Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500118/2025
Fahrlässigkeit in Zusammenhang mit dem Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone, wobei die Halteverbotszone die mit dem Zusatzschild "ausgenommen Wagenkarte" gekennzeichnet war
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500118/2025vom 19.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom 4. Februar 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Jänner 2025, Zahl: MA67/***MA-GZ***/2024, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 75,00 auf € 60,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 28. Jänner 2025, Zahl: MA67/***MA-GZ***/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 30. September 2024 um 12:13 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, ***2***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung erstattet wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Die Abstellung ist auch durch Fotos dokumentiert.
Anlässlich einer Lenker*innenerhebung an die*den Zulassungsbesitzer*in wurden Sie als Lenker*in für den maßgeblichen Zeitpunkt angegeben.
In Ihrem Einspruch wendeten Sie zusammengefasst ein, dass Sie zur Tatzeit eine Achillessehnenverletzung gehabt hätten und in Ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wären. Sie hätten anlässlich Ihrer "Vorsprache bei der Innung" einen Aktenkoffer dabeigehabt und das vorhandene Zusatzschild fälschlicherweise als "ausgenommen Ladetätigkeit" wahrgenommen. Aufgrund Ihres geringen Pensionsbezuges (hierfür legten Sie einen Beleg bei) und Ihrer Mithilfe im Familienbetrieb ersuchten Sie um eine Ermahnung bzw. um Herabsetzung der Strafhöhe. Zudem wäre Ihnen unverständliche, weshalb Sie an derselben Stelle zwei Mandate erhalten hätten.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenker*inneneigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Jede*r Lenkerin eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, zumal die Übertretung selbst unbestritten blieb.
Es ist festzuhalten, dass die im Einspruch angeführten Geschäftszahlen MA67/***MA-GZ2***/2024 und MA67/***MA-GZ***/2024 zwei unterschiedliche Beanstandungen darstellen.
Dies ist aufgrund der unterschiedlichen Geschäftszahlen sowie der verschiedenen Tatdaten einwandfrei feststellbar.
Die unter GZ MA67/***MA-GZ2***/2024 behandelte Verwaltungsübertretung betrifft die Beanstandung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges wegen Übertretung § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. I Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022 vom 30.09.2024 um 12:16 Uhr an derselben Örtlichkeit.
Gemäß § 22 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind, falls jemand mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Deliktkonkurrenz), die für diese Delikte vorgesehenen Strafen nebeneinander zu verhängen.
Dieses Kumulationsprinzip gilt sowohl dann, wenn jemand durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Realkonkurrenz) als auch in dem Fall, dass eine begangene Tat unter mehrere, einander nicht ausschließende Strafandrohungen fällt (Idealkonkurrenz).
Da sich die vorliegenden Strafandrohungen, welche unter GZ MA67/***MA-GZ***/2024 und MA67/***MA-GZ2***/2024 behandelt werden, nicht ausschließen, konnten die für diese Delikte vorgesehenen Strafen nebeneinander verhängt werden.
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Auch § 2 der Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51, hebt die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung bei einer Gesamtabstellzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten nicht auf, sondern wird lediglich auf die Einhebung der Parkometerabgabe verzichtet.
Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (vgl. § 2 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).
Innerhalb von Kurzparkzonen können auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote, Zufahrtsbeschränkungen u.dgl. erlassen werden; das Vorliegen der Gebührenpflicht lässt die innerhalb des Kurzparkzonenbereiches kundgemachten anderen Verkehrsbeschränkungen jedoch nicht unwirksam werden.
Ihre Einwendungen waren somit nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und war die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensitätseiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom 5. Februar 2025 (Datum des Poststempels) wurde ausgeführt:
"Mein Pension beträgt € 900/Monat. […]
Es wurden auf meine tatsächlichen Gegebenheiten keine Rücksicht genommen. (Falsche rechtliche Beurteilung) Ich ersuche um eine öffentliche mündliche Verhandlung Es gibt keine Verhältnismäßigkeit zwischen Strafhöhe und Ersatzfreiheitsstrafe. (Eventuell soziale Dienste?)"
In der am 23. Juli 2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte der Bf. zunächst Tatzeit und Tatort außer Streit, sowie, dass er der Lenker des nämlichen Kraftfahrzeuges gewesen sei. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wurde wie folgt ausgeführt und erörtert:
Dem Bf. sei nicht klar, warum er zwei Strafen bekomme. Er sei im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges davon ausgegangen, dass dort ein Zusatzschild "ausgenommen Ladetätigkeit" angebracht gewesen sei. Der Bf. erklärt, er sei davon ausgegangen, er habe eine Ladetätigkeit ausgeführt, weil er Unterlagen für eine Besprechung in die Wirtschaftskammer getragen habe. Der Abstellvorgang habe nur etwa 10 Minuten gedauert. Die Unterlagen seien 15 kg schwer gewesen und er habe die Unterlagen in der Wirtschaftskammer abgegeben.
Nach dem Hinweis der Richterin, dass am Abstellort die Zusatztafel nicht "ausgenommen Ladetätigkeit", sondern "ausgenommen Wagenkarte" gelautet habe, betonte der Bf. nochmals, dass es zu dieser Verwechslung gekommen sei, weil man dieses Zusatzschild im Straßenverkehr nicht so oft sehe wie das Zusatzschild "ausgenommen Ladetätigkeit". Es sei ihm nur ein "Schlampigkeitsfehler passiert".
Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Bf. an, seine Pension betrage 970 € monatlich, dazu befinde er sich in der Pflegestufe 1 bis 2.
Der Beschuldigte beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, zumindest eine Herabsetzung der Strafe wegen der angespannten Einkommens- und Vermögenssituation oder eine Ermahnung, jedenfalls die Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und die Verwechslung des Zusatzschildes mit "ausgenommen Wagenkarte".
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, ***2***, abgestellt.
Am Abstellort besteht eine Halte-und Parkverbot. Unter der entsprechenden Tafel mit der Bezeichnung "Anfang" ist die Zusatztafel "Mo.-Do. v. 8-17, Fr. v. 8-14, ausgen. Wagenkarte" leserlich angebracht.
Zum Beanstandungszeitpunkt 30. Juli 2024, 12:13 Uhr, war das verfahrensgegenständliche Fahrzeug weder mit einem gültigen Parkschein noch mit einer Wagenkarte gekennzeichnet.
Die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente ergeben sich aus dem Verfahrensakt und wurden von der beschwerdeführende Partei nicht bestritten:
Der Abstellort und das Kennzeichen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sowie das Nichtvorhandensein eines gültigen (Papier-)Parkscheines und einer Wagenkarte hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges wurden fotografisch dokumentiert.
Darüber hinaus hat das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (insbesondere) Tatort, Beanstandungszeitpunkt, Fahrzeugkennzeichen und das Fehlen eines gültigen Parkscheins in seiner Anzeige festgehalten.
Dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeuges der beschwerdeführenden Partei zum Beanstandungszeitpunkt überlassen war und von dieser am Tatort abgestellt wurde, ergibt sich aus der am 13. Dezember 2024 erteilten Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Da die beschwerdeführende Partei das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren, wurde der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Bei einem Tatbildirrtum hinsichtlich eines Fahrlässigkeitsdeliktes ist der Täter dann strafbar, wenn der Tatbildirrtum auf Fahrlässigkeit beruht (vgl. VwGH 21. April 1997, 96/17/0097).
Von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer ist zu erwarten, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet und dass er fähig ist, eine Vorschrift im Gedächtnis behalten zu können (vgl. VwGH 27. Oktober 1997, 96/17/0456).
Der Bf. gab in der mündlichen Verhandlung selbst zu, es sei ihm ein "Schlampigkeitsfehler" passiert, die Verwechslung mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" sei passiert, da das Zusatzschild "ausgenommen Wagenkarte" nicht so häufig anzutreffen sei.
Es hätte jedoch die Verpflichtung bestanden sich mit dem Inhalt der am Abstellort maßgebenden Verkehrszeichen, insbesondere den Zusatztafeln, näher auseinanderzusetzen, sodass der bereits im Einspruch gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung geltend gemachte Irrtum jedenfalls auf Fahrlässigkeit beruht und als unbeachtlich zu qualifizieren ist.
Inwieweit die vom Bf. für den Tatzeitpunkt behauptete Archillessehnenverletzung ihn davon abgehalten soll, die gebotene Sorgfalt einzuhalten ist nicht ersichtlich.
Auch sonst waren aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Der Einwand, die Abstellung des Fahrzeuges habe der Durchführung von Ladetätigkeit gedient, ist nicht zielführend.
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes dürfen innerhalb einer Kurzparkzone noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen, wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden, ohne dass dadurch das Gebiet der Kurzparkzone unterbrochen wird (vgl. VwGH 16. 12. 1983, 81/17/0168; VwGH 23. 10. 1985, 84/17/0076; VwGH 26. 2. 2003, 2002/17/0350; VfGH 27. 9. 1994, B 1337/94).
Die Ladetätigkeit innerhalb einer Kurzparkzone befreit nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe.
Die Kurzparkzone gilt nur gegenüber jenen Fahrzeugen nicht, die in der Ladezone innerhalb deren Gültigkeitszeiten mit dem für diese Zone vorgesehenen Fahrzeug ausschließlich für die erlaubte Be- oder Entladetätigkeit abgestellt werden.
Dass das Fahrzeug innerhalb einer solchen Verkehrsbeschränkung abgestellt wurde, ist im Zuge des Verfahrens jedoch nicht hervorgekommen.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wegen der zwei rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Die von der beschwerdeführenden Partei dargelegte, angespannte wirtschaftliche Situation konnte durch eine Hauptverbandsabfrage nachvollzogen werden, sodass von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe ist die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 60,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabzusetzen.
Aus general- und spezialpräventiven Erwägungen kommt eine weitere Strafherabsetzung nicht in Betracht.
Dazu wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht, und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. VwGH 30. Jänner 2014, 2013/03/0129, mwN).
§ 16 VStG normiert:
"(1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf […], wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. […] Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen."
Die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe hat nach den in § 19 festgesetzten Kriterien zu erfolgen. Einen festen "Umrechnungsschlüssel" von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gibt es nicht. Dies schon deshalb, weil für die Bemessung von Geldstrafen auch Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Bemessung von Freiheitsstrafen keine Bedeutung haben. Dem Gesetz lässt sich ferner nicht entnehmen, dass - innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen muss. Ein erheblicher Unterschied zwischen der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe, gemessen an der Strafobergrenze ist aber zu begründen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 16 Rz 7 und 8, mwN).
Da sowohl die Ersatzfreiheitstrafe von 12 Stunden als auch die Geldstrafe von € 60,00, insbesondere unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation und der zwei einschlägigen Vorstrafen jeweils im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens angesiedelt sind, liegt kein auffallendes Missverhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitstrafe vor.
Darüber hinaus wird der beschwerdeführende Partei zur Kenntnis gebracht, dass ein außergerichtlicher Tatausgleich im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen ist und die im § 33a VStG vorgesehene Beratung nach § 4 Abs. 6 Wiener Parkometergesetz keine Anwendung findet.
Hinsichtlich der vom Bf. aufgeworfenen Frage, wie es möglich sei, dass er für ein und dasselbe Vergehen zweimal bestraft werde, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Straferkenntnis der MA 67 verwiesen. Dort wird festgestellt, dass unter der Zahl MA 67/246701297653/2024 ein Strafverfahren betreffend Verletztung von § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung geführt wird.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, beträgt er auch nach der Strafherabsetzung € 10,00.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Wegen der teilweisen Stattgabe war kein Kostenbeitrag hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.
Wien, am 19. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500118/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500118.2025
- Stammnummer
- 149298
- Gültig
- 19.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF