Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100339/2019
Kosten für Massage, Homöopathie und Nahrungsergänzungsmittel (DMSA, DHEA) mangels ärztlicher Verordnung keine ag B
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100339/2019vom 06.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Juli 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 26. Juni 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert: Als außergewöhnliche Belastung sind Krankheitskosten im Ausmaß von 3.646,38 € (= 3.083,47 € + 562,91 €) zu berücksichtigen.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 26. Juni 2018 versagte die belangte Behörde (bB) dem Beschwerdeführer (Bf) die Anerkennung von Krankheitskosten iHv 1.287,46 € als außergewöhnliche Belastung: Zum einen liege keine Verordnung vor, zum anderen handle es sich um nicht zugelassene Medikamente, die nicht anerkannt werden könnten. Dagegen erhob der Bf am 2. Juli 2018 Bescheidbeschwerde nach § 243 Bundesabgabenordnung (BAO). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Jänner 2019 anerkannte die bB einen Teil der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung. Dagegen brachte der Bf am 22. Jänner 2019 einen Vorlageantrag ein, in dem er (erneut) die Anerkennung der gesamten Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung beantragte.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf machte erstens Massagekosten in Höhe von (iHv) 552 € als außergewöhnliche Belastung geltend, ohne eine ärztliche Massageverordnung vorzulegen. Zweitens machte der Bf Kosten für Homöopathie und Nahrungsergänzungsmittel (DMSA, DHEA) iHv 735,46 € als außergewöhnliche Belastung geltend, konnte diesbezüglich aber nur Rezepte über 562,91 € vorlegen. Das Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 22. Juli 2025 mit der Bitte um Nachreichung entsprechender Verordnungen blieb unbeantwortet.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus der Bescheidbeschwerde vom 2. Juli 2018 und den vom Bf vorgelegten Rechnungen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
I. Massagekosten
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Therapien wie Massagen ist die Vorlage eines vor deren Inanspruchnahme ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit dieser Maßnahmen ergibt, erforderlich, weil derartige Aufwendungen ihrer Natur nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern mitunter auch von Gesunden getätigt werden, um ihre Gesundheit zu erhalten, ihr Wohlbefinden zu steigern oder ihre Freizeit sinnvoll und erfüllt zu gestalten (vgl VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136). Da der Bf keine ärztliche Massageverordnung vorlegte, konnten die Massagekosten iHv 552 € nicht anerkannt werden.
II. Homöopathie und Nahrungsergänzungsmittel
Kosten für alternative Behandlungstherapien (zB Homöopathie) stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn ihre durch die Krankheit bzw Behinderung bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit mittels ärztlicher Verordnung eines zur Heilkunde zugelassenen Mediziners nachgewiesen wird (Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 34 Rz 78 "Alternativmedizinische Behandlung" [Stand 1.1.2025, rdb.at] mit Verweis auf Rechtsprechung des BFH; Jakom/Peyerl EStG, 2025, § 34 Rz 90 "Alternativ-medizinische Behandlung"). Auch Kosten für Vitaminpräparate und andere Nahrungsergänzungsmittel (zB DMSA, DHEA) können im Fall einer konkreten ärztlichen Verordnung eine außergewöhnliche Belastung darstellen (vgl VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254 und 0255; Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 34 Rz 78 "Krankheitskosten" [Stand 1.1.2025, rdb.at]; Jakom/Peyerl EStG, 2025, § 34 Rz 90 "Krankheitskosten"). Der Bf legte lediglich Verordnungen über einen Betrag iHv 562,91 € vor. Daher konnte der Differenzbetrag iHv 172,55 € (= 735,46 € − 562,91 €) nicht anerkannt werden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Im vorliegenden Fall ist eine Tatsachenfrage streitig: Zur Klärung von Tatsachenfragen ist eine Revision grundsätzlich nicht vorgesehen.
Salzburg, am 6. Oktober 2025
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100339/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100339.2019
- Stammnummer
- 149254
- Gültig
- 06.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF