Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101979/2023
Keine Beschwer aus Vorlageantrag ersichtlich; Abänderung im Sinne der BVE
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101979/2023vom 29.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Bernhart Steuerberatungs GmbH, Albertgasse 35/15, 1080 Wien, über die Beschwerde vom 28. Juli 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 1. Juli 2022 betreffend Einkommensteuer 2018 und Umsatzsteuer 2018 bis 2021, Steuernummer ***BF1StNr5***, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden im Sinne der jeweiligen BVE vom 8. November 2022 abgeändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheiden vom 1. Juli 2022 wurde von der belangten Behörde für den Beschwerdeführer die Einkommensteuer für das Jahr 2018 sowie die Umsatzsteuer 2018 bis 2021 festgesetzt. Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 erhob die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers dagegen Beschwerde. Mit BVE der belangten Behörde vom 8. November 2022 wurde der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2018 vollinhaltlich stattgegeben. Mit BVE der belangten Behörde vom 8. November 2022 wurde den Beschwerden betreffend Umsatzsteuer 2018 bis 2021 teilweise stattgegeben. Die belangte Behörde gab in der Begründung an, dass die innergemeinschaftlichen Erwerbe unter Berücksichtigung der von dessen Geschäftspartnern erfolgten Meldungen im Mehrwertsteuerinformationsaustauschsystem angesetzt worden seien.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht und gab im wesentlichen zur Begründung an, dass nicht bekanntgegeben worden sei, um welche Teile es sich handelt denen nicht stattgegeben worden sei. Somit habe keiner dieser Punkte kontrolliert und entkräftet werden können. Die in den Bescheiden angeführten Beträge seien nicht nachvollziehbar und würden sich nicht mit der eingereichten Buchhaltung decken. Alle USt-Bescheide müssten auf null bzw. teilweise negativ sein.
Die mit diesen Bescheiden gleichzeitig versendeten ESt Bescheide könnten überhaupt nicht beurteilt werden, da dazu die Unterlagen fehlen würden. Der ausgewiesene Gewinn 2018 sei jedoch unrealistisch und sicher falsch, da er mehr als ein halbes Jahr ausgefallen sei.
Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag auf Herausgabe der entsprechenden Unterlagen zur Kontrolle und Klärung durch sich bzw. den Steuerberater und in der Folge Bekanntgabe der dann korrigierten Werte an das Finanzamt binnen 4 Wochen. Allerdings sei er von Ende Februar bis Mitte April im Ausland und nicht erreichbar. Die Übersendung solle somit rasch erfolgen, damit die Frist gewahrt werden könne.
Er habe 40 Jahre Betriebe geführt aber sei froh, dass das alles nun vorbei sei. Nun solle auch der formale Teil ordentlich beendet werden.
Im entsprechenden Vorlagebericht gab die belangte Behörde an, dass hinsichtlich Einkommensteuer 2018, sowie Umsatzsteuer 2020 und 2021 keine Beschwer ersichtlich sei, da eine vollinhaltliche Stattgabe erfolgt sei. Betreffend Umsatzsteuer 2018 und 2019 seien die Erlöse (Konto 4000) der nachgereichten Jahresabschlüsse und die erklärten Vorsteuerbeträge ebenso in der BVE übernommen worden.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2025 ersuchte das Bundesfinanzgericht die steuerliche Vertretung um Stellungnahme, inwiefern dem Beschwerdebegehren nicht bereits durch die ergangenen BVEs Rechnung getragen worden sei.
Mit E-Mail vom 25. August 2025 gab die steuerliche Vertretung bekannt, dass keine Punkte vorliegen würden, die nicht bereits in den BVEs behandelt worden seien.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erzielte im Veranlagungsjahr 2018 das in der Beschwerdevorentscheidung vom 8. November 2022 festgestellte Einkommen. Außerdem erzielte er in den Jahren 2018 bis 2021 die in den Beschwerdevorentscheidungen vom 8. November 2022 festgestellten Umsätze.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe)
Im Vorlagebericht gab die belangte Behörde an, dass hinsichtlich Einkommensteuer 2018, sowie Umsatzsteuer 2020 und 2021 keine Beschwer ersichtlich sei, da eine vollinhaltliche Stattgabe erfolgt sei. Betreffend Umsatzsteuer 2018 und 2019 seien die Erlöse (Konto 4000) der nachgereichten Jahresabschlüsse und die erklärten Vorsteuerbeträge ebenso in der BVE übernommen worden.
Aufgrund des Vorhalts des Bundesfinanzgerichts gab die steuerliche Vertretung mit E-Mail vom 25. August 2025 bekannt, dass keine Punkte vorliegen würden, die nicht bereits in den jeweiligen BVEs behandelt worden seien. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Veranlagungsjahr 2018 das in der Beschwerdevorentscheidung vom 8. November 2022 festgestellte Einkommen erzielte sowie in den Jahren 2018 bis 2021 die in den Beschwerdevorentscheidungen vom 8. November 2022 festgesetzten Umsätze erzielte.
Die verfahrensgegenständlichen Bescheide sind daher lediglich im Sinne der jeweiligen Beschwerdevorentscheidung vom 8. November 2022 abzuändern. Darüber hinaus liegen keine Beschwerdepunkte vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor.
Wien, am 29. August 2025
Normen und Schlagworte
- EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101979/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101979.2023
- Stammnummer
- 149204
- Gültig
- 29.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF