Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500330/2025
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages und Zurückweisung der Beschwerde in einer Parkometerangelegenheit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500330/2025vom 17.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
A.
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Mai 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 27. März 2025, Zahl: MA67/***MA-GZ***/2024, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, den Beschluss gefasst:
I. Gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27. März 2025, Zahl: MA67/***MA-GZ***/2024, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Das Straferkenntnis enthielt folgende, auszugsweise wiedergegebene, Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen."
Das Bundesfinanzgericht setzte die beschwerdeführende Partei mit Verspätungsvorhalt vom 18. Juni 2025 in Kenntnis, dass die Beschwerde vom 2. Mai 2025 gegen das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis nach der Aktenlage verspätet erscheine, da die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 29. April 2025 abgelaufen sei. Gemäß § 16 Zustellgesetz von der rechtmäßigen Ersatzzustellung des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses am 1. April 2025 auszugehen. Der beschwerdeführenden Partei werde Gelegenheit geboten zu den dargelegten Fakten schriftlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls eine mangelhafte Zustellung geltend zu machen.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 machte die beschwerdeführende Partei geltend, vom 2. April 2025 bis 19. April 2025 beruflich unterwegs gewesen zu sein, sodass sich der Zustellzeitpunkt nach § 16 Abs. 5 Zustellgesetz auf den Tag seiner Rückkehr verschiebe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 7 VwGVG normiert:
"(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) [...] beträgt vier Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung."
§ 16 Zustellgesetz normiert:
"(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 19. Dezember 2012, 2012/06/0094, mwN).
Aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 59 bzw. 80/97) geht hervor, dass ein Mitbewohner das Straferkenntnis vom 27. März 2025, Zahl: MA67/***MA-GZ***/2024, am 1. April 2025 an der Abgabestelle der beschwerdeführenden Partei übernommen hat.
Da die Übernahme des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses durch einen Mitbewohner am 1. April 2025 am erfolgte, ist die geltend gemachte Abwesenheit der beschwerdeführende Partei von ihrer Abgabestelle ab dem 2. April 2025 für die Rechtmäßigkeit der Ersatzzustellung am Vortag nicht von Belang.
Das Straferkenntnis enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Die vierwöchige Beschwerdefrist begann am 1. April 2025 und endete mit Ablauf des 29. April 2025.
Die am 2. Mai 2025 und somit nach Fristablauf eingebrachte Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Da eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (inhaltliche) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
§ 44 VwGVG normiert:
"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."
Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 1. Dezember 2015, Ra 2015/02/0223, mwN).
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision für die belangte Behörde im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.
B.
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über den Antrag vom 2. Mai 2025 auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist hinsichtlich des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien vom 27. März 2025, Zahl: MA67/***MA-GZ***/2024, den Beschluss gefasst:
I. Gemäß §§ 28, 31, 33 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 (Datum des Poststempels) stellte die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** folgenden Wiedereinsetzungsantrag:
"ich beantrage hiermit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG hinsichtlich der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der MA 67, GZ: MA67/***MA-GZ***/2024 vom 27.03.2025.
Begründung:
Ich habe am Mittwoch, den 30.04.2025, versucht, über das Online-Formular der Stadt Wien eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis mit dem Aktenzeichen GZ: MA67/***MA-GZ***/2024 einzubringen. Dabei kam es jedoch zu wiederholten technischen Problemen beim Hochladen der Beilagen - der Vorgang wurde jeweils abgebrochen. Beim erneuten Versuch am 02.05.2025 (nach dem Feiertag am 1. Mai) wurde eine Fehlermeldung angezeigt: "Der angegebene Token ist abgelaufen." Laut Auskunft des Magistrats ist die Beschwerdefrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen.
Das Straferkenntnis wurde laut Auskunft meines Vaters am 2. April 2025 entgegengenommen und von ihm auf meinem Schreibtisch abgelegt. Ich selbst hatte davon keine Kenntnis. Offenbar wurde das Kuvert von meiner 1,5 Jahre alten Tochter unbemerkt an sich genommen und im Spielzelt versteckt.
Wir sind am 4. April 2025 verreist und kehrten am 19. April 2025 zurück. Beim Kofferauspacken fanden wir das Kuvert am 19.04.2025 zufällig unter einer Spielmatte im Kinderzelt - gemeinsam mit weiteren dort abgelegten Gegenständen. Das Kuvert war zu diesem Zeitpunkt ungeöffnet.
Ich hatte bis dahin keine Kenntnis von der Zustellung oder vom Inhalt des Schreibens. Die versäumte Handlung - die nachstehende Beschwerde - habe ich unmittelbar nach Kenntnisnahme vorgenommen, somit innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Wegfall des Hindernisses gemäß § 71 Abs. 3 AVG.
Ich versichere, dass ich Fristen üblicherweise sehr sorgfältig einhalte und es sich hierbei um ein einmaliges, nicht vorhersehbares und für mich unabwendbares Ereignis gehandelt hat. Das Verhalten meines Kleinkindes war in diesem Fall weder absehbar noch beeinflussbar. Da es sich um mein erstes Kind handelt, war mir nicht bewusst, dass Kleinkinder in diesem Alter gezielt Gegenstände - auch amtliche Kuverts - an sich nehmen und verstecken können.
Ich beantrage daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ersuche um Berücksichtigung der nachfolgenden Beschwerde."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 33 VwGVG normiert:
"(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden."
Der Verwaltungsgerichtshof nimmt schon bei Versäumung der Bescheidbeschwerdefrist die Anwendbarkeit des § 33 VwGVG an: Entgegen den Erläuterungen sei bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung und seien nicht §§ 71 f AVG einschlägig, "weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt" (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 8/3, mwN).
Das Ereignis muss für das Versäumen der Frist kausal sein, d.h. der Wiedereinsetzungswerber muss dadurch daran gehindert gewesen sein, die Frist einzuhalten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 36, mwN).
Lt. dem im Akt erliegenden Zustellnachweis wurde das behördliche Schriftstück von einem Mitbewohner des Bf. am 1.4. 2025-und nicht wie vom Bf. behauptet am 2.4.2025- übernommen. Da der Bf. zu diesem Zeitpunkt nicht ortsabwesend war, begann die vierwöchige Beschwerdefrist am 1.4.2025 zu laufen und endete am 29.4.2025.
Nachdem das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis am 19. April 2025-somit zu einem Zeitpunkt zu dem der Bf.-wie er selbst vorbringt-an der Abgabestelle anwesend war, wieder aufgetaucht ist, war das Entwenden des vom Ersatzempfänger am Schreibtisch der beschwerdeführenden Partei abgelegten Kuverts mit dem behördlichen Dokument durch das Kleinkind kein kausales Ereignis für das Versäumen der erst am 29. April 2025 abgelaufenen Beschwerdefrist.
Somit war der Wiedereinsetzungsantrag in die Beschwerdefrist als unzulässig abzuweisen.
§ 44 VwGVG normiert:
"(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen."
Ungeachtet eines Parteiantrages konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da ein Beschluss zu fassen war, die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 1. Dezember 2015, Ra 2015/02/0223, mwN).
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, dass das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis kausal für das Versäumen einer Frist sein muss.
Wien, am 17. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 33 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 7 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7500330/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500330.2025
- Stammnummer
- 149290
- Gültig
- 17.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF