Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102453/2025
Berücksichtigung von Sonderausgaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102453/2025vom 29.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin reichte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 am 30. Dezember 2022 beim Finanzamt. Mit Bescheid vom 9. Jänner 2023 wurde die Einkommensteuer 2017 erklärungsgemäß mit einer Gutschrift in Höhe von 129,00 Euro festgesetzt.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte die Berücksichtigung des von ihr geleisteten Kirchenbeitrages in Höhe von 207,70 Euro und einer Spende an "***1***" in Höhe von 30,00 Euro.
Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom 15. Dezember 2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und verwies nach Erörterung des elektronischen Datenaustausches darauf, dass bis dato keine Meldung eines Spendenempfängers bzw. der Kirchenbeitragsstelle erfolgt sei.
Die Beschwerdeführerin erhob am 15. Jänner 2024 fristgerecht eine als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde und brachte vor, dass ihr korrekter Familienname ***2*** und nicht wie unter Finanzonline registriert "***3***" sei. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 legte die Beschwerdeführerin Nachweise für den von ihr im Jahr 2017 geleisteten Kirchenbeitrag in Höhe von 207,70 Euro sowie eine Spendenbestätigung von "***1***" in Höhe von 30,00 Euro vor.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde vom 7. Februar 2023 am 7. August 2025 zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vor und beantragte deren Stattgabe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Wie obiger Darstellung des Verfahrensganges zu entnehmen ist, beantragt die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung des von ihr geleisteten Kirchenbeitrages in Höhe von 207,70 Euro und einer Spende an "***1***" in Höhe von 30,00 Euro als Sonderausgaben bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017.
Laut den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 7. August 2025 sind auf Grund der für glaubwürdig befundenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Unterlagen die geltend gemachten Sonderausgaben anzuerkennen.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und den Angaben der Beschwerdeführerin.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sind verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 400 Euro jährlich bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 lit. a und lit. b EStG 1988 sind freigiebige Zuwendungen an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1, 2 und 3 und Abs. 4, sowie ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 2a, Z 4 bis 6, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 6 unter bestimmten Voraussetzungen bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen.
Laut den Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht vom 7. August 2025 sind auf Grund der für glaubwürdig befundenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Unterlagen die Sonderausgaben in Höhe von 207,70 Euro (Kirchenbeitrag) und in Höhe von 30,00 Euro (Spende) bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 zu berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerdepunkte stehen zwischen den Parteien außer Streit. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 29. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102453/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102453.2025
- Stammnummer
- 149222
- Gültig
- 29.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF