Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0004-I/05
Einleitung wegen Abgabenhinterziehung, objektive Tatseite nicht verwirklicht
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-I/05vom 23.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Mag. Ernst Lentsch, Wirtschaftstreuhänder,
6010 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 5, über die Beschwerde
der Beschuldigten vom 9. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 19. Jänner 2005 über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG), SN A,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. Jänner 2005 hat das
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin zur SN A ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für 1999 in der Höhe von
€ 1.308,33, für 2000 in der Höhe von € 1.950,11
und Einkommensteuer für 1999 in der Höhe von € 2.943,04 und
für 2000 in der Höhe von € 4.760,22, sohin gesamt
€ 10.961,70 bewirkt habe, indem Erlöse nicht erklärt worden
seien. Sie habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 9. Februar 2005, in welcher unter Hinweis
auf Judikate des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der Ehegatte der
Beschwerdeführerin, Herr X, habe die Mietaufwendungen und Zahlungen
gegenüber der Beschwerdeführerin als Verbindlichkeiten auf einem
Verrechnungskonto geführt, da laufend Akonto- bzw. Teilzahlungen geleistet
worden seien. Die Beschwerdeführerin als Vermieterin versteuere nach dem
Zuflussprinzip. Somit seien von ihr zu Recht und völlig
ordnungsgemäß die tatsächlich von Herrn X an sie bezahlten
Mieteinnahmen versteuert worden. X unterliege jedoch den Grundsätzen der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 und verbuche die
vorgenannten Mietaufwendungen vorerst auf einem Verbindlichkeitskonto als
Aufwand. Diese Mieten würden in seiner Buchhaltung bereits zu diesem
Zeitpunkt als Aufwand erfasst und erst nach Fälligkeit im Laufe des Jahres
bzw. im darauf folgenden Jahr an die Beschwerdeführerin ausbezahlt. Die
zugrunde liegende Aussage, "Mieteinnahmen gelten bereits bei Verbuchung am
Verrechnungskonto als zugeflossen und sind diese bereits zu diesem Zeitpunkt zu
versteuern" könne nicht nachvollzogen werden und entbehre jeder Grundlage.
Nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 seien Einnahmen dann als zugeflossen
anzusehen, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich
verfügen könne und sich dies in einer Vermehrung des Vermögens
des Steuerpflichtigen auswirke, was im zugrunde liegenden Fall nicht den
Tatsachen entspreche. Da die Beschwerdeführerin und Herr X über kein
Gemeinschaftskonto verfügen würden, könne hier in keinem Fall von
einem anteiligen Zufluss an die Beschwerdeführerin ausgegangen werden und
schon gar nicht bereits bei Verbuchung auf dem Verrechnungskonto von einer zu
versteuernden Einnahme gesprochen werden. Von einem Zufluss von Einnahmen im
Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 könne also erst zu jenem
Zeitpunkt gesprochen werden, in welchem der Steuerpflichtige rechtlich und
wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die Einnahmen erhalte. Ein auf
ein Bankkonto des Zahlungsempfängers eingezahlter Betrag sei dem
Empfänger mit dem Zeitpunkt der Gutschrift durch die Bank zugeflossen.
Lediglich der Einfachheit halber sei seinerzeit kein Rechtsmittel gegen die
wiederaufgenommenen Steuerbescheide 1999 und 2000 ergriffen worden, weil sowohl
für die Beschwerdeführerin als für den Vermieter, Herrn X,
bereits eine Besteuerung ihrerseits bei Verbuchung und Berücksichtigung als
Aufwand am Verrechnungskonto X für beide Beteiligten praktikabler und
zweckdienlicher erschienen sei. Die Differenz zwischen dem gebuchten Aufwand
beim Mieter und den versteuerten Einnahmen bei der Beschwerdeführerin sei
somit lediglich das Resultat unterschiedlicher Buchführungsvorschriften und
Möglichkeiten der Einkommensermittlung. Es liege somit in objektiver
Hinsicht kein Finanzvergehen vor. Da es sich nur um Periodenverschiebungen
handle, die aus unterschiedlichen Einkommensermittlungen der Einkunftsarten
resultieren würden, fehle auch der subjektive Tatvorsatz, um so mehr als
objektiv keine Straftat vorliege.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr X, betreibt
als Einzelunternehmer das Hotel Y in Z. Er ermittelt den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988. Bei ihm wurde zu AB-Nr. B eine Buch- und
Betriebsprüfung für den Zeitraum 1998 bis 2000 durchgeführt.
Dabei wurde (unter anderem) festgestellt, dass das Hotelgebäude von X und
der Beschwerdeführerin im Jahr 1975 im Verhältnis 2/3 zu 1/3 gekauft
wurde. Die Beschwerdeführerin überlässt ihren Anteil am
Gebäude gegen eine jährliche Miete ihrem Ehegatten. Ein Mietvertrag
wurde nicht abgeschlossen.
In der Folge wurde bei der Beschwerdeführerin, die den
Überschuss gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt,
zu AB-Nr. C eine Prüfung der Aufzeichnungen durchgeführt. Dabei traf
die Prüferin folgende Feststellung:
"Anlässlich der Prüfung wurde festgestellt, dass
[die Beschwerdeführerin] Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung
ihres Anteiles am Gebäude des Y, von Wohnungen und Personalzimmer an ihren
Mann X bezieht. Die durch X zu zahlende Miete wird über ein
Verrechnungskonto in der Buchhaltung von X erfasst (Aufwand und Vorsteuer). [Die
Beschwerdeführerin] versteuerte im Prüfungszeitraum die zugeflossenen
Einnahmen, die jedoch nicht [mit] dem gebuchten Aufwand bei X
übereinstimmen. Die Mieteinnahmen gelten bereits bei Verbuchung am
Verrechnungskonto als zugeflossen und sind daher bereits zu diesem Zeitpunkt zu
versteuern. Im Jahr 1999 kommt es zu einer Umsatz- und Gewinnzurechnung in
Höhe von S 90.016,70 [dies entspricht € 6.541,77] netto und
im Jahr 2000 in Höhe von S 134.171,67 [dies entspricht
€ 9.750,64] netto." (vgl. die Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 17. September 2002 sowie Tz. 13 und 16 des
Berichtes gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO vom
26. September 2002, jeweils zu AB-Nr. C).
Aus dieser Feststellung resultierten Nachforderungen an
Umsatz- und Einkommensteuer für 1999 und 2000 in Höhe von insgesamt
€ 10.961,70, die der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom
26. September 2002 vorgeschrieben wurden.
Der angefochtene Einleitungsbescheid verweist in seiner
Begründung auf den oben angeführten Bericht gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO vom 26. September 2002, AB-Nr. C. Der
Beschwerdeführerin wird demnach vorgeworfen, sie habe die abgabenrechtliche
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass sie jene Beträge
nicht als Mieteinnahmen erklärt hat, die ihr Ehegatte X zwar als
Verbindlichkeiten eingebucht, aber (noch) nicht an die Beschwerdeführerin
ausbezahlt hat.
Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie
dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 19 Abs. 1, 1. Satz
EStG 1988). Einnahmen sind dann als zugeflossen anzusehen, wenn der
Empfänger über diese Beträge rechtlich und wirtschaftlich
verfügen kann (vgl. z.B. VwGH 9.9.1998, 95/14/0160). Es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der
Verbuchung der gegenständlichen Beträge durch X bereits die rechtliche
und wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Beträge erhalten
hätte. Der in der Beschwerdeschrift dargestellten Rechtsansicht der
Beschwerdeführerin, dass zum Zeitpunkt dieser Verbuchung kein (anteiliger)
Zufluss an die Beschwerdeführerin erfolgt und somit keine in dieser Peroide
zu erklärende Einnahme vorgelegen sei, kann daher nicht entgegengetreten
werden.
Es bestehen daher keine Verdachtsmomente, dass die
Beschwerdeführerin die ihr im angefochtenen Bescheid vorgeworfene
Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht begangen
und dadurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
verwirklicht hat. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu
geben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 23. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-I/05
- Stammnummer
- 14921
- Gültig
- 23.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF