Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101397/2019
Schätzung infolge materieller und formeller Mängel der Buchführung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101397/2019vom 06.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Fridrichallee 3, 8600 Bruck/Mur, über die Beschwerde vom 29. Februar 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 26. Jänner 2016 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer je 2009 bis 2011, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
II. Die Umsatzsteuer wird
für 2009 mit € 87.003,92 ;
für 2010 mit € 49.815,78 und
für 2011 mit € 38.171,31
festgesetzt.
Die Einkommensteuer wird
für 2009 mit € 83.350,42 ;
für 2010 mit € 1.987,63 und
für 2011 mit € 0,-
festgesetzt.
Die Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen sowie die Berechnung der festgesetzten Abgaben sind den Entscheidungsgründen sowie den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) betreibt (ua.) einen Handel mit X-Waren.
Im Zuge einer die strittigen Jahre umfassenden abgabenbehördlichen Außenprüfung stellte die Prüferin materielle und formelle Mängel der Buchführung fest. Diese hat die Prüferin in mehreren Beilagen zum Prüfbericht vom 10.1.2016 bzw. zur Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 30.11.2015 detailliert aufgelistet. Es erfolgte - nach im Bericht bzw. der Niederschrift näher dargestellten Kriterien - gemäß § 184 BAO eine Schätzung der maßgeblichen steuerlichen Bemessungsgrundlagen.
Den Feststellungen der Prüferin folgend setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden fest.
Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde änderte das Finanzamt mit seinen Beschwerdevorentscheidungen vom 23.5.2019 die ursprüngliche Schätzung (zu Gunsten der Bf.) ab.
Im Wesentlichen ging das Finanzamt bei der nunmehrigen Schätzung wie folgt vor:
Auf Grund einzelner Verkaufsvorgänge der Bf. ermittelte das Finanzamt Rohaufschläge von 19% (2009), 22% (2010) sowie 16% (2011) und brachte diese auf die Wareneinsätze laut Buchführung der Bf. zur Anwendung. Zusätzlich brachte die Abgabenbehörde auf Grund einiger nachweislich nicht erfasster Erlöse einen Sicherheitszuschlag von 5% (auf Basis der erklärten Umsätze) in Ansatz. Daraus ergaben sich laut Finanzamt Umsatz- und Gewinnerhöhungen von jeweils € 273.094,- (2009), € 131.827,- (2010) sowie € 91.685,- (2011).
Dagegen wurde - ohne weiteres Vorbringen - der Vorlageantrag eingebracht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Mit der Beschwerde wurde die Schätzung des Finanzamtes zunächst sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bekämpft.
Vor dem BFG stellte die Bf. das Vorliegen der Schätzungsberechtigung dem Grunde nach außer Streit (s. Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 29.9.2025).
Des Weiteren wurde das Beschwerdebegehren dahingehend abgeändert bzw. eingeschränkt, dass
1) auf die Wareneinsätze ein (durchschnittlicher) Rohaufschlag von 14% pro Jahr angewendet werden möge und
2) von den hinzugeschätzten Umsätzen, die aus dem 5%-igen Sicherheitszuschlag resultieren, bei der Ermittlung der Einkünfte ein Abschlag iHv. 60% (entspricht 3% der Bemessungsgrundlage für den Sicherheitszuschlag) für den korrespondierenden Wareneinsatz zu berücksichtigen sei.
Eine Schätzung auf Grundlage dieser Parameter ist aus Sicht des BFG jedenfalls plausibel und auch angemessen:
Die Bf. gibt in ihrer Beschwerde selbst an, dass sich ihre Rohaufschläge zwischen 7,5% und 12,5% bewegen würden. Sie begründet dies vor allem damit, dass sie "im typischen Billigsegment" tätig sei. Aus dem Rechenwerk der Bf. ergeben sich allerdings tatsächlich durchschnittliche Rohaufschläge von lediglich 3 - 8% (s. dazu insbes. die Ausführungen bzw. die Darstellung des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, S. 3).
Das Finanzamt vertritt in seiner Beschwerdevorentscheidung demgegenüber die Ansicht, dass Rohaufschläge von 16 - 22% zutreffend seien. Die dieser Annahme zugrunde liegende Berechnung basiert jedoch nur auf sehr wenigen Verkaufsvorgängen im Betrieb der Bf.: In den Jahren 2009 und 2011 wurden nur vier Verkäufe für die Ermittlung des durchschnittlichen Rohaufschlages herangezogen, 2010 offenbar nur ein einziger (s. die bezügliche Beilage zur Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes). Die Auswahl der herangezogenen Verkäufe erscheint daher dem BFG (ob deren geringer Anzahl) nicht hinreichend repräsentativ.
Davon ausgehend, dass Abgabepflichtige erfahrungsgemäß geneigt sind, zahlenmäßige Angaben vor der Abgabenbehörde eher zu ihren (steuerlichen) Gunsten zu tätigen, erscheint dem BFG der Ansatz eines - geringfügig über den Angaben der Bf. liegenden - Rohaufschlages von 14% jedenfalls plausibel.
Auch die Berücksichtigung eines (zusätzlichen) Wareneinsatzes im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte ist für das BFG nachvollziehbar:
Die Verhängung des (sehr moderaten) 5%-igen Sicherheitszuschlages erfolgte, da zahlreiche X im Internet angeboten wurden, die in der Buchhaltung der Bf. nicht - und zwar weder bei den Erlösen, noch bei den Einkäufen - erfasst wurden.
Daher ist es nur konsequent, wenn der aus der Zuschätzung resultierenden Erlöserhöhung auf Seiten der Einkunftsermittlung ein korrespondierender Wareneinsatz gegenübergestellt wird.
Das Finanzamt trat dem nunmehr eingeschränkten Beschwerdebegehren vor dem BFG nicht entgegen.
Bezüglich der detaillierten Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen sowie der festgesetzten Abgaben wird auf die (fünf) Beilagen verwiesen.
Aud den dargestellten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da vor dem BFG nur noch die Schätzung der Höhe nach zu beurteilen war, diese jedoch keine Rechtsfrage (sondern eine Tatfrage) darstellt und diese überdies von den Parteien nach eingehender Erörterung außer Streit gestellt wurde, lag keine Frage im oa. Sinne vor und war die Revision folglich nicht zuzulassen.
5 Beilagen (Berechnungsblätter)
Graz, am 6. Oktober 2025
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101397/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2101397.2019
- Stammnummer
- 149252
- Gültig
- 06.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF