Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500579/2025
Parkometerabgabe: Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500579/2025vom 10.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 11. August 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 8. August 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (15,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (75,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 100,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte den Beschwerdeführer (Bf.) als am 20. Jänner 2025 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG der Zulassungsbesitzerin (Frima) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) Bestellten (S 37 Verwaltungsstrafakt) mit Schreiben vom 11. April 2025 gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug am 25. November 2024 um 10:46 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu dieser Zeit in ***WienXY***, gestanden sei.
Dieses Auskunftsersuchen enthielt folgenden Hinweis:
"Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft eine Verwaltungsübertretung darstellt und nach § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 (PG 2006) mit einer Geldstrafe bis zu 365 Euro strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben."
Der Bf. nannte der Behörde mit E-Mail vom 17. April 2025 Herr, geboren am ***geb***, wohnhaft in Land (Adr), als jene Person, der das Fahrzeug zur genannten Zeit überlassen gewesen sei.
Mit Schreiben vom 18. April 2025 (Begehung eines Verkehrsdeliktes in Österreich, Zahlungsaufforderung; Informationsschreiben) wurde Herr informiert, dass am 25. November 2024 um 10:46 Uhr mit dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug in Österreich ein (näher angeführtes) Verkehrsdelikt begangen worden sei und er, Herr, vom angeführten Zulassungsbesitzer als Lenker des genannten Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsdelikts genannt worden sei. Die Geldstrafe für dieses Verkehrsdelikt betrage 48,00 Euro und sei innerhalb von vier Wochen ab Ausfertigung dieses Schreibens einzuzahlen.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2025 teilte Herr in Sprache Sprache das Folgende mit (aktenkundig übersetzt, S 59 Verwaltungsstrafakt): "Hat er in dieser Firma in den letzten Monaten gearbeitet? Wie kann ich wissen, dass ich das Auto gefahren bin, denn ich musste das Dokument nicht führen. Das weiß ich nicht, woher mein Chef diese Informationen hat, dass ich geleitet habe."
Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 teilte die Magistratsabteilung 67 dem Bf. unter Anführung der gegenständlichen Geschäftszahl (und drei weiteren, nicht gegenständlichen Geschäftszahlen) mit, dass die von ihm genannte Person Herr nunmehr angebe, dass das Fahrzeug zu den angeführten Tatzeitpunkten nicht von ihr gelenkt worden sei. Der Bf. werde daher aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens geeignetes Beweismaterial dafür vorzulegen, dass der genannten Person das Fahrzeug zu den Tatzeitpunkten (gegenständlich: nur ein Tatzeitpunkt) überlassen gewesen sei (zB Kopie des Mietvertrages, Auszug aus dem Fahrtenbuch). Sollten diesbezügliche Unterlagen der Behörde innerhalb der genannten Frist nicht vorgelegt werden, wäre die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in Betracht zu ziehen.
Dieses Schreiben vom 21. Mai 2025 beließ der Bf. gänzlich unbeantwortet.
Mit Strafverfügung vom 26. Juni 2025, GZ. MA67/GZ/2025, lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Bf. an, dass er als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Firma Frima) des Fahrzeuges mit den behördlichen Kennzeichen 123 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 11. April 2025, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses mehrspurige Kraftfahrzeug zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt überlassen gehabt habe, sodass dieses an einem näher bezeichneten Ort (***WienXY***) gestanden sei, nicht entsprochen habe, da die am 17. April 2025 erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 3. Mai 2025 am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. mit E-Mail vom 10. Juli 2025 Einspruch erhoben und vorgebracht, dass er die richtige Auskunft erteilt habe.
Dem Einspruch war eine Kopie des Schreibens vom 17. April 2024 (Lenkerauskunft) beigelegt, mit der er Herr als Lenker zum angefragten Zeitpunkt der Behörde bekanntgegeben hatte.
Mit Straferkenntnis vom 8. August 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, eine Geldstrafe von 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Die Firma Frima hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, den Bf., verhängte Geldstrafe von 75,00 Euro und Verfahrenskosten in der Höhe von 10,00 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Nach Darstellung der Gesetzeslage, der Rechtsgrundlagen und nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens mit den Ausführungen im Schreiben vom 21. Mai 2025 stellte die belangte Behörde fest, dass Beweismittel vom Bf. im Zuge des Verfahrens per dato nicht vorgelegt worden seien.
Da der Bf. somit seiner Verpflichtung gemäß § 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) nicht nachgekommen sei, sei dem Bf. mittels Strafverfügung vom 26. Juni 2025, als zur Vertretung nach außen Berufene Person der Zulassungsbesitzerin, die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet worden.
In dem dagegen erhobenen Einspruch habe er im Wesentlichen angegeben, die Lenkerauskunft erteilt zu haben.
Dazu werde festgestellt:
Der Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände ehestmöglich festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Die behördliche Lenkeranfrage sei vom Bf. mit E-Mail vom 17. April 2025 dahingehend beantwortet worden, als er Herr, geb. ***geb***, wohnhaft in Stadt1, Straße, als jene Person bekanntgegeben habe, der das Fahrzeug überlassen gewesen sei.
Der Akteninhalt zeige, dass die Lenkerauskunft zwar erteilt worden sei, jedoch der angegebene Lenker in einem Schreiben an die Behörde die Lenkereigenschaft bestritten habe.
Sei es der Behörde nicht möglich, entscheidungsrelevante Sachverhalte allein zu ermitteln, so sei die Partei zur Mitwirkung verpflichtet. Trage die Partei trotzdem nichts zur Wahrheitsfindung bei, müsse die Behörde keine weiteren Ermittlungen durchführen.
Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.
Bemerkt werde weiters, dass die bloße Erklärung des Bf., der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, nicht ausreichend sei, diesen zu widerlegen. Vielmehr sei es seine Aufgabe als Beschuldigter, den konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern entsprechende Beweise vorzulegen. Geschehe dies nicht, sei die Behörde in weiterer Folge nicht gehalten, auf Grund allgemein gehaltener Einwendungen des Beschuldigten weitere Beweiserhebungen durchzuführen.
Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft sei nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.
Durch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist sei der Bf. der ihm vom Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sei, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmten und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt seien, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei.
Da zum Tatbestand der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne.
Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 VStG), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Zudem stellte die Behörde fest, dass angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen der Nichterteilung bzw. der unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Erteilung der Lenkerauskunft in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zumindest von einer grob fahrlässigen bzw. bedingt vorsätzlichen Begehung der gegenständlichen Übertretung auszugehen sei.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis per E-Mail am 11. August 2025 Beschwerde und brachte vor, die am 17. April 2025 erteilte Auskunft sei richtig gewesen.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 20. August 2025).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.
Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges, ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. VwGH 15.12.1995, 95/17/0382; VwGH 13.12.2004, 2002/17/0320; VwGH 27.10.2008, 2007/17/0130).
Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. VwGH 14.12.1998, 97/17/0190; VwGH 18.5.2009, 2006/17/0135).
Das objektive Tatbild nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. VwGH 21.4.1997, 96/17/0097; VwGH 14.12.1988, 88/02/0156; VwGH 20.9.1989, 89/03/0068; VwGH 7.7.2016, Ra 2016/02/0141; VwGH 18.10.2018, Ra 2018/02/0292).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. VwGH 23.10.1991, 91/02/0073), einer unvollständigen (vgl. VwGH 13.6.1990, 89/03/0291), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. VwGH 24.2.1997, 95/17/0187), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. VwGH 16.10.1991, 91/03/0178) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, wenn eine im Ausland wohnhafte Person als Lenker genannt wird, mit dieser Person in der Weise Kontakt aufzunehmen, als sie eine schriftliche Anfrage an diese Person richtet (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0214).
Scheitert die Kontaktaufnahme, dann ist die Verwaltungs(straf)behörde iSd Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt, vom Zulassungsbesitzer im Rahmen von dessen erhöhter Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren zweckdienliche Angaben zu verlangen (VwGH 4.6.1991, 90/18/0091, VwGH 23.1.2009, 2008/02/0030).
