Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100266/2025
Zeitliche Wirkung eines Widerrufs auf den Verzicht auf die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100266/2025vom 14.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom 23. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. März 2025 betreffend Umsatzsteuer 2023 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) beantragte in der von ihr eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2023 die Anwendung der Kleinunternehmerregelung und damit die Steuerfreiheit für die von ihr in diesem Jahr erzielten und erklärten Umsätze in Höhe von 8.332,65 Euro.
2. Mit Ergänzungsersuchen vom 19.2.2025 teilte das Finanzamt der Bf. mit, sie habe im Jahr 2018 auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet. Die Verzichtserklärung sei für 5 Jahre bindend und könne erst nach Ablauf dieser 5 Jahre widerrufen werden. Der Widerruf sei schriftlich bis 31. Jänner einzureichen. Im Falle eines Widerrufs der Verzichtserklärung könne sie daher frühestens im Jahr 2026 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Bis dahin erfolge die Besteuerung nach den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes. Aus diesem Grund werde sie ersucht, eine berichtigte Umsatzsteuererklärung nachzureichen.
3. Am 3.3.2025 brachte die Bf. eine weitere Umsatzsteuererklärung 2023 ein, in der sie erneut die Anwendung der Steuerfreiheit für Kleinunternehmer beantragte.
4. Mit Bescheid vom 10.3.2025 setzte das Finanzamt Österreich die Umsatzsteuer auf der Grundlage der erklärten 8.332,65 Euro mit 1.666,53 Euro fest. Zur Begründung führte es aus, die Bf. habe auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, weshalb die Umsätze nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern seien.
5. Mit via Finanzonline eingebrachter Beschwerde ersuchte die Bf. das Finanzamt Österreich, den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung anzuerkennen. Bei ihren geringen Umsätzen seien keine Umsatzsteuern in Rechnung gestellt worden, zumal es sich bei ihren Kunden um Privatpersonen handle. Es sei daher lebensfremd anzunehmen, dass eine Umsatzsteuerabfuhr erfolgen hätte sollen. Sie habe tatsächlich nie an eine Umsatzsteuerabfuhr gedacht. Der Umsatzsteuerbescheid sei daher unter Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu erstellen.
6. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.4.2025 ab und begründete dies wie folgt: Habe ein Unternehmer eine Verzichtserklärung abgegeben und diese nicht bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides wieder zurückgenommen, so trete die in § 6 Abs. 3 zweiter Satz UStG 1994 normierte Bindungswirkung ein, wenn die Verzichtserklärung Rechtswirksamkeit entfaltet habe. Die Bf. habe die Verzichtserklärung im Zuge der Veranlagung für 2018 abgegeben und hätte diese bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides 2018 zurücknehmen können. Das habe sie nicht getan, weshalb die Verzichtserklärung ihre gesetzlich vorgesehen Bindungswirkung entfaltet habe. Da sie die Verzichtserklärung erst nach dem 31.1.2025 widerrufen habe, gelte diese erst ab dem Jahr 2026 und seien die Umsätze bis einschließlich 2025 der Umsatzsteuer zu unterziehen.
7. Mit über Finanz-Online eingebrachten Vorlageantrag beantragte die Bf. erneut, den Widerruf der Verzichtserklärung bereits für das Jahr 2023 zu berücksichtigen. Als Unternehmerin versuche sie, ihren Pflichten gegenüber den Abgabenbehörden nachzukommen und diese zu erfüllen, allerdings liege ihr Hauptfokus auf ihrer Arbeit. Sie sei davon ausgegangen, dass anhand der tatsächlichen Umsätze entschieden werden würde, ob eine Umsatzsteuer zu entrichten sei oder nicht. Aufgrund ihrer geringen Umsätze sei sie davon ausgegangen, dass sie keinerlei Umsatzsteuer abzuführen habe. Die vom Finanzamt verlangte Umsatzsteuer 2023 müsse sie aus ihrer eigenen Tasche bezahlen. Für eine normale Unternehmerin, die sich keine Steuerberatung leisten könne, sei diese Regelung des Verzichtes der Umsatzsteuerbefreiung und des Widerrufs sehr verwirrend. Sie bitte daher um Nachsicht und Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2023.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1. Die Bf. betreibt seit dem Jahr 2017 einen Handel mit Waren verschiedener Art.
2. Mit Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994, Formular U 12, vom 18.6.2018 verzichtete sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994.
3. Diese Verzichtserklärung widerrief sie erstmalig mit der Beschwerde vom 23.3.2025 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2023.
2. Beweiswürdigung
1. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den an das Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten und ist zwischen den Parteien unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
1. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer unecht befreit.
2. Gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 kann der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
3. Die Bf. hat mit Formular U 12 am 18.3.2018 auf die Anwendung der Steuerfreiheit für Kleinunternehmer verzichtet. Eine von der Finanzverwaltung anerkannte Zurücknahme dieser Verzichtserklärung bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr, in dem der Verzicht abgegeben worden ist, also für das Jahr 2018, ist nicht erfolgt. Damit ist die fünfjährige Bindungswirkung der Verzichtserklärung eingetreten. Die Bf. konnte die Verzichtserklärung somit frühestens mit Wirkung für das Jahr 2023 widerrufen. Dafür hätte sie den Widerruf aber spätestens bis zum Ablauf des Jänner 2023 erklären müssen. Tatsächlich hat sie den Widerruf der Verzichtserklärung aber erst in der Beschwerde am 23.3.2025 erklärt. Damit entfaltet der Widerruf seine Wirkung erst mit dem Kalenderjahr 2026.
4. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
1. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2. Dieses Erkenntnis beruht auf einer eindeutigen und klaren gesetzlichen Grundlage. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit nicht angesprochen und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 14. Oktober 2025
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100266/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100266.2025
- Stammnummer
- 149247
- Gültig
- 14.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF