Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500117/2025
Parkometer Stattgabe: Doppelte Vollstreckungsverfügung wegen res iudicata aufzuheben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500117/2025vom 17.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag.Dr. Birgitt Koran in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 7. Februar 2025 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32, vom 7. Jänner 2025, GZ. MA67/***MA-GZ***/2024, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtbezahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der Strafverfügung vom 10. Mai 2024, GZ. MA67/***MA-GZ***/2024, zu Recht:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben und die angefochtene Vollstreckungsverfügung wegen entschiedener Sache aufgehoben.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom 10. Mai 2024, GZ. MA67/***MA-GZ***/2024, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennz*** (A) am 13. März 2024 um 13:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Vergaragasse 1, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Die Zustellung dieser Strafverfügung vom 10. Mai 2024 an den Bf. erfolgte elektronisch über die Anwendung der Stadt Wien "BriefButler" (siehe https://digitales.wien.gv.at/e-government/elektronische-zustellung/), bei der der Bf. registriert ist.
Dem vorliegenden elektronischen Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass die Strafverfügung am 11. Mai 2024 um 01:55 Uhr zur Abholung bereitgestellt und vom Bf. am selben Tag um 12:54 Uhr übernommen wurde.
Der in der Strafverfügung vom 10. Mai 2024 festgesetzte Gesamtbetrag iHv 60,00 Euro wurde nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist getilgt und es erfolgte auch kein fristgerechter Einspruch.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 mahnte die Magistratsabteilung 6-BA32 die rechtskräftige Geldstrafe iHv 60,00 Euro zu gegenständlicher Geschäftszahl ein, verhängte einen pauschalierten Kostenbeitrag (Mahngebühr) iHv 5,00 Euro und forderte den Bf. nochmals zur unverzüglichen Einzahlung der offenen Forderung iHv 65,00 Euro auf.
Da die Strafe nicht bezahlt wurde, erließ die belangte Behörde am 25. Juni 2024 eine Vollstreckungsverfügung, GZ. MA67/***MA-GZ***/2024.
Begründend wurde ausgeführt, dass die mit der oben angeführten Strafverfügung vom 10. Mai 2024 verhängte rechtskräftige Geldstrafe bis dato nicht bezahlt worden sei. Die Behörde müsse daher zur Einbringung des Gesamtbetrages von 65,00 Euro (inklusive 5,00 Euro Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügen und die Fahrnisexekution im Sinne des § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949 idgF auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei anordnen.
Gegen die Strafverfügung vom 10. Mai 2024 sowie gegen die Vollstreckungsverfügung vom 25. Juni 2024 erhob der Bf. mittels E-Mail vom 12. Juli 2024 Beschwerde. (Anm. BFG: Trotz ausdrücklicher Bezeichnung als "Beschwerde" hinsichtlich der Vollstreckungsverfügung vom 25. Juni 2024, die der Bf namentlich explizit nennt, war das Schreiben hinsichtlich der Strafverfügung offensichtlich gleichermaßen als Einspruch gedacht und wurde auch von der belangten Behörde so aufgefasst.). Der Inhalt wird mangels Entscheidungsrelevanz für die gegenständliche Vollstreckungsverfügung hier nicht angeführt.
In der Folge wies die belangte Behörde mit Zurückweisungsbescheid vom 6. August 2024 den am 12. Juli 2024 eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10. Mai 2024 als verspätet zurück.
Aus einem internen E-Mail der Buchhaltungsabteilung vom 15. Juli 2024 geht hervor, dass die Beschwerde nicht bearbeitet wurde, sondern lediglich die 5,00 Euro Mahngebühr "storniert" wurden und der Akt zurück an das "Strafamt" zu übermitteln sei.
Über die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung ist keine Entscheidung der belangten Behörde im Akt ersichtlich.
Dem vorliegenden elektronischen Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass der Zurückweisungsbescheid am 7. August 2024 um 01:20 Uhr zur Abholung bereitgestellt und vom Bf. am selben Tag um 09:35 Uhr übernommen wurde.
Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 6. August 2024 erhob der Bf. mittels E-Mail vom 6. September 2024 Beschwerde. Der Inhalt der Beschwerde wird mangels Entscheidungsrelevanz hier nicht angeführt.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 30. Oktober 2024, GZ. RV/7500465/2024, wurde die Beschwerde vom 6. September 2024 gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2024 mahnte die Magistratsabteilung 6-BA32 die rechtskräftige Geldstrafe iHv 60,00 Euro zu gegenständlicher Geschäftszahl ein, verhängte einen pauschalierten Kostenbeitrag (Mahngebühr) iHv 5,00 Euro und forderte den Bf. nochmals zur unverzüglichen Einzahlung der offenen Forderung iHv 65,00 Euro auf.
Da die Strafe nicht bezahlt wurde, erließ die belangte Behörde in weiterer Folge die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene 2. Vollstreckungsverfügung vom 7. Jänner 2025, GZ. MA67/***MA-GZ***/2024, die inhaltsgleich mit der 1. Vollstreckngsverfügung vom 25. Juni 2024, GZ. MA67/***MA-GZ***/2024, ist.
Begründend wurde ausgeführt, dass die mit der oben angeführten Strafverfügung vom 10. Mai 2024 verhängte rechtskräftige Geldstrafe bis dato nicht bezahlt worden sei. Die Behörde müsse daher zur Einbringung des Gesamtbetrages von 65,00 Euro (inklusive 5,00 Euro Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügen und die Fahrnisexekution im Sinne des § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949 idgF auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei anordnen.
Gegen diese Vollstreckungsverfügung erhob der Bf. mittels E-Mail vom 7. Februar 2025 die verfahrensgegenständliche Beschwerde und führte darin das Folgende aus:
"gegen die Vollstreckungsverfügung MA67/***MA-GZ***/2024 vom 07.01.2025 möchte ich BESCHWERDE einreichen! Der Bescheid richtet sich gegen die MA67, sowie gegen die MA06. Ich beantrage eine mündliche Verhandlung! Ich beantrage Verfahrenshilfe! Zuerst möchte ich anmerken, das ich krankheitsbedingt in der Zeit von 29. November 2024 bis 10.01.2025 mehrere operative Eingriffe in Spitälern mit stationärem Aufenthalt hinter mir habe und in dieser Zeit sehr krank und NICHT arbeitsfähig war, ein früheres Beantworten des Bescheides war mir somit nicht möglich! Ist eine Zustellung eines behördlichen Schriftstückes während eines Krankenhausaufenthalts überhaupt zulässig (zumindest diese tage)?
Be. .s [Anmerkung BFG, nicht leserlich] wiederholt habe ich eingebracht, daß ich NIEMALS einer Zustellung über ID-Austria zugestimmt habe! ID-Austria wurde von mir während der Corona Zeit eingerichtet, um NUR mit der Krankenkasse zu kommunizieren! Einer Kommunikation mit der MA67 habe ich NIEMALS zugestimmt! Im email vom 06.06.2024, im email vom 08.05.2024, im email vom 11.04.2024, sowie vielen weiteren emails habe ich angegeben: Ich halte daher fest, daß ich Schreiben der MA67 (Strafverfügungen,...) nur mehr akzeptiere, wenn diese postalisch an meine Meldeadresse gesendet werden, eine elektronische Zustellung lehne ich strikt ab!!! Ich bitte dies in Zukunft zu beachten! DIES WURDE IHRERSEITS NIE BEACHTET! Man kann bei ID Austria keine Ortsabwesenheit eingeben! Oder Krankheit! Somit bekommt man Schriftstücke einfach per email zugestellt und die Frist läuft, dies ist nicht zulässig! Es kann nicht sein, daß während meiner Abwesenheit behördliche Schriftstücke zugestellt (per email) werden, Fristen verstreichen und ich habe NICHT die Möglichkeit zu reagieren. Daher sind für mich Ihre Zustellungen fragwürdig und nicht rechtskräftig! Ich beantrage eine öffentliche mündliche Verhandlung! Weiters möchte ich angeben, dass die Höhe des Strafbetrages zu hoch ist! 65€ wie sind hier die Kosten so hoch geworden? Dies kann ich nicht nachvollziehen! Ich bin zur Zeit finanziell nicht in der Lage den Betrag zu bezahlen! Ich ersuche um Reduktion des Strafbetrages! Ausserdem geben Mitarbeiter der MA67 vorsätzlich KEINE Strafzettel an das Fahrzeug, um sofort eine Anonymverfügung ausstellen zu können und dadurch einen höheren Strafbetrag zu generieren. DAS IST VORSÄTZLICHE ABZOCKE!!!"
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 17. Februar 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 23.4.2025, GZ. VH/7500008/2025, wurde der Antrag des Bf. auf Beigebung einer Verteidigerin/eines Verteidigers gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Da der Antragsteller für schuldig erkannt wurde, er habe das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, konnten dem Akteninhalt besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage nicht entnommen werden. Die Beigebung eines Verteidigers war somit im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung des Bf. nicht erforderlich.
Mit weiterem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 15. April 2025 wurde der belangten Behörde der Verfahrensgang auszugsweise vorgehalten und binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
" 1. Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung am 10. Mai 2024 erlassen und dagegen innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch erhoben.
In der Folge erließ die belangte Behörde am 25. Juni 2024 eine Vollstreckungsverfügung über die Summe von 65 €, die im gegenständlichen Verfahren nicht anhängig ist. Gegen diese erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde am 12. Juli 2024 und gleichzeitig auch Einspruch gegen die Strafverfügung.
Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde von der belangten Behörde am 6. August 2024 als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerde dagegen vom Bundesfinanzgericht abgewiesen.
Es befindet sich im gesamten vorgelegten Akt aber keine Entscheidung der belangten Behörde über die Beschwerde des 12. Juli 2024 gegen die Vollstreckungsverfügung vom 25. Juni 20024.
Es wird ersucht bekannt zu geben, ob und wann darüber entschieden wurde und diese Entscheidung vorzulegen bzw. falls nicht darüber abgesprochen wurde, wird ersucht darzulegen, warum nicht.
2. Die belangte Behörde erließ am 7. Jänner 2025 die verfahrensgegenständlich bekämpfte Vollstreckungsverfügung, obwohl bereits am 25. Juni 2024 eine inhaltsgleiche Vollstreckungsverfügung erlassen wurde. Es wird ersucht, die Rechtsansicht der belangten Behörde dazulegen, warum so vorgegangen wurde bzw. auf Grund welcher Rechtsgrundlage und wie oft eine gleichlautende Vollstreckungsverfügung erlassen werden darf."
Die belangte Behörde antwortete am 28. April 2025 mit folgenden Ausführungen:
"1. Der Einspruch bzw. die Beschwerde vom 12.07.2024 bezog sich inhaltlich auf die Zustellung der Strafverfügung und wurde mittels Zurückweisungsbescheid vom 06.08.2024 durch die Magistratsabteilung 67 als verspätet bewertet. Daraufhin langte am 06.09.2024 eine weitere Beschwerde ein, die sich inhaltlich genauso auf die Zustellung der Strafverfügung bezog, obwohl die Partei mit der Datumsangabe 25.06.2024 auf die Vollstreckungsverfügung hinwies. Die Beschwerdevorlage zu der Beschwerde vom 06.09.2025 wurde also durch die Magistratsabteilung 67 dem BFG vorgelegt. Hierzu finden Sie im Anhang die Entscheidung. Es kann also mitgeteilt werden, dass der Verpflichtete in beiden Fällen zwar Beschwerde erhob, sich jedoch inhaltlich nur auf die Zustellung der Strafverfügung richtete und zu der Beschwerde vom 12.07.2024 keine Entscheidung vorliegt. Weiteres konnte zu dieser Sache durch die Buchhaltungsabteilung 32 nicht festgestellt werden.
2. Anschließend wurde dieser Akt wieder rechtskräftig gesetzt. Da die Magistratsabteilung 6 Buchhaltungsabteilung 32 keine Information über die neuerliche Rechtskraftsetzung erhielt, rannte die Automatik des Systems in diesem Akt mit dem neuerlichen Versand einer Mahnung weiter. Die Vollstreckungsverfügung vom 07.01.2025 wurde somit ebenso automatisch durch das System versendet, was leider nicht verhindert werden konnte."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Nach dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Zustellnachweis (BriefButler) wurde die gegenständliche Strafverfügung vom 10. Mai 2024, MA67/***MA-GZ***/2024, dem Bf. im elektronischen Weg am 11. Mai 2024 um 01:22 Uhr (erste elektronische Verständigung) zugestellt. Da es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zustellmangels gibt, muss davon ausgegangen werden, dass die Strafverfügung vom 10. Mai 2024 mit dem Zugriff des Bf. auf das elektronisch bereitgehaltene Dokument am 11. Mai 2024 um 12:54 Uhr rechtmäßig zugestellt wurde.
Mangels Erhebung eines rechtzeitigen Einspruches gegen diese Strafverfügung ist diese mit Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist (25. Mai 2024) in formelle Rechtskraft erwachsen, wie die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 30.10.2024, GZ. RV/7500465/2024 bestätigte.
Die in der Strafverfügung verhängte Geldstrafe iHv 60,00 Euro war im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich mit Beschwerde angefochtenen 2. Vollstreckungsverfügung noch nicht getilgt.
Die angefochtene 2. Vollstreckungsverfügung stimmt mit der Strafverfügung überein und ist gleichlautend mit der 1. Vollstreckungsverfügung, die die belangte Behörde bereits am 25.6.2024 erlassen hatte.
Über die Beschwerde vom 12. Juli 2024 gegen die 1. Vollstreckungsverfügung die mit der gegenständlich bekämpften 2. Vollstreckungsverfügung vom 7. Jänner 2025 abgesehen vom Datum identisch ist, wurde seitens der belangten Behörde nicht abgesprochen.
Beweiswürdigung:
Die Strafverfügung samt Zustellnachweis sowie beide Vollstreckungsverfügungen liegen im Akt auf.
Zustellmängel oder Umstände, die den Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung gehindert hätten, sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Bf. im Verfahren nicht vorgebracht.
Vorgebracht wurden mehrere operative Eingriffe in Spitälern mit stationärem Aufenthalt vom 29. November 2024 bis 10. Jänner 2025. Dieser Zeitraum betrifft jedoch nicht die zweiwöchige Rechtsmittelfrist der Strafverfügung (vom 11. Mai 2024 bis 25. Mai 2024).
Somit geht das Bundesfinanzgericht von der wirksamen Zustellung der dem gegenständlichen Verfahren betreffend Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegenden Strafverfügung an den Bf. am 11. Mai 2024 aus, so auch 30.10.2024, GZ. RV/7500465/2024.
Die Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts bestätigten den Akteninhalt, dass über die 1. Vollstreckungsverfügung, gegen die der Bf am 12. Juli Beschwerde erhoben wurde, nicht abgesprochen wurde und nach Auskunft der belangten Behörde auf Grund eines Systemautomatismus eine 2. gleichlautende und inhaltsgleiche Vollstreckungsverfügung erlassen wurde, die im gegenständlichen Verfahren bekämpft wurde.
In freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG durfte das Bundesfinanzgericht daher die obige Sachverhaltsfeststellung als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Zur elektronischen Zustellung:
Das Zustellgesetz (ZustellG) regelt die Zustellung der von Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente (zum Beispiel Bescheide).
Die elektronische Zustellung erfolgt unter Zuhilfenahme eines "Elektronischen Zustelldienstes".
Die elektronische Zustellung von behördlichen Schriftstücken ist nur möglich, wenn der Adressat einen Vertrag mit einem "Elektronischen Zustelldienst" abgeschlossen hat.
Elektronische Zustelladressen müssen anders als Abgabestellen vom Empfänger, sei es gegenüber einem elektronischen Zustelldienst, sei es im konkreten Verfahren gegenüber der Behörde, selbst benannt worden sein. Damit kommt die Freiwilligkeit der elektronischen Zustellung zum Ausdruck (Klauser/Kodek aaO § 2 ZustG Anm 7).
Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist etwa eine einmalige - kostenfreie - Registrierung mit der Handysignatur oder der Bürgerkarte beim elektronischen Zustelldienst erforderlich, um behördliche Schriftstücke über das Internet empfangen zu können (Schumacher/Klingler aaO [574]).
Wird einer am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligenden Person von der Behörde der das Verfahren abschließende Bescheid auf eine im Zustellgesetz vorgesehene Weise übermittelt, so hat dies auch die Rechtswirkungen einer Zustellung (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist dies bei einer elektronischen Zustellung jener Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene Dokument Kenntnis davon erlangt hat (vgl. z.B. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017; VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0131, VwGH 09.11.2016, Ra 2016/19/0156).
Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschluss vom 30.10.2024, GZ. RV/7500465/2024, die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde wegen Verspätung zurückgewiesen und damit die Zustellung als rechtmäßig anerkannt.
In der Folge wurde die 1. (nicht verfahrensgegenständliche) Vollstreckungsverfügung vom 25. Juni 2024 erlassen.
§ 3 VVG lautet:
"Eintreibung von Geldleistungen
§ 3 (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist."
§ 35 Abs. 1 EO lautet:
"Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte."
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. zB VwGH 28.4.1992, 92/07/0027). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs. 2 VVG).
Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.
Die in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung stellt die taugliche Grundlage für das Vollstreckungsverfahren dar. Die Strafverfügung bildet daher den Exekutionstitel (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 54b Rz. 4).
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch:
Im Vollstreckungsverfahren kann die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Titelbescheides (=Strafverfügung) nicht mehr geprüft werden.
Entsprechend den obig begründeten Sachverhaltsfeststellungen liegt die Voraussetzung für die zulässige Vollstreckung im Beschwerdefall grundsätzlich vor, jedoch hat der Bf gegen diese 1. (nicht verfahrensgegenständliche) Vollstreckungsverfügung bereits Beschwerde am 12. Juli 2024 erhoben, über die nach wie vor nicht abgesprochen wurde.
Der Argumentation der belangten Behörde in Beantwortung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 15. April 2025, die bestätigt, dass über die Beschwerde vom 12. Juli 2024 gegen die 1. Vollstreckungsverfügung nicht abgesprochen wurde, weil sich die Beschwerde nur auf die Zustellung der Strafverfügung bezogen hätte, kann nicht gefolgt werden, da der Bf explizit eine "Beschwerde" gegen die 1. Vollstreckungsverfügung, die er auch mit Geschäftszahl und Datum richtig bezeichnet hat, erhoben hat und erst in der Folge im selben Schreiben einen "Einspruch" gegen die Strafverfügung bzw. deren Zustellmethoden.
Dass die belangte Behörde lediglich über den Einspruch gegen die Strafverfügung in ihrem Zurückweisungsbescheid vom 6. August 2024 abgesprochen hat und keinerlei Abspruch über die gegen die 1. Vollstreckungsverfügung erhobene Beschwerde getätigt hat, vermag auch die Tatsache nicht zu ändern, dass die belangte Behörde intern die 5,00 Euro Mahngebühr wieder zu stornieren beauftragte. Nichtsdestotrotz ist die 1. Vollstreckungsverfügung im Rechtsbestand und das Beschwerdeverfahren diesbezüglich noch offen, da darüber nicht abgesprochen wurde.
Sollte die belangte Behörde auf dem Standpunkt stehen, dass der Inhalt der Beschwerde den Voraussetzungen des § 9 VwGVG nicht entspreche, hätte sie mit Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 AVG die Beseitigung dieser Mängel beauftragen können. Das ist aber nicht erfolgt, die Beschwerde wurde weder zurück- noch abgewiesen, sondern blieb unabgesprochen.
Dadurch dass die belangte Behörde trotzdem eine 2. (gegenständliche) gleichlautende Vollstreckungsverfügung erlassen hat, die nach Angaben der belangten Behörde einem Systemautomatismus geschuldet war, hat sie über eine bereits entschiedene Sache (res iudicata) nochmal entschieden und ist die 2. Vollstreckungsverfügung daher rechtswidrig erlassen worden - in diesem Sinn sieht zB § 68 Abs. 2 AVG in einer entschiedenen Sache einen Zurückweisungsgrund für Anbringen.
Demzufolge ist die 2. Vollstreckungsverfügung wegen entschiedener Sache aufzuheben und es ist daher dem Beschwerdebegehren inhaltlich stattzugeben.
Hinsichtlich der vom Bf beantragten mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass das gegenständliche Verfahren kein Strafverfahren, sondern gemäß § 10 VVG ein Vollstreckungsverfahren behandelt. Bei Vollstreckungsverfügungen wie zB Zwangsstrafen handelt es sich nach VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0022, nicht um eine Angelegenheit des Strafverfahrens, sondern des Vollstreckungsverfahrens und es unterliegt daher weder dem VStG noch ist § 44 VwGVG einschlägig, der ausschließlich im Strafverfahren gilt und abgesehen von Beschluss-Entscheidungen zwingend eine beantragte mündliche Verhandlung vorsieht, sondern es ist vielmehr § 24 VwGVG einschlägig, der lautet:
" Verhandlung
§ 24.
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen."
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der erlassene, gegenständlich bekämpfte Bescheid über die 2. Vollstreckungsverfügung wegen entschiedener Sache (res iudicata) aufzuheben und dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich stattzugeben war, war von einer mündlichen Verhandlung im Zuge der Verfahrensökonomie abzusehen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 17. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 3 Abs. 2 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
- § 24 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500117/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500117.2025
- Stammnummer
- 149289
- Gültig
- 17.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF