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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100286/2023

Diätverpflegung; Behindertenpass erst nach Veranlagungsjahr ausgestellt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100286/2023vom 15.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. August 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. August 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der BVE vom 12. Oktober 2020 abgeändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 24. August 2020 wurde die Einkommensteuer von der belangten Behörde für den Beschwerdeführer für das Jahr 2019 mit -342,- Euro festgesetzt. Mit Schreiben vom 26. August 2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und brachte vor, dass der halbe Familienbonus plus und der Unterhaltsabsetzbetrag für volle 12 Monate nicht berücksichtigt worden seien. Mit BVE vom 12. Oktober 2020 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und setzte die Einkommensteuer mit -951,- Euro fest. Zur Begründung führte diese aus, dass der Familienbonus plus und der Unterhaltsabsetzbetrag nur für 8 Monate anerkannt werden konnten, da nur für diesen Zeitraum Familienbeihilfe bezogen worden sei. Mit als Vorlageantrag gewertetem Schreiben vom 13. Oktober 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Berücksichtigung seiner Behinderung sowie seiner Diätverpflegung iHv 504,- Euro. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer erzielte im Veranlagungsjahr 2019 das in der Beschwerdevorentscheidung vom 12. Oktober 2020 festgestellte Einkommen. Er entrichtete Unterhalt für seine Tochter, für die bis August 2019 Familienbeihilfe bezogen wurde. Der Beschwerdeführer besitzt einen ab 21.1.2020 gültigen Behindertenpass. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Veranlagungsjahr 2019 das in der Beschwerdevorentscheidung vom 12. Oktober 2020 festgestellte Einkommen erzielte. Mit Vorlageantrag vom 13. Oktober 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Berücksichtigung seiner Behinderung hinsichtlich seiner Diätverpflegung iHv 504,- Euro. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen mit Gültigkeitsdatum 21.1.2020 ausgestellten Behindertenpass besitzt. Es liegt daher kein Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des pauschalen Freibetrags für die Krankendiätverpflegung für das verfahrensgegenständliche Veranlagungsjahr 2019 vor. Der verfahrensgegenständliche Bescheid betreffend Einkommensteuer 2019 ist daher lediglich im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 12. Oktober 2020 abzuändern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor. Wien, am 15. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100286/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100286.2023
Stammnummer
149265
Gültig
15.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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