Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500349/2025
Verwaltungsstrafe Gebrauchsabgaben, Strafbeschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500349/2025vom 18.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., A-1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Wabnegg, Bösendorferstraße 7, 1010 Wien, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2021 sowie in der derzeit geltenden Fassung, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 20. Mai 2025 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen vom 17. April 2025, Zahl N-1, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 518,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 17.04.2025 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) als damaliger Geschäftsführer der G-1 gemäß § 9 Abs. 1 VStG für schuldig befunden, die Gebrauchsabgaben für die Monate Oktober 2022 bis April 2023 in Höhe von 1. € 2.160,00 und 2. € 4.320,00 verkürzt und zwei Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, da er vor der Liegenschaft 1. A-2, und 2. A-3, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, durch die Belassung 1. einer Baustofflagerung und 2. einer Gerüstaufstellung im Gesamtausmaß von 1. 24 m² und 2. 48 m2 genutzt, wobei er bis zum 12.05.2023 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe, da der Bewilligungsbescheid der MA 46 vom 22.04.2022 lediglich bis 30.09.2022 wirksam gewesen sei.
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) in der derzeit geltenden Fassung verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung über ihn folgende Strafen verhängt:
| |
Geldstrafen von
|
falls diese uneinbringlich seien, Ersatzfreiheitsstrafen
|
1.
|
€ 860,00
|
23 Stunden
|
2.
|
€ 1.730,00
|
1 Tag 18 Stunden
Ferner habe er gemäß § 64 VStG € 259,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das seien 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/ Kosten/ Barauslagen) betrage daher € 2.849,00.
Begründung
Gemäß § 1 Abs. 1 GAG sei für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angeben sei.
Nach § 9 Abs. 1 VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt seien, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Bf. zumindest bis einschließlich D-1 die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich gewesen sei.
Im vorliegenden Fall gehe aus einer Anzeige der MA 46 hervor, dass er den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, durch die angeführten Taten ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen habe.
Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung habe der Bf. ausgeführt:
"Die G-1 hat keine bauausführende Tätigkeit auf der Baustelle A-2, ausgeführt. Es hat sich bei dieser Baustelle ausschließlich um eine Baustelle der G-2 gehandelt. Die G-1 hat daher den öffentlichen Gemeindegrund nicht zur Baustofflagerung genutzt.
Die G-2 wurde zudem bereits mit Strafverfügung vom 15.03.2024 GZ. N-2 für die Nutzung von Gemeindegrund vor der Liegenschaft A-2, in demselben Zeitraum bestraft.
Es wird daher nicht zuletzt aus dem Grund, dass offenbar eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt, ersucht, von der Verhängung einer weiteren Strafe Abstand zu nehmen.
Sollte die erkennende Behörde jedoch zu der Erkenntnis gelangen, dass eine Bestrafung geboten ist, ersuche ich aufgrund der Tatsache, dass ich verwaltungsstrafrechtlich zwar nicht unbescholten bin, jedoch keine einschlägigen Vorstrafen aufweise, seit Sommer 2022 kein Einkommen mehr beziehe, sondern nur mehr von Zuwendungen meiner Gattin lebe und Sorgepflichten für zwei mj. Kinder habe, die zu verhängenden Geldstrafen im untersten Bereich des gesetzlichen vorgesehenen Strafrahmens auszumessen bzw. gem. § 20 VStG vom außerordentlichen Strafmilderungsrecht Gebrauch zu machen und eine unter der gesetzlichen Untergrenze auszumessende Strafe zu verhängen.
Ich stelle daher den Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens.
Sollte das gegenständliche Strafverfahren nicht eingestellt werden, stelle ich den Antrag, die verhängten Strafen angemessen zu mildern bzw. gem. § 20 VStG vom außerordentlichen Strafmilderungsrecht Gebrauch zu machen und eine unter der gesetzlichen Untergrenze auszumessende Strafe zu verhängen."
Zu seinem Vorbringen werde Folgendes ausgeführt:
Mit Ablauf der Gebrauchserlaubnis der Magistratsabteilung 46 vom 22.04.2022 habe für die G-1 (als ehemalige Bewilligungsträgerin) per 01.10.2022 für die oben angeführten Örtlichkeiten keine aufrechte Gebrauchserlaubnis bestanden; die Baustelleneinrichtung sowie das Gerüst seien aber in den im Spruch angeführten Ausmaßen unverändert belassen worden.
Wie bereits oben ausgeführt, sei gemäß § 1 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund vor der Inanspruchnahme des öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wobei die Erwirkung auf die tatsächliche Bescheiderlassung abziele. Gemäß § 2 Abs. 1 GAG sei ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 1 und D Post 4 mindestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen. Es hätte daher rechtzeitig - mindestens acht Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchnahme - um Verlängerung angesucht werden müssen (§ 2 Abs. 1 GAG).
Ferner wird im § 9 Abs. 1a GAG geregelt, dass derjenige, der - gesetzwidriger Weise - öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß angeschlossenem Tarif benutze, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten habe, wobei die Abgabe durch (Nachbemessungs-) Bescheid festzusetzen sei.
Nachdem die in § 1 Abs. 1 GAG geforderte vorherige Erwirkung einer Gebrauchserlaubnis im gegenständlichen Fall - gesetzwidriger Weise - unterblieben sei, sei die Gebrauchsabgabe mit gesondertem Abgabenbescheid der Magistratsabteilung 46 vom 12.05.2023 der G-1 für den in den oben angeführten Spruchpunkten ad Delikt 1. und 2. im Zeitraum von 01.10.2022 bis 30.04.2023 und Ausmaßen festgesetzt worden.
Zu dem in der Rechtfertigung angeführten an der gegenständlichen Örtlichkeit weiteren (beeinspruchten) Verwaltungsstrafverfahren zu GZ. N-2 betreffend die G-2 hinsichtlich der unbewilligten Nutzungen des öffentlichen Gemeindegrundes durch die Belassung einer Baustofflagerung sowie eines Gerüstes im Zeitraum 01.08.2023 bis 31.08.2023 (siehe Strafverfügung vom 15.03.2024 ad Delikt 1. und 2.) sei hinsichtlich der weiteren Belassung eines Gerüstes im Zeitraum von 01.01.2023 bis 30.04.2023 (siehe Strafverfügung vom 15.03.2024 ad Delikt 3.) von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt worden. Die Begründung zur Einstellung könne der Bf. dem Straferkenntnis zu GZ. N-2 entnehmen. Der nunmehr zum weiteren Verfahren geahndete Zeitraum an der gegenständlichen Örtlichkeit zu GZ. N-2 sei daher von 01.08.2023 bis 31.08.2023. Der Einwand der Doppelbestrafung (hinsichtlich des Zeitraumes von 01.10.2022 bis 30.04.2023) gehe nunmehr ins Leere.
Zu seinem weiteren Vorbringen, dass die G-1 keine bauausführende Tätigkeit auf der Baustelle in A-2_A-3, durchgeführt hätte und es sich ausschließlich um eine Baustelle der G-2 gehandelt habe, weshalb die G-1 daher den öffentlichen Gemeindegrund nicht zur Baustofflagerung genutzt habe, werde Folgendes ausgeführt:
Der VwGH habe wiederholt ausgesprochen, dass eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht stattfinde, wenn das Verwaltungsgericht den Beschuldigten als nach § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen habe, für welche er im ursprünglichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht worden sei (vgl. VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093; VwGH 23.6.2010, 2008/03/0097; VwGH 26.4.2007, 2006/03/0018; VwGH 29.6.1995, 94/07/0178). Dies setze aber voraus, dass die Tatvorwürfe ausreichend konkret gewesen seien, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen diese zu verteidigen und ihn vor der Gefahr einer Doppelbestrafung zu schützen (vgl. VwGH 22.6.2011, 2009/04/0152).
Fest stehe, dass der Bf. laut Firmenbuchauszügen im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vom D-2 bis D-1 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 mit Sitz in A-4, sowie (im weiteren Verfahren zu GZ N-2) vom D-3 bis D-4 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-2, mit Sitz in A-5 (vormals ebenfalls A-4), eingetragen gewesen sei. Somit sei er für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sowohl hinsichtlich der G-1 als auch der G-2 im gegenständlichen Deliktszeitraum sowie auch im weiteren Deliktszeitraum zu GZ N-2 handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG.
Von Beginn des gegenständlichen und weiteren Verwaltungsstrafverfahrens an zu GZ. N-2 seien stets Ermittlungen alleine gegen den Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer geführt worden. Schon mit der Strafverfügung vom 15.03.2024 im gegenständlichen Verfahren habe die belangte Behörde den Tatvorwurf soweit präzisiert, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren habe können und im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt worden sei, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189).
Aus den genannten Gründen sei es daher unerheblich, ob der Bf. nun als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 oder aber der G-2 zur Verantwortung gezogen werde.
Nachdem die Taten letztlich in objektiver Hinsicht unbestritten geblieben bzw. sogar bestätigt worden seien und sein Vorbringen zur subjektiven Tatseite nicht geeignet gewesen sei, einen Schuldausschließungsgrund zu belegen, sei Verschulden im Sinne von Fahrlässigkeitsschuld zu bejahen gewesen.
Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass der Bf. den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, in Anspruch genommen habe, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten. Er habe somit die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.
Eine Verkürzung liege in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet werde (vgl. VwGH 23.1.1970, 94/69).
Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehöre der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe komme (VwGH 31.03.1989, 87/17/0349).
Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis € 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauere so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachhole oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt werde.
Die verhängten Geldstrafen sollten durch ihre Höhe geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).
Für die Strafbemessung sei zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend gewesen.
Als erschwerend sei kein Umstand zu werten gewesen.
Bei der Strafbemessung sei aber auch zu berücksichtigen gewesen, dass dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekomme. Auch habe eine Schadensgutmachung durch zeitnahe Entrichtung der Ihnen vorgeschriebenen Abgabe durch die Magistratsabteilung 46 nicht gewertet werden können, da der Abgabenbetrag iHv € 6.480,00 bis dato nicht entrichtet worden sei.
Seine ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Sorgfaltspflicht für zwei minderjährige Kinder seien bei der Strafbemessung berücksichtigt worden.
Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten vorliegenden Rechtsgutes des öffentlichen Gemeindegrundes, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene und ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen worden sei, finde ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0232). Da dieser im gegenständlichen Fall gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung € 42.000,00 vorsehe, könne die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes keinesfalls als gering angesehen werden.
Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Taten hätten das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich nicht als geringfügig angesehen werden könne.
Weiters sei bei der Strafbemessung auch der Gedanke der Generalprävention zu berücksichtigen, d.h. es sollten andere potentielle Täter*innen in der gleichen Lage wie der Bf. von der Begehung ähnlicher Abgabendelikte abgehalten werden. Aufgrund der stark zugenommenen Anzahl an widmungswidriger Inanspruchnahme öffentlichen Gemeindegrundes erscheine es daher erforderlich, die Strafe im gegenständlichen Ausmaß festzusetzen, um eine derartige Wirkung zu erzielen. Andernfalls könnte es bei ausreichend hohem wirtschaftlichen Interesse dazu kommen, dass der Strafbetrag als bloßer Preis des erwarteten Nutzens kalkuliert werde und die Strafdrohung ihren Zweck verfehle.
Die erkennende Behörde erachte die verhängten Geldstrafen als schuld- und tatangemessen und aus general- sowie spezialpräventiven Gründen notwendig.
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG hafteten juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Da die vom Bf. vertretene Gesellschaft zwischenzeitlich infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst sei, habe die Haftungsinanspruchnahme für die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten entfallen können.
Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.
---//---
In der dagegen am 20.05.2025 eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass nur die Höhe der verhängten Strafen bekämpft werde.
Unabhängig davon, ob die G-1 oder die G-2 die Entrichtung der Gebrauchsabgabe schulde, sei er zu den Zeitpunkten, als die Schuld entstanden sei, Geschäftsführer der beiden Gesellschaften gewesen und habe jedenfalls die Verantwortung für beide Gesellschaften getragen. Über das Vermögen beider Gesellschaften sei im Jahre 2024 aufgrund der Krise im Bauträgersektor das Konkursverfahren eröffnet worden. In Kenntnis davon, dass eine Bestrafung geboten sei, ersuche er aufgrund der Tatsache, dass er seit Sommer 2022 kein Einkommen mehr beziehe, sondern nur mehr von Zuwendungen seiner Gattin lebe und Sorgepflichten für zwei mj. Kinder habe, und die von der erstinstanzlichen Behörde verhängten Strafen etwa 40% der verkürzten Gebrauchsabgaben erreichten, die zu verhängenden Geldstrafen zu mindern und im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens auszumessen.
Beweis:
PV;
P-1, p A G-3, A-1;
Auszug aus der Ediktsdatei hinsichtlich der G-1;
Auszug aus der Ediktsdatei hinsichtlich der G-2.
Der Bf. stelle daher den Antrag, die verhängte Strafe angemessen zu mildern bzw. gemäß § 20 VStG vom außerordentlichen Strafmilderungsrecht Gebrauch zu machen und eine unter der gesetzlichen Untergrenze auszumessende Strafe zu verhängen.
---//---
Mit Vorhalt vom 12.06.2025 forderte das Bundesfinanzgericht den Bf. zur Ausfüllung und Retournierung des beigelegten Fragebogens zur Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf und hielt ihm vor, an folgenden insgesamt 33 Gesellschaften, die allesamt ihren Sitz an der Adresse A-1_A-4, hätten, mittelbar oder unmittelbar beteiligt zu sein:
[...]
Um Stellungnahme und Aufklärung des Widerspruchs zu seinem Beschwerdevorbringen, seit Sommer 2022 kein Einkommen mehr zu beziehen, werde ersucht, da nicht davon auszugehen sei, dass der Bf. aus den zahlreichen, überwiegend seiner Einflusssphäre zuzurechnenden Gesellschaften keinerlei Entnahmen getätigt bzw. Bezüge erhalten haben solle.
---//---
Mit Schreiben vom 14.07.2025 teilte der Verteidiger mit, dass die finanzielle Situation des Bf. derart prekär sei, dass von einem Gläubiger ein Konkurseröffnungsantrag gestellt worden sei. Aus diesem Grund sei beim Bezirksgericht BG-1 zu GZ. N-3 eine Einvernehmenstagsatzung anberaumt worden.
---//---
Da aus dem vom Verteidiger übermittelten Beschluss des Insolvenzgerichtes vom D-5 hervorging, dass der Bf. zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufgefordert wurde, ersuchte das Bundesfinanzgericht ihn mit Schreiben vom 11.08.2025 um Vorlage einer Abschrift eben dieses Vermögensverzeichnisses und urgierte die fehlende Beantwortung hinsichtlich der bereits am 12.06.2025 vorgehaltenen zahlreichen Unternehmensbeteiligungen.
Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Objektive und subjektive Tatseite:
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
Derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, hat - unbeschadet der §§ 6 und 16 - gemäß § 9 Abs. 1a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten.
Laut Tarifpost D 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 in der derzeit geltenden Fassung gelten die folgenden Tarife:
D. Monatsabgaben je begonnenen Abgabenmonat
1. für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 9,40 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 16,30 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 7 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 11,80 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen - insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist - beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 23,30 Euro und in allen übrigen Bezirken 14 Euro. Die Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei.
Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Da lediglich eine Beschwerde gegen die Höhe der Strafe erhoben wurde, sind die Schuldsprüche wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Gebrauchsabgabegesetzes in Rechtskraft erwachsen, sodass allein die Höhe der Strafen zu prüfen war, weshalb gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG mangels Erhebung eines Antrages auf mündliche Verhandlung durch die Parteien von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Strafbemessung:
Gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 in der derzeit geltenden Fassung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Für die Strafbemessung war zunächst das Ausmaß des Verkürzungsbetrages maßgebend (eine Verkürzung liegt bereits dann vor, wenn die geschuldete Abgabe nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben entrichtet wird, es ist nicht gefordert, dass eine Abgabe auf Dauer entzogen werden sollte), wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollten, den Bf. (Spezialprävention) sowie andere Normunterworfene (Generalprävention) wirksam von weiteren Sorgfaltspflichtverletzungen abzuhalten.
Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Beschuldigten wurden bereits für die belangte Behörde als mildernd seine behaupteten ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seine seitens des Bundesfinanzgerichtes bestätigten Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder (geb. 2008 und 2013). Zu Recht nicht berücksichtigt werden konnte bei der Strafbemessung als mildernd die Schadensgutmachung sowie die verwaltungsbehördliche Unbescholtenheit, da 36 rechtskräftige, (überwiegend wegen Übertretungen nach dem Parkometergesetz) nicht einschlägige verwaltungsbehördliche Vorstrafen vorlagen.
Nicht berücksichtigt wurde die einschlägige Vorstrafe wegen einer Übertretung nach dem Gebrauchsabgabegesetz, über die das Bundesfinanzgericht bereits am 07.02.2024, RV/7500634/2023, rechtskräftig erkannte, weshalb nunmehr erschwerend zu berücksichtigen war, dass der Bf. auch nach dieser Verurteilung weiterhin an seinem gesetzwidrigen Verhalten festhielt und die Einhaltung der abgabenrechtlichen Bestimmungen außer Acht ließ.
Da im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin bereits seine (von ihm zwar behaupteten, aber trotz Urgenz nicht nachgewiesenen) ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse samt den Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder berücksichtigt wurden und das ins Treffen gebrachte Insolvenzverfahren bis dato nicht eröffnet wurde, kann die beantragte Herabsetzung der verhängten Strafen nicht erfolgen, zumal weder das angeforderte Vermögensverzeichnis vorgelegt noch auf die vorgehaltenen Unternehmensbeteiligungen eingegangen wurde.
Die ausgesprochenen Strafen entsprechen der Spruchpraxis der Verwaltungsbehörde und sind im Hinblick auf die begangene Tat schuld- und tatangemessen.
lm Falle der Uneinbringlichkeit ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht ebenfalls dem festgestellten Verschulden des Bf. in der Vernachlässigung abgabenrechtlicher Verpflichtungen der durch ihn vertretenen Gesellschaft.
Kostenentscheidung:
In jedem Straferkenntnis ist gemäß § 64 Abs. 1 VStG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Dieser Beitrag ist gemäß § 64 Abs. 2 VStG für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 EURO zu bemessen.
Die Kostenbestimmung für das verwaltungsbehördliche Verfahren entspricht § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 518,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Vollstreckungsbehörde:
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu entrichtende Eingabengebühr ergibt sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953.
Wien, am 18. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
- § 9 Abs. 1a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
- § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
- § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 16 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500349/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500349.2025
- Stammnummer
- 149295
- Gültig
- 18.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF