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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500588/2025

Parkometer - Farbkopie eines Behindertenausweises

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500588/2025vom 15.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karoline Windsteig in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 31. Juli 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 3. Juli 2025, Zahl: MA67/MA-GZ/2025 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 15,00 zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis vom 03. Juli 2025, Zahl MA67/MA-GZ/2025, wurde der Beschwerdeführerin (kurz Bf.) nach durchgeführter Lenkererhebung zur Last gelegt, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen MD-Kennz. (A) am 02. Mai 2025 um 12:05 Uhr in 1230 Wien, Lehmanngasse 11, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe verkürzt. Dies insbesondere, als sich im Fahrzeug lediglich eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nr. ParkausweisNr. befunden habe. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe in Höhe von € 75,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 85,00 belief. Das Straferkenntnis wurde wie folgt begründet: "Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung erstattet wurde, geht hervor, dass das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Im Fahrzeug befand sich lediglich die Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960, Nr. ParkausweisNr.. Bereits vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens gab Ihr Gatte, der Ausweisinhaber an, über die Anzeigenlegung verwundert gewesen zu sein und übermittelte einen Scan seines Ausweises gem. § 29b StVO 1960 mit der Nr. ParkausweisNr.. Anlässlich einer Aufforderung zur Bekanntgabe der Lenkereigenschaft, gaben Sie sich als Lenkerin zum Beanstandungszeitpunkt an und teilten zudem mit, mit Ihrem Gatten, den Ausweisinhaber, unterwegs gewesen zu sein. Entgegen Ihren Angaben war eine Kopie des gegenständlichen Ausweises nicht als Beilage angefügt. Die Übertretung wurde Ihnen mit Aufforderung zur Rechtfertigung angelastet. Gleichzeitig wurden Ihnen die vom Kontrollorgan erstellten Anzeigefotos und Anzeigenangaben zur Kenntnis gebracht und es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen. Da Sie von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht haben, war das Verfahren, wie angekündigt, ohne Ihre weitere Anhörung durchzuführen. Es ist im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass die Parkometerabgabe nicht vorsätzlich - wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.05.2025 angelastet - hinterzogen, sondern im gegenständlichen Fall lediglich verkürzt wurde. Da die Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt richtig festzustellen bzw. in der Folge innerhalb der gemäß § 31 Abs. 1 VStG bestimmten 12-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist (ab Tatdatum) auch korrekt und konkret anzulasten, wurde nunmehr die Tatanlastung hinsichtlich des Tatbestandes im gegenständlichen Straferkenntnis entsprechend geändert. Unbestritten blieb somit Ihre Lenkereigenschaft, als auch dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt. Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben. Dazu wird festgestellt: Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 iVm § 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Beim festgestellten Abstellort handelt es sich um eine ausgewiesene Kurzparkzone. § 6 der Parkometerabgabeverordnung zählt jene Fälle, für die die Abgaben nicht zu entrichten ist, taxativ auf. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung). Hiermit kann lediglich die Verwendung des Ausweises im Original gemeint sein. Die Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b StVO wirkt ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn ein gültiges Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet wird und die Ausweisinhaberin*der Ausweisinhaber das Fahrzeug selbst lenkt oder mit diesem befördert wird. Die Anbringung einer Kopie erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weswegen die zitierte Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung kommen konnte und Sie die Parkometerabgabe hätten entrichten müssen. Den Beschuldigten trifft im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche es erfordert, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen entsprechenden Beweise entgegenzusetzen. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amtswegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt. Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt. Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht. Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 31. Juli 2025 räumte die Bf. ein, lediglich eine Kopie des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nr. ParkausweisNr. im Fahrzeug hinterlegt zu haben. Dies könne ihrer Ansicht nach wohl am Recht eines Behinderten zur Abstellung des Kfz nichts ändern, da das Recht durch den Parkausweis dokumentiert sei und eine Überprüfung des Originals jederzeit möglich sei. Sie weise daher die Anschuldigungen, der Parkausweis sei manipuliert oder gefälscht worden, zurück. Weiters sehe sie die Verwendung einer Kopie des Ausweises insofern als zweckmäßig an, als bei ungünstigen Windverhältnissen der Ausweis beim Öffnen einer Tür hinausgeweht und verloren gehen könne. Sie habe diese Erfahrung einige Wochen nach der gegenständlichen Beanstandung gemacht. Es sei im Laufe der Jahre auch vorgekommen, dass ihr Mann auf die Anbringung des Ausweises vergessen habe und nach Vorlage des Ausweises die Einstellung des Strafverfahrens erfolgt sei. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen MD-Kennz. (A) war am 02. Mai 2025 um 12:05 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Lehmanngasse 11, abgestellt. Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Die Bf. war Lenkerin des auf sie zugelassenen tatgegenständlichen Fahrzeugs. Zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung war im Fahrzeug eine Farbkopie des Parkausweises Nr. ParkausweisNr. hinterlegt, der auf den Gatten der Bf., Dr. Gatte, ausgestellt ist. Dieser wurde am Tattag von der Bf. in ihrem Fahrzeug befördert. Die zum Tatzeitpunkt durchgeführte Abfrage des Kontrollorgans zeigte keine gültige Parkscheinaktivierung an und war auch kein gültig entwerteter Papierparkschein im Fahrzeug hinterlegt. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung sowie den zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos. In ihrer Beschwerde hat die Bf. eingeräumt, dass im Fahrzeug lediglich eine Farbkopie des Parkausweises Nr. ParkausweisNr. hinterlegt war. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung: Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind. Ein Parkausweis gemäß § 29b StVO ist Inhaberinnen und Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" als Nachweis über die Berechtigungen nach § 29b Abs 2 bis 4 StVO auf Antrag vom Sozialministeriumservice (ehemaliges Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) auszufolgen (§ 29b Abs 1 StVO). Dieser Parkausweis berechtigt die Ausweisinhaberinnen und -inhaber, das selbstgelenkte oder das sie befördernde Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung zu parken (§ 29b Abs 3 lit b StVO) und ist beim Parken des Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen (§ 29b Abs 4 StVO). Die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nach § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung tritt nur dann ein, wenn im Fahrzeug, das von einem Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sichtbar und im Original der Parkausweis hinterlegt ist (vgl. BFG 02.11.2016, RV/7500801/2016; 25.02.2019, RV/7501051/2018; 13.05.2020, RV/7500217/2020; 08.03.2021, RV/7500156/2021). Das den Parkausweis gemäß § 29b StVO ausstellende Sozialministeriumservice ist eine Behörde, weshalb die von ihr ausgestellten Parkausweise öffentliche Urkunden iSd § 292 Zivilprozessordnung - ZPO sind und als solche den vollen Beweis dessen begründen, was darin amtlich verfügt oder erklärt wird. Da das Sozialministeriumservice den Originalparkausweis ausstellt, ist nur der Originalparkausweis jene öffentliche Urkunde, mit der nachweisbar ist, dass in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen gebührenbefreit geparkt werden darf. Die Verwendung einer Kopie des Parkausweises ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher kann die Hinterlegung einer solchen, die in § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung normierte Befreiung von der Parkometerabgabe nicht bewirken. Da die Bf. das Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses zu Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben und auch eine Befreiung von der Parkometerabgabe gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung nicht gegeben war, hat sie den objektiven Tatbestand der Abgabenverkürzung erfüllt. Gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 71/2028, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Das Vorbringen der Bf., sie habe eine Kopie des Parkausweises verwendet, da dies insofern zweckmäßig sei, als bei ungünstigen Windverhältnissen der Ausweis beim Öffnen einer Tür hinausgeweht werden und verloren gehen könne, kann nicht schuldbefreiend wirken. Dass der Originalparkausweis durch Farbkopien ersetzbar wäre, kann weder aus § 29b StVO noch aus § 6 lit g Wiener Parkometerabgabeverordnung oder einer anderen gesetzlichen Bestimmung entnommen werden. Die Bf. hätte sich vor ihrem Vorhaben, eine Farbkopie des Parkausweises gem. § 29b StVO 1960 anzufertigen und diese im Fahrzeug zu hinterlegen, zunächst entsprechend informieren müssen, um ein etwaiges Zuwiderhandeln gegen die für die Verwendung des Parkausweises vorgesehen gesetzlichen Bestimmungen ausschließen zu können. Schließlich handelt es sich beim Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 um eine öffentliche Urkunde. Es stellt eine einfache Überlegung dar, dass öffentliche Urkunden nicht nach Belieben fotokopiert werden können/dürfen und dass Kopien einer öffentlichen Urkunde nicht die gleiche Wirkung wie das Original entfalten können. Einer missbräuchlichen Verwendung wäre ansonsten Tür und Tor geöffnet. Die Bf. hat hier jedenfalls die ihr zumutbare Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen. Es gehen auch ansonsten aus dem Akt keine Anhaltspunkte hervor, wonach die Bf. nach ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihr ein rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation nicht zumutbar gewesen wäre. Daher ist auch der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen. Zur Strafbemessung: Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Zur Kontrolle einer rechtmäßigen Befolgung der Vorschriften des Parkometerabgabenrechts ist es dabei unabdingbar, dass die entsprechenden Mitwirkungspflichten der Verkehrsteilnehmer eingehalten werden (vgl § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 3 Abs. 3 bzw § 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung). Die Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass sie das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat und den Parkausweis nach § 29b StVO 1960 nicht im Original hinter der Windschutzscheibe eingelegt, sondern eine Farbkopie verwendet hat. Das Fehlen einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen wurde bereits - wie im Straferkenntnis erläutert - von der belangten Behörde als Milderungsgrund berücksichtigt. Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und haben sich auch aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben. Die Bf. hat ihr unrechtes Verhalten in Zusammenhang mit der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 nicht eingesehen und zeigt sich auch nicht schuldeinsichtig. Das Bundesfinanzgericht erachtet daher im Ergebnis die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 75,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 17 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung § 44 Abs. 3 VwGVG normiert: "Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn (Z 3) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat." Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 15. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500588/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500588.2025
Stammnummer
149274
Gültig
15.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF