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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103001/2025

Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103001/2025vom 01.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 23. Februar 2024 gegen den Einheitswertbescheid zum 01.01.2023, Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1.1.2023, ***1***, des ***FA*** vom 6. September 2023 beschlossen: Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Am 06.09.2023 erließ das Finanzamt für den Landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers (Bf), ***1***, den Einheitswertbescheid zum 01.01.2023, Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1.1.2023. Das Finanzamt hat diesen Einheitswertbescheid aufgrund einer telefonischen Urgenz des Bf am 30.01.2024 neuerlich versendet. Aus welchen Gründen genau eine neuerliche Zustellung erfolgt ist, ist den vorgelegten Aktenteilen nicht zu entnehmen. Am 23.02.2024 brachte der Bf gegen den Feststellungsbescheid Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2024 als unbegründet abgewiesen, der Feststellungsbescheid jedoch abgeändert. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Zustellnachweis zugestellt und nachweislich am 06.07.2024 übernommen. Am 19.09.2024 wurde Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2024 eingelegt. Am 18.08.2025 wurde ein neuerlicher Vorlageantrag bzw. eine Ergänzung zum Vorlageantrag eingebracht. Das Finanzamt legte die Beschwerde am 24.09.2025 zur Entscheidung vor und beantragt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Rechtliche Erwägungen: § 264 Abs. 1 BAO bestimmt, dass gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden kann (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist der Beschwerdeführer befugt, ferner jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt (§ 264 Abs. 2 BAO). Gemäß § 264 Abs. 4 BAO sind für Vorlageanträge u.a. § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist) und § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden. Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht (§ 264 Abs. 5 BAO). Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt (§ 245 Abs. 2 BAO). Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt (Abs. 3). Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. In gegenständlichem Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2024 mit postalischem Zustellnachweis am 06.07.2024 zugestellt. Die Beschwerdefrist hat daher am 06.08.2024 geendet. Der Bescheid ist ausführlich begründet und enthält auch keinen Hinweis auf eine gesonderte Begründung. Dem Akteninhalt ist auch kein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist zu entnehmen. Da der Vorlageantrag vom 19.09.2024 (samt Ergänzung vom 18.08.2025) somit deutlich verspätet eingebracht worden ist, war dieser zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde unmittelbar aus § 260 Abs. 1 lit b BAO ergibt, liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 1. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103001/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103001.2025
Stammnummer
149273
Gültig
01.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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