Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103888/2024
1. § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO – Prognoseentscheidung, ob die Vollstreckung ihre Kosten deckt 2. Pfändungsgebühren für Forderungspfändung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103888/2024vom 25.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Eckhardt SteuerberatungsgmbH, Hauptstraße 58, 7033 Pöttsching, über die Beschwerden vom 13. August 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom
17. Juli 2024 betreffend Pfändung von Geldforderungen bei der ***Sozialversicherung***
17. Juli 2024 betreffend Pfändung von Geldforderungen bei der ***Bank1*** und
23. Juli 2024 betreffend Pfändung von Geldforderungen bei der ***Bank2***,
sowie über die Beschwerden vom 26. August 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom
17. Juli 2024 betreffend Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens und
23. Juli 2024 betreffend Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens
zu Recht:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Pfändungsbescheide
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 17. Juli 2024 wurde wegen Abgabenschulden und Nebengebühren und Gebühren und Barauslagen für die Pfändung in einer Gesamthöhe von € 569.0202,95 (Abgaben und Nebengebühren in der Höhe von € 563.374,70, Gebühren und Barauslagen für die Pfändung € 5.646,25) die der Beschwerdeführerin angeblich gegen die ***Sozialversicherung*** zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige Bezüge im Sinne des § 290a EO gemäß § 65 AbgEO gepfändet. Soweit die Forderungen gepfändet seien, dürfe nicht mehr an den Abgabenschuldner gezahlt werden. Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde ein Verfügungsverbot erlassen.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 17. Juli 2024 wurde wegen Abgabenschulden einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 569.020,95 die der Beschwerdeführerin angeblich gegen die ***Bank1*** zustehenden Forderungen gemäß § 65 AbgEO gepfändet. Soweit die Forderungen gepfändet seien, dürfe nicht mehr an den Abgabenschuldner gezahlt werden. Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde ein Verfügungsverbot erlassen.
Mit dem drittangefochtenen Bescheid wurden wegen Abgabenschulden samt Nebengebühren in der Höhe von € 563.374,70 und Gebühren und Barauslagen für die Pfändung in der Höhe von € 5.641,50 der Beschwerdeführerin angeblich gegen die ***Bank2*** zustehenden Forderungen gemäß § 65 AbgEO gepfändet. Soweit die Forderungen gepfändet seien, dürfe nicht mehr an den Abgabenschuldner gezahlt werden. Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde ein Verfügungsverbot erlassen.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin jeweils Beschwerde. Darin brachte sie gleichlautend vor, gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO sei die Vollstreckung einzustellen, wenn sich nicht erwarten lasse, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einer die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben werde. Für dem Angabepflichtigen bestehe ein Recht auf Einstellung, wenn einer der Einstellungsgründe vorliege. Es wurde die Aufhebung des (jeweiligen) Bescheides beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, am 24. Juli 2024 sei ein Betrag von € 8.660,25 von der ***Bank2*** aufgrund der Pfändung vom 23. Juli 2024 am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin eingelangt. Gegenständlich seien noch keine Geldbeträge bzw. Entrichtungen von anderen Drittschuldnern bei der Abgabenbehörde eingelangt. Die Pfändungen seien erfolgt, weil der vollstreckbare Rückstand von € 563.374,70 trotz wiederholten Aufforderungen nicht entrichtet worden sei. Den Pfändungen liege der Rückstandsausweis vom 10. Juli 2024 zugrunde und eine Mahnung sei gemäß § 227 Abs. 4 lit. d BAO nicht erforderlich gewesen.
Die Kosten der Vollstreckung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO seien die gesamten im Vollstreckungsverfahren auflaufenden Kosten. Die Durchführung und Fortsetzung einer Exekution sei somit nur auf der Grundlage einer Prognose zulässig, dass die Kosten der Vollstreckung, unter dem zu erwartenden Ertrag aus den Vollstreckungshandlungen liegen werden. Die Anforderungen an eine solche Prognose dürften nicht überspannt werden. Es müssten nicht bereits bei der Einleitung der Vollstreckung Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Verpflichtete über Vermögensgegenstände verfüge, deren Verwertung wenigstens einen die Exekutionskosten übersteigenden Erlös erwarten lasse. Demnach sei es nicht rechtswidrig, wenn der Vollstrecker die Pfändung durchführe, obwohl nicht auszuschließen sei, dass die Verwertung der gepfändeten Gegenstände keinen die Exekutionskosten übersteigenden Erlös erwarten lasse. Die Frage des voraussichtlich zu erwartenden Erlöses könne meistens erst nach Durchführung der Pfändung sachgerecht entschieden werden. Vor weiteren Exekutionshandlungen sei im Einzelfall zu prüfen, ob die Vollstreckung einen ihre Kosten übersteigenden Betrag erbringen werde. Nur wenn im Vorhinein feststehe, dass die Amtshandlung objektiv ungeeignet sei, die Vollstreckungskosten zu decken, vor allem, weil nicht zu erwarten sei, dass der Ertrag diese Kosten decken wird, sei der Anwendungsfall des § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO gegeben (vgl VwGH 24. April 1996, 94/13/0217). Dies sei gegenständlich nicht der Fall.
Die Abgabenbehörde habe im Rahmen eines Nachsichtsansuchens vom 11. Dezember 2023 ein Vermögensverzeichnis von der Partei abverlangt. Diesem Verzeichnis mit Stand Jänner 2024 sei zu entnehmen gewesen, dass die Partei über Bankguthaben am Konto verfüge und sie eine Pension erhalte, welche über dem Existenzminimum liege. Aus diesen Gründen dienten die gesetzten Amtshandlungen grundsätzlich der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und waren nicht von vornhinein als objektiv ungeeignet anzusehen.
Des Weiteren sei aufgrund der erfolgreichen Bankpfändung vom 23. Juli 2024 mit einem Ertrag von € 8.660,25, dem eventuellen pfändbaren Teil der Alterspensionspfändung vom 17. Juli 2024 und einem eventuellen Ertrag aus der Forderungspfändung vom 17. Juli 2024 an die ***Bank1***, zu erwarten, dass die Kosten im Vollstreckungsverfahren auch zukünftig gedeckt werden.
Des Weiteren sei dem Vermögensverzeichnis zu entnehmen, dass noch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bestünden, Anlagevermögen vorhanden sei und trotz Pensionsbezug weiterhin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen werde.
Aus diesen Gründen seien die Pfändungen der Geldforderungen vom 17. Juli 2024 und 23. Juli 2024 zu Recht erfolgt und finde § 16 Abs. 1 Z 6 AbgeEO nach Ansicht der Abgabenbehörde im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren keine Anwendung.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass es der Abgabenbehörde auch freistehe, die Folge der Einstellung des Verfahrens nach § 16 Z 6 AbgEO dadurch zu vermeiden, dass sie allenfalls auch im Wege der Einschränkung des bereits anhängigen Vollstreckungsverfahrens sich auf die Betreibung eines Teilbetrages der aushaftenden Abgabenverbindlichkeit beschränke, der demgemäß auch der Vorschreibung der Gebühren ausgehend von der solcherart verminderten Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen sei (VwGH 24. Februar 2000, 96/15/0044).
Die Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag.
Die Beschwerden wurden am 8. November 2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde die Abweisung der Beschwerden beantragt.
Gebührenbescheide
Mit Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom 17. Juli 2024 wurden gemäß § 26 AbgEO die Gebühren für die Amtshandlung vom 17. Juli 2024 und die Auslagenersätze mit gesamt € 5.646,25 (Pfändungsgebühr € 5.633,75, Auslagenersätze € 12,5) festgesetzt. Gemäß § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO habe die Beschwerdeführerin die im Vollstreckungsverfahren anfallenden Gebühren und Auslagenersätze zu entrichten.
Mit Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom 23. Juli 2024 wurden gemäß § 26 AbgEO die Gebühren für die Amtshandlung vom 23. Juli 2024 und die Auslagenersätze mit gesamt € 5.641,50 (Pfändungsgebühr € 5.633,75, Auslagenersätze € 7,5) festgesetzt. Gemäß § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO habe die Beschwerdeführerin die im Vollstreckungsverfahren anfallenden Gebühren und Auslagenersätze zu entrichten.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin gleichlautende Beschwerden. Darin führte sie zusammengefasst aus, gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO sei die Vollstreckung einzustellen, wenn sich nicht erwarten lasse, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einer die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben werde. Treffe einer der im Gesetz taxativ aufgezählten Einstellungsgründe zu, bestehe für den Abgabepflichtigen ein Rechtsanspruch auf Einstellung der Vollstreckung. Die Rechtswirkung der Einstellung bestehe in der Beseitigung aller im eingestellten Verfahren gesetzten Exekutionsakte.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. August 2024 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 28. August 2024 bezüglich der Pfändungen der Geldforderungen von 17. Juli 2024 und 23. Juli 2024 verwiesen. Da die Pfändungen der Geldforderungen zu Recht erfolgt seien, seien auch die Bescheide über Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom 17. Juli 2024 und vom 23. Juli 2024 gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO nicht aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag.
Die Beschwerden wurde dem Bundesfinanzgericht am 8. November 2024 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Am 10. Juli 2024 wurde ein Rückstandsausweis über die gegenüber der Beschwerdeführerin bestehenden vollstreckbare Abgabenschulden in der Höhe von € 563.374,70 ausgestellt.
Im Zeitpunkt der Unterfertigung des gegenüber der belangten Behörde abgegeben Vermögensverzeichnisses (Übermittlung am 26. Jänner 2024) verfügte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben unter anderem über eine Pension in der Höhe von € 1.364,24 (14 x jährlich). Sie hatte zwei Konten mit Guthaben in der Höhe von € 6.379,10 und € 207,7 (bei der ***Bank1*** und bei der ***Bank2***).
Aufgrund der durchgeführten Exekutionen bei der ***Bank2*** konnte im Jahr 2024 ein Betrag in der Höhe von € 8.660,25 hereingebracht werden. Aufgrund der Pfändung der Pension wird mittlerweile monatlich ein Betrag von etwa € 200,00 hereingebracht.
2. Beweiswürdigung
Die gegenüber der Beschwerdeführerin laut Rückstandsausweis bestehenden Abgabenschulden und die Ausstellung des Rückstandsausweises können sich auf die Angaben in der Beschwerdevorentscheidung vom 28. August 2024 stützen. Diesen ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.
Die Angaben zu der von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses bezogenen Pension und die Höhe der Guthaben ergeben sich aus dem am 26. Jänner 2024 (vgl. das auf der mit "Sonstigen Anbringen und Anfragen" überschriebenen Beantwortung des Ergänzungsersuchen befindliche Datum) übermittelten von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Vermögensverzeichnis selbst.
Die Überweisung eines Betrages in der Höhe von € 8.660,25 ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung. Diesen wurde von der Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Ebensowenig hat die Beschwerdeführerin den von der belangten Behörde im Vorlagebericht gemachten Ausführungen widersprochen, wonach mittlerweile monatlich rund € 200,00 aus der Pfändung der Pension überwiesen würden. Dass dies der Fall ist, ergibt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen des beim Bundesfinanzgericht zur Zahl RV/7103756/2024, geführten Nachsichtsverfahrens vorgelegten Kontoauszug, aus dem für den Monat Juli 2025 aufgrund der Forderungspfändung ein Abzug in der Höhe von € 197,75 ersichtlich ist. Der Abzug wurde auch im Rahmen der im Nachsichtsverfahren am 23. September 2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
1. Pfändungsbescheide
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerden gegen die Pfändungsbescheide auf den Einstellungsgrund des § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO und beantragt die Aufhebung der Pfändungsbescheide.
§ 16 AbgEO regelt wann eine Vollstreckung (auf Antrag oder von Amts wegen) einzustellen ist. Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 AbgEO ist das der Fall, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird.
Soweit ersichtlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher mit der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO (früher § 16 Z 6 AbgEO) im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Pfändungsgebühren und Barauslagenersätzen gemäß § 26 AbgEO auseinandergesetzt.
In diesem Zusammenhang führte er unter anderem aus, Vollstreckungshandlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, ziehen keine Kostenersatzpflicht nach sich. Bei der Gebührenvorschreibung ist zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen von Einstellungsgründen unzulässig gewesen wären. Wenn im Hinblick auf § 16 AbgEO von der Durchführung oder Fortsetzung einer Exekution Abstand zu nehmen wäre, liegen ungeeignete Vollstreckungsmaßnahmen vor und ist ein Anspruch auf Gebühren iSd § 26 AbgEO nicht gegeben (vgl. VwGH 24. Februar 2000, 96/15/0044 mwN). Die Durchführung und Fortsetzung einer Exekution nach der AbgEO ist im Hinblick auf § 16 Z. 6 AbgEO somit nur auf der Grundlage einer Prognose zulässig, dass der Erlös der Exekution den Betrag der Kosten der Exekution übersteigen werde. Die Anforderungen an eine solche Prognose dürfen nicht überspannt werden; im Allgemeinen wird eine Schätzung auf der Grundlage der vom Vollstrecker angenommenen so genannten Bleistiftwerte genügen. Es müssen nicht schon bei Einleitung der Vollstreckung im Sinne des § 5 Abs. 2 AbgEO konkrete Gründe für die Annahme vorliegen, der Verpflichtete verfüge über Vermögensgegenstände, deren Verwertung wenigstens einen die Exekutionskosten übersteigenden Erlös erwarten lasse. Es entspricht vielmehr dem Gesetz, wenn das Vollstreckungsorgan über Anweisung der Abgabenbehörde zunächst von den in § 6 Abs. 1 AbgEO eingeräumten Befugnissen Gebrauch macht. Erst dies wird im Regelfall eine Auseinandersetzung mit der Frage erlauben, welchen Erlös das Exekutionsverfahren erwarten lässt. Ebenso wenig bedeutet es eine Rechtswidrigkeit, wenn der Vollstrecker die Pfändung durchführt, obwohl nicht auszuschließen ist, dass die Verwertung der gepfändeten Gegenstände keinen die Exekutionskosten übersteigenden Erlös erwarten lässt (vgl. VwGH 24. Februar 2000, 96/15/0044 mwN).
Nach der weiteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nimmt der Gesetzgeber mit dem Einstellungsgrund des § 16 Abs. 1 Z 6 (früher § 16 Z 6) AbgEO darauf bedacht, dass der Zweck des Exekutionsverfahrens die Hereinbringung der Forderung des betreibenden Gläubigers ist und nicht bloß ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen soll. Ob sich erwarten lässt, dass die Durchführung der Exekution einen ihre Kosten übersteigenden Ertrag ergeben werde, ist auf Grund einer Prognose im Einzelfall zu beantworten. "Kosten dieser Exekution" im Sinne des § 16 Z. 6 AbgEO sind die gesamten im fraglichen Exekutionsverfahren auflaufenden Kosten; sie setzen sich aus den Pfändungs- und Versteigerungsgebühren einerseits und dem Barauslagenersatz andererseits zusammen (vgl. VwGH 27. Jänner 1994, 92/15/0176 mwN).
Nach der zitierten Rechtsprechung ist somit die Durchführung und Fortsetzung einer Exekution nach der AbgEO im Hinblick auf § 16 Z. 6 AbgEO nur auf der Grundlage einer Prognose zulässig, dass der Erlös der Exekution den Betrag der Kosten der Exekution übersteigen werde.
Aufgrund der in den Feststellungen dargestellten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Pension und den Kontoguthaben lagen für die belangte Behörde nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine Anhaltspunkte vor (und liegen auch jetzt noch keine vor), davon auszugehen, die durchgeführten Forderungspfändungen seien von vornherein ungeeignet, die aufgelaufenen Gesamtkosten des Exekutionsverfahren (von insgesamt € 11.287,75) zu decken.
Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anforderungen an eine Prognose nicht überspannt werden dürfen und dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtswidrigkeit bedeutet, wenn der Vollstrecker die Pfändung durchführt, obwohl nicht auszuschließen ist, dass die Verwertung der gepfändeten Gegenstände keinen die Exekutionskosten übersteigenden Erlös erwarten lässt, kann nicht erkannt werden, dass bei den Angaben der Beschwerdeführerin im Vermögensverzeichnis (vgl. die dazu die Feststellungen), die belangte Behörde nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass die Vollstreckung keinen die Kosten der Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben werde.
Auch der Umstand, dass aufgrund der durchgeführten Pfändungen ein Betrag von € 8.660,25 überwiesen wurde, sowie mittlerweile jeden Monat eine Zahlung von rund € 200,-- erfolgt, kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO seien im Beschwerdefall gegeben und die Pfändungsbescheide seien daher aufzuheben, nicht stützen.
Auch wenn man die durchgeführten Forderungspfändungen einzeln für sich betrachtet, liegen nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes keine Anhaltspunkte dafür vor, die (jeweiligen) Forderungspfändungen seien aus dem Grund des § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO (bezogen auf die Kosten der einzelnen Forderungspfändungen) unzulässig.
Für die zweitangefochtenen Pfändung wurden keine Pfändungsgebühren festgesetzt.
Mit der erstangefochtenen Pfändung wurde der Pensionsbezug der Beschwerdeführerin gepfändet und dafür Gebühren und Auslagenersätze in der Höhe von € 5.646,25 vorgeschrieben.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Pensionsbezügen und dem Alter der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1958), lagen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes für die belangte Behörde (und liegen auch jetzt) keine Gründe vor, davon auszugehen, die Durchführung der Vollstreckung würde keinen die Kosten der Vollstreckung übersteigenden Betrag ergeben und sei die Exekution daher unzulässig.
Hinsichtlich des drittangefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass dieser das Konto der Beschwerdeführerin bei der ***Bank2*** betraf, auf welchen sich nach den Angaben im Vermögensverzeichnis ein Guthaben von € 6.379,10 befand. Die Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung wurden mit € 5.641,50 festgesetzt. Im Hinblick darauf, dass schon nach den Angaben der Beschwerdeführerin die Kosten dieser Pfändung in dem auf dem Konto befindlichen Guthaben Deckung fanden, ist nicht erkennbar, weshalb eine Pfändung aufgrund der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO nicht zulässig sein sollte. Anzumerken ist, dass von diesem Konto schlussendlich sogar ein Betrag von € 8.660,25 hereingebracht werden konnte.
Aus den dargelegten Erwägungen waren die Beschwerden gegen die Pfändungsbescheide als unbegründet abzuweisen.
2. Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Gebühren und Auslagenersätze für die am 17. Juli 2024 (€ 5.646,25) und am 23. Juli 2024 (€ 5.641,50) erfolgten Pfändungen festgesetzt.
Die Beschwerde stützt sich - wie bei den Pfändungsbescheiden - auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO und fordert die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschulder für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten. Gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.
Nach der bei den Ausführungen zu den Pfändungsbescheiden wiedergebeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ziehen Vollstreckungshandlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, keine Kostenersatzpflicht nach sich. Vor allem gilt dies für den Fall, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Erlös einer Vollstreckungsmaßnahme den Betrag der Exekutionskosten übersteigt, sohin die Exekution einzustellen bzw. im Sinne des § 16 Z. 6 AbgEO von ihrer Durchführung oder Fortsetzung Abstand zu nehmen ist. Dementsprechend ist bei der Gebührenvorschreibung zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen von Einstellungsgründen unzulässig gewesen wären.
Wie bereits unter 1. dargelegt waren die durchgeführten Exekutionen im Hinblick auf § 16 Abs 1 Z 6 AbgEO nicht unzulässig, weshalb auch die dafür festgesetzten Gebühren aus diesem Grund nicht als unrechtmäßig erkannt werden können. Von einer von vornherein vorliegenden objektiven Ungeeignetheit der Vollstreckungshandlungen kann daher im Beschwerdefall keine Rede sein.
Die gegen die Festsetzungsbescheide erhobenen Beschwerden waren daher ebenso als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung gründet auf Anwendung der dargestellten höchstrichterlichen Judikatur auf den gegenständlich festgestellten Sachverhalt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 25. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 16 Z 6 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 5 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 6 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103888/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103888.2024
- Stammnummer
- 149393
- Gültig
- 25.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF