Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102283/2025
Beruflich veranlasste Fahrtkosten müssen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102283/2025vom 25.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. Juli 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Juli 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und ***Ort1a1*** einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Herr ***VN*** ***FN1***, Beschwerdeführer, Regionalleiter einer österreichischen Firma mit Dienstort in Wien (laut Dienstvertrag). Dienstgeber/ Arbeitgeber war die ***DG*** GmbH, ***AdrDG1***, ***PLZ1*** Wien. Laut Dienstvertrag ist seine Tätigkeit auch mit Dienstreisen im In- und Ausland verbunden.
Der Beschwerdeführer reichte seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 am 20.01.2023 beim Finanzamt ein und machte Kosten für Familienheimfahrten im Betrag von 840,00 € als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt ersuchte am 09.05.2023 neben anderen Fragen um Erläuterung der geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten.
In der Beantwortung des Ersuchens vom 15.05.2023 der Fragen führte der Beschwerdeführer zu den Familienheimfahrten aus:
"Die Sache bzgl. den Heimfahrten hat sich erledigt. Mir wurde erklärt, dass ich KEINEN Anspruch darauf habe, da es sich dabei um meine Eltern handelt."
Mit Einkommensteuerbescheid vom 16.05.2023 wurde nur der Pauschbetrag von 132,00 € als Werbungskosten berücksichtigt.
Mit Antrag gemäß § 295a BAO vom 28.05.2023 begehrte der Beschwerdeführer zum Einkommensteuerbescheid 2022 vom 16.05.2023:
"Es wurde vergessen Fahrtkosten für Dienstreisen unter Werbungskosten geltend zu machen. Es wurden insgesamt 19 Fahrten auf eigene Kosten unternommen. Die Reisen fanden jeweils zwischen ***Adr1***, ***PLZ1*** Wien und ***Adr2***, ***PLZ2*** ***AdrZentrale*** statt (Wohnadresse - Standort Arbeitsstätte Tirol). Diese würde ich gerne noch geltend machen."
Mit Bescheid vom 12.07.2023 wurde der Antrag gemäß § 295a BAO vom 28.05.2023 auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2022 vom 16.05.2023 vom Finanzamt abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten nicht berücksichtigt werden, da die hierfür erwachsenen Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie durch ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale und den Pendlereuro abgegolten sind."
In der Beschwerde vom 13.07.2023 gegen den abweisenden Bescheid vom 12.07.2023 wurde von Herrn ***FN1*** begründend ausgeführt:
"Nach Absprache mit der Arbeiterkammer und telefonischer Absprache mit dem Finanzamt wurde mir vergewissert, dass mir beruflich veranlasste Reisekosten zustehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich mein Wohnsitz und Arbeitsplatz in Wien befindet. Wie gewünscht wurden benötigte Unterlagen angehängt. Vielen herzlichen Dank"
Mit Schreiben vom 23.06.2023 ersuchte das Finanzamt um folgende Ergänzung:
"Betreffend der beantragten Reisekosten legen Sie bitte eine Aufstellung vor aus der Datum, Ort, Dauer und Zweck der beruflich veranlassten Reisen hervorgehen."
Mit Antwortschreiben vom 24.06.2023 übermittelte der Beschwerdeführer eine Aufstellung der Fahrten zwischen der Wohnadresse, ***Adr1***, ***PLZ1*** Wien und der Arbeitsstätte, ***Adr2***, ***PLZ2*** ***AdrZentrale*** und retour auf. In dieser Aufstellung wurden ***2*** Fahrten von Wien nach ***AdrZentrale*** (Zentrale) aufgelistet. An zwei Tagen erfolgte die Rückfahrt am nächsten Tag. Zweimal war eine Übernachtung in Kufstein, ***AdrFam*** vermerkt. Einmal war eine Fahrt von Wien nach ***Ort1*** (Filiale ***Ort1a1***), Vorarlberg vermerkt. Auch an diesem Tag war eine Übernachtung in Kufstein vermerkt.
Laut vorgelegter Aufstellung war die Abfahrtszeit immer 7:00 Uhr und die Ankunftszeit 20:30, außer 2mal 15:00 Uhr am Folgetag und einmal 16:00 Uhr am Folgetag.
Am 22.02.2014 ersuchte das Finanzamt um folgende Auskunft:
"Mit welchem KFZ wurden diese Fahrten durchgeführt?
Vorlage Zulassungsschein-Vorlage Beweismittel (Fahrtenbuch, Tankrechnungen, Nachweis Kilometerleistung etc.)
Zu welchem Zweck wurden die Fahrten ausgeführt? Gab es einen entsprechenden Dienstauftrag?
- Warum haben Sie dafür keine Ersätze von Ihrem Dienstgebers erhalten?
-Vorlage Arbeitsvertrag"
Mit Antwortschreiben vom 26.02.2024 legte der Beschwerdeführer seinen Arbeitsvertrag und einen Zulassungsschein vor.
Der Arbeitsvertrag enthielt folgende wesentliche Bestimmungen:
"DIENSTVERTRAG
Abgeschlossen zwischen
1. ***DG*** GmbH. ***AdrDG1***, A-***PLZ1*** Wien, als Dienstgeber (im Folgenden "Arbeitgeber" genannt) einerseits, und
2. Herr ***VN*** ***FN1***, geboren am …. , wohnhaft in ***Adr1***/***1***, Österreich, österreichischer Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer: … als Dienstnehmer/in (im Folgenden auch "Arbeitnehmer/in" genannt) andererseits:
1. Anstellung
Der/Die Arbeitnehmer/in tritt am 04.10.2021, als Regionalleiterin die Dienste des Arbeitgebers ein. Dienstort ist Wien Dem Dienstnehmer ist bekannt, dass mit seiner Tätigkeit auch Dienstreisen im In- und Ausland verbunden sind
3. Dienstverwendunq
Der/Die Arbeitnehmer/in wird als
Regionalleiter beschäftigt werden……"
Der Dienstvertrag wurde von ***DG***, ***DG*** GmbH, ***Adr2***, ***AdrZentrale*** ***PLZ2*** als Arbeitgeber unterfertigt.
Der vorgelegte Zulassungsschein ist auf ***FN1*** ***VNVa***, Anschrift ***AdrFam***/***2***, ***3*** Kufstein zugelassen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.10.2024 änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2022, anerkannte einen Betrag von 1.281,12 € als Werbungskosten und ermittelte eine Gutschrift im Betrag von - 580,00 €.
Begründend wurde ausgeführt, dass
"Laut Ihrem Schreiben wurden die Fahrten in die Filiale nach ***AdrZentrale*** mit dem Familienauto (zugelassen in Kufstein) durchgeführt. Es wurden somit Kilometergelder für die Fahrten Kufstein - ***AdrZentrale*** - Kufstein berücksichtigt. Weitere Nachweise der Kostentragung sind nicht vorhanden.
Die Fahrten zu den Eltern nach Kufstein sind nicht absetzbar.
Die Tagesgelder wurden für die ersten 5 Tage berücksichtigt (monatliche Fahrten), danach liegt ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit vor.
Der Beschwerde wird daher teilweise stattgegeben."
Mit Vorlageantrag vom 23.10.2024 beantragte er Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesfinanzgericht und führte aus:
"Guten Tag, leider wurde mein EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2022 Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO erneut falsch berechnet. Obwohl Werbungskosten für Arbeitsfahrten von Wien nach Tirol geltend gemacht werden sollten, wurden nur die Strecken innerhalb Tirols berechnet. Als Begründung steht, dass das Auto in Tirol zugelassen ist. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Fahrten zwischen Wien und Tirol stattgefunden haben. Der Jahresausgleich wurde für 2023 (ähnliche Werbungskosten) richtig berechnet. Für 2022 bin ich aber leider fast seit 2 Jahren am Warten. Ich bitte Sie um erneute Berechnung mit der richtigen Strecke von Wien nach Tirol - wie in den Aufzeichnungen erfasst."
Mit Schreiben vom 20.01.2025 ersuchte das Finanzamt um weitere Auskunft:
"- Vorlage Beweismittel (ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, Tankrechnungen, Nachweis Kilometerleistung etc.)
NACHWEIS KILOMETERLEISTUNG: Es sind jedenfalls die Gutachten gem. § 57a KFG ("Pickerl"-berichte und Reparaturberichte von aufeinanderfolgenden Jahren, welche mit einer Kilometerstandangabe versehen sind, vorzulegen!
- Zu welchem Zweck wurden die Fahrten ausgeführt? Gab es einen entsprechenden Dienstauftrag?
- Warum haben Sie dafür keine Ersätze von Ihrem Dienstgeber erhalten?"
Mit Antwortschreiben vom 22.01.2025 führte der Beschwerdeführer aus:
"Sehr geehrte Damen und Herren, anbei finden Sie das Pickerlbericht. Darauf ist der damals aktuelle Kilometerstand und der vom letzten Pickerl ersichtlich und markiert. Es sind nur diese 2 Pickerlberichte vorhanden, da es auch nur zwei Pickerltermine gab (Neuwagen). Bzgl. den Fahrten habe ich sie nur so wie Ihnen zuvor mitgeschickt dokumentiert. Rechnungen etc. habe ich nicht aufgehoben. Die Fahrten fanden in die anderen Filialen statt, um bei Meetings und Planungen meines damaligen Arbeitgebers mitzuwirken und auch um Kolleginnen zu vertreten. Wurde mir damals so angeboten und meinerseits so akzeptiert."
Es wurde ein Gutachten gemäß §57a Abs 4 KFG 1967 zum Fahrzeug des Herrn ***VNVa*** ***FN1*** vorgelegt.
Das Finanzamt ermittelte anhand des ÖAMTC Routenplaners für die Strecke ***StraßeAdr14***, ***PLZ1*** Wien nach ***Adr2***, ***PLZ2*** ***AdrZentrale*** eine Entfernung von 483 km und eine Fahrtdauer von 5 h 20.
Das Finanzamt legte die Beschwerde mit folgender Stellungnahme dem Bundesfinanzgericht vor:
"Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte in seinem Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 (20.01.2023) Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 840 €.
In einem Ersuchen um Ergänzung (09.05.2023) wurden Unterlagen dazu angefordert.
Im Antwortschreiben (15.05.2023) wurde mitgeteilt, dass sich die Sache mit den Heimfahrten erledigt hat, weil es sich dabei um seine Eltern handelt.
Aufgrund der Angaben des Bf wurden die Familienheimfahrten im Einkommensteuerbescheid (16.05.2023) nicht berücksichtigt.
In der Folge wurde ein Antrag auf Änderung gem. 295a BAO eingebracht (28.05.2023), in welchem Fahrtkosten für 19 Fahrten zwischen Wien (Wohnort) und ***PLZ2*** ***AdrZentrale*** (Standort Arbeitsstätte Tirol) beantragt wurden.
Mit Ersuchen um Ergänzung (23.06.2023) wurde eine Aufstellung mit Angabe des Datums, des Ortes, der Dauer und des Zweckes der beruflich veranlassten Reisen angefordert, welches mit Vorlage einer Auflistung beantwortet wurde (24.06.2023).
Der Antrag wurde abgewiesen (12.07.2023). In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale/Pendlereuro abgegolten sind.
Dagegen wurde eine Beschwerde (13.07.2023) eingebracht, in welcher Reisekosten in Höhe von 8.199 € beantragt wurden. Es wurde angeführt, dass sich Wohn- und Dienstort in Wien befinden. Es wurde angegeben, dass Unterlagen angehängt sind, jedoch befinden sich keine Beilagen bei der Beschwerde (möglicherweise wurde damit das Antwortschreiben vom 24.06.2023 gemeint).
Mit Ersuchen um Ergänzung (22.02.2024) wurden weitere Unterlagen angefordert und Fragen gestellt:
- Mit welchem KFZ wurden diese Fahrten durchgeführt?
- Vorlage Zulassungsschein
- Vorlage Beweismittel (Fahrtenbuch, Tankrechnungen, Nachweis Kilometerleistung etc.)
- Zu welchem Zweck wurden die Fahrten ausgeführt? Gab es einen entsprechenden Dienstauftrag?
- Warum haben Sie dafür keine Ersätze von Ihrem Dienstgebers erhalten?
- Vorlage Arbeitsvertrag
Im Antwortschreiben (26.02.2024) wurde erläutert, dass die Fahrten für diverse Meetings erfolgten und die Fahrten mit dem privaten Familienauto unternommen wurden. Es wurde diesbezüglich keine Vereinbarung abgeschlossen. In den Beilagen befindet sich ein Zulassungsschein (KFZ zugelassen auf Vater, wohnhaft in Kufstein) und der Dienstvertrag.
Mit Beschwerdevorentscheidung (01.10.2024) wurden 1.281,12 € als Reisekosten für die Fahrten Kufstein - ***AdrZentrale*** - Kufstein und Tagesgelder für die ersten 5 Tage (monatliche Fahrten) berücksichtigt. Die Fahrten zu den Eltern nach Kufstein wurden nicht anerkannt.
Dagegen wurde ein Vorlageantrag (23.10.2024, bezeichnet als Beschwerde) eingereicht, mit welchem die Fahrtenkosten weiterhin beantragt werden.
In einem Ersuchen um Ergänzung (20.01.2025) wurden weitere Unterlagen angefordert und Fragen gestellt: - Vorlage Beweismittel (ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, Tankrechnungen, Nachweis Kilometerleistung etc.)
NACHWEIS KILOMETERLEISTUNG: Es sind jedenfalls die Gutachten gem. § 57a KFG ("Pickerl"-berichte und Reparaturberichte von aufeinanderfolgenden Jahren, welche mit einer Kilometerstandangabe versehen sind, vorzulegen!
- Zu welchem Zweck wurden die Fahrten ausgeführt? Gab es einen entsprechenden Dienstauftrag?
- Warum haben Sie dafür keine Ersätze von Ihrem Dienstgeber erhalten?
Im Antwortschreiben vom 22.01.2025 wurde ein Gutachten vom 08.11.2024 (km-Stand 113.393) vorgelegt.
Darauf ist die letzte Begutachtung am 15.11.2022 mit km-Stand von 70.170 vermerkt. Weitere Gutachten liegen aufgrund des Zulassungsdatums vom 01.10.2019 nicht vor. Weitere Beleg konnten nicht vorgebracht werden.
Beweismittel:
Routenplaner, Antwortschreiben 15.05.2023
Stellungnahme:
Das Finanzamt beantragt eine Erledigung im Sinne der bereits ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2024.
Es wird vorgebracht, dass die als berufliche Fahrten beantragten 17.276 km mit dem Fahrzeug des Vaters des Bf zurückgelegt wurden, obwohl der Vater in Kufstein wohnt. Der Bf ist in Wien wohnhaft.
Bei Behauptung von ungewöhnlichen Verhältnisse sowie bei Behauptungen, die nicht nur mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen, sondern von den amtlichen Daten der KFZ-Zulassungsbehörde abweichen, ist es Sache des Abgabepflichtigen, geeignete zweifelsfreie Nachweise darüber zu erbringen, dass ihm tatsächlich ein Aufwand entstanden bzw. eine berufliche Veranlassung für die geltend gemachten Fahrten gegeben war. Die vorgelegten mangelhaften Fahrtenaufzeichnungen (keine km-Stände) entsprechen diesem Erfordernis nicht. Auch bei reinen Fahrtzeiten von 11 Stunden (daher ohne Pausen) für die Strecke Wien - ***AdrZentrale*** - Wien erscheint das vorgelegte Fahrtenbuch nicht als glaubwürdig. Es stellt sich bei solchen Fahrtzeiten die Frage wie hier etwa eine Vertretung von Kollegen (wie unter anderem genannt) stattgefunden haben mag.
Zudem wurde im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung vom 20.01.2023 für das Veranlagungsjahr 2022, wo erstmals Fahrten dieser Art beantragt wurden, zuerst Familienheimfahrten beantragt. Aus dem Antwortschreibens vom 15.05.2023 geht hervor, dass es sich um Heimfahrten zu den Eltern handelt. Diese Aussage steht im Widerspruch zu den jetzigen Anträgen. Dieser Erstaussage ist in freier Beweiswürdigung einer höheren Glaubwürdigkeit beizumessen.
Das vorgelegte Fahrtenbuch ist mangelhaft. Aus dem vorgelegten Gutachten KFZ mit Kilometerständen können die beantragten Fahrten nicht erschlossen werden. Das Dienstverhältnis beim Dienstgeber "***DG*** GmbH" bestand laut vorliegenden Jahreslohnzetteln vom 04.10.2021 bis 30.12.2023. Eine hohe Kilometerleistung muss somit auch zweifelslos schon vor Beginn der Tätigkeit bzw. auch abseits der beantragten Fahrten erbracht worden sein. Andere Beweismittel konnten nicht vorgelegt werden. Es wird daher davon ausgegangen, dass Fahrten nach Kufstein zum Besuch der Eltern stattgefunden haben. Diese Kosten sind Kosten der Lebensführung und steuerlich nicht absetzbar.
Kosten für etwaige Fahrten Kufstein - ***AdrZentrale*** - Kufstein (in diesem Fall wäre ein Ausborgen des KFZ glaubhaft) wurden im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war 2022 in ***Adr1***, ***1***, ***PLZ1*** Wien wohnhaft.
Seine Dienstort war in Wien, Dienstgeber war die ***DG*** GmbH, ***AdrDG1***, ***PLZ1*** Wien.
Die Zentrale befand sich in ***PLZ2*** ***AdrZentrale***, ***Adr2***, Tirol.
Der Beschwerdeführer unternahm ***2*** Dienstreisen zur Zentrale nach ***AdrZentrale***. Einmal unternahm er eine Dienstreise zur Filiale nach ***Ort1***, Vorarlberg.
Seine Eltern wohnten 2022 in Kufstein, ***AdrFam***/***2***.
Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges war der Vater des Beschwerdeführers, Herr ***VNVa*** ***FN1***. Der Vater ist 1966 geboren, im Jahr 2022 war er 56 Jahre alt.
Die geltend gemachten Dienstreisen laut Aufstellung von Wien nach ***AdrZentrale*** fanden 2022
oftmals am Montag 07.02., 14.03.,20.06.,11.07.,08.08.,26.09.,03.10.,07.11. in Summe 8-mal,
am Freitag 14.10., 21.10., 25.11. in Summe 3-mal
am Mittwoch 13.04., 25.05, 24.08., 14.09., 07.12. in Summe 5-mal
am Donnerstag 05.05. 1-mal
am Dienstag 15.11., 27.12. in Summe 2-mal.
3-mal übernachtete der Beschwerdeführer laut seiner vorgelegten bei seine Eltern.
Von Mittwoch 13.04.2022 auf Donnerstag 14.04.2022
Von Montag 03.10. 2022 auf Dienstag 04.10.2022
Von Freitag 14.10.2022 auf Samstag 15.10.2022 (Dienstreise nach ***Ort1***).
Es wurde jeder Tag mit exakt der gleichen Abfahrtszeit 7:00 und die Ankunftszeit in Wien mit 20:30 angegeben.
Nur bei Übernachtung wurde 2-mal 15:00 als Ankunftszeit und 1-mal 16:00 von ***Ort1*** kommend genannt.
Das dienstliche Aufsuchen der zentrale in ***AdrZentrale*** sowie der Filiale in ***Ort1*** ist belegt und unstrittig.
Nicht belegt und nachgewiesen sowie nicht glaubhaft gemacht sind berufliche Fahrten der Strecke Wien Kufstein und retour.
Nach mehrmaligen Ersuchen um belegmäßigen Nachweis von Fahrtkosten konnte der Beschwerdeführer trotz schneller Beantwortung der Fragen und Vorlage von Belegen die Fahrt- und Reisekosten zwischen Wien und Kufstein nicht belegen oder glaubhaft machen.
Beruflich bedingte Reisekosten liegen nur zwischen Kufstein und ***AdrZentrale*** bzw. ***Ort1*** und retour vor.
2. Beweiswürdigung
Die geltend gemachten Kosten zwischen Wien - Kufstein und retour sind aus folgenden Gründen nicht als beruflich veranlasst anzuerkennen.
In der vorgelegten Aufstellung sind die Abfahrts- und Ankunftszeiten schematisch, ohne Berücksichtigung von tatsächlichen Abfahrtszeiten, Ankunftszeiten, ohne Berücksichtigung von den Verkehrsverhältnissen, Dauer der Meetings etc. etc. aufgelistet. Dieses Schema entspricht einem anhand der in Tirol und Vorarlberg geleisteten Arbeitstage geschätzten Fahrtaufwand.
Es wurden auch keinerlei Belege bezüglich Tanken, Vignette etc vorgelegt.
Bei einer Abfahrtszeit um 7:00 und Ankunftszeit um 20:30 und einer laut Routenplaner Mindestfahrzeit von 5 h 15 min bis 5 h 20 min in jede Richtung blieben jedes Mal nur 3 Stunden Arbeitszeit (Vertretung der anderen Filialeiter immer im selben Zeitausmaß?) übrig.
Dies ist nicht der Realität entsprechend.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch mit km Stand bei Abfahrt und bei Ankunft wurde nicht vorgelegt. Im Gegenteil ist das Fahrzeug auf den Vater des Beschwerdeführers zugelassen, der in Kufstein wohnt, einer mittelgroßen Stadt, in der die Bevölkerung auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen ist. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer der in Wien mit einem gut ausgebauten öffentlichem Verkehrsnetz wohnt, dessen Arbeitsstelle im Jahr 2022 nur zu Fuß nur ca 1 km entfernt war. Da im Jahr 2022 bereits ein flächendeckendes Parkpickerl für das Parken auf der Straße eingeführt war, hätte der Beschwerdeführer einen Parkplatz mieten müssen.
Es ist auch nicht realistisch, dass ein Vater, der in einer Umgebung wohnt, in der ein Auto notwendig ist, dies seinem Sohn überlässt, damit dieser dies mehrere Wochen in Wien zur Benützung hat.
Im Gegenteil sind die in der Arbeitnehmererklärung geltend gemachten Werbungskosten/ Familienheimfahrten im Betrag von 840,00 € realistisch. Das für Jugendliche unter 26 Jahren österreichweit geltende Klimaticket kostete 821,00 €.
Der Beschwerdeführer wohnte im Jahr 2022 in der Nähe des Wiener Hauptbahnhofes bzw. Bahnhofes Meidling, die mehrmals täglich eine schnelle Zugverbindung war nach Kufstein und retour anbieten.
So war es für den Beschwerdeführer möglich am Vorabend zu den Eltern nach Kufstein zu reisen und am nächsten Tag mit dem vom Vater geliehenen Auto für einen Tag nach ***AdrZentrale*** und retour nach Kufstein zu fahren. Es verblieb das Auto in der Familie in Kufstein. Insbesondere wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer oftmals am Montag in ***AdrZentrale*** tätig war und der Sonntag bzw. sicher auch teilweise der Samstag zu einem Familienbesuch genutzt wurde.
Es ist unrealistisch, dass bei auch familiärer, privater Veranlassung die Fahrten, wie vom Beschwerdeführer dargestellt stattgefunden haben.
Die Fahrt vom Wohnsitz der Eltern in Kufstein, da das Familienauto übernommen werden musste bzw. dort übernachtet wurde, nach ***AdrZentrale*** bzw. ***Ort1*** und retour ist hingegen beruflich veranlasst.
Der Beschwerdeführer ging dort seiner Tätigkeit für Meetings, Vertretungen nach und ist er dazu auch laut Dienstvertrag verpflichtet.
Das er dazu 19mal im Jahr für einen Tag das Auto seines Vaters geliehen bekommt ist realistisch.
Dies ergibt sich aus dem bisherigen Verfahrens, den vorgelegten Belegen und der Beweiswürdigung dessen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Einkommensteuergesetz, EStG:
§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Z 9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
Z 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
Z 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 16 EStG sind beruflich veranlasste Aufwendungen nur jene Aufwendungen, die zur Sicherung der Einnahmen dienen. Damit sind beruflich veranlasste Fahrtkosten erfasst. Verpflegungsaufwendungen sind nur zu gewähren, wenn es sich um Mehraufwendungen handelt. Mehraufwendungen liegen nur vor, wenn ein Reiseziel erstmals oder sehr unregelmäßig in größeren Zeitabständen aufgesucht wird. Reiseziele, die regelmäßig aufgesucht werden, sind Berufstätigen gleichzuhalten, die täglich an ihre Arbeitsstätte und zurück fahren. Nach einem kurzen Zeitraumist hat man auch bei wiederkehrenden Reisezielen die Kenntnis über günstige Verpflegungsmöglichkeiten.
Es sind daher im Fall des Beschwerdeführers nur die vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung anerkannten Diäten anzuerkennen.
Fahrtkosten von der Wohnung der Eltern in Kufstein zu den dienstlichen Reisezielen sind glaubhaft und anzuerkennen.
Da auch im Lohnzettel keine Reisekosten ausgewiesen sind, sind sie vom Finanzamt für Fahrten Kufstein - ***AdrZentrale*** und retour anerkannt worden.
Der Beschwerdeführer besuchte jedoch am 14.10.2022 die Filiale ***Ort1*** in Vorarlberg.
In den anerkannten Fahrtkosten ist kein Kilometergeld für diese Strecke berücksichtigt. Es wurde für diesen Tag nur die Strecke Kufstein - ***AdrZentrale*** und retour anerkannt.
Zusätzlich wird vom Bundesfinanzgericht für die Strecke ***AdrZentrale***, ***Adr2*** bis ***Ort1***, ***AdrFilV4*** und retour - einfache Fahrstrecke 142 km folgendes zusätzlich an Werbungskosten anerkannt.
142 km x 2 = 284 km
284 km x 0,42 € km Geld für 2022 = 119,80 €
Das Bundesfinanzgericht anerkennt in Summe 1.281,12 € (laut BVE) + 119,28 € (laut BFG) = 1.400,40 €.
Der Beschwerde wird daher teilweise stattgegeben und der Bescheid abgeändert.
Die Berechnung sieh beiliegendes Berechnungsblatt
Beilage: Berechnungsblatt der Einkommensteuer 2022
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (zB. VwGH 11.9.2017, 2017/16/0009). Da gegenständlich nur einzelfallbezogen maßgebliche Sachverhaltsfragen zu beurteilen waren, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Aus diesem Grund war die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen.
Wien, am 25. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102283/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102283.2025
- Stammnummer
- 149283
- Gültig
- 25.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF