Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0678-S/02
Voraussetzungen für die Anerkennung eines (Kur)aufenthaltes in einem Kurhotel (Bad Radkersburg) als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0678-S/02vom 24.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.S., gegen den Bescheid des F.S.,
vertreten durch A.H., vom 4. April 2002 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte im Rahmen der
Einkommensteuererklärung 2001 u.a. Kosten eines Kuraufenthaltes in B.R.
(Aufenthalt mit Therapiekosten abzgl Refundierung BVA S 14.077,-/Fahrtkosten S
1.020,-) als außergewöhnliche Belastung geltend.
Anerkannt wurden lediglich die Kosten der Teilmassagen (6
Einheiten) und der Bewegungstherapie (10 Einheiten) in Höhe von S
877,-.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wird
nun vorgebracht, dass eine Behinderung von 50% vorliege und die geltend
gemachten Aufwendungen für Krankheitskosten, dazu zähle auch der
Aufenthalt in B.R. , ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes in
Anwendung zu bringen sei.
Laut Auskunft der Pflichtversicherung könne erst
wieder 2003 um die Genehmigung eines Kuraufenthaltes angesucht werden. Bis dahin
seien die Unterwassertherapie und andere Bewegungsübungen fortzusetzen. Da
eine chronische Erkrankung der Wirbelsäule vorliege, sei der Aufenthalt in
B.R. , wobei im hoteleigenem Schwimmbad Thermalwasser zur Verfügung stehe,
unumgänglich vonnöten, um das Fortschreiten der Erkrankung zu
verzögern. Die Anwendungen werden vom Hausarzt verordnet und von der BVA
genehmigt.
Gegen die abweisende Berufungsentscheidung, den
Einkommensteuerbescheid 1999 betreffend (Anmerkung: in der es auch um diesen
Streitpunkt geht), habe man eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingebracht.
Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung
abgewiesen.
Der Berufungswerber beantragt die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte noch aus, dass die
Kosten für Augenarzt und Optiker auch ohne Selbstbehalt zu
berücksichtigen wären, da beim Bundessozialamt ein Antrag gestellt
wurde, die Sehbehinderung beim Ausmaß der Gesamtbehinderung zu
berücksichtigen. Ein diesbezüglicher Bescheid liege aber noch nicht
vor.
Mit 22. Dezember 2004 hat nun der Verwaltungsgerichtshof
die Beschwerde des Berufungswerbers, den Einkommensteuerbescheid 1999
betreffend, als unbegründet abgewiesen (VwGH 22.12.2004, Zl.
2001/15/0116-5).
Der Unabhängige Finanzsenat hat den Berufungswerber,
da seitens des Kurhotels für das Veranlagungsjahr 2001 kein Nachweis
vorlag, aufgefordert, den vom Kurhotel aufgelegten und entsprechend
ausgefüllten Gesundheitspass - so wie im Jahr 1999 -
vorzulegen.
Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Aktenkundig sind im Streitjahr 2001 die Rechnung des
Kurhotels und eine Verordnung des Hausarztes für 10 Bewegungstherapien und
6 Massagen, sowie der Behindertenpass mit Ausstellungsdatum 12.9.2002 und dem
Zusatz, dass der Inhaber stark sehbehindert ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2),
2. sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.
3),
3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten,
noch Sonderausgaben sein.
Zwangsläufig erwächst die Belastung dem
Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 leg. cit. dann, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Will ein Steuerpflichtiger Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen, hat er selbst
alle Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann.
Nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus
medizinischen Gründen durchgeführte Kuraufenthalt führt zu einer
außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff Kur fordert ein bestimmtes,
unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren.
Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig
erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung dienende Reise zur
Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig und eine andere
Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend ist. An den - vom
Steuerpflichtigen zu führenden - Nachweis dieser Voraussetzungen
müssen wegen der im allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von
den ebenfalls der Gesundheit dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen
gestellt werden.
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines
Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten
ärztlichen Zeugnisses erforderlich, aus dem sich die Notwendigkeit und
Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben. Einem ärztlichen Gutachten
kann es gleichgehalten gehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem
Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund
beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur
Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches
Gutachten vorgelegt werden muss.
Wesentlich ist weiters, dass die Reise nach ihrem
Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt, d.h. mit einer nachweislich
kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, ist und nicht
bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit letztlich auch
förderlich ist (VwGH 22. 12. 2004, Zl. 2001/15/0116-5 und die darin
zitierte Judikatur).
Dies bedeutet für das streitgegenständliche
Verfahren:
Die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen (siehe
die Entscheidung zum Veranlagungsjahr 1999), einen Kuraufenthalt als
außergewöhnliche Belastung anerkennen zu können, sind auf Grund
der Aktenlage auch im Veranlagungsjahr 2001 nicht gegeben.
So konnte weder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis
noch ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden.
Beim aktenkundigen ärztlichen Zeugnis handelt es sich
nämlich um eine Verordnung des Hausarztes, die die Diagnose und eine
Anordung für 10 X Bewegungstherapie und 6 X Massage, mit dem Zusatz B.R.
jedoch ohne weitere Ausführungen, beinhaltet.
Diese Verordnung kann in jedem physikalischen Institut
konsumiert werden und ist nicht als Nachweis für die Zwangsläufigkeit
eines Kuraufenthaltes in B.R. geeignet.
Die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens ist, da eine
Kurgenehmigung - wie der Berufungsbegründung zu entnehmen ist - erst wieder
2003 erteilt werden kann, nicht möglich.
Der Nachweis einer kurgemäß geregelten Tages-
und Freizeitgestaltung (Gesundheitspass des Kurhotels) wurde trotz schriftlicher
Aufforderung nicht erbracht und kann durch die Rechnungslegung des Kurhotels,
aus der die Verrechnung von 6 Teilmassagen und 10 Gymnastikeinheiten zu
entnehmen ist, nicht ersetzt werden.
Da die Änderung des Behindertenpasses erst 2002
erfolgte, hat die Veranlagung 2001 hinsichtlich der Kosten Augenarzt und Optiker
noch unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes zu erfolgen.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
24. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0678-S/02
- Stammnummer
- 14937
- Gültig
- 24.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF