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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100454/2025

Wiederaufnahme auf Antrag - keine neu hervorgekommenen Tatsachen aus Sicht des Antragstellers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100454/2025vom 25.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R1 A, der Richterin R2 sowie die fachkundigen Laienrichter LR1 und LR2 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Oktober 2024 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2015 bis 2020 sowie Umsatzsteuer 2015 bis 2020 Steuernummer ***BF1StNr2*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. September 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin SF I. beschlossen: Die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2020 wird als unzulässig zurückgewiesen (§ 260 Abs. 1 lit. a BAO). II. zu Recht erkannt: Die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2015 bis 2020 sowie Einkommensteuer 2015 bis 2019 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Vorbemerkung: Soweit dieser Verfahrensgang mit dem Erkenntnis des BFG vom 17. September 2024 (BFG 17.9.2024, RV/5100013/2024) ident ist, wird dieser nunmehr nicht vollständig wiedergegeben […]. A) "Vorverfahren" (kursiv dargestellt): Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG 15.11.2022, RV/5100909/2021) wurde die Beschwerde hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer 2016 und 2017 sowie die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2019 und Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2020 im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen. Die hier angefochtenen Bescheide wurden nach einer Außenprüfung im Jahr 2020 erlassen. Die anschließende Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 15.2.2023, Ra 2023/15/0005) mit Beschluss zurückgewiesen. Mit Eingabe vom 28. März 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme dieser Verfahren (Einkommensteuer 2015 bis 2019 und Umsatzsteuer 2015 bis 2020), da sowohl die Außenprüfung als auch das Bundesfinanzgericht falsche Tatsachen bei ihren Festsetzungen berücksichtigt hätten. Es sei ein nicht ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Es seien zahlreiche Kosten der Katzenzucht nicht zugeordnet worden. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht die Möglichkeit gehabt, die Unterlagen für die Katzen bei Gericht vorzulegen. Im Folgenden hätte der Beschwerdeführer noch weitere Daten aufgelistet, aus denen hervorgehen würde, dass das Erkenntnis des BFG nicht richtig sei. Der Beschwerdeführer hätte auch aus gesundheitlichen Gründen dem Verfahren nicht folgen können. Es werde daher nochmals um eine Wiederaufnahme des Verfahrens gebeten, um die Möglichkeit zu erhalten, alle Unterlagen, welche benötigt würden, vorzulegen. Diesem Schreiben wurde auch ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten vom 6. Februar 2023 beigefügt. Mit Eingaben vom 13. April 2023 und 17. April 2023 wurden weitere Informationen zu oben genanntem Wiederaufnahmeantrag nachgereicht. Hier wurden im Wesentlichen die Schätzungsergebnisse angezweifelt und es unmöglich sei, Gewinne zu erzielen. Mit Bescheid vom 3. Juli 2023 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme vom 28.3.2023 betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2019 sowie Umsatzsteuer 2015 bis 2020 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036; VwGH 26.4.2017, Ro 2015/13/0011) ein Antrag auf Wiederaufnahme - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten hätte, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm § 303 Abs. 2 lit. b BAO sei somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen sei (so auch Setina, Wiederaufnahme auf Antrag bei Säumnis des Abgabepflichtigen?, BFGjournal Nr. 2/2020, S 88ff, wonach das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck hat, Versäumnisse des Antragstellers zu sanieren). […] Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 wurde Beschwerde gegen den Bescheid vom 3. Juli 2023 eingereicht. In dem Bescheid sei keine Rücksicht auf die Vorlage des Psychiatrischen Gutachtens genommen worden. Der Beschwerdeführer hätte Probleme dem Ablauf zu folgen und vergesse die Sachen nach kurzem einfach. Weiters werde nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer kein ordentliches Verfahren gehabt hätte beim Finanzamt Ort. Es sei gegen mehrere Gesetze bei der Prüfung verstoßen worden. Es seien keine Zeugen vernommen worden, da die Zeugen die Behauptungen des Beschwerdeführers bestätigen würden. Es sei Frau B auch nicht vernommen worden, weil sie würde ja für den Beschwerdeführer aussagen. Frau B hätte ab 2015 alles mit den Katzen und Hunden gemacht. Weil der Beschwerdeführer im Jahr 2015 in Ort im Krankenhaus gewesen sei und einen Entzug gemacht hätte. Danach hätte er nach Deutschland 2 Monate auf Reha gemusst. Wie hätte er als Bettlägriger die ganzen Hunde und Katzen verkauft haben können, wenn er nicht da gewesen sei. Anmerkung Richter: Der Beschwerdeführer hat in dieser Beschwerde noch weitere Ausführungen zum Ablauf der Betriebsprüfung angeführt. Auf die vollständige Wiedergabe dieser Ausführungen wird mangels Relevanz hier verzichtet. Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 wurden weitere Eingaben nachgereicht. Da der Akt so aufwendig sei, hätte der Beschwerdeführer am 21. Juli 2023 nicht alles schreiben können. Heute würden ca. 300 Seiten Rechnungen vorgelegt, für welche Vorsteuer beantragt würden. Weiters würden die Rechnungen für die Wiederaufnahme vorgelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Oktober 2023 wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurden hier die Ausführungen des Bescheides vom 3. Juli 2023 wiederholt. […] Mit Eingabe vom 14. November 2023 wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Darin wurde auch eine mündliche Verhandlung vor einem 3 Richter Senat beantragt. Auch in dieser Eingabe wurde im Wesentlichen die Vorgangsweise bei der Betriebsprüfung sowie die Darstellung der Schätzungsergebnisse im Erkenntnis des BFG vom 15. November 2022, RV/510909/2021 bemängelt. In einer weiteren Eingabe vom 17. November 2023 ergänzte der Beschwerdeführer seinen Vorlageantrag dahingehend, dass in der Schätzung einzelne Aufwendungen nicht berücksichtigt worden seien. Es sei hier auf diverse übermittelte Rechnungen verwiesen worden. Vorgelegt wurde auch ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten vom 6. Februar 2023. […] Am 17. September 2024 wurde in den Räumlichkeiten des Bundesfinanzgerichtes die beantragte mündliche Senatsverhandlung durchgeführt. In der diesbezüglichen Niederschrift vom 17. September 2024 wurde Folgendes festgehalten: [Anmerkung Vorsitzender: Der Beschwerdeführer legte hierzu eine Zusammenfassung von insgesamt 20 Punkten vor, welche im Zuge der mündlichen Verhandlung einzeln besprochen wurden; diese Vorlage bildet auch einen integrierten Bestandteil der Niederschrift]. Mit Erkenntnis des BFG (BFG 17.9.2024, RV/5100013/2024) wurde gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme als unbegründet abgewiesen. […] B) Gegenständliches Verfahren: Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2015 bis 2020. [Anmerkung Richter: Hinsichtlich Einkommensteuer 2020 ist ein Beschwerdeverfahren anhängig, es kann somit nicht von diesem Antrag umfasst sein]. Der Beschwerdeführer bemerkte hierzu, dass es für die Anzahl der Wiederaufnahmen keine Grenzen geben würde. Es seien nur neue Tatsachen zu nennen. Im Urteil des BFG (Mag. R) sei angeführt worden, dass der Beschwerdeführer der Besitzer der Hunde sei, würde das nicht so sein, so hätte er Kaufverträge vorgelegt. Mit Kaufverträgen hätte das Urteil anders ausgesehen. Der Beschwerdeführer hätte nichts von den Kaufverträgen gewusst, weil er vom Kauf und der Registrierung nichts gewusst hätte. Nach dem Urteil von Frau Mag. R hätte Frau B gefragt, wie es ihren Hunden gehe. Der Beschwerdeführer hätte sie gefragt, ob sie Kaufverträge für die Hunde hätte und sie hätte ihm diese übermittelt. Das seien neue Tatsachen gewesen, von denen der Beschwerdeführer nichts gewusst hätte. Da er gar nicht der Besitzer von Hunden sei, könne auch keine Einkommen- und Umsatzsteuer für ihn gerechnet werden. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2024 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren abgewiesen. Hinsichtlich der angeführten Tatsachen sei auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 17. September 2024 verwiesen worden. Es würde sich daher um keine neuen Tatsachen handeln, da diese bereits in diesem Erkenntnis berücksichtigt worden seien. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2024 wurde Beschwerde gegen diesen Bescheid eingereicht. Es würden neue Tatsachen vorliegen. Der Hund X sei auf Frau B in CZ registriert. Der Hund X sei schon im Besitz von Frau B gewesen, bevor er diese überhaupt gekannt hätte. Daher hätte der Hund X nicht mit seinem Geld gekauft werden können. Der Hund sei auch in CZ registriert. Dies seien alles neue Tatsachen, die im Laufe des Verfahrens bekannt gewesen, aber aus seiner Sicht neu hervorgekommen seien. Der Beschwerdeführer hätte von den Kaufverträgen nichts gewusst, diese seien ihm erst später mitgeteilt worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Februar 2025 wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aus den vorgebrachten Ausführungen seien keine neuen Tatsachen erkennbar. Es werde auf die Begründung des Abweisungsbescheides vom 24. Oktober 2024 verwiesen. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Im Urteil würde die Richterin schreiben, wenn der Beschwerdeführer nicht der Besitzer der Hunde wäre, hätte er Kaufverträge vorgelegt. Erst nach dem Urteil hätte der Beschwerdeführer von den vorhandenen Kaufverträgen und der Registrierung der Hunde auf Frau B erfahren. Mit diesen Kaufverträgen hätte die Richterin zu einem anderen Schluss kommen müssen. Mit Vorlagebericht vom 20. Mai 2025 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach einer ausführlichen Stellungnahme und Verweisen auf die bisherigen Verfahren beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO vom 11. September 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Verhandlung am 25. September 2025 geladen. Darin wurde auch angemerkt, dass ein Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegenstehen würde. Mit E-Mail vom 18. September 2025 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er wahrscheinlich nicht zur Verhandlung kommen könne. Gestern hätte er eine Kieferoperation gehabt und er wisse nicht, ob er sich bis zur Verhandlung erholen würde. In einer ebenfalls per Mail übermittelten Patienteninformation wurde dargestellt, dass der Beschwerdeführer in den ersten Tagen nach der Operation körperliche Betätigungen vermeiden und er bis zum Packungsende Antibiotika einnehme solle. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 25. September 2025 (siehe Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung) führte der Vorsitzende Richter aus, dass in der Eingabe vom 18. September 2025 (E-Mail) kein Vertagungsgrund zu erkennen sei. Die Verhandlung werde also wie geplant durchgeführt. Der Vorsitzende Richter verweist auf den bisherigen Verfahrensgang. Es würde bereits abgeschlossene Verfahren in Bereich der Wiederaufnahme geben (vgl. BFG 15.11.2022, RV/5100909/2021; BFG 17.9.2024, RV/5100013/2024). Im Antrag auf Wiederaufnahm hätte der Beschwerdeführer auf das nunmehrige Vorliegen von Kaufverträgen für die Hunde hingewiesen. Diese seien ihm erst nach dem Erkenntnis vom 15.11.2022 bekannt geworden. Er hätte vom Kauf und der Registrierung nichts gewusst. Frau B hätte ihm dies erst nachträglich zur Kenntnis gebracht. Speziell sei auf den Hund X verwiesen worden. Der Hund sei im Besitz von Frau B. Der Hund sei in CZ registriert. Dies seien alles neue Tatsachen, die im laufenden Verfahren bekannt gewesen, aber aus der Sicht des Beschwerdeführers neu hervorgekommen seien. Der Beschwerdeführer hätte von den Kaufverträgen nichts gewusst. Diese seien ihm erst später mitgeteilt geworden. Wenn der Beschwerdeführer in zahlreichen Mails und auch tw. schriftlich anführt, dass das oben genannte Erkenntnis vom 15.11.2022 falsch sei und von falschen Tatsachen ausgegangen sei, so sei darauf zu verweisen, dass dieses Erkenntnis auch durch den VwGH bestätigt wurde (vgl. VwGH 15.2.2023, Ra 2023/15/0005). Die Revision wurde zurückgewiesen. In den verschiedenen Eingaben verwies der Beschwerdeführer beispielsweise auf falsche Abschreibungen und Gebäudebewertungen, weiters auf eine falsche Beurteilung in Bezug auf eine Folierungsfirma in einem seiner Gebäude. Kritiken zu diesem Erkenntnis würden nicht dazu führen, eine Wiederaufnahme zu rechtfertigen (vgl. BFG 15.11.2022, RV/5100909/2021). Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. September 2025, in welcher er auch bekannt gab, dass er nicht zur Verhandlung kommen könne: "Bei Sanierung ***Bf1-Adr*** habe ich Unterlagen gefunden. Ich habe schriftlich Umsatzsteuer von 50.000 Euro für ***Bf1-Adr*** vor ca 2 Jahren beim Finanzamt geltend gemacht. Sie sagten nach 10 Jahren verfallen. Die ganzen Verträge umpaziolierung Kaufverträge Notar kanalanschluss wasseranschluss alle haben mwst die mir nicht angerechnet wurde,währe das ein Wiederaufnahme Grund? Vorher konnte ich das nicht geltend machen, weil ich nicht gewerblich war. Ich wußte erst durch das Urteil das ich die Möglichkeit der vorsteuern auf ***Bf1-Adr*** habe. Nach dem Erkenntnis wo ich das erfahren habe habe ich beim Finanzamt die vorsteuern beantragt für ***Bf1-Adr***. Keine Bearbeitung nur kurzes Email die vorsteuern sind nach 10 Jahren verjährt.... Auch Wiederaufnahme Baukosten 500.000 Euro Zinsen. Sehr wichtig Ich habe in meinen Steuererklärung 2015 bis 2020 die Finanzierung von Krediten vorgelegt belegt. Vkb Bank hypo Bank und bausparkasse zu diesen Zeitraum. In meiner Steuererklärung waren Kredite für den Bau ***Bf1-Adr*** katzenhaus angeführt in der Steuererklärung. Nach Rechtslage konnte ich nur den Pauschale Höchstbetrag geltend machen was ich auch gemacht habe. Im Erkenntnis der mag R nach Änderung auf gewerblich katzenhaus ***Bf1-Adr*** hätten auch die Finanzierung Kredite berücksichtigt werden müssen weil ich sie auch in den Steuererklärung angeführt habe. Nach dem Erkenntnis wurde mir erst klar das die Richterin die Kredite nach Änderung auf gewerblich vergessen hat zu berücksichtigen. Daher wen die Richterin die Zinsen geldkosten berücksichtigt hätte währ eine andere Steuerlast zu tragen gekommen weil ich Kredite von ca 400.000 Euro hatte für Bau ***Bf1-Adr***." In weiteren 7 Mails vom 24. September 2025 verwies der Beschwerdeführer wiederholt auf nicht berücksichtigte Baukosten, Vorsteuern, Kreditkosten, PKW-Aufwendungen etc. im genannten Erkenntnis von Mag. R. Übermittelt wurden weiters Kontoauszüge sowie Kostenaufstellungen. Die Amtsvertreterin bemerkte hierzu, dass diesen Ausführungen keine neuen Tatsachen aus der Sicht des Beschwerdeführers zu entnehmen seien. Der Beschwerdeführer verwies wiederholend auf die Eingaben per Mail vom 24. und 25. September 2025. Dabei im Speziellen auf ein psychologisches Gutachten, welches bestätigen würde, dass er dem Verfahren nicht hätte folgen können. Weiters wiederholte er Darstellungen, dass Mag. R in ihrem Erkenntnis falsch geurteilt und zahlreiche Aufwendungen nicht berücksichtigt hätte. Eine Schätzung müsse zu einem richtigen Ergebnis führen. Das war gegenständlich keineswegs der Fall. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer züchtete und verkaufte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Katzen und Hunde und stellte Unternehmen bzw. ausländischen Arbeitern ab Jänner 2018 entgeltlich Zimmer zur Verfügung. Gegenständliches Verfahren bezieht sich auf den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2015 bis 2020 sowie Umsatzsteuer 2015 bis 2020. Hierzu ist anzumerken, dass es für die Verfahren Einkommensteuer und Umsatzteuer sowie Wiederaufnahme Einkommensteuer 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer 2016 und 2017 bereits rechtkräftige Entscheidungen sowohl des Bundesfinanzgerichtes (vgl. BFG 15.11.2022, RV/5100909/2021) als auch des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 15.2.2023, Ra 2023/15/0005) gibt. In einem äußerst umfangreichen Erkenntnis des BFG (vgl. BFG 15.11.2022, RV/5100909/2021; im Folgenden wird dieses Erkenntnis vereinfachend "BFG-Erkenntnis" genannt) wurde neben den Sachbescheiden (geringfügig abgeändert) auch die Beschwerde hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer 2016 und 2017 als unbegründet abgewiesen. Es hat sich hierbei um eine amtswegige Wiederaufnahme gehandelt. In diesem Verfahren wurde genauestens auf die Wiederaufnahmegründe eingegangen und auch entsprechend begründet. Es wurde auf zahlreiche Unterlagen verwiesen, welche im Zuge der Betriebsprüfung nicht vorgelegt wurden. Es wurde auf beinahe alle dargelegten Belege Bezug genommen und entsprechend gewürdigt. Nach einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde die Revision sowohl betreffend die Bescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer als auch betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren mit Beschluss zurückgewiesen (vgl. VwGH 15.2.2023, Ra 2023/15/0005). Der Beschwerdeführer gründet seinen nunmehrigen Antrag auf Wiederaufnahme auf den Umstand, dass die Besitzverhältnisse der Hunde (im speziellen des Hundes "X") nunmehr geklärt werden konnten. Anhand des aus der Sicht des Beschwerdeführers neu hervorgekommenen Kaufvertrages und der Registrierung würde eine Wiederaufnahme der Verfahren ausreichend begründet sein. Allerdings war dieser Sachverhalt bereits Thema beim letzten Antrag auf Wiederaufnahme und des diesbezüglichen Erkenntnisses. Aus dem damaligen Erkenntnis (BFG 17.9.2024, RV/5100013/2024; Seite 12): < WA ist nicht begrenzt; neue Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers (Unterlagen von Frau B) Beilagen in tschechischer Sprache; "vor Kurzem" erhalten; Unterlagen beweisen, dass Beschwerdeführer, nicht Besitzer von den Hunden ist und sie nicht verkauft habe, … Die nunmehr angeführten Eingaben sind im Rahmen der Beweiswürdigung dahingehend zu prüfen, ob sie für den Beschwerdeführer neu hervorgekommen sind oder bereits in den früheren Verfahren bekannt waren oder zumindest bekannt sein hätten müssen. Hierzu zählen auch die Eingaben welche nachträglich dargestellt wurden, wie beispielsweise die von der Richterin im Vorverfahren angesetzte Abschreibung sowie allenfalls nachträgliche Vorkommnisse (Überschwemmung, sonstige Schadensfälle) und der Bereich der angeführten Folierungsfirma in einem der Gebäude. Zum Antrag betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2020 ist anzumerken, dass dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Betreffend dieses Jahr ist noch ein Vorlageantrag offen; Vorlage an das Bundesfinanzgericht am 21. Februar 2024 (RV/5100120/2024). 2. Beweiswürdigung Es kann davon ausgegangen werden, dass einem Abgabepflichtigen in der Regel am Ende eines Veranlagungsjahres sämtliche Tatsachen bekannt sind bzw. er über sämtliche Beweismittel verfügt, die für die steuerliche Veranlagung maßgeblich sind. Das erkennende Gericht geht im Rahmen der Beweiswürdigung klar davon aus, dass der Beschwerdeführer über die Besitzverhältnisse der Hunde Bescheid gewusst hat. Dass ihm allenfalls die tatsächlichen Unterlagen über den Kauf (Kaufvertrag) nicht bekannt waren, ändert daran nichts. Die Hunde waren bei ihm aufhältig und waren - in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - jedenfalls auch ihm zuzurechnen. Dass Frau B die Hundezucht betrieben hätte, kann in keinster Weise nachvollzogen werden und stellt eine nicht nachvollziehbare Schutzbehauptung des Beschwerdeführers dar. Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass die damalige Richterin angegeben hätte, dass bei Vorlage von Kaufverträgen ein anderes Urteil getroffen worden wäre, so kann diese Auslegung aus diesem Erkenntnis nicht herausgelesen werden. Die damalige Richterin hat diesen Punkt lediglich im Zusammenhang mit auch sonst nicht vorgelegten zahlreichen Unterlagen angeführt. Dass die Vorlage ein anderes Urteil ergeben hätte, kann diesen Ausführungen nicht entnommen werden. Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass er nichts von den Kaufverträgen gewusst hat, so ändert das nichts an der Sachlage. Tatsache ist, dass die Hunde sich beim Beschwerdeführer aufgehalten haben. Wenn die Hunde nicht der Beschwerdeführer selbst gekauft hat, so müssen sie wohl von Frau B gekommen sein - das musste dem Beschwerdeführer wohl bekannt gewesen sein. Sonst war keine Person in die Tierzucht (Katzen/Hunde) involviert. Eine Neuerung kann aus dem Vorliegen von Kaufverträgen somit nicht erkannt werden. Auf Seite 17 des BFG Erkenntnisses wurde klar auf die Hunde Bezug genommen: "…die Kaufverträge der Hunde lauten auf Frau B …" Seite 47: "… die Hunde würden seiner Lebensgefährtin gehören …" "… Bestätigung von C B vom 18.11.2020, dass zwei Hunde in ihren Eigentum stehen …" Gegenständlicher Sachverhalt bezieht sich ausschließlich auf die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen sowie die Bescheide des Finanzamtes als auch auf das Erkenntnis des BFG (RV/5100909/2021) und dem Beschluss des VwGH (Ra 2023/15/0005). Eine neu hervorgekommene Tatsache, welche zu einem anderen Spruch geführt hätte, kann auch dem nunmehr vorliegenden Antrag nicht entnommen werden. Nur der Vollständigkeit halber wird hier nochmals angeführt, dass der Beschwerdeführer in zahlreichen Mails und WhattsApp weitere Eingaben übermittelt hat. Abgesehen davon, dass diese Form der Übermittlung keine "Anbringen" darstellen, sind darin auch keine Neuen Tatsachen aus der Sicht des Beschwerdeführers zu erkennen, welche eine Wiederaufnahme rechtfertigen könnten. So führt der Beschwerdeführer an, dass eine Folierungsfirma in ***Bf1-Adr***7 und nicht in ***Bf1-Adr*** eingemietet gewesen sei. Diese Tatsache musste dem Beschwerdeführer auch zum damaligen Prüfungszeitpunkt bekannt gewesen sein. Dass er dies anhand eines nunmehr gefundenen Pickerls auf dem Garagentor erkannt hat, kann keinesfalls als neue Tatsache eingestuft werden. Ein allfälliger Konkurs dieser Firma in den Jahren vor 2020 kann wohl aus derzeitiger Sicht ebenfalls keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Wenn dies im Erkenntnis von Frau Mag. R rechtlich anders beurteilt worden ist, so stellt dies keinen Wiederaufnahmegrund dar. Genauso verhält es sich mit den Abschreibungssätzen im Erkenntnis von Mag. R. Diese Gegebenheiten sind ausführlich im genannten Erkenntnis dargestellt. Ein Wasserschaden im Jahr 2021 stellt ebenfalls keinen Wiederaufnahmegrund für die hier strittigen Jahre dar. Diese stichwortartigen Darstellungen sollen erkennen lassen, dass sich das Gericht auch mit diesen Eingaben auseinandergesetzt hat. Dass diese Argumente schlussendlich von der damaligen Richterin und dem nunmehrigen Senat anders beurteilt wurden/werden, begründet keine neuerliche Wiederaufnahme der Verfahren. Im Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren ist auch die Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2020 angeführt. Aus dem Vorlagebericht vom 21. Februar 2024 sowie der Beschwerde vom 6. Oktober 2023 und dem Vorlageantrag vom 14. November 2023 ist klar ersichtlich, dass dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Im Zuge der mündlichen Senatsverhandlung (Niederschrift vom 24. September 2025), zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschienen ist, wurde noch seine Eingabe vom 24. September zur Sprache gebracht. Darin führte der Beschwerdeführer wiederholend einige Sachverhalte an, welche seiner Ansicht nach eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden. Hierzu im Einzelnen folgende Anmerkungen: Eine Vertagung der mündlichen Senatsverhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich begehrt und wäre wohl sachlich nicht zu rechtfertigen gewesen. < "bei Sanierung ***Bf1-Adr*** habe ich Unterlagen gefunden" Diese Unterlagen bezüglich Umsatzsteuer waren offensichtlich jedenfalls schon vorher vorhanden und waren dem Beschwerdeführer auch bekannt. Dass allenfalls Mehrwertsteuer nicht angerechnet wurde, ist eine rechtliche Beurteilung und stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Die angeführte gewerbliche Einstufung ist ebenfalls eine rechtliche Beurteilung und hätte allenfalls im Rechtsmittelweg beeinsprucht werden müssen. Es liegt auch hier keinesfalls ein Wiederaufnahmegrund vor. Der Ansatz der Baukosten (Zinsen, …) war dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannt; auch hier stellt die Beurteilung im Erkenntnis von Mag. R eine rechtliche Einstufung dar und kann keinesfalls eine Wiederaufnahme auf Antrag begründen - ebenso wenig wie alle sonst angeführten Finanzierungsaufwendungen. Die Anmerkung "wenn die Richterindie Zinsen Geldkosten berücksichtigt hätte, wäre eine andere Steuerlast zu tragen gekommen" kann ebenfalls nur als rechtliche Würdigung betrachtet werden und stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Auch wenn die Eingaben per E-Mail vom 24. und 25. September 2025 keine Anbringen im Sinne des § 85 BAO darstellen ("schriftlich"), so würden sie auch bei schriftlicher Eingabe keine Wiederaufnahme rechtfertigen, da hierin ausschließlich Beurteilung von Sachverhalten bzw. Kritiken am Erkenntnis von Mag. R ausgeführt wurden. Neuerungen aus der Sicht des Beschwerdeführers waren darin nicht zu erkennen. In Bezug auf den Klinisch-Psychologischen Bericht vom 24. November 2020 ist anzumerken, dass dieser dem Beschwerdeführer zumindest bekannt sein hätte müssen. Aber auch bei Nichtkennen dieses Berichtes kann keine neue Tatsache aus der Sicht des Beschwerdeführers erkannt werden, da dieser zu diesem Zeitpunkt auch noch steuerlich vertreten war und somit kein Verfahrensnachteil bestanden hat (Eingabe vom 20. Februar 2024, dass Steuerberater ihn gekündigt hätte) . Verwiesen wird hier auch auf das Erkenntnis BFG 17.9.2024, RV/5100013/2024). Auf den Seiten 17 und 18 wurde hier bereits das psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 2020 angeführt. Auch das nunmehr mit Mail vom 25. September 2025 übermittelte Gutachten (Klinisch-Psychologischer Bericht vom 24.11.2020) stellte keine die Wiederaufnahme rechtfertigende Neuerung aus der Sicht des Beschwerdeführers dar. Einerseits kann nicht unmissverständlich nachgewiesen werden, dass dieses Gutachten dem Beschwerdeführer nicht schon früher bekannt war (nur weil er es nicht öffnen konnte, heißt das nicht, dass es ihm nicht bekannt war), andererseits sind darin zwar Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers angemerkt, nicht jedoch in einem derartigen Umfang, dass er ein Verfahren nicht hätte verfolgen können. So wurde beispielsweise angemerkt, dass keine Beeinträchtigung des divergenten Denkens vorliegt. Es wurde diagnostiziert, dass eine im unterdurchschnittlichen Bereich ausgeprägte kognitive Leistungsfähigkeit vorliegt. Anzumerken ist hierzu weiters, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ort vom 8. August 2020 das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wurde, gemäß § 122 AußStrG eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer benötigt keine Unterstützung in Form eines Erwachsenenvertreters. Einen weiteren diesbezüglichen Beschluss des Bezirksgerichtes Ort gibt es vom 8. August 2024. Generell kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage war, dem Verfahren zu folgen und die entsprechenden rechtlichen Schritte zu tätigen. Neuerungen im Bereich der Wahrnehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers stellen grundsätzlich keine aus der Sicht des Beschwerdeführers geeignete Wiederaufnahmegründe dar. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hatte der Beschwerdeführer hier ausreichend Raum seine Darstellungen zu präsentieren. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung) Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn […]. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Wie oben abgeführt wurde, ist das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2020 (noch) nicht abgeschlossen, da das Rechtsmittelverfahren noch offen ist (Vorlage an das Bundesfinanzgericht). Somit ist ein diesbezüglicher Antrag bzw. Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid auf Wiederaufnahme nicht zulässig. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung) Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Zweck der Wiederaufnahme ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind. Das Neuhervorkommen von Tatsachen ist bei der beantragten Wiederaufnahme aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen (vgl. VwGH 24.2.2021, Ra 2020/15/0105). Richtig ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass Anträge auf Wiederaufnahme von Verfahren auch mehrfach gestellt werden können - allerdings muss es sich dabei um jeweilige neue Tatsachen handeln, welche vorher nicht Inhalt des Verfahrens gewesen sind. Im Beschwerdeverfahren steht in Streit, ob Tatsachen neu hervorgekommen sind oder ob der Sachverhalt bereits vollständig offengelegt war. Es ist hier der Kenntnisstand und das Wissen des Beschwerdeführers maßgeblich und nicht jener der belangten Behörde bzw. des Gerichtes. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften. Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie z. B. die Zahlungswilligkeit (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 303 Rz 21)). Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist - wie schon nach der Regelung vor der Novelle BGBl I 2013/14 - die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Nach Literatur und Rechtsprechung (siehe auch Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO2 (2021) § 303 Rz 12) ist bei der Wiederaufnahme auf Antrag das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; VwGH 24.2.2021, Ra 2020/15/0105). Zu den Inhaltserfordernissen des Antrages auf Wiederaufnahme (Abs. 2) ist anzumerken, dass - die Umstände, auf die sich der Antrag stützt (lit. b) und - der Wiederaufnahmegrund im Antrag konkret zu bezeichnen ist (vgl. VwGH 26.2.2003, 97/13/0081). Weitere Wiederaufnahmegründe in zeitlich nachgelagerten Eingaben sind demnach nicht zu beachten. Der Beschwerdeführer führt nunmehr ausschließlich die Besitzverhältnisse der Hunde als Wiederaufnahmegründe an. Es sind also auch nur diese Gründe einer Würdigung zu unterziehen. Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse der Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren, sondern soll die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen, Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen (vgl. VwGH 31.3.2011, 2008/15/0215; VwGH 27.1.2011, 2007/15/0262). Im Übrigen wurde gerade das Thema "Hund X" bereits mehrmals in Entscheidungen abgehandelt (vgl. BFG 15.11.2022, RV/5100909/2021, Seite 125). So auch im "Vorerkenntnis" BFG 17.9.2024, RV/5100013/2024,Seite 12: " < WA ist nicht begrenzt; neue Tatsachen aus seiner Sicht (Unterlagen von Frau B) Beilagen in tschechischer Sprache; "vor Kurzem" erhalten; Unterlagen beweisen, dass Beschwerdeführer, nicht Besitzer von den Hunden ist und sie nicht verkauft habe." Wie oben bereits dargelegt wurde, ist die neue Tatsache aus der Sicht des Beschwerdeführers zu beachten. Wenn er allenfalls Unterlagen "vergessen" hat bzw. Unterlagen erst jetzt bei ihm aufgetaucht sind, so sind dies durchwegs Tatsachen, die dem Beschwerdeführer zumindest bekannt sein hätten müssen; somit stellen sie keine neuen Tatsachen aus der Sicht des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer vermeint im Rahmen einer Wiederaufnahme das aus seiner Sicht falsche Erkenntnis von Mag. R richtig stellen zu können. Dabei verkennt er allerdings die Rechtslage. Das Erkenntnis vom Mag. R wurde rechtskräftig (nach VwGH Revision) für richtig erkannt. Andere Ansichten des Beschwerdeführers können daran nichts mehr ändern. Da vom Beschwerdeführer keine Wiederaufnahmegründe genannt werden konnten, war spruchgemäß zu entscheiden. Abschließende Bemerkung: Zum E-Mail des Beschwerdeführers vom 18. September 2025 (Information, dass er wahrscheinlich nicht zur Verhandlung kommen könne) ist anzumerken, dass die darin getroffenen Aussagen keinesfalls eine Vertagung der Verhandlung rechtfertigen würden - falls eine solche seitens des Beschwerdeführers angedacht war. Einerseits sind Anbringen per E-Mail nicht als rechtskonforme Eingaben zu werten (§ 85 Abs. 1 BAO) und andererseits war eine tatsächliche Unmöglichkeit des Erscheinens des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Die Triftigkeit des Nichterscheinens müsste für das Gericht überprüfbar sein (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0122). Aus den vorgelegten Unterlagen (Patienteninformation) ist lediglich zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer schonen müsse und die vorgeschriebenen Antibiotika einnehmen solle. Eine Triftigkeit bzw. Unmöglichkeit für das Erscheinen zur mündlichen Senatsverhandlung kann hier nicht erkannt werden. Im Übrigen wurde in der Ladung zur mündlichen Verhandlung unmissverständlich darauf hingewiesen, dass ein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht. 3.3. Zu Spruchpunkt I und II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, dass es hinsichtlich des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO auf den Kenntnisstand des Antragsstellers abzustellen ist, ist durch die im Erkenntnis angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Das vorliegende Erkenntnis weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Linz, am 25. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100454/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100454.2025
Stammnummer
149407
Gültig
25.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/5100454/2025 — Wiederaufnahme auf Antrag - keine neu hervorgekommenen Tatsachen aus Sicht des Antragstellers · RIS AI