Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300044/2019
Zigarettenschmuggel und Tabakmonopol
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300044/2019vom 11.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in Verbindung mit dem Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG sowie wegen der Verletzung des § 5 Abs. 3 des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG 1996) in Verbindung mit dem Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte gemäß § 44 Abs. 1 FinStrG (hier konkret Tabakmonopol) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 17.06.2019 gegen das Erkenntnis des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde (vormals des Zollamtes Linz Wels als Finanzstrafbehörde ) vom 26. April 2019, Strafnummer ***Nr***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2025 in Abwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Mag. ***A*** sowie der Schriftführerin ***S*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschuldigte wird für schuldig befunden:
a) im gemeinsamen Zusammenwirken mit ***XY***, am 23.11.2018 in Wien vorsätzlich 63.800 Stück Filterzigaretten (Marlboro red + Marlboro gold) im Wert von Euro 2.871,00, darauf entfallende Eingangsabgaben in Höhe von Euro 14.894,37 (Zoll = Euro1.653,70, Tabaksteuer = Euro 10.279,79 + Einfuhrumsatzsteuer = Euro 2.960,89), hinsichtlich welcher bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft von einer unbekannten Person das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen worden war, durch Übernahme vom Überbringer an sich gebracht zu haben, um diese in Hamburg weiter zu verkaufen, und
b) in Tateinheit zu a) die oben angeführten Gegenstände des Tabakmonopols mit einem Kleinverkaufspreis gemäß § 9 Tabakmonopolgesetz in Höhe von Euro 17.545,00, hinsichtlich welcher von einer unbekannten Person unter Verletzung des im § 5 Abs. 3 Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) normierten Verbotes des Handels mit Tabakerzeugnissen durch das Inverkehrbringen der Monopolgegenstände der Monopolgegenstände im Monopolgebiet in die Rechte des Tabakmonopols gemäß § 44 Abs. 1 FinStrG eingegriffen worden war, durch Übernahme an sich gebracht zu haben.
Herr ***Bf 1*** hat dadurch zu a) das Finanzvergehen des Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und
zu b) das Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach
§ 44 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gemäß § 37 Abs. 4 FinStrG und § 44 Abs. 2 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe von Euro 23.000,00 (dreiundzwanzigtausend) verhängt. Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 42 (zweiundvierzig) Tagen festgesetzt.
Gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG und § 44 Abs. 3 FinStrG in Verbindung mit § 17 FinStrG wurde auf Verfall der am 24.11.2018 bei ***Bf 1*** beschlagnahmten 30.000 Stück Filterzigaretten (Marlboro red+ gold) erkannt.
Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Finanzstrafverfahrens in der Höhe von Euro 500,00 (fünfhundert) zu ersetzen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Auf Grund einer im Journaldienst am 23.11.2018 eingegangenen Mitteilung der Polizeiinspektion Hauptbahnhof Linz wurde dem Zollamt als Finanzstrafbehörde bekannt, dass ***Bf 1*** gemeinsam mit ***XY*** am 23.11.2018 mit 63.800 Stück drittländischen Zigaretten im Zug von Wien nach Hamburg, in Linz, betreten wurde. In der Beschuldigtenvernehmung vom 24.11.2018 vor Beamten des Zollamtes Österreich (vormals des Zollamtes Linz Wels) gab ***Bf 1*** an, dass er gegenständliche Zigaretten am 23.11.2018 von einem flüchtigen Bekannten namens Mohamed in Wien am Bahnhof Meidling übernommen habe. Die Zigaretten hätte er nach Hamburg zum Bahnhof bringen sollen und an eine ihm ebenfalls nicht bekannte Person übergeben sollen. Für diesen Transport hätte der Beschuldigte seinen Angaben zufolge Euro 100,00 erhalten sollen.
Gegen die Strafverfügung der Finanzstrafbehörde vom 29.11.2018 (zugestellt am 10.01.2019) wegen Schmuggels und Eingriff in das Tabakmonopol erhob der Beschuldigte am 16.01.2019 Einspruch.
Im darauf ergangenen Straferkenntnis der Finanzstrafbehörde vom 26.04.2019 (zugestellt am 23.05.2019) wurde der Beschuldigte für schuldig befunden:
a) im gemeinsamen Zusammenwirken mit ***XY***, am 23.11.2018 in Wien vorsätzlich 63.800 Stück Filterzigaretten (Marlboro red + Marlboro gold) im Wert von Euro 2.871,00, darauf entfallende Eingangsabgaben in Höhe von Euro14.894,37 (Zoll = Euro1.653,70, Tabaksteuer = Euro 10.279,79 + Einfuhrumsatzsteuer = Euro 2.960,89), hinsichtlich welcher bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft von einer unbekannten Person das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen worden war, durch Übernahme vom Überbringer an sich gebracht zu haben, um diese in Hamburg weiter zu verkaufen,
und
b) in Tateinheit zu a) die oben angeführten Gegenstände des Tabakmonopols mit einem Kleinverkaufspreis gemäß § 9 Tabakmonopolgesetz in Höhe von Euro 17.545,00 - hinsichtlich welcher von einer unbekannten Person unter Verletzung des im § 5 Abs. 3 Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) normierten Verbotes des Handels mit Tabakerzeugnissen durch das Inverkehrbringen der Monopolgegenstände der Monopolgegenstände im Monopolgebiet in die Rechte des Tabakmonopols gemäß § 44 Abs. 1 FinStrG eingegriffen worden war - durch Übernahme an sich gebracht zu haben.
Herr ***Bf 1*** habe dadurch zu a) das Finanzvergehen des Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu b) das Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gemäß § 37 Abs. 4 FinStrG und § 44 Abs. 2 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe von Euro 23.000,00 (dreiundzwanzigtausend) verhängt. Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 42 (zweiundvierzig) Tagen festgesetzt.
Gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG, § 44 Abs. 3 FinStrG in Verbindung mit § 17 FinStrG wurde auf Verfall der am 24.11.2018 bei ***Bf 1*** beschlagnahmten 30.000 Stück Filterzigaretten (Marlboro red+ gold) erkannt.
Gemäß § 185 FinStrG seien die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 500,00 (fünfhundert) und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Gegen das Straferkenntnis erhob der Beschuldigte am 17.06.2019 Beschwerde.
Auf Anfragen des Amtsbeauftragten knapp Beginn der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2025 übersetzt der Dolmetscher handschriftliche Vermerke des Beschuldigten, die auf dem Straferkenntnis vom 17.06.2019, Zahl 520000/90580/06/2018 ersichtlich sind folgerndermaßen: "Ich möchte Sie über den Besitzer des Tabaks informieren. Ich habe ihn kennengelernt. Damit kann ich meine Unschuld bestätigen."
Weiters erläutert der Dolmetscher: "Ich verstehe das so, dass er (Anmerkung: der Beschuldigte) darüber geforscht hat, wer der Besitzer des Tabaks ist, und somit kann er die Unschuld bestätigen."
Der Amtsbeauftragte: "Er (Anmerkung: der Beschuldigte) hat das Rechtsmittel nie begründet und sich auf das Wort "Einspruch" berufen. Eine richtige Begründung habe ich nie gesehen; außer in seinen Vernehmungen. Dort räumt er den Vorsatz ein."
Der Verhandlungsleiter hielt fest, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 09.07.2025 dem Beschuldigten mit RSa durch Hinterlegung zugestellt worden ist. Da der Beschuldigte nicht erschien, wurde nach Beschluss des Verhandlungsleiters die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt. Der Dolmetscher wurde dankend entlassen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtliche Erwägungen und Begründung
§ 37 Abs. 1 FinStrG: Der Abgabenhehlerei macht sich schuldig, wer
a) eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt;
§ 37 Abs. 2 FinStrG: Die Abgabenhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen an Eingangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten Sachen entfallen.
§ 8 Abs. 1 FinStrG: Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
§ 44 Abs. 2 FinStrG: Der vorsätzliche Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet. Die Bemessungsgrundlage ist für Monopolgegenstände, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert zu berechnen.
§ 44 Abs. 3 FinStrG: Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen; er umfasst auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.
Herr ***Bf 1*** gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass er die Zigaretten von einem flüchtigen Bekannten in Wien am Bahnhof Meidling übernommen habe. Von diesem Bekannten wisse er nur, dass dieser Mohamed heiße. Ansonsten sei ihm über diese Person nichts bekannt. Die Zigaretten sollte er nach Hamburg bringen, um sie dort an eine ihm ebenfalls nicht bekannte Person zu übergeben. Für diesen Transport hätte er Euro 100,00 erhalten sollen.
In der niederschriftlichen Einvernahme am 24.11.2018 gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er gewusst habe, dass es in Österreich verboten ist, unverzollte ausländische Zigaretten an sich zu bringen, weshalb die subjektive Tatseite bei den gegenständlichen Vorsatzdelikten zweifelsfrei erwiesen ist.
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass ***Bf 1*** gemeinsam mit ***XY*** die gegenständlichen Zigaretten übernommen hat, um diese in Hamburg weiterzuverkaufen. Beide Verdächtige hatten nur ein Zugticket von Wien nach Hamburg ohne Rückfahrt, welches schon im Vorhinein gekauft wurde, bei sich. Bei der Kontrolle konnte von beiden lediglich ein Bargeldbetrag von rund Euro 50,00 vorgewiesen werden. Ein Rückfahrticket von Hamburg nach Wien kostet aber zumindest Euro 200,00. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass die Zigaretten in Hamburg verkauft werden sollten. Zumal erscheint es unglaubwürdig, dass man am Bahnhof Meidling von einer unbekannten Person eine Menge von 319 Stangen Zigaretten mit einem Kleinverkaufswert in Höhe von Euro 17.545,00 erhält, nur um diese zu transportieren und nichts dafür zu bezahlen.
Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass es sich bei den in der niederschriftlichen Einvernahme gemachten Aussagen des Beschuldigten um Schutzbehauptungen handelt.
Das Bundesfinanzgericht nimmt im Rahmen der ihm gemäß § 98 FinStrG zustehenden freien Beweiswürdigung aufgrund der oben beschriebenen Tatumstände das im Spruch genannte Finanzvergehen als erwiesen an.
Die Strafbestimmung nach § 37 Abs. 2 FinStrG (Abgabenhehlerei) wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Abgabenbetrages [hier konkret: Euro 29.788,74] und der vorsätzliche Eingriff in die Monopolrechte wird nach Kleinverkaufspreis [hier: Euro 17.545,00] der gegenständlichen Filterzigaretten festgesetzt; in diesem Fall reicht der Strafrahmen [29.788,74 + 17.545,00 = 47.333,74] bis Euro 47.333,74.
Der Beschuldigte ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, sodass nach Aktenlage entschieden werden musste und die Geldstrafe mit Euro 23.000,00 festgesetzt wird und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 42 (zweiundvierzig) Tagen festgesetzt wird.
Der Verfall der Zigaretten erfolgte aufgrund des § 44 Abs. 3 FinStrG.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Bei der Bemessung der Strafe sind gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten durch Einsichtnahme in den Veranlagungsakt Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG). Zusätzlich zum bereits berücksichtigten Milderungsgrund der Unbescholtenheit ist bisherige Wohlverhalten als mildernd zu berücksichtigen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten von Euro 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von Euro 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am 11. Juli 2025
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 TabMG 1996, Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300044/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5300044.2019
- Stammnummer
- 149405
- Gültig
- 11.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF