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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100533/2018

Schätzung Privatanteile

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100533/2018vom 25.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag Hörtner & Mag Pateter Stb OG, Grazer Straße 54, 8605 Kapfenberg, über die Beschwerde vom 26. Mai 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich (vormals des Finanzamtes Braunau Ried Schärding ) vom 4. April 2017 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 01.2016-03.2016 und 04.2016-12.2016 gilt wirksam weiter gegen den zwischenzeitlich ergangenen Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 12.10.2020 Umsatzsteuerbescheid 2012 Umsatzsteuerbescheid 2013 Umsatzsteuerbescheid 2014 Umsatzsteuerbescheid 2015 Einkommensteuerbescheid 2010 Einkommensteuerbescheid 2011 Einkommensteuerbescheid 2012 Einkommensteuerbescheid 2013 Einkommensteuerbescheid 2014 Einkommensteuerbescheid 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer war bis 17.10.2011 als technischer Zeichner bei einer Firma in der Steiermark nichtselbständig beschäftigt. Ab 17.10.2011 ist er deren wesentlich beteiligter, geschäftsführender Gesellschafter. Im Anschluss an eine Umsatzsteuerprüfung bei der Firma des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdeführer einer Prüfung durch den gleichen Betriebsprüfer unterzogen. Im Anschluss an die Betriebsprüfung wurden die Verfahren betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2010-2014 wiederaufgenommen und mit 14.04.2017 neue Sachbescheide erlassen. Für das Jahr 2015 wurde durch die Betriebsprüfung eine Erstveranlagung der Umsatz- und Einkommensteuer im Sinne des Betriebsprüfungsberichtes vom 05.04.2017 durchgeführt. Die Betriebsprüfung kürzte dabei Aufwendungen für doppelte Haushaltsführungen und setzte Privatanteile für Dienstwagen und Dienstwohnung fest. In der binnen verlängerter Rechtsmittelfrist eingelangten Beschwerde vom 23.05.2017 wurde die Stattgabe der Beschwerde bzw. die Aufhebung der bekämpften Bescheide beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.1.2018 wurde die Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Mit 20.03.2018 brachte der steuerliche Vertreter einen Vorlageantrag ein und mit Vorlagebericht vom 30.03.20218 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt vorgelegt. Im Erörterungstermin vom 24.04.2025 wurde zwischen Finanzamt und Beschwerdeführer nach Austausch der Sach- und Rechtsargumente Einvernehmen darüber erzielt, wie die Steuerbemessung der strittigen Jahre korrekterweise zu erfolgen habe und, dass die Steuerberechnung der strittigen Zeiträume in diesem Sinne erfolgen wird. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Strittig sind Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten 2010 und 2011, die Kosten für die Privatnutzung des Firmenautos im Rahmen der selbständigen Arbeit 2011 - 2015, die Höhe des Ansatzes der Dienstwohnung "Wohncontainer" (Substandard ohne Küche, ohne Zentralheizung, nur Elektroradiatoren). Beim Erörterungstermin wurde geklärt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers stets im ***-Konzern beschäftigt gewesen ist und nur im Mutterschutz nicht für die *** gearbeitet hat. Für 2010 und 2011 stehen daher doppelte Haushaltsführung (Sachbezug) und Familienheimfahrten zu. Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit wurde näherungsweise errechnet, dass für 2011 Euro 300,00 und in den Jahren 2012-2015 jeweils Euro 1.500,00 für privat veranlasste Inanspruchnahme des Firmenautos zum Ansatz kommen. Bei der Dienstwohnung (Substandard nachgewiesen mit Fotos) kommt umsatzsteuerlich (2011-2016) und ertragsteuerlich (2011-2015) ein 30-prozentiger Abschlag der Richtwerte zum Ansatz. Dabei werden pauschale Vorsteuern und pauschale Betriebsausgaben ebenfalls um 30% gekürzt. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vorgelegten Aktenteilen und dem Ergebnis des Erörterungstermines vor dem Bundesfinanzgericht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei. Es müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und es muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 18. Juli 2001, Zl. 98/13/0061). Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27. April 1994, Zl. 92/13/0011, vom 10. Oktober 1996, Zl. 94/15/0011, vom 22. April 1998, Zl. 95/13/0191 und vom 10. September 1998, Zl. 96/15/0183). Im gegenständlichen Fall gelang dies unter Mitwirkung des Finanzamtes und des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers im Rahmen des Erörterungstermines. Die jeweiligen Beträge sind dabei den beigefügten Berechnungsblättern zu entnehmen. Die Berechnungsblätter wurden durch die EDV des Finanzamtes errechnet und tragen dadurch den Schriftzug "Entwurf", was aber nichts mit der Steuerberechnung an sich zu tun hat. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Linz, am 25. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100533/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100533.2018
Stammnummer
149226
Gültig
25.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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