Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104098/2018
Zurückweisungen von Vorlageanträgen (keine Beschwerdevorentscheidung, Bescheide aus dem Rechtsbestand ausgeschieden)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7104098/2018vom 29.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache Bf., vertreten STBAD, Beschwerden, datiert mit 25. Februar 2014, betreffend Bescheide jeweils vom 27.1.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 02/2013, 03/2013, 04/2013, 05/2013, 06/2013, 07/2013, 08/2013, 09/2013, Wiederaufnahme § 303 BAO betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 02/2013, Wiederaufnahme § 303 BAO betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 04/2013, Wiederaufnahme § 303 BAO betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 05/2013 und Wiederaufnahme § 303 BAO betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 06/2013, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8.7.2025 im Beisein der Schriftführerin SF, beschlossen.
Die Vorlageanträge betreffend Umsatzsteuerfestsetzungen 02/2013, 03/2013, 04/2013, 05/2013, 06/2013, 07/2013, 08/2013, 09/2013, Wiederaufnahme § 303 BAO betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 02/2013, Wiederaufnahme § 303 BAO betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 04/2013, Wiederaufnahme § 303 BAO betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 05/2013 und Wiederaufnahme § 303 BAO betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 06/2013 werden § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde einer Außenprüfung unterzogen. Die Bf. erzielt neben Inlandsumsätzen Verkäufe an ausländische Touristen. Beim Verkauf wird dieser Umsatz zuerst als Inlandsumsatz behandelt und auf dem jeweiligen Erlöskonto (z.B. Erlöse Schmuck 20 %, Erlöse Uhren 20 %) steuerpflichtig verbucht. Der Kunde aus dem Drittland erhält einen Kassabeleg mit ausgewiesener Umsatzsteuer und bezahlt den Bruttobetrag. Die Abwicklung der Refundierung der Umsatzsteuer an den ausländischen Kunden wird über Global Blue durchgeführt. Das Unternehmen erhält von Global Blue mehrmals pro Monat eine Abrechnung über die für das Unternehmen abgewickelten Refundierungen für einen bestimmten Leistungszeitraum. Diese Abrechnung enthält eine Aufstellung der abgerechneten Verkäufe und als Beilage eine Kopie der Tax Free Forms mit Namen und Anschrift des Kunden, Bruttobetrag, Auszahlungsbetrag (Umsatzsteuer abzüglich Gebühr), Belegnummer und Datum des Kaufbeleges und die Warenbezeichnung. Auf Grundlage dieser Abrechnungen erfolgt dann vom Unternehmen die Korrektur der bisher steuerpflichtig behandelten Umsätze zu steuerfreien Ausfuhrlieferungen. Für das Monat, das als Leistungszeitraum auf den Abrechnungen angeführt ist, wird vom Unternehmen eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben.
Der Betriebsprüfung (BP) wurden von Global Blue die Originale der Tax Free Forms als PDF zur Verfügung gestellt. Nach Durchsicht stellte die BP fest, dass sich darunter auch solche Ausgangsbestätigungen befinden, die von Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaates abgestempelt worden sind und der Nachweis, dass die Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet haben, für diese Umsätze nicht nachvollzogen werden kann. Die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen im Rahmen des Touristenexports setzt laut BP gem. § 7 Abs. 1 Z 3 lit a UStG 1994 voraus, dass der Abnehmer weder einen Wohnsitz (Sitz) noch gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat. Die betreffenden Touristenexporte, die von der Bf. als steuerfreie Ausfuhrlieferungen behandelt worden sind, wurden von der BP als steuerpflichtige Umsätze gewertet und mit 20 % der Umsatzsteuer unterzogen. Die Umsatzsteuervoranmeldungen Februar, April, Mai, Juni, Juli, August und September des Jahres 2013 wurden von der BP neu festgesetzt. Die Umsatzsteuervoranmeldung März 2013 wurde aus anderen Gründen von der BP neu festgesetzt (von der Bf. wurden steuerfreie Ausfuhrlieferungen zu niedrig und steuerpflichtige Inlandsumsätze zu hoch berechnet).
Mit Schreiben, datiert 25.2.2014 (Postaufgabe 26.2.2014), erhob die steuerliche Vertretung Beschwerden. Im Betreff dieses Beschwerdeschriftsatzes werden angeführt: Wiederaufnahme der Festsetzungen zur Umsatzsteuer für 02/2013, 04/2013, 05/2013 und 06/2013, Festsetzungen zur Umsatzsteuer für die Monate 03/2013, 07/2013, 08/2013 und 09/2013.
Mit Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 22.9.2017, wurden die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmen der Verfahren betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 02/2013, 04/2013, 05/2013 und 06/2013 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt (Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen).
Mit weiterer gesonderter Beschwerdevorentscheidung, datiert ebenfalls mit 22.9.2017, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 03/2013, 07/2013, 08/2013 und 09/2013 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben, datiert mit 15. Jänner 2018 (Eingang 15. Jänner 2018), wurden nach Fristverlängerungsansuchen, Vorlageanträge von einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für die Bf. mit erteilter Subvollmacht der STB STB1 eingebracht. Vorgebracht wird:
1. Antrag auf Vorlage der von STB1 namens der Bf. eingebrachten Beschwerde vom 25.02.2014 gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Festsetzung von Umsatzsteuer für 02/13, 04/2013, 05/2013 und 06/2013, jeweils vom 27.01.2014 (Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2017, betreffend die Beschwerde vom 25.02.2014, eingelangt bei STB1 am 27.09.2017), an das Bundesfinanzgericht.
2. Antrag auf Vorlage der von STB1 namens der Bf. eingebrachten Beschwerde vom 25.02.2014 gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 03/2013, 07/2013, 08/2013 und 09/2013, jeweils vom 27.01.2014 (Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2017 betreffend die Beschwerde vom 25.02.2014, eingelangt bei STB1 am 27.09.2017), an das Bundesfinanzgericht.
1. Ich beziehe mich auf eine mir von Frau StB STB1 erteilte Subvollmacht, die mich dazu berechtigt, Frau STB1 bzw. die von ihr vertretene Bf., in dem gegenständlichen Verfahren zu vertreten.
2. Innerhalb offener, gemäß meiner Anträge vom 18.10.2017 und vom 30.11.2017 letztlich bis 15.01.2018 verlängerter Frist stelle ich hiermit den Antrag auf Vorlage der im Betreff naher bezeichneten Beschwerde vom 25.02.2014 an das Bundesfinanzgericht bzw. ergänze ich den bereits in der Beschwerde vom 25.02.2014 gestellten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht hiermit unter Bedachtnahme auf die am 22.09.2017 ergangenen Beschwerdevorentscheidungen (siehe Punkt4).
3. Zur Vermeidung von Missverständnissen halte ich fest, dass sich die Beschwerde vom 25.02.2014 gegen folgende Bescheide richtet:
• Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 02/2013 vom 27.01.2014
• Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 02/2013 vom 27.01.2014
• Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 03/2013 vom 27.01.2014
• Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Festsetzung Umsatzsteuer für 04/2013 vom 27.01.2014
• Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 04/2013 vom 27.01.2014
• Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 05/2013 vom 27.01.2014
• Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 05/2013 vom 27.01.2014
• Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 06/2013 vom 27.01.2014
• Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 06/2013 vom 27.01.2014
• Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 07/2013 vom 27.01.2014
• Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 08/2013 vom 27.01.2014
• Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 09/2013 vom 27.01.2014
4. Zu der erwähnten Beschwerde vom 25.02.2014 sind am 22.09.2017, eingelangt bei Frau STB1 am 27.09.2017, zwei Beschwerdevorentscheidungen ergangen, und zwar:
• Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2017 betreffend die Beschwerde vom 25.02.2014 gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Festsetzung von Umsatzsteuer für 02/2013, 04/2013, 05/2013 und 06/2013, jeweils vom 27.02.2014
• Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2017 betreffend die Beschwerde vom 25.02.2014 gegen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 03/2013, 07/2013, 08/2013 und 09/2013, jeweils vom 27.01.2014, jeweils vom 27.01.2014
Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2017 betreffend die Beschwerde vom 25.02.2014 gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Festsetzung von Umsatzsteuer für 02/2013, 04/2013, 05/2013 und 06/2013, jeweils vom 27.02.2014:
5. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 25.02.2014 gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer für 02/2013, 04/2013, 05/2013 und 06/2013, jeweils vom 27.01.2014 wurde die Beschwerde gem. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen angesehen. Als Begründung wurde angeführt, dass der Mangelbehebungsauftrag vom 07.08.2014, demzufolge die Steuerpflichtige aufgefordert wurde, bis 01.09.2014 die angeblich fehlende Begründung der Beschwerde nachzureichen, nicht erfüllt wurde.
6. Tatsachlich hat Frau StB STB1 namens der Bf. die Begründung zu der Beschwerde sehr wohl eingeschrieben am 26.02.2014 an das Finanzamt übermittelt. Nach telefonischer Rucksprache mit Frau FA beim ***FA*** hat Frau STB1 die bereits am 26.02.2014 mittels eingeschriebenen Briefes eingereichte Beschwerde nochmals, in diesem Fall per E-Mail, an Frau FA, an das Finanzamt übermittelt.
7. Wenngleich die Bezeichnung der Bescheide, gegen die sich die Beschwerde vom 25.02.2014 richtete, etwas unscharf ist, so ist doch sowohl aus dem Betreff als auch aus dem Inhalt der Beschwerde unmissverständlich erkennbar, dass sich die Beschwerde sowohl gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 02/2013, 04/2013, 05/2013 und 06/2013 als auch gegen die (Sach-) Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 02/2013, 04/2013, 05/2013 und 06/2013 und gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 03/2013, 07/2013, 08/2013 und 09/2013 richtet.
8. An jener Stelle am Schluss der Beschwerde vom 25.02.2014 (Seite drei, dritter Absatz), an der das Begehren formuliert ist, wird die Festsetzung der Umsatzsteuer in jener Höhe begehrt, wie diese in der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung dem Finanzamt gemeldet worden war.
9. Eine Beschwerde ausschließlich gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer (für die Monate 02/2013, 04/2013, 05/2013 und 06/2013), nicht aber gegen die auf Grund der Wiederaufnahme ergangenen Sachbescheide zu richten, wäre im gegenständlichen Fall sinnlos gewesen, zumal die Wiederaufnahme von Amts wegen im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung erfolgte.
10. Die vom Finanzamt offensichtlich vorgenommene Interpretation, dass sich die Beschwerde wohl gegen die Bescheide über die Festsetzung vom Umsatzsteuer für 03/2013, 07/2013, 08/2013 und 09/2013, nicht aber auch gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 02/2013, 04/2013, 05/2013 und 06/2013, sondern nur gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 02/2013, 04/2013, 05/2013 und 06/2013 richten, ist unzutreffend. Die Beschwerde richtet sich gegen die Wiederaufnahme der Festsetzungen zur Umsatzsteuer für 02/2013, 04/2013, 05/2013 und 06/2013 [und gegen die] Festsetzungen zur Umsatzsteuer für die Monate 03/2013, 07/2013, 08/2013 und 09/2013. Aus dieser Formulierung ist klar erkennbar, dass sich die Beschwerde gegen sämtliche Bescheide richtet, die auf Grund der Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 1/2013 bis 9/2013 ergangen sind und die in diesem Schriftsatz in Punkt 3 vollständig angeführt sind. Hinsichtlich der Bescheide, die die Monate 02/2013, 04/2013, 05/2013 und 06/2013 betreffen, wird durch die Beschwerde vom 25.02.2014 ja nicht nur die Wiederaufnahme des Verfahrens bekämpft, sondern die Wiederaufnahme der Festsetzungen zur Umsatzsteuer für 02/2013, 04/2013, 05/2013 und 06/2013. Daraus ist erkennbar, dass (auch) die Sachbescheide zur Umsatzsteuer für die angeführten Monate gemeint sind und mit der Bescheidbeschwerde vom 25.02.2014 bekämpft werden.
11. Die Beschwerde vom 25.02.2014 richtet sich daher auch gegen die Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Monate 02/2013, 04/2013, 05/2013 und 06/2013, jeweils vom 27.01.2014. Die materiellen Ausführungen der Beschwerde vom 25.02.2014 sind daher auch auf diese Bescheide anzuwenden.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2017 betreffend die Beschwerde vom 25.02.2014 gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 03/2013, 07/2013, 08/2013 und 09/2013, jeweils vom 27.01.2014, erfolgten seitens des beauftragten Steuerberaters materielle Ausführungen zu Touristenexporten. Materiell wird auf Judikatur des UFS und des BFG zu Touristenexporten verwiesen (UFS Wien 26.4.2013, RV/2330-W/12, BFG vom 22.5.2015, RV/7100851/2015).
Die für 24. Juni 2024 anberaumte mündliche Verhandlung wurde auf Ersuchen der steuerlichen Vertretung abberaumt und für 8. Juli 2025 neu anberaumt. Vor dem BFG erschienen neben den Vertretern des FA die steuerliche Vertretung der Bf., Frau STB1 und STB STB2 (Spezialvollmacht, ausgestellt von STB1).
Mündliche Verhandlung vor dem BFG:
Der Richter weist darauf hin, dass kurz nach der Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen des FA, mit denen über die unterjährigen USt-Festsetzungen bzw. die unterjährigen Wiederaufnahmen betreffend USt-Festsetzungen abgesprochen wurden, der Jahresbescheid USt 2013, datiert mit 04.10.2017, erging. Die Vorlageanträge beziehen sich aber auf die unterjährigen USt-Festsetzungen und datieren mit 15.01.2018. Den Parteien wurde die Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen:
Vertreter der BF: Aus formaler Sicht ist der USt-Bescheid von 2013 unrichtig, ersetzt nicht die bereits monatlichen Feststellungsbescheide, da in der Begründung auch kein Verweis auf diese Feststellungsbescheide erfolgt ist und die Festsetzung der USt auf den monatlichen USt aufbaut.
Zur Frage des Richters, ob es eine eingereichte USt-Erklärung 2013 gibt. Laut FinanzOnline wurde diesbezüglich nichts eingereicht. Laut weiteren Datenmaterials des FA wurde die USt-Erklärung 2013 mit Datum 21.10.2014 als storniert eingetragen.
Vertreterin der belangten Behörde: Es dürfte eine Erklärung am 21.10.2014 eingelangt sein. Die Vertreter des FA halten fest, dass betreffend Monate 12/2013 und 10/2013 berichtigte UVAs abgegeben wurden.
Vertreterin der belangten Behörde: Das Rechtsmittel gegen die Festsetzung bzw. Wiederaufnahme für das Verfahren ist aufgrund des Veranlagungsbescheides des Jahres 2013 vom 04.10.2017 unzulässig. Das Rechtsmittel hätte gegen die Jahresveranlagung folgen müssen.
Vertreter der BF: Die Wiederaufnahmebescheide betreffen nicht das Kalenderjahr 2013, sondern ausschließlich spezifische Monate und es gibt keinen ersetzenden Wiederaufnahmebescheid, sondern lediglich die Existierenden.
Vertreter der BF: Es gibt keine neuen Tatsachen, keine Änderungen in der Rechtssache (vgl. Rechtsprechung BFG GZ: RV/7100851/2015 von 22.05.2015 und UFS RV/2330-W/12). Welche andere Rechtsfrage liegt hier am Tisch? Alle Dokumente liegen den FA vor, auch die Zuordnung zwischen dem Tax-Free-Form Bestätigungen und den Daten aus den Reisepässen, die den Steuerpflichtigen vorgelegen sind, sind möglich.
Die Vertreter des FA haben Konvolute von Tax-Free-Form vorgelegt. Aus der bisherigen Prüfung bei denen Formalmängel weiterhin bestehen, die sind: Keine Reisepass Nr angeführt, unvollständiger Name, keine Adressen, keine Straßennummern.
Die Vertreter des FA beantragen jene Belege nicht anzuerkennen, die mit dem Konvolut vorgelegt wurden. Vertreter der BF verweist, dass Formalmängel nur bei Formvorschriften bestehen können.
Vertreter der BF verweist auf Art. 147 Abs. 2 MwSt.-Richtlinien. Der Nachweis der Ausfuhr, wird durch Rechnungen oder entsprechenden Belegen erbracht, die mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft versehen sein müssen. Das sind alle vorgelegten Dokumente, die mit diesen Sichtvermerkt versehen sind. Die Finanzverwaltung akzeptiert offensichtlich nicht diese von EU-Außenzollstellen ausgestellten Vermerke.
Abseits von einer Passnummer gibt es auch andere behördliche Dokumente, die die Drittstaatsangehörigkeit dokumentieren und von der EU anerkannt sind. Die steuerliche Vertretung ist der Ansicht, dass das FA darauf hinweisen hätte müssen, bei Erlassung des USt-Jahresbescheides 2013, dass eine Beschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht hätte werden müssen und das Verfahren dort weitergeführt werden müsste.
Der Behördenvertreter beantragt die Zurückweisung der Vorlageanträge im Hinblick auf die Erlassung des USt-Jahresbescheides 2013. Alternativantrag: Teilweise Stattgabe der Beschwerden aufgrund der vorgelegten Belege. Die Vertreter der Steuerpflichtigen beantragen die Aufhebung sämtlicher Wiederaufnahmebescheide inkl. der Wiederaufnahmebescheide betreffend die unterjährigen USt-Festsetzungen. Die Vertreter beantragen die Festsetzung der USt nach der USt-Erklärung 2013.
Mit E-Mail vom 9. Juli 2025 wurde seitens der steuerlichen Vertretung die Umsatzsteuererklärung 2013 der Bf. an das BFG mit folgender Textierung übermittelt:
Der Ordnung halber übermittle ich Ihnen im Anhang die im FinanzOnline an das Finanzamt 01/23 übermittelte Umsatzsteuererklärung 2013, die lt. Übermittlungsprotokoll am 21.10.2014 um 12:33:08 Uhr gemeinsam mit der Körperschaftsteuererklärung 2013 zur Gänze eingebracht worden ist. Das Übermittlungsprotokoll liegt bei uns in der Kanzlei auf.
Das BFG geht insbesondere von folgendem verfahrenswesentlichen Sachverhalt aus:
Mit Datum vom 27.1.2014 erließ das Finanzamt aufgrund der obenstehenden abgabenbehördlichen Prüfung jeweils Bescheide betreffend unterjährige Umsatzfestsetzungen für 02 bis 09/2013 sowie unterjährige Wiederaufnahmebescheide nach § 203 BAO. Die steuerliche Vertretung der Bf. (STB1) erhob teilweise gegen diese Bescheide Beschwerden (datiert mit 25.02.2014, Postaufgabe 26.2.2016). Im Betreff dieses Beschwerdeschriftsatzes werden nur angeführt: Wiederaufnahme der Festsetzungen zur Umsatzsteuer für 02/2013, 04/2013, 05/2013 und 06/2013, Festsetzungen zur Umsatzsteuer für die Monate 03/2013, 07/2013, 08/2013 und 09/2013 (somit insgesamt vier plus vier Bescheide = insgesamt acht Bescheide).
Mit Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 22.9.2017, wurden die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmen der Verfahren betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 02/2013, 04/2013, 05/2013 und 06/2013 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt (Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen). Mit weiterer gesonderter Beschwerdevorentscheidung, datiert ebenfalls mit 22.9.2017, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 03/2013, 07/2013, 08/2013 und 09/2013 materiell als unbegründet abgewiesen (insgesamt wurde somit über acht Bescheide abgesprochen). Diese Beschwerdevorentscheidungen wurden laut Aktenlage am 27.9.2017 an die Bf. zu Handen der steuerlichen Vertretung zugestellt.
Die Bf. reichte am 21.10.2014 die Jahreserklärung Umsatzsteuer 2013 und die Körperschaftsteuererklärung 2013 über Finanzonline ein. Als Einreichungsdatum ist beim FA ebenso der 21.10.2014 vermerkt. Es gibt keinen Hinweis, dass es sich hierbei um ein Rechtsmittel gegen den Jahresbescheid Umsatzsteuer 2013 handelt.
Davor hatte mit 4.10.2017 das Finanzamt bereits den Umsatzsteuerjahresbescheid 2013 über Finanzonline erlassen. In der Bescheidbegründung wird angegeben: Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der Betriebsprüfung (Umsatzsteuersonderprüfung). Auf den Bericht und die Niederschrift vom 23.1.2014 wird verwiesen.
Im späteren Vorlageantrag der Bf., datiert mit 15. Jänner 2018, erstellt durch einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit erteilter Subvollmacht, wird "zur Vermeidung von Missverständnissen" weitläufig interpretiert, gegen welche materiellen (unterjährigen) Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und unterjährigen Wiederaufnahmebescheide sich die Beschwerdeschrift richten sollte (vgl. Punkt 3 des Vorlageantrages: Acht Bescheide betreffend unterjährige USt-Festsetzungen aus 2013, vier unterjährige Wiederaufnahmebescheide = somit insgesamt 12 Bescheide). Es sei laut Vorlageantrag trotz "unscharfer Bescheidbezeichnung" erkennbar, dass sich die Beschwerde auch gegen die Sachbescheide betreffend Festsetzungen Umsatzsteuer 02/2013, 04/2013, 05/2013 und 06/2013 richte. In diesen Vorlageanträgen vom 15.01.2018 wird der im Vorjahr erlassene Jahresbescheid USt 2013, datiert mit 4.10.2017, nicht erwähnt.
Im Vorlagebericht des Finanzamtes (FA) an das Bundesfinanzgericht (BFG) werden Bescheide betreffend Umsatzsteuerfestsetzungen für die Monate 02/2013 bis 09/2013 und Wiederaufnahmen der Verfahren nach § 303 BAO USt für die Monate 02/2013, 04/2013, 05/2013 und 06/2013 vorgelegt (somit insgesamt 12 Bescheide).
Der Richter hat in der mündlichen Verhandlung die Parteien darauf hingewiesen, dass nach der Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen des FA, mit denen über die unterjährigen USt-Festsetzungen bzw. die unterjährigen Wiederaufnahmen betreffend USt-Festsetzungen abgesprochen wurden, der Jahresbescheid USt 2013, datiert mit 4.10.2017, erging. Die späteren Vorlageanträge vom 15.01.2018 beziehen sich aber auf die unterjährigen USt-Festsetzungen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
Die Behördenvertreter beantragen die Zurückweisung der Vorlageanträge im Hinblick auf die Erlassung des USt-Jahresbescheides 2013. Dieses Rechtsmittel gegen die Festsetzung bzw. Wiederaufnahme für das Verfahren sei aufgrund des Veranlagungsbescheides des Jahres 2013 vom 04.10.2017 unzulässig. Laut Vertreter der Bf. betreffen die Wiederaufnahmebescheide nicht das Kalenderjahr 2013, sondern ausschließlich spezifische Monate und es gebe keinen ersetzenden Wiederaufnahmebescheid, sondern lediglich die Existierenden. Aus formaler Sicht sei laut steuerlicher Vertretung der USt-Bescheid von 2013 unrichtig, ersetzt nicht die bereits monatlichen Feststellungsbescheide, da in der Begründung auch kein Verweis auf diese Feststellungsbescheide erfolgt ist und die Festsetzung der USt auf den monatlichen USt aufbaut.
Würdigung
Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 260 Abs 1 BAO ist gemäß § 264 Abs 4 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Im Jahr 2017 ist ein (rechtskräftiger) Umsatzsteuerjahresbescheid 2013 ergangen. Sämtliche unterjährigen USt-Festsetzungsbescheide des Jahres 2013, unabhängig ob beeinsprucht oder nicht beeinsprucht, streitgegenständlicher Zeitraum nur 02 bis 09/2013, wurden durch Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt (vgl. Ritz/Koran, BAO, Bundesabgabenordnung Kommentar, 8. Auflage, § 260 Tz 17 und die dort angeführte Judikatur von VwGH und VfGH). Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid (§ 21 Abs. 3 UstG) hat insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt wird. Nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende Beschwerdeerledigungen hinsichtlich von Vorauszahlungsbescheiden würden keine Rechtswirkungen entfalten. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes treten bescheidmäßige Festsetzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen ebenso mit der Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft.
Der Jahresbescheid USt 2013, datiert mit 4.10.2017, wurde im Jahr 2017 erlassen. Die späteren Vorlageanträge vom 15.01.2018 wenden sich gegen die unterjährigen USt-Festsetzungen und unterjährigen Wiederaufnahmebescheide.
Nicht vorgesehen ist, dass in einem USt-Jahresbescheid in der Begründung dezidiert auf die Außerkraftsetzung der unterjährigen Feststellungsbescheide oder auf die Außerkraftsetzung der Beschwerdevorentscheidungen betreffend die unterjährigen Feststellungsbescheide hingewiesen werden muss. Im gegenständliche Umsatzsteuerjahresbescheid 2013 wird aber in der Bescheidbegründung dezidiert in Bezug auf die erfolgte BP deutlich angegeben: Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der Betriebsprüfung (Umsatzsteuersonderprüfung). Auf den Bericht und die Niederschrift vom 23.1.2014 wird verwiesen.
Mit dem Ausscheiden der unterjährigen materiellen Festsetzungsbescheide aus dem Rechtsbestand scheiden auch die unterjährigen Wiederaufnahmebescheide aus dem Rechtsbestand aus.
Die Vorlageanträge, datiert mit 15. Jänner 2018, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 02/2013, 03/2013, 04/2013, 05/2013, 06/2013, 07/2013, 08/2013, 09/2013, Wiederaufnahme § 303 BAO betreffend USt 02/2013, Wiederaufnahme § 303 BAO betreffend USt 04/2013, Wiederaufnahme § 303 BAO betreffend USt 05/2013 und Wiederaufnahme § 303 BAO betreffend USt 06/2013 richten sich gegen nicht mehr den Rechtsbestand angehörige Bescheide und sind daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. BFG vom 12.11.2024, RV/7101832/2018 zur Zurückweisung von unzulässigen Vorlageanträgen im Falle von nicht dem Rechtsbestand angehörigen unterjährigen Umsatzsteuerfestsetzungen).
Die Vorlageanträge betreffend Festsetzungsbescheide Umsatzsteuer 02/2013, 04/2013, 05/2013 und 06/2013 sind bereits auch aus zusätzlichen Gründen als unzulässig zurückzuweisen. Aktenkundige Beschwerdevorentscheidungen des FA betreffend Festsetzungsbescheide Umsatzsteuer 02/2013, 04/2013, 05/2013 und 06/2013 existieren mangels konkreter Beschwerden nicht. Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus. Gestellte Vorlageanträge ohne Beschwerdevorentscheidungen sind vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen (vgl. Ritz/Koran, BAO, Bundesabgabenordnung Kommentar, 8. Auflage, § 264 Tz 6).
Im Vorlageantrag werden "Missverständnisse" und eine "unscharfe Bescheidbezeichnung" in Bezug auf die Darstellungen in der Beschwerde vorgebracht. Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde die Bezeichnung des Bescheides zu enthalten, gegen den sie sich richtet. Im Betreff des Beschwerdeschriftsatzes vom 25.2.2024 werden aber nur angeführt: Wiederaufnahme der Festsetzungen zur Umsatzsteuer für 02/2013, 04/2013, 05/2013 und 06/2013, Festsetzungen zur Umsatzsteuer für die Monate 03/2013, 07/2013, 08/2013 und 09/2013. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeschrift von einer rechtskundigen Steuerberaterin eingebracht wurde. Wiederaufnahmebescheide sind getrennt von den (neuen) Sachbescheiden anfechtbar. Wird ein Wiederaufnahmebescheid im Beschwerdeverfahren aufgehoben, würde ex lege der (neue) Sachbescheid aus dem Rechtsbestand ausscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Solche Rechtsfragen liegen nicht vor. Eine ordentliche Revision ist unzulässig.
Bescheidmäßige Festsetzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen treten nach höchstgerichtlicher Judikatur mit der Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft. Die Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages ergibt sich bereits aus dem Gesetz.
Wien, am 29. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7104098/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104098.2018
- Stammnummer
- 149218
- Gültig
- 29.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF