. Im Sommersemester 2023 habe der Sohn bereits eine Prüfung abgelegt, die jedoch negativ beurteilt worden sei. Er bereite sich bestmöglich auf die nächsten Termine vor, möchte weiter zielstrebig studieren und das Studium abschließen. Ein wichtiger Verzögerungsgrund stelle eine psychische Erkrankung des Sohnes dar. Der Sohn habe bestmöglich studiert, obwohl bei ihm eine psychische Erkrankung vorliege. Mit (beigefügtem) psychologischen Befund vom 16.1.2014 sei eine Depression diagnostiziert worden, im zweiten (beigefügten) psychologischen Befund vom 15.3.2016 sei diese Diagnose bestätigt worden. Er habe sich von 21.6.2013 bis 5.12.2018 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung (insgesamt 175 Stunden) befunden. Danach sei die maximale Stundenanzahl für eine finanzielle Unterstützung durch die Krankenversicherung erreicht gewesen. Eine neue von der Krankenkasse finanzierte Therapie habe erst im März 2023 begonnen werden können. Für zwischenzeitliche Therapiestunden hätten die finanziellen Mittel gefehlt. Seine Erkrankung habe sein Fortkommen im Studium stark beeinträchtigt. Die Depression führe zu Müdigkeit, Lust- und Antriebslosigkeit. Die Krankheit habe zwar schon vor Studienbeginn vorgelegen, sei durch externe Faktoren, wie den Ausbruch der Corona-Pandemie (mit einem ständigen Umstellen auf neue Prüfungsbedingungen), der Krankheit des Vaters (exzessiver Zeit- und Betreuungsaufwand, Stress durch die lebensbedrohliche Erkrankung) und finanzielle Sorgen verstärkt worden. Er habe nur noch in "Energieschüben" arbeiten und lernen können. Da die abzulegenden Lehrveranstaltungen aufbauend seien, habe er auch nicht auf alternative Lehrveranstaltungen ausweichen können. Die schwierige psychische Lage habe auch zu starkem Übergewicht geführt. Als weiterer wichtiger Verzögerungsgrund sei die Pflege des kranken Vaters anzuführen. Seit Beginn der (näher geschilderten und belegten) Erkrankung müsse der Sohn seinen Vater regelmäßig in vielen Lebensbereichen unterstützen. Er habe Medikamente sortiert, gekocht, geputzt, Einkäufe erledigt und pflegerische Tätigkeiten wie Blutdruck- und Blutzuckermessung übernommen und ihn zu den häufigen Arztterminen begleitet, da der Vater dazu allein nicht mehr in der Lage gewesen sei. Er sei auch auf die Übersetzungen seines Sohnes angewiesen gewesen. Darüber hinaus sei der Sohn zu seinem Bevollmächtigten geworden und habe behördliche Arbeit wie E-Mail-Verkehr und Telefongespräche für seinen Vater übernommen. Durch die Pflege und Vertretung seines Vaters sei er stark am Fortkommen im Studium gehindert gewesen. Auch habe seine eigene psychische Gesundheit unter dieser Belastung enorm gelitten und bei ihm ein posttraumatisches Stresssyndrom ausgelöst. Die Studienzeit werde gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) verlängert. Dabei bewirke eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Dies gelte sinngemäß für die Verlängerung des Nachweiszeitraumes. Im Falle ihres Sohnes erstrecke sich die Einschränkung im Studium über mehrere Semester. Dass er im Wintersemester 2021, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2022 keine positiven Punkte erreicht habe, sei richtig. Dafür würden jedoch zu berücksichtigende Gründe vorliegen. Der Sohn sei ein zielstrebiger und bemühter Student und habe trotz seiner Erkrankung und Pflege des Vaters versucht, das Studium bestmöglich voranzutreiben. Er sei im Sommersemester 2023 bereits wieder zu Prüfungen angetreten. Dass der Prüfungserfolg allein für die Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit des Studiums nicht maßgeblich sei, habe der VwGH (wie auch UFS und BFG) bereits wiederholt ausgesprochen (VwGH 16.11.1993, 90/14/0108 sowie VwGH 26.6.2002, 98/13/0042). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.1.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass im Wintersemester 2021/22 keine Prüfungen mehr abgelegt worden seien und damit eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung nicht vorliege, die einen Anspruch auf Familienbeihilfe begründe. Die privaten Schicksalsschläge seien tragisch, hätten aber keinen Einfluss, solange das Kind nicht selbst betroffen sei. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.2.2024 einen Vorlageantrag und wiederholte im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen. Präzisierend wurde vorgebracht, dass die Erkrankung des Sohnes ab dem Sommersemester 2021 und die Pflege und Vertretung seines Vaters von Sommersemester 2022 bis Sommersemester 2023 ihn stark am Fortkommen im Studium beeinträchtigt hätten. Mit Vorlagebericht vom 3.7.2024 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Mit ausführlicher Stellungnahme wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit E-Mail vom 17.7.2025 übermittelte die Bf eine ergänzende Stellungnahme, in der die Bf im Wesentlichen ausführte, ihr Sohn habe ihr mittlerweile mitgeteilt, dass auch die COVID-Krise ein wichtiger Grund für seinen mangelnden Studienerfolg im Sommersemester 2021 gewesen sei. Diesbezüglich sei in § 2 Abs 9 eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Grund der COVID-19-Pandemie vorgesehen. Eine solche Verlängerung verzögere gem § 2 Abs 1 lit b letzter Satz auch den Leistungsnachweis. Laut den Materialien zu § 2 Abs 9 FLAG kompensiere diese Bestimmung Beeinträchtigungen des Studienbetriebs. Die BFG-Rechtsprechung gewähre eine Verlängerung der Anspruchsdauer im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise auch für andere Semester als das Sommersemester 2020. Die COVID-19-Pandemie habe auch im Sommersemester 2021 zu allgemeinen Einschränkungen geführt habe. Der Campus der WU sei geschlossen gewesen sei und es sei nicht uneingeschränkt möglich gewesen, wie gewohnt zu studieren. Aufgrund der Beeinträchtigungen durch die Pandemie werde die Anspruchsdauer des Sohnes jedenfalls um ein Semester verlängert. Zusätzlich zu den bereits dargelegten sonstigen Einschränkungen erweise sich die Rückforderung der Familienbeihilfe, soweit sie das Wintersemester 2021 betreffe, als unzulässig, da die Anspruchsdauer in dieses Semester verlängert sei. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 31.7.2025 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es eine Covid-19-Verlängerung erst am Ende des Bachelorstudiums gebe. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Sohn der Bf, ***1***, ist im November 1998 geboren und vollendete sein 24. Lebensjahr im November 2022. Er legte im Juni 2019 die Reifeprüfung ab und begann im Wintersemester 2019 an der WU Wien das 6-semestrige, individuelle Bachelorstudium ***2***. Am 7.10.2020 absolvierte er die letzte Prüfung der STEOP (Gesamtumfang 16 ECTS-Punkte). Im zweiten Studienjahr (2020/2021) erreichte er 8 ECTS-Punkte. Im dritten Studienjahr (2021/2022) wurden keine ECTS-Punkte erzielt. Im vierten Studienjahr (2022/2023) erreichte er (im Sommersemester) 6 ECTS-Punkte. Die COVID-19-Pandemie führte auch im Sommersemester 2021 zu allgemeinen Einschränkungen im Hochschulbetrieb. Nach dem starken Anstieg der Infektionszahlen im Frühjahr gab es weiterhin Distance-Learning (vgl auch https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Österreich). Aufgrund des Lockdowns in Wien (April/Mai 2021) waren sämtliche Gebäude der WU Wien gesperrt, es gab keinen Zutritt zu den Bibliotheken und auch der Entlehn- und Scanservice wurde während des Lockdowns nicht angeboten. Im Wintersemester 2020 begann der Sohn der Bf laut Studiendatenbank im Familienbeihilfeninformationssystem FABIAN zusätzlich das Bachelorstudium ***3*** (Studienkennzahl ***4***) und erreichte 6,5 ECTS-Punkte. Im Sommersemester 2021 war er beurlaubt, das Studium wurde danach nicht mehr fortgesetzt. Die Familienbeihilfe wurde über die Altersgrenze hinaus (Vollendung des 24. Lebensjahres im November 2022) bis Februar 2023 gewährt. Die strittige Rückforderung betrifft den Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2023. Der Sohn der Bf leidet an einer psychischen Erkrankung (rezidivierende depressive Störung) Dazu wurden folgende Unterlagen vorgelegt: Im Psychologischen Befund von Dr.in ***5*** vom 16.1.2014 wird als Diagnose festgehalten, dass der Befund der testpsychologischen Untersuchung derzeit F32.10 entspricht (Anmerkung BFG: depressive Störung, mittelgradig). Es wird die Fortsetzung der PTH dringend empfohlen. Im Psychologischen Befund von Dr.in ***5*** vom 15.3.2016 wird zum Untersuchungszeitpunkt nach ICD-10 die Diagnose F61.0 gestellt (Anmerkung BFG: kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen). Eine Weiterführung der aktuellen PTH wird dringend angeraten. Laut Bestätigung des Psychotherapeuten ***6*** vom 28.3.2023 war der Sohn der Bf vom 5.12.2013 bis 21.6.2018 bei ihm in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Insgesamt wurden 175 Stunden absolviert, danach war die finanzielle Unterstützung durch die Krankenkasse ausgeschöpft. Eine neue, kassenfinanzierte Therapie wurde im März 2023 begonnen. Für eine zwischenzeitig privat finanzierte Therapie fehlten die finanziellen Mittel. Im Klinisch-Psychologischen Untersuchungsbefund von Dipl.Psychologin Mag.a ***7*** vom 21.2.2024 wird die Symptomatik zum Untersuchungszeitpunkt nach ICD-10 als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, eingeordnet. Der Sohn der Bf befindet sich seit 12.4.2023 bei ***8***, Gruppenpraxis für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, in Behandlung. Im Fachärztlichen Kurzbefund vom 7.3.2024 wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode sowie ein Verdacht auf Autismusspektrum-Störung diagnostiziert. Eine rezidivierende depressive Störung sei vorbekannt. Die Bf ist vom Kindesvater seit dem 11. Lebensjahr ihres Sohnes geschieden. Der Kindesvater erkrankte im Dezember 2019 und bedarf seither der Unterstützung und Pflege seines Sohnes. Seit Februar 2020 befindet er sich in Pension und bezieht seit 2023 Pflegegeld. Mit Vollmacht vom 14.1.2020 bevollmächtigte der Vater seinen Sohn zur Vertretung in allen rechtlichen und tatsächlichen Belangen. Im Beschwerdezeitraum war der Sohn ab 1.4.2022 geringfügig beschäftigt. 2. Beweiswürdigung Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt und ist unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. […] Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Gemäß § 2 Abs 9 lit b FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs 1 lit b und lit d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Studium infolge der COVID-19-Krise. § 2 Abs. 9 FLAG wurde mit dem 6. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2020, eingefügt. In den Materialien (126 BlgNR XXVII. GP - Ausschussbericht NR) heißt es dazu: "Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes). Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert. Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenze kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt. Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. oder 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltende Altersgrenze hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen." Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag in näher angeführter Höhe zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob für den Sohn der Bf im Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2023 (ab dem dritten Studienjahr) ein Anspruch auf Familienbeihilfe gem § 2 Abs 1 lit b bzw. § 2 Abs 9 FLAG 1967 bestanden hat. Die WU Wien ist eine Einrichtung im Sinne des § 3 StudFG. Ein Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab dem zweiten und jedem weiteren Studienjahr besteht zufolge § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, womit für jedes Studienjahr - innerhalb der Fristen des § 61 UG - ein quantitativ genau definierter Studienerfolg zu erbringen ist (vgl zB VwGH 30.5.2017, Ra 2017/16/0036; VwGH 31.10.2023, Ra 2021/16/0076; VwGH 30.10.2024, Ra 2024/16/0009). Für die Frage der Anspruchsberechtigung ab dem zweiten Studienjahr ist nicht relevant ist, ob der Sohn der Bf im jeweiligen Studienjahr das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeprochen hat, ist die Voraussetzung eines ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühens um einen Ausbildungserfolg seit dem Inkrafttreten der Änderung des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 durch das Bundesgesetz BGBl Nr 311/1992 nur noch außerhalb des in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 StudFG relevant (vgl zB VwGH 14.5.2024, Ra 2023/16/0116, mwN). Im zweiten Studienjahr (2020/2021) bestand unstrittig Anspruch auf Familienbeihilfe bis September 2021 (Nachweis von 16 ECTS-Punkte im ersten Studienjahr). In diesem Studienjahr erreichte der Sohn der Bf 8 ECTS-Punkte. Er konnte damit den gesetzlich vorgesehenen Studienerfolg von 16 ECTS-Punkten für die Weitergewährung der Familienbeihilfe im nachfolgenden (dritten) Studienjahr 2021/2022 (ab Oktober 2021) nicht nachweisen. Im dritten Studienjahr (2021/2022) und vierten Studienjahr (2022/2023) konnte der Studienerfolgsnachweis ebenfalls nicht erbracht werden (0 bzw 6 ECTS-Punkte). Im November 2022 vollendete der Sohn sein 24. Lebensjahr. Die Bf bringt vor, dass eine psychische Erkrankung des Sohnes (ab Sommersemester 2021), die Pflege seines kranken Vaters (Sommersemester 2022 bis Sommersemester 2023) und auch die Beeinträchtigungen durch die COVID-19-Krise im Sommersemester 2021 sein Fortkommen im Studium stark behinderten. Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 wird die Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) verlängert. Die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe gelten sinngemäß für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes. Die Art des Beweismittels einer (krankheitsbedingten) Studienbehinderung ist im Gesetz nicht festgelegt. Die für eine Verlängerung der Studienzeit oder des Nachweiszeitraumes maßgeblichen Umstände sind daher durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Ist ein zwingender Zusammenhang zwischen der Krankheit einerseits und der behaupteten Studienbehinderung andererseits für den medizinischen Laien nicht erkennbar, bleibt die Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung zu führen, ebenso einem Arzt vorbehalten wie die Diagnose der Krankheit selbst. Eine schlüssige ärztliche Bestätigung ist erforderlich (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 87). Es muss dargelegt werden, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055). In den vorgelegten psychologischen Befunden vom 16.1.2014 und 15.3.2016 (Dr.in ***5***) lautet die Diagnose auf F32.1 (mittelgradige depressive Episode) bzw auf F61.0 (kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen), wobei jeweils die Weiterführung der Psychotherapie empfohlen wird. Nach der Bestätigung des Psychotherapeuten ***6*** vom 28.3.2023 stand der Sohn der Bf bis 21.6.2018 bei ihm in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Im Klinisch-Psychologischen Untersuchungsbefund vom 21.2.2024 (Mag.a ***7***) wird die Symptomatik zum Untersuchungszeitpunkt (19.2. und 21.2.2024) als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode eingeordnet. Als Vorbefunde sind neben den beiden vorgenannten psychologischen Befunden die Kurzbefunde von ***8*** vom 12.4.2023 und 25.1.2024 mit der Diagnose F61.0, akute Belastungsreaktion, rezidivierende depressive Episoden, derzeit mittelgradig, angeführt. Im weiters vorgelegten Fachärztlichen Kurzbefund von ***8***, Gruppenpraxis für Psychiatrie und Psychiatrische Medizin vom 7.3.2024 wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode sowie ein Verdacht auf Autismusspektrum-Störung diagnostiziert und bestätigt, dass sich der Sohn der Bf seit 12.4.2023 in ihrer Behandlung befindet, wobei eine rezidivierende depressive Störung vorbekannt ist. Der Patient berichte anamnestisch, im Zeitraum Sommersemester 2021 bis Sommersemester 2023 wegen seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen zu sein, den vorgesehenen Studienfortschritt zu erzielen. Der Sohn der Bf leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, bei der die Beschwerden zwischen den depressiven Episoden vollständig oder teilweise abklingen (vgl https://www.deutsche-depressionshilfe.de/depression-infos-und-hilfe/was-ist-eine-depression/verlaufsformen). Eine regelmäßige Psychotherapie fand bis Juni 2018 statt. Die nächste Behandlung in einer Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie ist erst im April 2023 nachgewiesen, sodass für einen Zeitraum von fünf Jahren keine Befunde vorliegen. Aufgrund des Krankheitsverlaufs einer rezidivierenden depressiven Störung kann aus den vorliegenden Befunden nicht abgeleitet werden, dass der Sohn der Bf im Zeitraum Sommersemester 2021 bis Sommersemester 2023 aufgrund seiner Erkrankung (auch beeinflusst durch die Krankheit des Vaters und den Ausbruch der COVID-19-Pandemie) derart beeinträchtigt war, dass er in jedem Semester zumindest drei Monate am Studium verhindert gewesen wäre. Eine fachärztliche Bestätigung, dass die Erkrankung des Sohnes im Zeitraum Sommersemester 2021 bis Sommersemester 2023 zu einer Studienbehinderung von zumindest drei Monaten pro Semester geführt hat, liegt nicht vor. Im Kurzbefund vom 7.3.2024 wurde die Studienbehinderung nur nach den Angaben des Sohnes der Bf anamnestisch festgehalten. Eine ärztliche Feststellung, dass die Erkrankung des Sohnes im maßgeblichen Zeitraum in einer Schwere vorlag, die zu einer Studienbehinderung von mindestens drei Monaten pro Semester geführt hätte, wurde jedoch nicht getroffen. Eine krankheitsbedingte Studienbehinderung im Zeitraum Sommersemester 2021 bis Sommersemester 2023 von zumindest drei Monaten je Semester wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Nachweiszeitraums für die Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2021 aufgrund einer krankheitsbedingten Studienbehinderung sind daher nicht gegeben. Die Bf bringt weiters vor, dass ihr Sohn durch die Pflege und Vertretung des Vaters von Sommersemester 2022 bis Sommersemester 2023 stark am Fortkommen im Studium gehindert gewesen sei. Der Sohn der Bf konnte im zweiten Studienjahr (2020/2021) den gesetzlich vorgesehenen Studienerfolg von 16 ECTS-Punkten für die Weitergewährung der Familienbeihilfe im nachfolgenden (dritten) Studienjahr 2021/2022 (ab Oktober 2021) nicht nachweisen. Auch im dritten Studienjahr konnte der Erfolgsnachweis nicht erbracht werden. Wie vorstehend ausgeführt, lag eine krankheitsbedingte Studienbehinderung ab dem Sommersemester 2021 als Voraussetzung für die Verlängerung des Nachweiszeitraums um ein oder mehrere Semester nicht vor. Da der Nachweiszeitraum nicht bis zum Sommersemester 2022 verlängert war, gehen die Ausführungen, wonach die Pflege und Vertretung des Vaters ab dem Sommersemester 2022 eine zu berücksichtigende Studienbehinderung darstellten, ins Leere. Zudem ist festzuhalten, dass konkrete Angaben über das Ausmaß der geleisteten Pflege und Unterstützung des Vaters und der sich daraus ergebenden Studienbehinderung fehlen. Die durch die eigene Erkrankung, die Krankheit des Vaters und auch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie entstandene Belastungssituation und eine damit einhergehende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Sohnes wird nicht in Abrede gestellt. Der Umfang der damit verbundenen Studienbehinderung konnte jedoch nicht aufgezeigt werden. Die Bf vertritt die Auffassung, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe auf Grund der Beeinträchtigungen durch die COVID-19-Krise zumindest bis zum Wintersemester 2021 bestand. Im Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2024, Ro 2024/16/0007 (Rn 21-24) heißt es: "Sinn und Zweck der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG geregelten Verlängerungstatbestände ist die Erhaltung des Anspruchs auf Familienbeihilfe in Zeiten, in denen die vorgesehene Studienzeit (zuzüglich allfälliger Toleranzsemester) aufgrund einer Studienbehinderung nicht eingehalten werden kann (vgl. VwGH 29.6.2022, Ra 2020/16/0054, mwN). Dasselbe muss für den in § 2 Abs. 9 lit. b FLAG gesondert geregelten Verlängerungstatbestand mit der Maßgabe gelten, dass diese Bestimmung die Dauer der Verlängerung ausdrücklich, nämlich "um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr" festlegt. Nach § 2 Abs 9 lit b FLAG verlängert sich "die Anspruchsdauer" nach § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit., für die nach § 2 Abs. 1 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr. Das Gesetz stellt - bereits nach seinem Wortlaut - auf die nach § 2 Abs. 1 lit. b und lit. d bis j FLAG gewährte (gesamte) Anspruchsdauer und nicht auf die - in dieser Bestimmung nicht genannten - Studienabschnitte ab. Es verlängert sich der gesamte nach § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. gebührende Anspruch, der gegebenenfalls die dort vorgesehenen Verlängerungszeiten bereits enthält, um "ein weiteres Semester" oder ein "weiteres Ausbildungsjahr". Das Abstellen auf ein "weiteres" im Wortlaut der Norm impliziert bereits sprachlich, dass das betreffende Studium in "Semester" oder in "Ausbildungsjahre" untergliedert sein muss. Dies steht im Einklang mit den Erwägungen zum Initiativantrag des 6. COVID-19-Gesetzes, BGBl I Nr 28/2020 (489/A 27. GP, 4 f), die ausdrücklich davon sprechen, dass die Verlängerung zur "Gesamtstudiendauer" bzw. "zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird" vorgesehen ist. Sohin verlängert sich gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG bei Studien, die in Semester gegliedert sind, die Anspruchsdauer (lediglich) um ein Semester." Aus diesen Ausführungen des VwGH geht klar hervor, dass durch den Verlängerungstatbestand des § 2 Abs 9 lit b FLAG 1967 die in § 2 Abs 1 lit b leg cit vorgesehene Anspruchsdauer (einschließlich der dort vorgesehenen Verlängerungszeiten) um ein weiteres Semester verlängert wird. Sofern die Altersgrenze noch nicht erreicht wird, wird das Verlängerungssemester aufgrund der COVID-19-Krise nach und nicht während der vorgesehenen Studiendauer gewährt. Der Sohn der Bf hat sein 6-semestriges Bachelorstudium im Wintersemester 2019 begonnen. Im Sommersemester 2021 befand er sich im fünften Semester, damit noch innerhalb der in § 2 Abs 2 lit b FLAG vorgesehenen Studienzeit. Auch erreichte der Sohn die Altersgrenze erst im November 2022. Demnach ergibt sich aus § 2 Abs 9 FLAG 1967 keine Verlängerung des bis zum Ablauf des Sommersemesters 2021 bestehenden Anspruchs auf Familienbeihilfe um ein Semester (Wintersemester 2021). Wie bereits oben ausgeführt, konnte der Sohn der Bf im Studienjahr 2020/2021 mit einem Studienerfolg von 8 ECTS-Punkten (jeweils 4 ECTS-Punkte im WS 2020 und im SS 2021) den erforderlichen Leistungsnachweis für die Weitergewährung der Familienbeihilfe im nachfolgenden Studienjahr 2021/2022 nicht erbringen. Der gem § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 erforderliche Studienerfolgsnachweis (16 ECTS-Punkte) kann auch dann nicht als erbracht angesehen werden, wenn man den Nachweiszeitraum für das Studienjahr 2021/2022 (= Studienjahr 2020/2021) als durch eine im Sommersemester 2021 vorliegende COVID-19 bedingte Studienbehinderung um ein Semester verlängert erachtet, da für das Wintersemester 2021 keine ECTS-Punkte nachgewiesen werden konnten. Auch im Sommersemester 2022 und im Wintersemester 2022 wurden keine ECTS-Punkte erreicht. Im strittigen Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2023 bestand daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages erfolgte daher zu Recht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Erkenntnis folgt der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig. Salzburg, am 3. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102171/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102171.2024
Stammnummer
149432
Gültig
03.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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