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, nachdem die genannte Person Herr angegeben hatte, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht von ihr gelenkt worden sei, den Bf. mit Schreiben vom 21. Mai 2025 unter Hinweis auf seine erhöhte Mitwirkungspflicht aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens geeignete Beweismittel dafür vorzulegen, dass der genannten Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen gewesen sei (zB Kopie des Mietvertrages, Auszug aus dem Fahrtenbuch). Dieses Schreiben beließ der Bf. unbeantwortet.
Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. VwGH 13.12.2004, 2002/17/0320; VwGH 20.1.2016, 2013/17/0033).
Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/04/0226; VwGH 20.1.2016, 2013/17/0033).
Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf. im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht.
Der Bf. legte der Behörde trotz Aufforderung keine Beweismittel vor, sondern er beließ das Schreiben vom 21. Mai 2025 gänzlich unbeantwortet.
Das Vorbringen des Bf. in seiner Beschwerde, die erteilte Auskunft sei richtig gewesen, erscheint dem Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung als unglaubwürdig, hat er doch trotz Aufforderung der Behörde keine geeigneten Beweismittel dafür vorgelegt, dass der genannten Person Herr das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen gewesen sei. Überdies wurde diese Bekanntgabe von der genannten Person vehement in Abrede gestellt.
Verweigert der Beschuldigte grundlos die Glaubhaftmachung, dass nicht er selbst, sondern eine im Ausland wohnhafte Person der Lenker war, oder versucht dieser (bzw. der von diesem namhaft gemachte Lenker) nicht einmal die Glaubhaftmachung, so ist die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der Regel berechtigt, diese Angabe als unrichtig zu qualifizieren (vgl. VwGH 19.4.1989, 88/02/0210, VwGH 20.9.1989, 88/03/0181, VwGH 4.6.1991, 90/18/0091, VwGH 29.1.1993, 90/17/0316, verstärkter Senat, VwGH 27.9.1999, 98/17/0363, VwGH 4.6.1991, 90/18/0091, VwGH 2008/02/0030, 23.1.2009).
Wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, ist der Bf. seiner ihn treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht bei einem Sachverhalt mit Auslandsbezug nicht nachgekommen.
Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 13.6.1990, 89/03/0103, VwGH 28.5.1993, 92/17/0248, VwGH 6.10.1993, 91/17/0175). Gemäß dieser Gesetzesstelle hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Bundesfinanzgericht schließt sich der Ansicht der belangten Behörde an, wonach der Bf. der Behörde keine geeigneten Nachweise vorgelegt hat, woraus ersichtlich wäre, dass Herr das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt und an der näher bezeichneten Adresse abgestellt hat.
Die Behörde hat daher auf Grund der fehlenden Glaubhaftmachung die vom Bf. erteilte Lenkerauskunft zu Recht als unrichtig gewertet.
Mit der unrichtigen Erteilung der Lenkerauskunft setzte der Bf. ein strafrechtliches Verhalten und lastete die belangte Behörde dem Bf. dies somit zu Recht an.
Strafbemessung:
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer fahrlässigen Abgabenverkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, da der Bf. eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit nicht unbedeutend.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031).
Die belangte Behörde ging bei der Strafbemessung in Entsprechung der Judikatur von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus, da der Bf. hierzu keine Angaben machte (vgl. VwGH 23.2.1996, 95/02/0174; VwGH 31.1.2012, 2009/05/0123; VwGH 18.11.2011, 2011/02/0322).
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde mit 75,00 Euro verhängte Geldstrafe bei einem bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmen und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 17 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung:
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13.5.2014, RV/7500356/2014, sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision der belangten Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet wurde.
Es handelt sich in der vorliegenden Sache um eine Frage der Beweiswürdigung.
Wien, am 10. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500579/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500579.2025
- Stammnummer
- 149212
- Gültig
- 10.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF