Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0188-W/05
Ertragswertmethode zur Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0188-W/05vom 23.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Bewertungen für das Steuerrecht sind nicht Bestimmungen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG) maßgeblich und anzuwenden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom
28. März 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern (in € und S) zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) erwarb im Jahr 2001 unentgeltlich zwei Gebäude, eines
in der T.gasse gelegen, das zweite in der W.gasse.
Laut den
Beilagen zur Einkommensteuererklärung machte der Bw. folgende
AfA-Beträge geltend:
|
"Gebäude
T...gasse lt. Gutachten
|
101.637,00
S
|
Gebäude
W...gasse lt. Gutachten
|
55.697,00
S
Laut den Beilagen zur
berichtigten Einkommensteuererklärung machte der Bw. folgende
AfA-Beträge geltend:
|
"Gebäude
T...gasse
|
92.430,59
S
|
Gebäude
W...gasse
|
52.342,77
S
Berechnung der
Abschreibung: T...gasse
|
|
S
|
€
|
Sachwert lt.
Gutachten
|
13.279.420,03
|
965.053,09
|
Grundanteil
|
2.529.999,99
|
183.862,27
|
Grundanteil in
%
|
0,19
|
0,19
|
Verkehrswert
lt. Gutachten
|
7.612.346,71
|
553.210,81
|
Auszusch.
Grundanteil
|
1.450.307,10
|
105.397,93
|
Basis für
AfA
|
6.162.039,61
|
447.812,88
|
Abschreibung
|
92.430,59
|
6.717,19
W...gasse
|
Sachwert lt.
Gutachten
|
9.134.980,05
|
663.864,89
|
Grundanteil
|
1.435.300,02
|
104.307,32
|
Grundanteil in
%
|
0,16
|
0,16
|
Verkehrswert
lt. Gutachten
|
4.139.999,95
|
300.865,53
|
Auszusch.
Grundanteil
|
650.482,21
|
47.272,39
|
Basis für
AfA
|
3.489.517,74
|
253.593,14
|
Abschreibung
|
52.342,77"
|
3.803,90
Betreffend
beide Liegenschaften zusammen wurde ein Werbungskostenüberschuss in
Höhe von - S 201.874,17 erklärt (die
Einnahmen-Ausgabenaufstellung beinhaltet beide Liegenschaften).
In der Folge
wurden aufgrund der berichtigten Erklärung
Werbungskostenüberschüsse in Höhe von - S 108.330,25 bzw.
- S 51.457,04 geltend gemacht.
Das Finanzamt
wich betreffend die geltend gemachte AfA insofern ab, als ein Grundanteil von
20% angenommen wurde (Blatt 2 des Bescheides). Dadurch gelangten im
Bescheid Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
- S 107.247,82 bzw. - S 48.794,27 in Ansatz.
Die Berufung
wurde mit nachfolgender Begründung erstattet:
"Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7.9.1990, Zl. 86/14/0084,
festgestellt hat, wird der Grundanteil durch Bestimmung der Verkehrswerte
anteilig von den Anschaffungskosten abgezogen und somit die Bemessungsgrundlage
für die Abschreibung ermittelt. Die der Einkommensteuererklärung
beigelegte Berechnung der Abschreibung basiert auf den gutachtlich
festgestellten Verkehrswerten. Den Grundanteil pauschal mit einem Satz von 20%
anzunehmen, entspricht zwar der Verwaltungspraxis, ist aber weder Gesetz noch
Judikatur. Dieser Berechnung ist Folge zu leisten, soweit keine anderen Beweise
für den Grundanteil vorliegen. Ich ersuche daher, den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 gemäß der
Erklärung unter Berücksichtigung der Abschreibung, welche sich
aufgrund des Verkehrswertes des Gebäudes laut Gutachten berechnet, neu zu
erlassen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus den beiden
von einem beeideten Sachverständigen erstellten "Gutachten: Feststellung
des Verkehrswertes" geht auszugsweise wiedergegeben Folgendes hervor:
Liegenschaft
T.gasse:
Die Lage
gegenständlicher Liegenschaft kann insgesamt als mittel (dezentrale Lage,
mittlere Frequenz, mittleres Nachfragepotential) eingestuft werden.
... Das Gebäude hat eine vermietbare Fläche von 1.194,38
m². Das Gebäude und seine Vermietung unterliegen
vollinhaltlich den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes in seiner geltenden
Fassung. Bei gegenständlichem Gebäude handelt es sich um ein
Haus, welches rund um die Jahrhundertwende errichtet wurde. Es handelt
sich um einen massiven Ziegelbau, Holztramdecken in den Geschossen. Das
Gebäude steht in Mittellage, hat eine gegliederte Fassade und einen
dazugehörigen Hof mit wenig Grünfläche. Es weist Keller,
Erdgeschoss und 3 Obergeschosse und ein nicht ausgebautes Dachgeschoss auf.
Es existiert eine Gegensprechanlage. Kein Lift. Der Erhaltungszustand
kann für alle Bauteile als mittel (rückgestauter Instandhaltungs-,
Instandsetzungs- oder Verbesserungsaufwand vorhanden, der in einem mittleren
Zeithorizont von 5 Jahren abgearbeitet werden muss) bezeichnet werden.
Im Zeitpunkt der Bewertung sind keine Mietgegenstände leer.
Grundstücksfläche 575 m²
Bebaubarkeit entspricht
annähernd dem Bestand Bewertung Methode Zumal es sich
bei der gegenständlichen Liegenschaft um eine solche handelt, die
vollinhaltlich den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes in seiner geltenden
Fassung unterliegt, macht der gef. Sachverständige nach Maßgabe der
Bestimmung des § 3 LBG idgF von der Möglichkeit Gebrauch, mehrere
Wertermittlungsverfahren iSd LBG miteinander zu kombinieren. Es sind dies sowohl
das Vergleichswertverfahren (§ 4 LBG) zur Ermittlung des Bodenwertes,
das Sachwertverfahren (§ 6 LBG) zur Ermittlung des Bauwertes des
Gebäudes und der Außenanlagen und das Ertragswertverfahren
(§ 5 LBG) ebenso zur Gebäudewertermittlung. Es wird die Summe des
Bodenwertes und des Verkehrswertes im Sachwertverfahren ermittelt, in einem
zweiten Schritt der Verkehrswert im Ertragswertverfahren, Sodann wird die Summe
der beiden Werte gemittelt und ergibt den rechnerischen Verkehrswert. Sollte
nicht zu mitteln sein, weil die beiden Werte zu weit auseinanderklaffen, zB der
Ertragswert weitaus geringer sein, so kann einer der beiden Werte mehrfach
gewichtet werden. So kommt dem Ertragswert bei vermieteten Liegenschaften
zumeist eine höhere Bedeutung zu, als dem reinen Sachwert. Dies gilt umso
mehr dort, wo der reine Sachwert durch mietrechtliche Bindungen in der
Verfügbarkeit (zB Kündigungsschutz) langfristig nicht realisiert
werden kann. Verkehrswertermittlung im
Sachwertverfahren Feststellung der fiktiven Herstellungskosten im
Ermittlungszeitpunkt abzüglich Wertminderung durch Baumängel
oder Bauschäden ergibt gekürzten
Herstellungswert abzüglich Wertminderung durch Alter ergibt
Gebäudesachwert abzüglich besonderer wertbeeinflussender
Merkmale (zB Luxusaufwendungen) ergibt Sachwert abzüglich
allfälliger Ab- und Zuschläge zur Anpassung an den Verkehrswert
ergibt Zwischenwert abzüglich allfällig
mitzubewertender Lasten wie Wohnrechte, Ausgedinge uam ergibt
Verkehrswert im Sachwertverfahren Bauwert: angenommene Baukosten /
m²: € 1.308,11
Ermittlung des
Sachwertes ... Sachwert € 965.053,09
Ermittlung des
Ertragswertes ... Ertragswert € 347.289,68
Ermittlung des
Verkehrswertes Der Verkehrswert errechnet sich aus dem arithmetischen
Mittel von Sachwert und Ertragswert
|
Sachwert
|
965.053,09
|
Ertragswert
|
694.579,36
|
|
1.659.632,44
|
hievon
1/3
|
553.210,81
|
Es
beträgt somit der Verkehrswert ger.
|
553.210,81
|
|
S
7.612.346,77
Liegenschaft
W.gasse:
Die Lage
gegenständlicher Liegenschaft kann insgesamt als mittel (dezentrale Lage,
mittlere Frequenz, mittleres Nachfragepotential) eingestuft werden.
... Das Gebäude hat eine vermietbare Fläche von 855,52 m².
Das Gebäude und seine Vermietung unterliegen vollinhaltlich den
Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes in seiner geltenden Fassung. Bei
gegenständlichem Gebäude handelt es sich um ein Haus, welches rund um
die Jahrhundertwende errichtet wurde. Es handelt sich um einen massiven
Ziegelbau, Holztramdecken in den Geschossen. Das Gebäude steht in
Mittellage, hat eine gegliederte Fassade und einen dazugehörigen Hof mit
wenig Grünfläche. Es weist Keller, Erdgeschoss und
3 Obergeschosse und ein nicht ausgebautes Dachgeschoss auf. Es existiert
eine Gegensprechanlage. Der Erhaltungszustand kann für alle
Bauteile als gut (kaum rückgestauter Instandhaltungs-, Instandsetzungs-
oder Verbesserungsaufwand, einige kleinere Reparaturen erforderlich) bezeichnet
werden. Bei einer gesamt vermietbaren Fläche von 855,52 m²
ergeben sich durchschnittlich € 1,10/m² (S 15,13/m²)
Einnahmen monatlich, die nachhaltig durchaus erzielbar sind, ja am unteren Rand
der Möglichkeiten liegen. Im Zeitpunkt der Bewertung sind keine
Mietgegenstände leer. Grundstücksfläche 463
m²
Bebaubarkeit entspricht dem
Bestand Bewertung Methode [Ausführungen wie betreffend
die Liegenschaft T.gasse] Bauwert: angenommene Baukosten / m²:
€ 1.308,11 / S 18.000,00
Ermittlung des
Sachwertes ... Sachwert € 663.502,98 /
S 9.130.000,00
Ermittlung des
Ertragswertes ... Ertragswert € 112.206,86 /
S 1.544.000,00
Ermittlung des
Verkehrswertes Der Verkehrswert errechnet sich aus dem arithmetischen
Mittel von Sachwert und Ertragswert
|
Sachwert
|
663.502,98
|
9.130.000,00
|
Ertragswert
|
336.620,57
|
4.632.000,00
|
|
1.000.123,54
|
13.762.000,00
|
hievon
1/4
|
250.030,89
|
3.440.500,00
|
Es
beträgt somit der Verkehrswert ger.
|
250.721,28
|
3.450.000,00
|
Marktzuschlag
|
50.144,26
|
690.000,00
|
Verkehrswert
|
300.865,53
|
4.140.000,00
Der ermittelte
Verkehrswert musste durch einen 20%igen Marktzuschlag an die tatsächlichen
Marktgegebenheiten angepasst werden.
§ 16
Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 bestimmt: Wird ein
Gebäude unentgeltlich erworben, dann ist der gesamte Einheitswert für
den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu
legen. Auf Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des
unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.
Hinsichtlich
der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten ist davon auszugehen, dass
für einen möglichen Liegenschaftskäufer der von ihm zu erzielende
Überschuss maßgebend und damit preisbestimmend ist. Auch in der
Literatur wird die Ansicht vertreten, dass sich der Marktpreis von Mietobjekten
am Ertragswert orientiert, weshalb auch die fiktiven Anschaffungskosten vom
Ertragswert abgeleitet werden können (vgl. Doralt, EStG-Kommentar,
Tz. 109 zu § 6).
Demgegenüber
stellt die Errechnung des Gebäudezeitwertes laut den Gutachten ausgehend
von den im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung angenommenen Herstellungskosten -
dies bedeutet eine Ableitung aus den Neuherstellungskosten und ermittelt daher
die fiktiven Herstellungskosten und nicht die fiktiven Anschaffungskosten -
keine Ableitung des Zeitwertes des Gebäudes aus konkreten dieses
Gebäude betreffenden Umständen dar.
Laut
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Ermittlung der fiktiven
Anschaffungskosten auf Basis des Ertragswertverfahrens durchgehend anerkannt
(vgl. Lenneis, Fiktive Anschaffungskosten, Anteil Grund und Boden,
Restnutzungsdauer von Gebäuden - unbekannte Größen, ÖStZ
22/1998, S 574). Auch mit Erkenntnis vom 20.7.1999, Zl. 98/13/0109,
hat der Verwaltungsgerichtshof das Ertragswertverfahren als für die
Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten eines den mietrechtlichen
Beschränkungen unterliegenden Gebäudes taugliches Instrument
bestätigt.
Lochmann
führt damit übereinstimmend in der SWK, 35/36 2004, Seite 1481,
zur Bewertung von Liegenschaften (mwN) unter anderem aus, dass bei Bewertungen
für das Steuerrecht nicht Bestimmungen des LBG maßgeblich und
anzuwenden sind.
Im Sinne der
obigen Rechtsausführungen wird hinsichtlich der beiden "vollinhaltlich den
Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (unterliegenden Liegenschaften)" die
Ertragswertmethode angewendet.
Bei der
Ertragswertberechnung wird - ausgehend von den Jahreserträgen laut den
Gutachten - die Vorgangsweise gemäß der Entscheidungspraxis des
unabhängigen Finanzsenates eingehalten, welche sich betreffend beide
Gebäude gegenüber den Ertragswerten laut Gutachten zugunsten des
Standpunktes des Bw. auswirkt.
Zwecks
Berücksichtigung des Umstandes, dass von den erzielten (Haupt)Mietzinsen
ein Anteil auf Grund und Boden entfällt, wofür bei der Errechnung des
Gebäudeertragswertes ein entsprechender Betrag abzuziehen ist, werden 5%
für den auf den Grund und Boden entfallenden Anteil abgezogen.
Betreffend das Ausmaß des Abzuges für den auf den Grund und
Boden entfallenden Anteiles waren neben dem Wertverhältnis des
Gebäude(sach)wertes zum Grund(Boden)wert insbesondere die Umstände zu
berücksichtigen, - dass das Gebäude - im Gegensatz zum Grund
und Boden - dem Wertverzehr infolge Abnutzung unterliegt (und mit dem im
Zeitpunkt der Wiedererrichtung bestehenden Preisniveau erbaut werden muss),
- dass der Grund und Boden (in städtischer guter Lage) hingegen
nach der Lebenserfahrung wegen des naturgemäß nicht vermehrbaren
Bodens eine stetige Wertsteigerung zu verzeichnen vermag.
Berechnung
Gebäude T.gasse:
|
Jahresertrag
laut Gutachten
|
25.490,16
|
- Abschlag
für laufende Erhaltung, ertragsmindernde Aufwendungen, Leerstehungsrisiko
etc. 25%
|
-
6.372,54
|
Jahresreinertrag
|
19.117,62
|
Multiplikator
laut Tabelle
|
21,06
|
Jahresreinertrag
x 21,06
|
402.617,07
|
abzüglich
anteiliger Betrag für Grund und Boden 5%
|
-
20.130,85
|
Gebäudewert
|
382.486,22
|
Jahres-AfA
|
5.737,29
|
Gebäudewert
in S (gerundet)
|
5.263.125,00
|
Jahres-AfA in
S
|
78.947,00
Berechnung Gebäude W.gasse:
|
Jahresertrag
laut Gutachten
|
13.550,22
|
- Abschlag
für laufende Erhaltung, ertragsmindernde Aufwendungen, Leerstehungsrisiko
etc. 25%
|
-
3.387,55
|
Jahresreinertrag
|
10.162,67
|
Multiplikator
laut Tabelle
|
21,06
|
Jahresreinertrag
x 21,06
|
214.025,83
|
abzüglich
anteiliger Betrag für Grund und Boden 5%
|
-
10.701,29
|
Gebäudewert
|
203.324,54
|
Jahres-AfA
|
3.049,87
|
Gebäudewert
in S (gerundet)
|
2.797.807,00
|
Jahres-AfA in
S
|
41.967,00
Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung:
|
T.gasse
|
|
|
Werbungskostenüberschuss
vor AfA
|
-
15.899,66
|
|
AfA
|
-
78.947,00
|
|
|
|
-
94.846,66
|
W.gasse
|
|
|
Einnahmenüberschuss
vor AfA
|
885,73
|
|
AfA
|
-
41.967,00
|
|
|
|
-
41.081,27
|
We.gasse laut
Tangente
|
|
-
166.814,71
|
Werbungskostenüberschuss
Vermietung und Verp.
|
|
-
302.742,64
|
Werbungskostenüberschuss
Vermietung und Verp. ger.
|
|
-
302.743,00
Zu den
Einkünften aus Gewerbebetrieb:
Das Finanzamt
setzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Beteiligter an der R. KG
erklärungsgemäß in Höhe von S 566.043,00 an (20/01,
38/01 und 67/01). Die Mitteilung (vom 16. April 2003) über die
gesonderte Feststellung der im Jahr 2001 auf den Bw. als Beteiligten an der
R. KG entfallenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb weist jedoch solche in
Höhe von S 550.466,00 aus. Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb waren daher gemäß der Tangente in Höhe von
S 550.466,00 anzusetzen.
Der
Einkommensteuerbescheid war somit abzuändern.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in € und S)
Wien, am 23.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 9 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0188-W/05
- Stammnummer
- 14923
- Gültig
- 23.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF