Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0262-S/03
Voraussetzungenfür die Anerkennung eines (Kur)aufenthaltes in einem Kurhotel (Bad Radkersburg) als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0262-S/03vom 24.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.S., gegen den Bescheid des F.S.,
vertreten durch A.H., vom 22. Juni 2003 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte im Rahmen der
Einkommensteuererklärung 2002 u.a. Kosten eines Kuraufenthaltes in B.R.
(Aufenthalt mit Therapiekosten abzgl Refundierung BVA €
1.044,70/Fahrtkosten €122,52) als außergewöhnliche Belastung
geltend.
Anerkannt wurden lediglich die Kosten der Teilmassage (6
Einheiten) und der Gruppengymnastik (10 Einheiten).
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 wird
nun vorgebracht, dass auf Grund der bescheidmäßig festgestellten
Behinderung der gesamte Aufwand in B.R. (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Kosten
der medizinischen Anwendung) ungekürzt anzuerkennen wären. Der
Hausarzt habe den Aufenthalt in B.R. empfohlen, weil dort die Möglichkeit
der Benutzung des hauseigenen Thermalbeckens gegeben sei. Diese Therapie stehe
in direktem Zusammenhang mit der Gehbehinderung und dem
Wirbelsäulenleiden.
Es liege nun der Bescheid des Sozialamtes vor. Die Geh- und
Sehbehinderung betrage nunmehr 90%.
Gegen die abweisende Berufungsentscheidung, den
Einkommensteuerbescheid 1999 betreffend (Anmerkung: in der es auch um diesen
Streitpunkt geht), habe man eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingebracht.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt.
Mit 22. Dezember 2004 hat nun der Verwaltungsgerichtshof
die Beschwerde des Berufungswerbers, den Einkommensteuerbescheid 1999
betreffend, als unbegründet abgewiesen (VwGH 22.12.2004, Zl.
2001/15/0116-5).
Der Unabhängige Finanzsenat hat den Berufungswerber,
da seitens der Kuranstalt für das Veranlagungsjahr 2002 kein Nachweis
vorlag, aufgefordert, den vom Kurhotel aufgelegten und entsprechend
ausgefüllten Gesundheitspass - so wie im Jahr 1999 -
vorzulegen.
Aktenkundig sind im Streitjahr 2002 die Rechnung des
Kurhotels und eine Verordnung des Hausarztes für 10 Bewegungstherapien
(Gruppe) und 6 Teilmassagen.
Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2),
2. sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.
3),
3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten,
noch Sonderausgaben sein.
Zwangsläufig erwächst die Belastung dem
Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 leg. cit. dann, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Will ein Steuerpflichtiger Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen, hat er selbst
alle Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann.
Nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus
medizinischen Gründen durchgeführte Kuraufenthalt führt zu einer
außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff Kur fordert ein bestimmtes,
unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren.
Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig
erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung dienende Reise zur
Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig und eine andere
Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend ist. An den - vom
Steuerpflichtigen zu führenden - Nachweis dieser Voraussetzungen
müssen wegen der im allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von
den ebenfalls der Gesundheit dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen
gestellt werden.
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines
Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten
ärztlichen Zeugnisses erforderlich, aus dem sich die Notwendigkeit und
Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben. Einem ärztlichen Gutachten
kann es gleichgehalten gehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem
Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund
beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur
Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches
Gutachten vorgelegt werden muss.
Wesentlich ist weiters, dass die Reise nach ihrem
Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt, d.h. mit einer nachweislich
kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, ist und nicht
bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit letztlich auch
förderlich ist (VwGH 22. 12. 2004, Zl. 2001/15/0116-5 und die darin
zitierte Judikatur).
Dies bedeutet für das streitgegenständliche
Verfahren:
Die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen (siehe
die Entscheidung zum Veranlagungsjahr 1999), einen Kuraufenthalt als
außergewöhnliche Belastung anerkennen zu können, sind auf Grund
der Aktenlage auch im Veranlagungsjahr 2002 nicht gegeben.
So konnte weder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis
noch ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden.
Beim aktenkundigen ärztlichen Zeugnis handelt es sich
nämlich um eine Verordnung des Hausarztes, die die Diagnose und eine
Anordung für 10 X Bewegungstherapie (Gruppe) und 6 X Massage, mit dem
Zusatz B.R., jedoch ohne weitere Ausführungen beinhaltet.
Diese Verordnung kann in jedem physikalischen
Institut/Kurabteilung konsumiert werden und ist daher nicht zum Nachweis der
Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes in B.R. geeignet.
Die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens ist, da eine
Kurgenehmigung erst wieder 2003 erteilt werden kann, nicht
möglich.
Ein weiterer Nachweis, nämlich der einer
kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung (Gesundheitspass
des Kurhotels), wurde trotz Aufforderung nicht erbracht und kann durch die
Rechnungslegung des Kurhotels, aus der nur die Verrechnung von 6 Teilmassagen
und 10 X Gruppengymnastik zu entnehmen ist, nicht ersetzt werden.
Im Veranlagungsjahr 2002 wurden die verbleibenden
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt in
Abzug gebracht
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
24. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0262-S/03
- Stammnummer
- 14941
- Gültig
- 24.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF