Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500552/2025
Manipulierter Parkschein
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500552/2025vom 09.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF Abl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. Für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 12. August 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 1. August 2025, Zahl: MA67/MA-GZ/2025 zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 35,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Par tei wegen Verle tzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete, nach Bekanntwerden der Lenkereigenschaft der Beschwerdeführerin (kurz Bf.), dieser mit der Strafverfügung vom 13. Juni 2025, zugestellt am 20. Juni 2025, GZ MA67/MA-GZ/2025 an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz. (A) am 21. März 2025 um 10:17 Uhr in 1100 Wien, Neilreichgasse 36 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Da der verwendete Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe, habe sie die Parkometerabgabe hinterzogen.
Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien über die Bf. eine Geldstrafe in Höhe € 175,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 17 Stunden).
Gegen die Strafverfügung erhob die Bf. fristgerecht Einspruch und verwies zunächst auf ihre Eingabe vom 07. April 2025 zum Verfahren MA67/MA-GZ2/2025, in der nachstehendes vorgebracht wurde:
"Ich legitimiere mich als Lenkerin des KFZ Kennz. zu der im oa.AZ betriebenen Strafverfügung (Tochter der Zulassungsbesitzerin und erheben Einspruch, wie folgt:
Für meine Mutter besteht für dieses KFZ eine Parkausweis für Behinderte (sh.Beilage).
Wenn wir - aus der Familie, das sind meine Kinder oder ich - in seltenen Fällen NICHT mit meiner Mutter unterwegs sind, sondern das KFZ ohne Beisein der Zulassungsbesitzerin benützt wird (wie am in Rede stehenden Tag, wo es notwendig war, den KFZ Schlüssel reparieren zu lassen) wird selbstverständlich ein gültiger Parkschein verwendet.
Am in Rede stehenden Tag wurde der letzte einer Serie - welche vor Jahren gekauft wurde - verwendet.
Selbstverständlich korrekt ausgefüllt, die Scheine liegen Jahr und Tag offen im Auto und sind somit dementsprechend Witterungseinflüssen (UV Strahlung durch Sonneneinfall zB.) ausgesetzt.
Keiner der je verwendeten Scheine war jemals Manipulationen ausgesetzt.
Diesen Vorwurf weisen wir selbstverständlich zurück."
Weiters wird von der Bf. im Einspruch vorgebracht, dass es sich bei dem Parkschein um einen in einer Trafik erworbenen "Original"-Parkschein handle, welcher von ihr niemals zuvor verwendet worden war. Sie verwende seit Jahren Handy-Parken und es liege zudem eine Parkbefreiung (für die Mutter) vor. Die aufgestellte Behauptung (die Parkscheine seien manipuliert worden) entbehre jeglicher Grundlage, daher werde der Vorwurf zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 wurde die Bf. durch die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben und etwaige Beweismittel, insbesondere den Parkschein mit der Nr. PS-Nr. im Original vorzulegen.
Die Bf. nahm wie folgt zum Ergebnis der Beweisaufnahme am 19. Juli 2025 Stellung:
"Der Parkschein befand sich im KFZ meiner Mutter, offensichtlich seit geraumer Zeit und in dementsprechenden Zustand und anzunehmenderweise von ihr gekauft zu einem Zeitpunkt, wo sie noch fahren konnte.
Mittlerweile ist sie seit Oktober 2024 völlig dement und kann ich sie bedauerlicherweise nichts mehr fragen.
Bei dem in Rede stehenden Zeitpunkt war es bei den damals herrschenden Lichtverhältnissen für mich ein völlig normaler Parkschein.
Ich war ein Eile wegen eines Arzttermines und habe einfach den Schien ausgefüllt.
Ich habe zu keinem Zeitpunkt einen Parkschein in wie auch immer gearteter Form verändert.
Wie bereits ausgeführt, benutze ich selbst seit Jahren Handyparken, dieser einzige noch übrige Parkschein im KFZ meiner Mutter wurde von mir erstmalig ausgefüllt und habe ich daran nichts verändert, es sollte aufgebraucht werden vor dem 1.6.25.
Mehr kann ich dazu nicht ausführen."
Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis vom 01. August 2025, zugestellt am 07. August 2025 zur GZ MA67/MA-GZ/2025 wurde der Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 175,00 verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 17 Stunden auferlegt.
Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 17,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 192,50 belief.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das gegenständliche Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einer für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein mit der Nummer PS-Nr. Spuren von entfernten Entwertungen aufwies.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem im Rahmen der Amtshandlung angefertigten Fotos.
In Ihrem Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung vom 13.06.2025 beziehen Sie sich auf das Rechtsmittel aus dem Verfahren mit der Geschäftszahl MA67/MA-GZ2/2025. In diesem brachten Sie hervor, dass Sie sich als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz. legimitierten und für die Zulassungsbesitzerin ein Parkausweis gemäß §29b StVO 1960 ausgestellt wurde. Bei Verwendung des Fahrzeuges ohne der Zulassungsbesitzerin verwenden Sie einen gültigen Parkschein. Am besagten Tag war es der letzte Parkschein einer Serie, welcher auch korrekt ausgefüllt wurde. Die Parkscheine liegen offen in dem Fahrzeug und seien dementsprechend Witterungseinflüssen ausgesetzt. Keiner der Parkscheine sei Manipulationen ausgesetzt worden.
Weiters wird in Ihrem eingebrachten Einspruch eingewendet, dass es sich um einen, in einer Trafik erworbenen, originalen Parkschein handelt, welcher von Ihnen nicht zuvor verwendet wurde. Sie verwenden seit Jahren Handy-Parken und es liegt eine Parkbefreiung vor. Die Behauptung der Manipulation sei jeglicher Grundlage entbehrt und weisen Sie daher den Vorwurf zurück.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden Ihnen die Anzeigeangaben sowie die vom Meldungsleger zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen unter Hinweis auf Ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren die Möglichkeit geboten, den zum Beanstandungszeitpunkt im Fahrzeug hinterlegten Parkschein mit der Nr. PS-Nr. der Behörde im Original vorzulegen oder zu übersenden.
Mittels Stellungnahme per E-Mail vom 19.07.2025 brachten Sie hervor, dass sich der Parkschein im Fahrzeug Ihrer Mutter befand, welcher sich schon seit längerem dort befindet und in einem dementsprechenden Zustand befand. Dieser sei von ihr gekauft worden zu einer Zeit, wo sie noch fahren konnte. Aufgrund ihres Zustandes können Sie Ihre Mutter nichts mehr fragen. Zum Zeitpunkt der Verwendung des dem im Fahrzeug hinterlegten Parkscheines gingen Sie, aufgrund der damals herrschenden Lichtverhältnisse, von einem normalen Parkschein aus. Sie waren in Eile und füllten den Schein einfach aus. Zu keinem Zeitpunkt haben Sie den Parkschein verändert. Sie benutzen selbst seit Jahren HandyParken und haben den letzten Parkschein im Fahrzeug Ihrer Mutter erstmalig ausgefüllt, da dieser bis zum 01.06.2025 aufgebraucht werden sollte. Daran verändert haben Sie jedoch nichts. Mehr können Sie hierzu nicht ausführen.
Der gegenständlich Parkschein langte bis dato nicht bei der Behörde ein.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenker*inneneigenschaft, als auch, dass sich das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit befand.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Das anzeigelegende Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien hat die Parkscheinnummer und die manipulierten Stellen in der Anzeige festgehalten (entfernte Entwertungen in der Rubrik "Monat": Jänner, Februar, November, Dezember; entfernte Entwertungen in der Rubik "Tag": 3,9,16,17,29; entfernte Entwertungen in der Rubik "Stunde": 8,9,11,18; entfernte Entwertungen in der Rubrik "Minute": 0,30,45;). Weiters hat es in der Anzeige vermerkt, dass die manipulierten Stellen an sichtbaren Restkreuzen erkennbar waren.
Wie sorgfältig dieses bei der Kontrolle des Fahrzeuges vorgegangen ist, lässt schon der Umstand erkennen, dass es die erkannten entfernten Entwertungen, sowie die Erkennungsmerkmale als Zusatz vermerkte, sowie Fotos vom verfahrensgegenständlichen Parkschein machte.
Grundlage für das gegenständliche Verfahren ist jedoch die eigene dienstliche Wahrnehmung des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien und die auf der Anzeige festgehaltenen Angaben (entfernten Entwertungen). Das Foto des Parkscheines dient in erster Linie der Dokumentation des verwendeten Parkscheines hinsichtlich der Nummer sowie der Art der Entwertungen.
Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann.
Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.
Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt.
Wenn Sie die Verwendung eines manipulierten Parkscheines bestreiten, so hätten Sie dies der Behörde durch Vorlage des gegenständlichen Parkscheines glaubhaft machen können. Ein Hinweis, welcher die Aufbewahrung von verwendeten Parkscheinen betrifft, ist sowohl der Anzeigeverständigung, aber auch der Rückseite von Parkscheinen zu entnehmen.
Angesichts des Umstandes, dass die Anzeige als taugliches Beweismittel anzusehen ist und Sie sich während des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf das bloße Bestreiten der Ihnen angelasteten Übertretung beschränkt haben, ohne eine schlüssige Gegendarstellung zu geben bzw. der Behörde entlastende Beweismittel vorzulegen, kann als erwiesen angenommen werden, dass Sie die angeführte Übertretung begangen haben.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es war daher als erwiesen anzusehen, dass Sie das Tatbild verwirklicht haben.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen, zumal die Manipulation von Parkscheinen nicht mehr auf fahrlässiges Verhalten zurückgeführt werden kann, sondern Ihr Verhalten bereits vorsätzliches Handeln beinhaltet, weshalb daher Ihr Verschulden als erheblich angesehen werden muss.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben die Parkometerabgabe somit hinterzogen.
Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung schädigte sowohl das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge Parkscheinmanipulation) war die Strafe spruchgemäß festzusetzen, um Sie von einer Wiederholung wirksam abzuhalten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hat sich die Behörde bei der Strafbemessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten zu lassen (VwGH verst Sen 13.5.1959 Slg 4969A; 8.6.1983,83/ 10/0016 u.a.). Auf Grund der stark zugenommenen Anzahl an Parkscheinmanipulationen erachtet es die erkennende Behörde daher als notwendig, die Strafe entsprechend hoch festzusetzen, um eine derartige Wirkung zu erzielen.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 12. August 2025 wird zur Begründung im Straferkenntnis, es seien keine tauglichen Beweismittel (Parkschein im Original) vorgelegt worden, von der Bf. vorgebracht, dass sie am Kfz bei ihrer Rückkehr keinerlei Verständigung vorgefunden habe. Es habe daher keinen Anlass gegeben, den in Rede stehen Parkschein aufzuheben. Ansonsten halte sie ihr bisheriges Vorbringen aufrecht.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz. (A) war am 21. März 2025 um 10:17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Neilreichgasse 36 abgestellt.
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Die Bf. war der Lenkerin des auf Frau ZLB zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Zum Beanstandungszeitpunkt war der Parkschein mit der Nr. PS-Nr. im Fahrzeug hinterlegt. Dieser wies entfernte Entwertungen auf und war damit ungültig. Ein elektronischer Parkschein war nicht aktiviert.
Beweiswürdigung:
Der obig festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Anzeige vom 31. März 2025 sowie aus den vom Parkraumüberwachungsorgan aufgenommenen Fotos.
Auf dem dritten aufgenommenen Foto (AS 12) sind folgende entfernte Entwertungen eindeutig und teilweise mit freiem Auge zu erkennen:
Monat Jänner, Februar, November, Dezember,
Tag 3, 9, 16, 17, 29,
Stunde 8 (!), 9, 11, 18 und
Minute 0, 30, 45.
Nachstehend wird zur Veranschaulichung noch der genannte Parkschein abgebildet:
[Grafik]
Parkraumüberwachungsorgane sind zudem besonders geschulte Organe, weshalb ihnen die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte zugemutet werden kann. Aus dem Akt ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. Meldungsleger sind auf Grund des abgelegten Diensteides der Wahrheit verpflichtet. Im Fall der Verletzung dieser Pflicht treffen sie straf- und dienstrechtliche Sanktionen.
Die Bf. hat den Parkschein mit der Nr. PS-Nr. nicht im Original vorgelegt, da dieser offenbar bereits entsorgt wurde. Damit hat sie sich selbst die Möglichkeit genommen, den Parkschein zu einer weiteren Untersuchung zu übermitteln und ihre Glaubwürdigkeit zu untermauern. Auf der Rückseite jedes Parkscheines ist als Empfehlung vermerkt, dass diese zumindest für ein Jahr aufbewahrt werden sollten. Dass dieser Hinweis von der Bf. nicht beachtet wurde, muss zu ihren Lasten gehen.
Das Gericht nimmt daher den obig festgestellten Sachverhalt im Sinne der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 VStG als erwiesen an.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 der Verordnung, des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, kurz Kontrolleinrichtungenverordnung, ABI Nr 2013/29).
Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen.
Der zum Beanstandungszeitpunkt im Fahrzeug hinterlegte, bereits entwertete und damit ungültige Parkschein mit der Nr. PS-Nr. konnte zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht mehr verwendet werden. Tatsache ist, dass der verwendete Parkschein offensichtliche Spuren von Manipulation aufwies, wodurch der objektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung verwirklicht wurde.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten."
§ 5 StGB normiert:
"(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält."
Dass die Bf. zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt aufgrund der Lichtverhältnisse nicht erkennen habe können, dass der verwendete Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen hat, ist nicht glaubwürdig. Der Abstellzeitpunkt wurde am Parkschein mit 10:15 Uhr bekannt gegeben. Die Beanstandung durch den Meldungsleger erfolgte wenige Minuten danach, um 10:17 Uhr. Auf den aufgenommenen Fotos sind die Lichtverhältnisse als taghell und sonnig erkennbar. Deutlich wird dies insbesondere dadurch, dass die entfernten Entwertungen selbst auf den Fotos mit freiem Auge gut zu erkennen sind.
Dass die Bf. die entfernten Entwertungen, insbesondere die Entwertung bei Stunde 8, bei der zum Teil die Ziffer durch das "X" nicht mehr deutlich lesbar ist, bei strahlendem Sonnenschein mit bloßem Auge nicht erkennen habe können, ist nicht plausibel und muss vom Gericht als reine Schutzbehauptung angesehen werden.
Folgt man der Argumentation der Bf. zumindest in dem Punkt, der Parkschein habe sich schon länger im Fahrzeug der Mutter befunden und sei von dieser gekauft worden, so ist ihr dennoch vorzuwerfen, dass sie den offensichtlich manipulierten Parkschein verwendet hat. Es ist nicht erforderlich, dass sie den Parkschein selbst manipuliert hat, es genügt, dass sie sich trotz Erkennen der entfernten Entwertungen dafür entschieden hat, den Parkschein zu verwenden und sich damit abgefunden hat, die Parkometerabgabe aufgrund der Verwendung eines manipulierten Parkscheins nicht zu entrichten.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen.
Wenn eine Geldstrafe verhängt wird, so ist gemäß § 16 Abs 1 VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Dazu kommt, dass die Bf. durch Verwendung eines manipulierten Parkscheins und damit nicht lediglich eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung vorgenommen hat. Aus diesem Grund kann auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden.
Es sind daher weder der Unrechts- noch der Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung gering.
Da keine konkreten Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage sowie zu etwaigen Sorgepflichten der Bf. gemacht wurden, ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Nach der Aktenlage kommt der Bf. der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu.
Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Auch die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ist keineswegs überhöht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 17,50 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 35,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 9. September 2025
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Normen und Schlagworte
- § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 16 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 1 Abs. 1 Z 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
- § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- §§ 32 bis 35 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500552/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500552.2025
- Stammnummer
- 149205
- Gültig
- 09.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF