RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100099/2024

Zurückweisung eines Vorlageantrages ohne zugrundeliegender Beschwerdevorentscheidung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100099/2024vom 26.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***2***, betreffend Beschwerde vom 1. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. August 2021 über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum: 04/2018, sowie den darauf bezugnehmenden Vorlageantrag vom 21.08.2023, Steuernummer ***BF1StNr3***, beschlossen: I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Zu Spruchpunkt I. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gem. § 264 Abs. 4 BAO sind für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden: a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist), b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung), c) § 255 (Verzicht), d) § 256 (Zurücknahme), e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung). Gem. § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht. Die Beschwerde zu dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde vom Finanzamt Österreich an das Bundesfinanzgericht am 10.01.2024 zur Entscheidung vorgelegt (unter "***1***"). Der oben im Spruch angeführte beschwerdegegenständliche Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer (kurz: KESt) 4/2018, Erstbescheid v. 30.8.2021, wurde vom Finanzamt Österreich im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht unter der Dokumentnummer 2 vorgelegt (Anmerkung: im Vorlageantrag falsch als Kapitalertragsteuer Jahr 2019 bezeichnet). Auszug aus diesem beschwerdegegenständlichen Bescheid: " [...] " Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am 21.08.2023 einen Vorlageantrag (Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht) betreffend den oben im Spruch angeführten hier beschwerdegegenständlichen Bescheid, zur Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2023 ein (21.08.2023 über FinanzOnline). Die Beschwerdevorentscheidung zum oben im Spruch angeführten gegenständlich beschwerdeanhängigen Fall ist jedoch erst viel später nämlich am 15.5.2024 ergangen, was sich aus nachfolgend dargestelltem Akteninhalt ergibt. Ausschnitt aus dem Vorlageantrag vom 21.08.2023, aus dem hervorgeht, dass betreffend den hier gegenständlichen Beschwerdeführer, bezugnehmend auf die Kapitalertragsteuer 2018, ein Vorlageantrag gestellt wurde (dieser Vorlageantrag wurde auch vom Finanzamt Österreich im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der oben im Spruch angeführten Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht unter der Dokumentnummer 9 übermittelt, vgl. Vorlagebericht des Finanzamtes Österreich an das Bundesfinanzgericht, zur Kenntnis gebracht dem Bf., vom 10.01.2024): " [...] Ausschnitt aus der erst am 15.5.2024 (s. nachfolgend angeführten Ausschnitt aus der Beschwerdevorentscheidung), betreffend die oben im Spruch angeführte Beschwerde vom 1. Oktober 2021, tatsächlich ergangenen Beschwerdevorentscheidung zu im Spruch angeführter gegenständlicher Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer 04/2018: " [...] Daraus ergibt sich folgender zusammengefasster beschwerderelevanter Sachverhalt: Die Beschwerdevorentscheidung zu diesem Verfahren ist erst am 15.5.2024, somit knapp 9 Monate nach dem Einbringen des oben im Spruch angeführten Vorlageantrages vom 21.8.2023, ergangen. Mangels Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung vor Einbringen des Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde geht der Vorlageantrag ins Leere. Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (zB VwGH 28.10.1997, 93/14/0146; 8.2.2007, 2006/15/0373; BFG 3.11.2015, RV/7102328/2015; 3.8.2016, RV/7103611/2016; 16.11.2020, RV/6100360/2020; 11.4.2023, RV/3100168/2023; 1.7.2023, RV/7100083/2022). Vorher gestellte Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen (vgl zB BFG 13.3.2015, RV/6100849/2009; 3.11.2015, RV/7102328/2015; 4.5.2021, RV/7104116/2018; 2.2.2022, RV/7100237/2022; 28.3.2023, RV/7106127/2015; 11.4.2023, RV/3100168/2023; 2.5.2023, RV/7100691/2015; 12.6.2023, RV/7100625/2023; 26.9.2023, RV/7102213/2023; 18.1.2024, RV/7103385/2023; 16.4.2024, RV/5100201/2023; 18.11.2024, RV/7100795/2024). Daran ändert auch die spätere Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nichts (BFG 27.2.2024, RV/5100180/2022). Überdies ist ein vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellter Vorlageantrag nur dann wirksam, wenn er nach Zustellung der (separaten) Begründung der Beschwerdevorentscheidung eingebracht wird (VwGH 25.11.1999, 99/15/0136), was jedoch gegenständlich nicht zutrifft. (Ritz/Koran, BAO8 § 264 BAO Rz 6). Der vom Bf. gestellte Vorlageantrag ist unzulässig, zumal bei Erstellen des Vorlageantrages betreffend die oben im Spruch näher bezeichnete Beschwerde noch keine Beschwerdevorentscheidung ergangen war. Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn er von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der gegenständliche Beschluss der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor. Wien, am 26. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100099/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100099.2024
Stammnummer
149217
Gültig
26.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF