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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102957/2025

Erster Säumniszuschlag, zugrundeliegender Umsatzsteuerbescheid nicht rechtskräftig und Beschwerde beim BFG anhängig

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102957/2025vom 15.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde vom 8.4.2024 des E**** A****, [Adresse], StNr **-***/*****, nunmehr der Mag. C**** P**** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des E**** A****, [Adresse], gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11.3.2024 betreffend die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages von der Umsatzsteuer 2022 zu Recht: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt gemäß § 217 Abs 1 und 2 BAO einen Säumniszuschlag von 2% (€ 282,32) von der Umsatzsteuer 2022 fest und verwies darauf, der Betrag von € 14.115,97 sei nicht bis zum 15.2.2023 entrichtet worden. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird zusammengefasst eingewendet, gegen den zugrundeliegenden Umsatzsteuerbescheid sei eine Beschwerde eingebracht worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat wurde beantragt. Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in welcher es zusammengefasst darauf verwies, dass die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid vom Finanzamt abgewiesen worden sei. In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag wurde im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt. Mit Telefax vom 10.10.2025 wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat zurückgezogen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile sowie in den elektronischen Akt des Finanzamtes, insbesondere das Abgabenkonto. Danach steht folgender Sachverhalt fest: Mit Bescheid vom 7.3.2024 setzte das Finanzamt im Rahmen einer erstmaligen Festsetzung die Umsatzsteuer 2022 in Höhe von € 29.162,55 fest. Dabei ergab sich gegenüber der bisher entrichten Umsatzsteuer 2022 eine Nachforderung von € 14.115,97. Die Umsatzsteuer 2022 war am 15.2.2023 fällig. Der Nachforderungsbetrag von € 14.115,97 war bis zum 15.2.2023 nicht entrichtet worden. Eine gegen den Umsatzsteuerbescheid 2022 erhobene Beschwerde ist gegenwärtig beim Bundesfinanzgericht unter der GZ RV/7101720/2025 anhängig. Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Umsatzsteuerbescheid 2022 sowie dem Abgabenkonto und sind unstrittig. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 217 Abs 1 und 2 BAO ist ein erster Säumniszuschlag von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten, wenn die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde. Im Beschwerdeverfahren wurde im Wesentlichen eingewendet, gegen den Umsatzsteuerbescheid 2022 sei eine Beschwerde anhängig. Im Beschwerdefall wurde der dem Säumniszuschlagsbescheid zu Grunde liegende Umsatzsteuerbescheid mit Beschwerde angefochten, welche noch beim Bundesfinanzgericht anhängig ist. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (bzw nicht rechtzeitig entrichtete) Abgabenschuldigkeit und zwar unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist, ob die Festsetzung rechtskräftig ist, ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist und ob die maßgebliche Selbstberechnung der Stammabgabe richtig ist. Nach der Rechtsprechung bestehen keine Bedenken, wenn über Beschwerden gegen Säumniszuschläge entschieden wird, obwohl über die gegen den Stammabgabenbescheid gerichtete Beschwerde noch nicht abgesprochen wurde (zB Ritz/Koran, BAO-Kommentar8, § 217 Rz 4 mit zahlreichen Nachweisen). Dass der dem Säumniszuschlag zugrundeliegende Umsatzsteuerbescheid mit Beschwerde angefochten und noch nicht rechtskräftig ist, stand somit der Festsetzung des Säumniszuschlages nach dem Gesagten nicht entgegen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 217 Abs 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen. Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Wien, am 15. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102957/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102957.2025
Stammnummer
149332
Gültig
15.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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