Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100221/2025
Familienbeihilfe: Eigenantrag einer minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100221/2025vom 15.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt, Bahnhofstraße 35, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerde vom 18. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Mai 2025 betreffend Abweisung des Antrages vom 7. Mai 2025 auf Familienbeihilfe ab März 2025, SVNR ***Bf1-SVNR***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der beschwerdegegenständliche Bescheid (vom 26. Mai 2025) wurde vom Finanzamt erlassen wie folgt:
Abweisungsbescheid
Ihr Antrag auf Familienbeihilfe, eingebracht am 07.05.2025, wird abgewiesen für:
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum
(Nach- und Vorname der Bf.) … 01 19 ab März 2025
Begründung
Ihnen wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie erhalten nur dann Familienbeihilfe, wenn Sie arbeiten und keine Leistung aus der Grundversorgung beziehen (§ 3 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Die Vertretung der Beschwerdeführerin (Bf.) erhob Beschwerde wie folgt:
Aufgrund des Beschlusses vom 19.11.2024 wurde der Kinder- und Jugendhilfeträger Land …, vertreten durch …, Abteilung Gesundheit Jugend und Familie zur Gänze mit der Obsorge für die mj. (Vor- und Nachname der Bf.) betraut.
Die Minderjährige ist seit 07.02.2025 im Rahmen einer Maßnahme der Vollen Erziehung in der Wohngemeinschaft … untergebracht.
Ein aktueller Meldenachweis wird im Anhang mitgereicht.
Gem. des Erlasses vom März 2021 "FLAG Thema Eigenanspruch Familienbeihilfe aufgrund einer Kinderschutzmaßnahme im Rahmen der vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung - materiell rechtliche Anspruchsvoraussetzungen" wurde vom gesetzlichen Vertreter Kinder- und Jugendhilfeträger …, vertreten durch …, Abteilung Gesundheit, Jugend und Familie für die mj. (Vor- und Nachname der Bf.) am 07.05.2025 die Familienbeihilfe beantragt.
Die Kosten werden nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe getragen, da die betroffene Minderjährige nach ihrer verstorbenen Mutter Halbwaisenpension von der PVA bezieht (siehe Anhang). Somit stünde gem. FLAG § 6 Abs. 5 1. Satz die Familienbeihilfe zu.
Der mj. (Vor- und Nachname der Bf.) wurde aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes subsidiär Schutz zuerkannt und bezieht die Minderjährige seit 05.06.2023 keine Leistungen aus der Grundversorgung. Es wird daher die Aufhebung des oben genannten Bescheides und die Zuerkennung der Familienbeihilfe für die Minderjährige (Vor- und Nachname der Bf.) beantragt.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.
Vollwaisen haben gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Gemäß § 3 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen [Hervorhebung, auch nachfolgend, durch den Richter], denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.
Begründet wurde dies in dem am 14.12.2006 eingebrachten Initiativantrag hinsichtlich der im gegenständlichen Fall relevanten Regelung des § 3 Abs. 4 FLAG folgendermaßen:
"Weiters soll künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Bereits nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 war als Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe das Vorliegen einer mindestens drei Monate dauernden legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen. Diese Voraussetzung soll nunmehr durch die selbstständige Erwerbstätigkeit erweitert werden."
Ihnen wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Gemäß dem Sozialversicherungsdatenauszug haben Sie im Abweisungszeitraum keine berufliche Tätigkeit ausgeübt.
Die Bestimmungen des § 3 FLAG 1967 ergänzen jene des § 2 und des § 6 FLAG 1967 hinsichtlich des Anspruches ausländischer Staatsbürger.
Wären für den Eigenbezug lediglich die Bestimmungen des § 6 FLAG 1967 ausschlaggebend (wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt), würde es zu einer Ungleichbehandlung von Kindern mit einer Drittstaatsangehörigkeit kommen, da beim Anspruch eines Elternteils die Familienbeihilfe wegen fehlender Erwerbstätigkeit abzulehnen, bei einem Eigenanspruch des Kindes diese jedoch zu gewähren wäre.
Da gemäß § 3 Abs. 4 FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur bei unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit besteht, muss Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.
Der Vorlageantrag wurde erhoben wie folgt:
Ergänzend zum Vorbringen des Kinder- und Jugendhilfeträgers in der Beschwerde vom 18.06.2025 ist Folgendes auszuführen:
Die am … .01.2019 in Österreich geborene Beschwerdeführerin (Vor- und Nachname) verfügt über den Status der subsidiär Schutzberechtigten. Bis zum Tod der Kindesmutter am … 2025 hat diese die Familienbeihilfe bezogen. Siehe dazu Akt über die FBH.
(Vor- und Nachname der Bf.) ist bis Sept. 2026 der Status der subsidiär Schutzberechtigten seitens des Bundesamtes für Flüchtlingswesen und Asylwesen zuerkannt worden.
Seitens der PVA wurde der minderjährigen Bf nach ihrer verstorbenen Mutter die Halbwaisenpension sowie aufgrund ihrer chronischen Erkrankung auch Pflegegeld zuerkannt.
Der Kindesvater - die Eltern waren zum Zeitpunkt des Todes der KM bereits geschieden - befindet sich aktuell in Haft in Slowenien und leistet daher keinen Unterhalt.
§ 3 Abs 4 FLAG normiert im letzten Satz, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe auch für Kinder die subsidiär schutzberechtigt sind besteht.
§ 6 Abs 5 leg cit bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten mit jenen Kindern die Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Durch diese Regelung sollen in jenen Fällen Härten vermieden werden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen.
Mit BVE vom 14.07.2025 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und ausgeführt, dass es für die Gewährung der Familienbeihilfe notwendig sei, dass man selbständig oder unselbständig erwerbstätig sei. Die Anspruchsvoraussetzung würden bei der Bf. nicht vorliegen, da sie nicht erwerbstätig ist.
Es ist jedoch selbsterklärend, dass ein Kind, im Alter von sechs Jahren noch nicht selbsterhaltungsfähig sein kann und einer Erwerbstätigkeit, weder selbständig noch unselbständig nachkommen kann.
Womit im Lückenschluss in Zusammenschau mit § 3 Abs 4 letzter Satz FLAG der § 6 Abs 5 leg cit zur Anwendung kommen muss.
Aufgrund des § 3 Abs 4 letzter Satz FLAG wird daher der Eigenanspruch des Kindes, welches subsidiär schutzberechtigt ist, geltend gemacht.
Unter Bezugnahme auf die gegenständlichen Ausführungen sowie jene der Beschwerde des KJHT vom 18.06.2025 wird um Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht ersucht.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die Bf ist minderjährig und subsidiär schutzberechtigt. Vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger … beantragte sie Familienbeihilfe als Eigenanspruchsberechtigte ab März 2025. Mit Bescheid vom 26.05.2025 wurde der Antrag abgewiesen, da subsidiär Schutzberechtigte nur Familienbeihilfe erhalten würden, wenn sie arbeiten und keine Leistung aus der Grundversorgung beziehen würden. Dagegen erhob die Bf am 18.06.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte der sie vertretende Kinder- und Jugendhilfeträger aus, dass die Eltern der Bf nicht überwiegend für den Unterhalt aufkommen würden, gleichzeitig würde eine Beteiligung an den Lebenshaltungskosten der Bf aufgrund einer Halbwaisenpension erfolgen. Daher sei ein Eigenanspruch der Bf auf Familienbeihilfe gegeben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Bf sei subsidiär schutzberechtigt, weshalb in ihrem Fall nicht nur die Voraussetzungen für den Eigenanspruch gemäß § 6 Abs 1 FLAG erfüllt sein müssten; darüber hinaus bestünde gemäß § 3 Abs 4 FLAG bei subsidiär Schutzberechtigten zusätzlich die Voraussetzung, dass keine Leistung aus der Grundversorgung bezogen wird und die antragstellende Person erwerbstätig ist. Da die Bf keiner Erwerbstätigkeit nachginge, könne in ihrem Fall auch kein Anspruch begründet werden. Daraufhin stellte die Bf am 29.07.2025 den Antrag, die Beschwerde dem Gericht vorzulegen. § 3 Abs 4 FLAG würde auch einen Anspruch für Kinder normieren, die subsidiär schutzberechtigt sind. Die Bf sei minderjährig und könne daher gar nicht erwerbstätig sein. Diese Gesetzeslücke sei dahingehend zu schließen, dass ein Anspruch im vorliegenden Fall zu bejahen sei.
Beweismittel:
Inhaltsverzeichnis und Stellungnahme.
Stellungnahme:
Es wird die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zur inhaltlichen Begründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2025 verwiesen. Es wird angemerkt, dass § 3 Abs 4 FLAG bei subsidiär Schutzberechtigten als lex specialis anwendbar ist, mit der Folge, dass für diese Personengruppe weitere Voraussetzungen für einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe hinzutreten. Die hier einschlägige Statusrichtlinie der Europäischen Union sieht vor, dass neben der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten die "notwendige Sozialhilfe" als staatliche Kernleistung zustehen soll. Wie UFS und BFG in der Vergangenheit mehrfach festgestellt haben, handelt es sich bei der Familienbeihilfe nicht um eine Kernleistung der Sozialhilfe (vgl. etwa UFS 03.08.2010, RV/0516-I/10; 11.04.2012, RV/0296-W/12; 03.09.2012, RV/2165-W/12, BFG 29.09.2015, RV/5101139/2014). Die Familienbeihilfe stellt keine Sozialhilfe im unionsrechtlichen Sinne dar (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0065; Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2 § 3 Rz 273). Die Gesetzesstelle des § 3 Abs 4 FLAG ist daher unionsrechtlich und verfassungsrechtlich unbedenklich, weshalb ein Anspruch der Bf ausgeschlossen ist.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die im Jänner 2019 geborene Bf. ist iranische Staatsbürgerin; ihr wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt (befristet bis 06.09.2026; Antrag auf Familienbeihilfe, Abweisungsbescheid, Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag).
Mit Beschluss vom 19. November 2024 (nach dem Tod der Mutter der Bf.) wurde der Kinder- und Jugendhilfeträger, Land …, mit der gesamten Obsorge für die minderjährige Bf. betraut. Danach war die Bf. zuerst im Klinikum …, von Mitte Dezember 2024 bis Anfang Februar 2025 im Rahmen einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe auf einem Pflegeplatz untergebracht (Volle Erziehung). Seit Februar 2025 ist die Bf. - ebenfalls im Rahmen einer Maßnahme der Vollen Erziehung - in einer Wohngemeinschaft wohnhaft (Antrag auf Familienbeihilfe, Beschwerde).
Der Kindesvater befindet sich aktuell in Haft in Slowenien und leistet daher keinen Unterhalt, die Eltern waren zum Zeitpunkt des Todes der Kindesmutter bereits geschieden (Vorlageantrag).
Vom Jänner 2019 bis 05. Juni 2023 hielt sich die Bf. im Rahmen fremdenrechtlicher Bestimmungen in ***[Bundesland]*** auf und befand sich in diesem Zeitraum in der Grundversorgung (gem. …-GrvG). (Bestätigung des Amtes der Landesregierung vom 13.06.2025).
Der Anspruch der Bf. auf Waisenpension nach der Verstorbenen (Vor- und Nachname der Mutter der Bf.) wurde ab 8. November 2024 anerkannt.
Rechtsgrundlage: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 86, 257 und 260, Allgemeines Pensionsgesetz (APG) § 7
Die Pension beträgt ab 8.11.2024 1.1.2025
monatlich 198,07 Euro 207,18 Euro
(Pensionsversicherungsanstalt Bescheid vom 13. Februar 2025).
Die Nachzahlung der Pensionsversicherungsanstalt für die Zeit vom 8. November 2024 bis 31. Jänner 2025 betrug 557,10 Euro und wurde überwiesen. Die monatliche Leistung betrug im Februar 2025 (Pensionsversicherungsanstalt Information über die Anweisung):
Waisenpension Pflegegeld
Leistung 207,18 Euro 200,80 Euro
Anweisungsbetrag 207,18 Euro 200,80 Euro
Die Anweisung erfolgt monatlich im Nachhinein.
Laut Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom 11. März 2025 gehen für die Dauer des Aufenthaltes der Bf. in der Wohngemeinschaft der Pensionsanspruch (höchstens 80 Prozent) sowie der Anspruch auf Pflegegeld (höchstens 8 Prozent) zur teilweisen Deckung der Verpflegungskosten auf den Kostenträger über.
2. Beweiswürdigung
Die im Einzelnen getroffenen Detailfeststellungen beruhen auf den jeweils angeführten, im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie auf der Aktenlage; diese Grundlagen sind unbedenklich.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 3 Abs. 1 bis 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 bestimmt:
Abs. 1:
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Abs. 2:
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Abs. 3:
Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Abs. 4:
Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesbestimmung haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
Die Statusrichtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes wurde durch die Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 neu gefasst.
Art. 29 dieser neu gefassten Richtlinie bestimmt betreffend Sozialleistungen:
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.
(2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.
Die Bestimmungen des Art. 28 Abs. 2 der Statusrichtlinie 2004/83/EG wurden unverändert in Art. 29 Abs. 2 der Statusrichtlinie 2011/95/EU übernommen. Auch der Erwägungsgrund Nr. 34 zur Stammfassung der Statusrichtlinie wurde in den von der Beschwerdeführerin zitierten Erwägungsgrund Nr. 45 der Neufassung unverändert überführt. In diesem Bereich (betreffend Sozialleistungen) ergeben sich daher überhaupt keine Änderungen zur bisherigen Rechtlage. Die Kommission ist mit dem Versuch, die Unterschiede zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten im Bereich der Sozialhilfeleistungen zu beseitigen, völlig gescheitert (Severin Glaser, Die neue Statusrichtlinie, FABL 3/2011-I, 29).
Angesichts der unveränderten Rechtslage kann auch die bisher zu Art. 28 Abs. 2 der Statusrichtlinie in der alten Fassung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Art. 29 Abs. 2 der Statusrichtlinie in der Neufassung herangezogen werden.
Im Erkenntnis VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065, hat der Verwaltungsgerichtshof mit eingehender Begründung dargelegt, dass es sich bei der österreichischen Familienbeihilfe um eine Transferleistung handelt, die nicht zur Kernleistung der Sozialhilfe im Sinne des Art. 28 Abs. 2 der (alten) Statusrichtlinie zählt (vgl. BFG vom 29.09.2015, RV/5101139/2014).
Im (jüngst ergangenen) Erkenntnis vom 10.04.2025, RV/7103766/2020. erwog das Bundesfinanzgericht:
Zweite geforderte Voraussetzung bildet das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit (selbständig oder unselbständig).
Im vorliegenden Zusammenhang ist auf den Initiativantrag, auf welchen die Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 zurückgeht, hinzuweisen (IA 62/A BlgNr 23. GP). Dort wird ausgeführt:
"Weiters soll künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Bereits nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 war als Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe das Vorliegen einer mindestens drei Monate dauernden legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen. Diese Voraussetzung soll nunmehr durch die selbstständige Erwerbstätigkeit erweitert werden."
Dem steht aber der in der Beschwerde angeführte Inhalt des Initiativantrages GP XXVI IA 386/A, wonach für den Fall, dass keinem Elternteil ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, durch eine Sonderregelung die subsidiäre Möglichkeit besteht, dass das Kind für sich selbst die Familienbeihilfe beanspruchen kann (Eigenanspruch auf Familienbeihilfe), nicht entgegen.
Der Gesetzgeber wollte nach dem eindeutigen Wortlaut die Leistung der Familienbeihilfe an subsidiär Schutzberechtigte, wenn diese nicht ohnehin unter die Grundversorgung fallen, mit einer tatsächlichen selbständigen oder nichtselbständigen Erwerbstätigkeit verknüpfen. Nur wenn also die subsidiär Schutzberechtigten auch durch "eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Unterhalt beitragen", soll auch ein staatlicher Beitrag in Form der Familienbeihilfe erfolgen.
Der Bf. war unbestritten - auch aufgrund seines minderjährigen Alters - im Beschwerdezeitraum nicht erwerbstätig, sondern lediglich entweder als "Asylwerber bzw. Flüchtling" oder als arbeitssuchend versichert (vgl. dazu wie oben).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Anspruch auf Familienleistungen daher in Fällen, in denen eine Erwerbstätigkeit nicht vorlag, nicht gegeben. Im Übrigen erfüllt eine Meldung als arbeitssuchend, der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld ebenso wie der Erhalt von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Beihilfen zu Kursnebenkosen durch das AMS nicht die Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit im Sinne der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG. Der VwGH erläutert beispielsweise in seinem Beschluss vom 05.09.2019, Ra 2017/16/0160, dass der Erhalt einer Beihilfe vom AMS zur Deckung des Lebensunterhalts iZm einem Schulbesuch (Lehrgang zur Nachholung eines Pflichtschulabschlusses) eines subsidiär Schutzberechtigten (Eigenantrag) keine Erwerbstätigkeit iSd § 3 Abs. 4 darstelle und allein aus diesem Grund ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bestehe (vgl. dazu auch VwGH 29.05.2013, 2010/16/0152).
Da - in zusammenfassender Würdigung - subsidiär schutzberechtigte Personen von Gesetzes wegen (§ 3 Abs. 4 FLAG 1967) zwei Voraussetzungen nachweisen müssen, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben, nämlich das Fehlen von Leistungen aus der Grundversorgung und eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit, war dem Antrag des nicht erwerbstätigen Beschwerdeführers auf Gewährung der Familienbeihilfe der Erfolg zu versagen.
Es kann aus diesem Grund auch ein Eingehen auf die Fragen, ob dem Bf. Bezüge aus der Grundversorgung iSd Art. 6 der Grundversorgungsvereinbarung iVm § 3 des Wiener Grundversorgungsgesetzes (WGVG) zugesprochen worden sind, unterbleiben.
Das Bundesfinanzgericht verkennt nicht die Problematik, die darin zu sehen ist, dass ein schulpflichtiger oder in anderer Ausbildung befindlicher subsidiär Schutzberechtigter zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss, um die Familienbeihilfe in Form des Eigenanspruches lukrieren zu können, jedoch erlaubt die Gesetzeslage keinen Interpretationsspielraum.
Das Bundesfinanzgericht erwog im Erkenntnis vom 10.04.2023, RV/7100898/2023, betreffend einen Eigenantrag eines subsidiären Schutz genießenden Minderjährigen:
Dem Bf wurde subsidiärer Schutz gewährt. Für subsidiär Schutzberechtigte besteht nach § 3 Abs. 4 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Diese Regelung ist unionsrechtlich unbedenklich (siehe Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 273). Der Bf, der einen Eigenantrag gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 für sich selbst stellt, bezieht nach den unwidersprochenen Angaben des Finanzamts Grundversorgung und ist außerdem mit neun, zehn Jahren auch nicht unselbständig oder selbständig erwerbstätig.
Nach der Judikatur des VwGH ist § 3 Abs. 4 FLAG 1967 so zu verstehen, dass weder der Antragsteller Leistungen aus der Grundversorgung beziehen noch dass der typische Unterhalt des Kindes in den wesentlichen Lebensbereichen der Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung und Krankenversicherung durch die öffentliche Hand gedeckt sein darf (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014). Das Finanzamt ist daher im Recht, wenn es in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 4 FLAG 1967 für nicht gegeben erachtet.
Im Erkenntnis vom 17.11.2022, RV/7103071/2014, erwog das Bundesfinanzgericht:
Da - in zusammenfassender Würdigung - subsidiär schutzberechtigte Personen von Gesetzes wegen (§ 3 Abs. 4 FLAG 1967) zwei Voraussetzungen nachweisen müssen, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben, nämlich das Fehlen von Leistungen aus der Grundversorgung und eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit, war dem Antrag des nicht erwerbstätigen Beschwerdeführers auf Gewährung der Familienbeihilfe ein Erfolg zu versagen.
Das Bundesfinanzgericht verkennt nicht die Problematik, die darin zu sehen ist, dass ein in Ausbildung befindlicher und somit bildungswilliger subsidiär Schutzberechtigter zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss, um die Familienbeihilfe in Form des Eigenanspruches lukrieren zu können, jedoch erlaubt die Gesetzeslage keinen Interpretationsspielraum.
Im Erkenntnis vom 02.03.2021, RV/7104449/2020, erwog das Bundesfinanzgericht:
Auch dem Argument im Vorlageantrag, § 3 Abs 4 FLAG 1967 sei auf das anspruchsvermittelnde Kind nicht anzuwenden, kann nach der dargelegten Judikatur des VwGH nicht gefolgt werden.
Vgl dazu Lenneis/Wanke/Hrsg., FLAG, 2. Aufl. 2020, § 3 Rz. 281:
"Der VwGH hat - aufbauend auf seiner bisherigen Rsp zu Fällen der Leistung des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes ( VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103 und 29.9.2010, 2007/13/0120) - zur Versagung von FB für ein in Strafhaft befindliches Kind ua ausgeführt, dass auch mit der Bestimmung des § 3 Abs 4 der Gesetzgeber ausgedrückt habe, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand den Anspruch auf FB ausschließt. Dabei wurde auf die Wertungsentscheidung des § 3 Abs 4 Bezug genommen, wonach der Anspruch auf FB von Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt wurde, voraussetzt, dass sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Es wurde darauf hingewiesen, dass darin der Gesetzgeber ausgedrückt habe, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand den Anspruch auf FB ausschließe. Damit kam der VwGH zum Ergebnis, dass in teleologischer Reduktion des § 2 Abs 1 lit a und b beiden genannten Sachverhaltsgestaltungen kein Anspruch auf FB gegeben ist (VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173). Der VwGH hat diese Rsp mit dem Erk VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014, in Bezug auf subsidiär schutzberechtigte Kinder fortgesetzt."
Dies gilt für beide Voraussetzungen des § 3 Abs 4 FLAG 1967, somit auch für das Erfordernis der Erwerbstätigkeit (vgl Beschluss VwGH 05.09.2019, Ra 2017/16/0160).
Im Erkenntnis vom 07.08.2014, RV/1100455/2013, erwog das Bundesfinanzgericht (im Erkenntnis vom 13.05.2024, RV/7101116/2024, wurde auf dieses Erkenntnis verwiesen):
Der Eigenanspruch besteht für minderjährige (§ 6 Abs. 1 FLAG 1967) und volljährige Vollwaisen sowie für (ebenfalls minderjährige oder volljährige) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die aus diesem Grund den Vollwaisen gleichgestellt sind (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967). Voraussetzung für den Eigenanspruch ist es, dass keiner anderen Person für das Kind Familienbeihilfe zu gewähren ist (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 6, Rz 2 ff).
§ 3 Abs. 4 FLAG 1967 betrifft subsidiär Schutzberechtigte als Anspruchsberechtigte iSd Abs. 1 leg. cit. oder Anspruchsvermittelnde iSd Abs. 2 leg. cit., allerdings hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (Herwig Aigner/Rudolf Wanke in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 3, Rz 3).
Im Falle des Beschwerdeführers darf außer Streit gestellt werden, dass ihm die Stellung eines Vollwaisen iSd § 6 Abs. 5 FLAG 1967 - die ihm grundsätzlich einen Eigenanspruch vermittelt - zukommt. Ebenso unstrittig ist er aber ein subsidiär Schutzberechtigter, weshalb für die Beurteilung seines Anspruches auf Familienbeihilfe die in § 3 Abs. 4 FLAG 1967 normierte gesetzliche Regelung heranzuziehen ist.
Der erste Satz des Abs. 4 leg. cit. spricht klar aus, dass subsidiär schutzberechtigte Personen als selbst Anspruchsberechtigte - wie etwa im Fall des Beschwerdeführers - dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, "sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind". Der zweite Satz des Abs. 4 leg. cit. normiert, dass jemandem, in der Regel wohl einem Elternteil, unter den zuvor genannten Voraussetzungen auch für subsidiär schutzberechtigte Kinder ein Anspruch auf Familienbeihilfe zukommt. Das Kind ist also in der zweiten Konstellation des Abs. 4 die anspruchsvermittelnde Person für den antragstellenden Elternteil.
Insofern kommt dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach er den zweiten Satz des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 auf sich bezieht und sich in der Rolle des dort zitierten Kindes sieht, keine Berechtigung zu. Er ist nämlich nicht ein Kind, das einem Elternteil einen Anspruch vermittelt, sondern ist selbst Anspruchsberechtigter im Sinne des ersten Satzes leg. cit. (Eigenanspruch).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Schreiben des BMWFJ vom 5.12.2012, das sich an alle Finanzämter richtete, beruft, ist auszuführen: Im Punkt 1. des Schreibens wird festgehalten, dass Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ist. In den Punkten 2., 3. und 4. wird auf die Grundversorgung Bezug genommen. Wird eine solche bezogen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Gewährung einer Mindestsicherung kann einer Grundversorgung nicht gleichgesetzt werden, weshalb der Mindestsicherungsbezug einem Anspruch auf Familienbeihilfe nicht entgegensteht.
Es war auch im bisherigen Verfahren nicht strittig, dass der Beschwerdeführer offenbar keine Grundversorgung, sondern Mindestsicherungsbeträge und Beihilfen des AMS erhalten hat. Jedoch liegt keine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit vor. Das Finanzamt hat seine abweisende Beschwerdevorentscheidung auf diesen Punkt gestützt und insofern nicht gegen die im Schreiben des BMWFJ vertretene Linie verstoßen. Der mehrfache Verweis des Beschwerdeführers auf dieses Schreiben vermag daher seiner Argumentation nicht zum Durchbruch zu verhelfen.
Auf Grund der eindeutigen Gesetzesbestimmung des § 3 FLAG 1967 (vgl. insb.: "haben Personen … Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie … unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind") und der einhelligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Bundesfinanzgerichtes ist von Antragstellern, die für sich (selbst) die Zuerkennung von Familienbeihilfe beantragen (Eigenantrag), u.a. die Voraussetzung Vorliegen einer (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit zu erfüllen. Diese Voraussetzung wird von der Bf. unstrittig nicht erfüllt. Eine Gesetzeslücke, die, wie im Vorlageantrag moniert, im Interpretationswege - durch Ersetzen der lex specialis- Bestimmung des § 3 Abs 4 FLAG 1967 bei subsidiär Schutzberechtigten mit der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 für Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten - zu schließen wäre, ist dementsprechend nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig, da mit dem gegenständlichen Erkenntnis nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung entschieden wurde. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig. Im Übrigen folgt das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 15. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100221/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100221.2025
- Stammnummer
- 149272
- Gültig
- 15.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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