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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100035/2025

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/1100035/2025vom 10.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerden vom 30. April 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 20. März 2024 betreffend Gebühr gemäß § 14 TP 6 GebG hinsichtlich der Eingabe der Beschwerdeführerin bei der BH ***10*** betr. Halterdatenauskunft vom 3.3.2023 AR 230573 Aktenzahl BHF ***BH-AZ*** sowie Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Die email vom 27. Februar 2023 am die BH ***10*** hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut: "Sehr geehrte Damen und Herren! Es wird höflich ersucht, die in der Beilage befindlichen Schreiben unserer Kanzlei zu beachten. Besten Dank. Mit freundlichen Grüßen i.A. ***2*** ***3*** Sekretariat ***8*** Office Austria | *" Dieser email war folgende Beilage mit einem Briefkopf der ***8*** angehängt: "Per Mail an: ***Mailadr-BH***.at Bezirkshauptmannschaft ***10*** ***Straße*** ***10*** ***10***, am 27. Februar 2023 ***9***- Besitzstörung ***1***, 23. Februar 2023 Jur. Bearbeiterin: RAA Mag. ***4*** Sehr geehrte Damen und Herren! Zur Geltendmachung von Abwehransprüchen ersuche ich um Mitteilung des Halters des nachstehenden Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***1***. Am 23. Februar 2023 fand auf dem Parkplatz meiner Mandantin eine Besitzstörung statt. Für die rasche Übermittlung zur Wahrung der Frist per Email (gegen Kostenbekanntgabe) bedanke ich mich im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen" Die email vom 02. März 2023 an die BH ***10*** hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut: "Sehr geehrte Damen und Herren! Es wird höflich ersucht, die in der Beilage befindlichen Schreiben unserer Kanzlei zu beachten. Besten Dank. Mit freundlichen Grüßen i.A. Mag. ***4*** Rechtsanwaltsanwärterin ***8*** Office Austria | *" Dieser email war folgende Beilage mit einem Briefkopf der ***8*** angehängt: "Per Mail an: ***Mailadr-BH***.at Bezirkshauptmannschaft ***10*** ***Straße*** ***10*** ***10***, am 27. Februar 2023 ***9***- Besitzstörung ***1***, 23. Februar 2023 Jur. Bearbeiterin: RAA Mag. ***4*** Sehr geehrte Damen und Herren! Zur Geltendmachung von Abwehransprüchen ersuche ich um Mitteilung des Halters des nachstehenden Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***1***. Am 23. Februar 2023 fand auf dem Parkplatz meiner Mandantin eine Besitzstörung statt. Für die rasche Übermittlung zur Wahrung der Frist per Email (gegen Kostenbekanntgabe) bedanke ich mich im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen" Am 02. März 2023 hat die BH ***10*** die Anfrage vom 27. Februar 2024 beantwortet und der Beschwerdeführerin die dafür zu entrichtende Gebühr vorgeschrieben. Diese Gebühr wurde auch entrichtet. Am 03. März 2023 hat die BH ***10*** die Anfrage vom 02. März 2024 beantwortet und der Beschwerdeführerin die dafür zu entrichtende Gebühr vorgeschrieben. Diese Gebühr wurde nicht entrichtet. Mit Schreiben vom 20.07.2023 teilte die BH ***10*** dem Finanzamt Österreich mit, dass die Eingabengebühr gem. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG von der Beschwerdeführerin nicht bezahlt wurde. Wie aus der dem Schreiben beiliegenden Abgabenvorschreibung vom 03.03.2023 (AR 230573, Zahlungsreferenz 300010340214) ersichtlich, handelt es sich um die Gebühr für eine Kennzeichenauskunft. Mit Bescheiden des Finanzamtes Österreich vom 20. März 2024 wurde der Beschwerdeführerin Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG sowie Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG vorgeschrieben. Diese Bescheide wurden der Beschwerdeführerin am 21. März 2024 in die Databox zugestellt. Am 17. April 2024 hat die Beschwerdeführerin gegen die Bescheide mittels email Beschwerde erhoben. Die email des Finanzamtes Österreich vom 30. April 2024 an den Beschwerdeführer hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut: "Sehr geehrte Damen und Herren, Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides beim Finanzamt/Zollamt schriftlich, per FAX oder über FinanzOnline (nicht per E-Mail) einzubringen (§ 245 BAO). Unterlagen über die geleistete Zahlung der Gebühr (z.B. Zahlungsbeleg) sind vorzulegen. Hinweis auf Mängelbehebungsauftrag." Der Mängelbehebungsauftrag vom 30. April 2024 hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut: "Ihre Beschwerde vom 17.04.2024 gegen Gebührenbescheid vom 20.03.2024 weist hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO)) die nachfolgenden Mängel auf: Formgebrechen gemäß § 85 Abs. 2 BAO Sonstiges, und zwar Einbringung der Beschwerde mittels E-Mail am 17.04.2024 Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten gemäß S 85 Abs. 2 BAO bis zum 06.06.2024 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen." Am 30. April 2024 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 17. April 2024 mittels Fax beim Finanzamt Österreich eingebracht. Die Beschwerde hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut: "In obiger Angelegenheit wurde mir der Gebührenbescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. März 2024 am 17. April 2024 zugestellt. Fristgerecht ergeht gegen diesen Gebührenbescheid und die darin vorgeschriebene Gebühr im Gesamtbetrag von EUR 21,45 fristgerecht nachfolgende Beschwerde an das Finanzamt Österreich. Der vorgenannte angefochtene Gebührenbescheid ist unrichtig und zu Unrecht erlassen. Wie bereits im Vorverfahren im Akt der BH ***10*** betreffend die Halterdatenauskunft vom 3. März 2023 (Abgabenzahl BHFK ***BH-AZ***) vorgetragen worden war, hatte der Beschwerdeführer RA Dr. ***2*** ***7*** insgesamt nur eine und zwar am 27. Februar 2023, im Auftrag der ***9*** zu einem illegal parkierten Fahrzeug. (***1***) eingebracht. Die Eingabe, welche (bestritten) gegenständlich eine weitere Gebühr ausgelöst haben soll, war keine eigenständige Eingabe, sondern lediglich die idente Eingabe wie jene vom 27. Februar 2023 und war einerseits klar erkennbar mit dem Hinweis URGENZ versehen, beinhaltete den identen Anfragetext zum selben Fahrzeug und war nur deshalb erfolgt, weil von der BH ***10*** innert zeitnaher Frist keine Antwort bzw. Rückmeldung dazu bei RA Dr. ***7*** eingelangt war. Wie bekannt sein dürfte, besteht für die Einbringung einer Besitzstörungsklage eine gesetzliche kurze Frist. Diese muss eingehalten werden, widrigenfalls. die Ansprüche verfristen. Mit diesem Hintergrund war es selbstverständlich legitim, dass RA Dr. ***7*** bei der BH ***10*** die Nichterledigung der Halteranfrage vom 27. Februar 2023 rein urgierte. Es stellte dies jedenfalls keine gesonderte separate Eingabe gemäß S 14 TP6 Abs. 1 GebG dar, weshalb auch keine entsprechende Gebühr und Gebühreneinhebung rechtlich zusteht. Beweis: Korrespondenz BH-Akt Einvernahme RA Dr. ***2*** ***7***; Korrespondenz; weitere Beweise vorbehalten. Ergänzend ergeht zusätzlich der Hinweis, dass RA Dr. ***7*** bzw. dessen Kanzlei aufgrund der Urgenz einen erhöhten Büroaufwand zu tragen hatte, welcher von der BH ***10*** durch die verzögerte Beantwortung verursacht wurde, weil keine Antwort bzw. Rückmeldung zur Anfrage vom 27. Februar 2023 bis zumindest zum 2. März 2023 erfolgt war, eben eine Urgenz notwendig wurde, welche entsprechende Anwaltskosten verursachte und welche an anwaltlichem Honorar dem gegenständlichen Betrag von EUR 21,45 übersteigen und wozu RA Dr. ***7*** der BH ***10*** gegenüber auch eine entsprechende Kostennote übermittelte sowie diese Kostenforderung einer allenfalls zu Recht bestehenden Gebührenforderung der BH ***10*** kompensando eingewendet hatte. Auch mit diesem Hintergrund ist im Übrigen die vorgeschriebene Gebühr bereits in eventu bezahlt worden. Beweis: wie vor; Rechnung Nr. 23/93 ***8*** Ober EUR 22,50: Email ***8*** vom 12. Mai 2023; weitere Beweise vorbehalten. Mit diesem Hintergrund wird höflich beantragt: den gegenständlichen Gebührenbescheid ersatzlos aufzuheben. Zusätzlich ergeht der Antrag gemäß §§ 212a und 254 BAO, der gegenständlichen Beschwerde hemmende Wirkung zuzuerkennen, zumal die Erhebung und zwangsweise Einbringung im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den moderaten Betrag in keinster Weise gefährdet ist. Die Voraussetzungen des § 212a BAO liegen vor, sodass die Einhebung des in Streit stehenden Betrages auf gegenständlichen Antrag hin bis zur Erledigung der Beschwerde werden kann und wird dies von RA Dr. ***7*** auch entsprechend hiermit beantragt." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Mai 2024 hat das Finanzamt Österreich die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus: "Gemäß § 1 Gebührengesetz (GebG) unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes. Unter einer Schrift ist ein zu einem bestimmten Zweck mit einem bestimmten Inhalt beschriebenes und ausgefertigtes Papier zu verstehen. Für die Gebührenpflicht sind das Vorhandensein und der Inhalt eines Schriftstückes maßgebend. Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheit ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen des Einschreiters betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 GebG einer festen Gebühr. Beilagen sind Schriften und Druckwerke aller Art, die einer gebührenpflichtigen Eingabe gemäß § 14 TP 6 GebG beigelegt oder nachgereicht werden und unterliegen nach § 14 TP 5 GebG einer festen Gebühr. Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben und Beilagen grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Der Begriff der Erledigung umfasst dabei sowohl dem Anbringen des Antragstellers stattgebende als auch abweisende Entscheidungen der Behörde. Als Erledigung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 GebG kommt auch eine Zurückweisung in Betracht. Auch durch schriftliche Mitteilungen der Behörde zu Anbringen, bei denen gar keine schriftliche Erledigung vorgesehen ist, entsteht die Gebührenschuld. Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 GebG für jedes Ansuchen die Eingabegebühr zu entrichten. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, gemäß § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben." Durch den Vorlageantrag vom 20. Juni 2024 gilt die Beschwerde wiederum als unerledigt. Die email des BFG vom 05. Februar 2025 an das FAÖ hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut: "Ich bearbeite die Beschwerden von ***7*** ***2*** und Mitges. gegen die Bescheide vom 20.03.2024 betreffend Eingabengebühr und Gebührenerhöhung (Eingabe bei der BH ***10*** betr. Halterauskunft vom 3.3.2024 AR 230573 Aktenzahl BHF ***BH-AZ***). Um überprüfen zu können, ob die Beschwerde fristgerecht erfolgt ist, ersuche ich Sie höflichst folgende Fragen zu beantworten: Wurden die angefochtenen Bescheide elektronisch zugestellt? Wenn ja, wann wurden diese in die Databox zugestellt?" Die email des FAÖ an das BFG vom 05. Februar 2025 lautet im Wesentlichen: "Die Gebührenbescheide wurden am 21.03.2024 in die Databox der ***Bf1*** (Str.Nr.: ***BF1StNr2***) zugestellt." Das BFG übermittelte der Beschwerdeführerin am 05. Februar 2025 folgenden Vorhalt: "Laut Auskunft des Finanzamtes Österreich wurden die angefochtenen Bescheide am 21. März 2024 in Ihre Databox zugestellt. Die dagegen am 30. April eingebrachten Beschwerden sind daher verspätet. Sie werden eingeladen, binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens hiezu Stellung zu nehmen." In der Vorhaltsbeantwortung vom 19. Februar 2025 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: "In meinen diversen Beschwerden in dieser Sache hatte ich jeweils - aus meiner Sicht korrekt - das Datum der Zustellung des jeweils angefochtenen Gebührenbescheides angegeben. Eine frühere Zustellung war jedenfalls nicht erfolgt (auch nicht über eine "Data-Box"). In concreto darf ich festhalten, dass gegen den Gebührenbescheid vom 20. März 2024 (bzw. 21. März 2024) von mir fristgerecht am 17. April 2024 per Fax an das Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, zH Frau ***5***, eine entsprechende Beschwerde versendet worden war (und damit jedenfalls fristgerecht war). Die entsprechende Fax-Sendebestätigung (4 Seiten der Beschwerde) liegt mir vor und füge ich diese in der Beilage an. Insoweit ist es für mich doch überraschend, dass Sie in Ihrem Vorhalt vom Einlangen der Beschwerde meiner Kanzlei am 30. April 2024 ausgehen. Lediglich der guten Ordnung halber darf ich darauf hinweisen, dass diese Gebührenbescheide mir auch mehrfach zugestellt wurden (und zwar zu den jeweils in meinen entsprechenden Beschwerden angegeben Daten) und jeweils von mir eine Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden war." Das BFG übermittelte der Beschwerdeführerin am 03. März 2025 folgenden Vorhalt: "In Ihrer Beschwerdesache werden Sie ersucht, nachstehende Fragen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen: Wann und in welcher Form (email oder Papier oder beides) wurden Ihnen die angefochtenen Bescheide zugestellt?" In der Vorhaltsbeantwortung vom 02. April 2025 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: "Gegenständliche Halterabfrage hatte ich als Einzelrechtsanwalt Dr. ***2*** ***7***, ***6***, gestellt. Insoweit Sie auf eine Zustellung an ***Bf1***., ***Bf1-Adr*** Bezug nehmen, ist dies daher rechtlich in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Es stimmt weder der Adressat (weil keine Mitgesellschafter) noch die Adresse. Im Übrigen darf ich auf mein Schreiben an Sie vom 19. Februar 2025 verweisen, welches vollinhaltlich aufrecht und richtig ist. Dort sind die relevanten Hinweise zur Zustellung korrekt erfolgt. Wiederholungen oder Nachfragen ändern an diesem Sachverhalt nichts." I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die ***8*** Rechtsanwaltsgesellschaft hat mit einer email vom 27. Februar 2023 an die BH ***10*** eine Halterabfrage übermittelt. Die ***8*** Rechtsanwaltsgesellschaft hat mit einer email vom 02. März 2023 an die BH ***10*** diese Halterabfrage wiederholt. Es war kein Hinweis darauf erkennbar, dass es sich dabei um eine Urgenz gehandelt hat. Mit email vom 02. März 2025 hat die BH ***10*** die Halterabfrage vom 27. Februar 2025 beantwortet und der Beschwerdeführerin die entsprechende Eingabengebühr vorgeschrieben. Diese Gebühr wurde auch entrichtet. Mit email vom 03. März 2025 hat die BH ***10*** die Halterabfrage vom 02. März 2025 beantwortet und der Beschwerdeführerin die entsprechende Eingabengebühr vorgeschrieben. Diese Gebühr wurde nicht entrichtet. Mit Schreiben vom 20.07.2023 teilte die BH ***10*** dem Finanzamt Österreich mit, dass die Eingabengebühr gem. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG von der Beschwerdeführerin nicht bezahlt wurde. Wie aus der dem Schreiben beiliegenden Abgabenvorschreibung vom 03.03.2023 (AR 230573, Zahlungsreferenz 300010340214) ersichtlich, handelt es sich um die Gebühr für eine Kennzeichenauskunft. Mit Bescheiden des Finanzamtes Österreich vom 20. März 2024 wurde der Beschwerdeführerin Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG sowie Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG vorgeschrieben. Diese Bescheide wurden der Beschwerdeführerin am 21. März 2024 in die Databox zugestellt. Am 17. April 2024 hat die Beschwerdeführerin gegen die Bescheide mittels email Beschwerde erhoben. Auf Grund des Mängelbehebungsauftrages vom 30. April 2024 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 17. April 2024 am 30. April 2024 per Telefax beim Finanzamt eingebracht. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten. Die Tatsache, dass die Halterabfragen nicht im Namen des Rechtsanwalts, sondern im Namen der ***8*** Rechtsanwaltsgesellschaft gestellt wurden, ergibt sich aus den Eingaben vom 27. Februar 2023 und vom 02. März 2023. Die Tatsache, dass die angefochtenen Bescheide in die Databox zugestellt wurden, ergibt sich aus einer Abfrage in den "Finanzanwendungen" wonach die händischen Bescheide vom 21. März 2024 in die Databox zugestellt wurden. Aus der Halterabfrage vom 02. März 2023 ist kein Hinweis darauf ersichtlich, dass es sich dabei um eine Urgenz gehandelt hat. Die Tatsache, dass die Beschwerde am 30. April 2024 per Telefax beim Finanzamt Österreich eingebracht wurde, geht aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Faxbestätigung hervor. 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung) § 13 Abs 1 Z 1 und § 13 Abs 3 GebG lauten: "Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet: 1. Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird; (3) Mit den im Abs. 1 genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst." Entgegen dem Vorbringen im Schriftsatz vom 02. April 2025 ist die Halterabfrage vom 02. März 2023 nicht im Namen des Rechtsanwaltes Dr. ***2*** ***7***, sondern im Namen der Rechtswaltgesellschaft ergangen. Diese ist daher gemäß § 13 Abs 3 GebG Gebührenschuldnerin. Der Bescheid ist daher zu Recht an die ***8*** Rechtsanwälte gerichtet worden. Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Die Übermittlung eines Textes einer Administrativbeschwerde in Form eines einer E-Mail angehängten pdf-Dokumentes ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in dem vom Organwalter des Finanzamtes ausgedruckten Anhang zur E-Mail ein Papier mit dem Aussehen vorliegt, welches durchaus auch einem ausgedruckten Telefax oder einem als Telefax eingelangten und lediglich behördenintern als "eFax" mit E-Mail an den Sachbearbeiter weitergeleiteten Ausdruck gleich ist, das sich unter Umständen auch nicht von einer vom Einbringer selbst hergestellten Kopie (Ablichtung), die er dann selbst durch persönliche Übergabe eingereicht hat, unterscheidet (VwGH 27. 9. 2012, 2012/16/0082). Da § 85 BAO und § 86a BAO und die aufgrund § 86a BAO ergangenen beiden Verordnungen BGBl II 1991/494 und BGBl II 2016/97 die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt. Ein mit einer E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtmittel (im Beschwerdefall Administrativbeschwerde) abhängt. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt. Die zitierten Bestimmungen stellen nicht darauf ab, in welcher Form letztlich bei der Behörde ein Schriftstück darstellendes Papier vorliegt, sondern, dass der Weg der Einreichung einer Eingabe gesetzlich vorgegeben ist. Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist abgesehen von den Fällen der FOnV 2006 und der V BGBl 1991/494 nur für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Anbringen zugelassen (VwGH 27. 9. 2012, 2012/16/0082). Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist abgesehen von den Fällen der FinanzOnline-Verordnung 2006 BGBl II 2006/97, somit nur gemäß § 1 der V BGBl 1991/494 für im Wege eines Telefax-Gerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Anbringen zugelassen (VwGH 21. 11. 2017, Ra 2017/16/0141). Wie bereits oben ausgeführt handelt es sich bei einer email nicht einmal um eine Eingabe. Die Erlassung des Mängelbehebungsauftrages war daher nicht geeignet die Frist für die Einbringung der Beschwerde zu verlängern, da die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages das Vorliegen einer Eingabe voraussetzt. Da eine mittels email eingebrachte Beschwerde aber keine Eingabe darstellt, war der Mängelbehebungsauftrag nicht zulässig. Die in schriftlicher Form erst am 30. April 2024 eingebrachte Beschwerde war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen. Selbst wenn die Beschwerde nicht als verspätet zurückgewiesen worden wäre, wäre für den Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen: § 14 TP 6 Abs 1 GebG lautet: "1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr 14,30 Euro." Eine Halterauskunft ist daher nach § 14 TP 6 Abs 1 GebG gebührenpflichtig. § 14 TP 6 Abs 5 Z 17 GebG lautet: "Der Eingabengebühr unterliegen nicht: 17. Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;" Nach der mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1997 (vgl VwGH vom 20. August 1998, 98/16/0046) mit dem 2. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl I 130, eingefügten Z 17 des § 14 TP 6 Abs 5 GebG sind Eingaben gebührenfrei, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird. Die Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle lauten (887 BlgNR 20. GP): "Durch diese Bestimmung sollen Schreiben, in denen in einem bereits anhängigen Verfahren bloß eine ergänzende Begründung zu einer vorangegangenen Eingabe erstattet wird, Urgenzschreiben, mit denen bereits aktenkundige Anbringen bloß betrieben werden und Schreiben, in denen eine Eingabe zurückgezogen wird, von der Eingabengebühr befreit werden. Bezüglich der Zurückziehung hat die neue Befreiung lediglich klarstellenden Charakter, weil eine Zurückziehung in der Regel nicht im Privatinteresse des Einschreiters erfolgt." Die Wiederholung eines bei einer Behörde bereits eingebrachten Antrages in einer neuerlichen Eingabe löst für diese Eingabe die Gebührenpflicht aus. Im Gegensatz dazu ist die bloße Urgenz einer Erledigung eines bereits eingebrachten Antrages (ohne Wiederholung des Antrages) gebührenfrei (GebR 2019 Rz 283 mit Verweis auf VwGH vom 14. April 1986, 85/15/0324, 85/15/0332). Da im gegenständlichen Fall die Eingabe lediglich wiederholt wurde und kein Hinweis auf eine Urgenz erkennbar war, handelt es sich bei der Eingabe vom 03. März 2023 um eine Wiederholung eines bereits bei der Behörde eingebrachten Antrages, die wiederum Gebührenpflicht auslöst. Wenn der Beschwerdeführer eine angebliche Forderung compensando einwendet, ist er darauf hinzuweisen, dass dies nicht im Abgabenfestsetzungsverfahren, sondern im Abgabeneinhebungsverfahren geltend zu machen ist. Die angeblich bestehende Gegenforderung hat daher auf die Festsetzung des Gebührenanspruches keine Auswirkung. Wenn die Beschwerde nicht als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre, wäre die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen gewesen. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sämtliche im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt sind, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Feldkirch, am 10. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/1100035/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100035.2025
Stammnummer
149248
Gültig
10.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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