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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103082/2025

Keine Zahlungserleichterung für ausgesetzte Abgabenschuld

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103082/2025vom 21.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag.Dr. Katrin Allram in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Wollzeile 25, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 23. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. August 2024 betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) ersuchte mit elektronischer Eingabe vom 21. August 2024 um Stundung der aushaftenden Abgabenschuld in Höhe von Euro 5.688,55 bis 1. Oktober 2024. Für den Zeitraum ab 1. Oktober 2024 ersuchte er um Bewilligung einer Ratenzahlung in Höhe von Euro 300,00 monatlich. Mit Bescheid vom 22. August 2024 wies die belangte Behörde das Zahlungserleichterungsansuchen ab, da mangels Begründung des Ansuchens das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht geprüft werden könne. Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom 23. September 2024 Beschwerde. Begründend führte der Bf. aus, dass die sofortige und volle Entrichtung der Abgaben für ihn mit erheblichen Härten verbunden sei, wobei die Einbringlichkeit der Abgaben infolge des vorhandenen Liegenschaftsvermögens durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Oktober 2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der gesondert ergangenen Begründung führte die belangte Behörde aus, dass es der Bf. wiederum verabsäumt habe, das Vorliegen einer erheblichen Härte entsprechend zu begründen. Demnach sei nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob die Einbringlichkeit durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Mit Eingabe vom 7. November 2024 ersuchte der Bf. um Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Am 30. September 2025 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Vorlagebericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit elektronischer Eingabe vom 21. August 2024 ersuchte der Bf. um Stundung der aushaftenden Abgabenschuld in Höhe von Euro 5.688,55 bis 1. Oktober 2024. Für den Zeitraum ab 1. Oktober 2024 ersuchte er um Bewilligung einer Ratenzahlung in Höhe von Euro 300,00 monatlich. Weder das Ersuchen des Bf. auf Stundung bzw. Ratenzahlung noch die weiteren Eingaben enthalten im Hinblick auf das Vorliegen einer erheblichen Härte eine Begründung. Das Abgabenkonto des Bf. weist zum Stichtag 21. Oktober 2025 einen Saldo von Euro 0,00 aus, während ein Betrag in Höhe von Euro 5.688,55 ausgesetzt ist. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf eine Abfrage des elektronischen Steuerkontos des Bf. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 BAO ist unter anderem der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen (vgl. VwGH 3.6.1992, 91/13/0127). Nach den obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die betreffende Abgabenschuld zum 21. Oktober 2025 zur Gänze ausgesetzt und sind Einbringungsmaßnahmen folglich ausgeschlossen (vgl. VwGH 30.11.1989, 88/13/0213 sowie Ritz/Koran, BAO8 (2025) § 212 Rz 13). Vor diesem Hintergrund kommt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung hinsichtlich des streitgegenständlichen Abgabenbetrages nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch aus dem Grund abzuweisen, da das Begehren um Zahlungserleichterung im Hinblick auf das Vorliegen einer erheblichen Härte und damit hinsichtlich eines zwingenden Tatbestandsmerkmales des § 212 BAO keine Begründung enthält (vgl. dazu bereits ausführlich die gesonderte Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom 3. Oktober 2024). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der streitgegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich aus der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Da somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Wien, am 21. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103082/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103082.2025
Stammnummer
149340
Gültig
21.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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