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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100021/2023

Verwender eines Kfz iSd § 5 Abs 1 EKHG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100021/2023vom 19.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** als Vorsitzende, den Richter ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LRi*** und ***LRi*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 14. November 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 4. November 2022 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 09/2018 (ergänzt durch den Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO vom 12.1.2023), Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 10-12/2018, 1-12/2019, 1-12/2020, 1-12/2021 und 1-8/2022 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Verwender des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz ist. I. Verfahrensgang Bescheide Die belangte Behörde setzte am 4.11.2022 die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 10-12/2018 iHv. € 252,85, für den Zeitraum 1-12/2019 iHv. € 1.011,38, für den Zeitraum 1-12/2020 iHv. € 1.011,38, für den Zeitraum 1-12/2021 iHv. € 1.011,38 und für den Zeitraum 1-8/2022 iHv. € 674,26 gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit a Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) fest, da die Selbstberechnung unterblieben sei. Die belangte Behörde führte in der Begründung aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Hauptwohnsitzbegründung am tt.mm.2018 in Österreich an der Adresse ***Bf1-Adr*** die Verfügungsmacht über das mit 30.7.2018 auf seine Tochter zugelassene Kraftfahrzeug und den Nutzen der Verwendung im Inland gehabt hätte. Daher werde er als Verwender iSd § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) und im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 20 Bundesabgabenordung (BAO) aufgrund seiner Sorgfaltspflicht für die Zulassung des Kraftfahrzeuges als Abgabenschuldner gemäß § 4 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) herangezogen. Bei der widerrechtlichen Verwendung eines Kraftfahrzeuges dauere die Steuerpflicht vom Beginn des Monats, in dem die Verwendung ohne kraftfahrrechtlich gebotene Zulassung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die widerrechtliche Verwendung endet. Der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung sei zu jenem Zeitpunkt erfüllt, zu dem die einmonatige Frist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ablaufe. Die Steuerschuld für die Kraftfahrzeugsteuer beginne aufgrund der widerrechtlichen Verwendung ab September 2018 mit Oktober 2018 und werde demzufolge die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 10-12/2018, 1-12/2019, 1-12/2020, 1-12/2021 und 1-8/2022 vorgeschrieben. Die belangte Behörde legte ihrer Berechnung eine Leistung des Verbrennungsmotors von 140 Kilowatt abzüglich 24 Kilowatt zugrunde. Ebenso am 4.11.2022 setzte die belangte Behörde die Normverbrauchsabgabe iHv. € 2.072,58 gegenüber dem Beschwerdeführer betreffend das Fahrzeug BMW X3 mit der Fahrgestellnummer ***1111*** für den Zeitraum Oktober 2018 fest, da die Selbstberechnung unterblieben sei. Die belangte Behörde ging von einer Bemessungsgrundlage iHv. € 26.362,01 aus und berücksichtigte einen Abzugsposten iHv. € 300,--. Die belangte Behörde führte in der Begründung aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Hauptwohnsitzbegründung am tt.mm.2018 in Österreich an der Adresse ***Bf1-Adr*** die Verfügungsmacht über das mit 30.7.2018 auf seine Tochter zugelassene Kraftfahrzeug und den Nutzen der Verwendung im Inland gehabt hätte. Daher werde er als Verwender iSd § 82 Abs. 8 KFG und im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 20 BAO aufgrund seiner Sorgfaltspflicht für die Zulassung des Kraftfahrzeuges als Abgabenschuldner gemäß § 4 Z 3 NoVAG herangezogen. Der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Abs. 3 lit b NoVAG sei mit der Einbringung des Fahrzeuges (Hauptwohnsitzbegründung) im September 2018 erfüllt, da das Fahrzeug nicht spätestens mit Ablauf eines Monats nach der Einbringung in Österreich zugelassen worden sei. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 12.1.2023 hinsichtlich des Zeitraumes von "Oktober 2018" auf "September 2018" berichtigt. Beschwerde Mit Eingabe vom 14.11.2022 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die am 4.11.2022 erlassenen Bescheide. Der Beschwerdeführer führte aus, dass das Kraftfahrzeug seit 30.7.2018 zum Zwecke der Fortbewegung und Haushaltsführung für seine behinderte Tochter benutzt worden sei. Bis tt.mm.2019 hätten seine Frau und er sowohl den Hauptwohnsitz als auch den Lebensmittelpunkt in Deutschland gehabt, von wo aus sie die Tochter im Wohnhaus für geistig Behinderte begleitet hätten. Diese habe ihren Hauptwohnsitz im Wohnhaus für geistig Behinderte gehabt. Erst ab tt.mm.2019 hätten seine Frau und er ihre alleinigen Hauptwohnsitze in Österreich begründet. Die Tochter sei mobilitätseingeschränkt, hilfsbedürftig und auf eine Begleitperson angewiesen. Der deutsche Behindertenausweis weise die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nach. Die Tochter sei von 30.7.2018 bis 8.11.2022 als alleinige Halterin in der deutschen Zulassungsbescheinigung gestanden und das Fahrzeug sei rein behinderungsbedingt für die Tochter zum Zwecke der Fortbewegung und Haushaltsführung benutzt worden. Der Beschwerdeführer sei bis zum 2.5.2022 der gerichtlich bestellte gesetzliche Betreuer seiner Tochter gewesen. Er sei nicht der Verwender des Kraftfahrzeuges gewesen und habe auch nicht die Verfügungsgewalt darüber gehabt, da er als gerichtlich bestellter gesetzlicher Betreuer die Interessen seiner Tochter wahren musste. Den Nutzen aus der nicht nur vorübergehenden Verwendung des Kraftfahrzeuges ziehe seine Tochter, deshalb sei kein Fahrer der Verwender dieses Kraftfahrzeuges, sondern die Tochter. Das Fahrzeug sei rechtlich richtig auf die Tochter als Halterin vom 30.7.2018 bis 2.6.2022 in Deutschland zugelassen gewesen. Durch das Siedeln der Tochter nach Österreich und durch die lange Bearbeitungszeit auf Seiten der belangten Behörde sei es seit 2.6.2022 zu Verzögerungen beim Anmelden des Fahrzeuges gekommen. Am 9.11.2022 sei das Fahrzeug über die Tochter als steuerbefreite Halterin nach österreichischem Recht zugelassen worden. Beschwerdevorentscheidung Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 12.1.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest: "Der Beschwerdeführer (Bf.) hat am 16.05.2017 das Neufahrzeug BMW X3 WZ51 mit der Fahrgestellnummer ***1111*** in Deutschland auf seinen Namen zugelassen (Kennzeichen M ***123***). Das Fahrzeug wurde am 30.07.2018 auf seine Tochter ***T*** umgemeldet, die zum damaligen Zeitpunkt ihren Hauptwohnsitz in Deutschland bei ihren Großeltern hatte. Im Zeitraum vom tt.mm.2014 - 01.07.2016 hatte die Tochter ihren Hauptwohnsitz in ***T-Adr*** (Einfamilienhaus im Miteigentum der Eltern ***Bf und Frau des Bf***), von 01/2018 bis 05/2022 war ihr Hauptwohnsitz in der ***T-Adr Dtld*** in einer Wohnstätte für geistig behinderte Menschen. Ab tt.mm.2022 ist die Tochter wiederum mit Hauptwohnsitz in ***Bf1-Adr*** (bei ihren Eltern) gemeldet. Der Bf. und seine Gattin waren bis zum tt.mm.2022 vom Amtsgericht München bestellte gesetzliche Betreuer ihrer Tochter und hatten die Vertretungsvollmacht für sämtliche Angelegenheiten der Betroffenen. Mit Eingangsdatum 13.10.2022 wurde eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe auf den Namen von Fr. ***T*** eingereicht und als Verwendungszweck Folgendes angegeben: privat für die Interessen des Behinderten - Novabefreit Mit tt.mm.2022 wurde der Tochter mit Gültigkeit ab 03.05.2022 ein Behindertenpass vom Sozialministeriumservice in Österreich ausgestellt, mit dem ihr eine 80%ige Behinderung und (erstmals) die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bescheinigt wurde. Mit Eintragung vom 25.04.2022 wurde Fr. ***Frau des Bf*** als gesetzliche Erwachsenenvertreterin für ihre Tochter in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis aufgenommen. Nach den Feststellungen der Abgabenbehörde ist außer dem beschwerdegegenständlichen Fahrzeug kein weiteres Fahrzeug auf den Bf., seine Ehegattin bzw. seine Tochter zugelassen (die letzte Zulassung eines PKW betraf einen BMW 120d E87, Kennzeichen ***K*** im Zeitraum 16.10.2014 - 25.07.2016, Zulassungsbesitzerin ***T***). Im österreichischen Zentralen Melderegister scheinen für den Bf. und seine Gattin folgende Meldungen auf: tt.mm.2014 - 05.09.2016 Hauptwohnsitz ***Bf1-Adr*** 29.01.2018 - tt.mm.2018 Nebenwohnsitz ***Bf1-Adr*** ab tt.mm.2018 Hauptwohnsitz ***Bf1-Adr*** In zwei Schreiben an die Finanzbehörde im Zuge der Feststellungserklärung 2017 für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Vermietungsobjektes "***Bf1-Adr***" wurde im Jahr 2018 von der Ehegattin des Bf. Folgendes bekanntgegeben: Seit September 2017 werde nur mehr die Einliegerwohnung vermietet (Erdgeschoß), die andere Wohnung (Obergeschoß) werde vom ***Bf und Frau des Bf*** bewohnt. Der Bf. und seine Gattin seien von Oktober 2016 - Jänner 2018 in München wohnhaft und auch teilzeitbeschäftigt gewesen. Seit September 2017 habe sich in ***Ö*** ihr Nebenwohnsitz befunden, dieser sei jedoch erst im Jänner 2018 angemeldet worden. Seit September 2018 sei dies ihr Hauptwohnsitz. In einem Schreiben vom 21.10.2022 gibt der Bf. an, dass er das KFZ seit tt.mm.2018 (Anmerkung: Datum der Hauptwohnsitzbegründung in ***Ö***) bis zum heutigen Tag fast ausschließlich für die Belange seiner Tochter - Termine, Einkäufe, Freizeitgestaltung und Pendelfahrten zur Wohnstätte für geistig behinderte Menschen in Deutschland nach Kärnten und retour - benutzt habe. Das KFZ sei also in Österreich und in Deutschland bewegt worden. Im Zuge der Beschwerde hat der Bf. eine Abmeldebestätigung vom 28.03.2019 vorgelegt, in der bescheinigt wird, dass er seinen Wohnsitz an der Adresse ***Bf1-Adr in Dtld*** (alleinige Wohnung) mit 28.03.2019 aufgegeben hat. Der im Rahmen eines Ergänzungsersuchens vom 29.11.2022 angeforderte Nachweis zur Feststellung, wo sich sein Mittelpunkt der Lebensinteressen im Zeitraum September 2018 - April 2019 befunden hat (zB durch Kündigungsschreiben Mietvertrag, Abmeldung Strombezug usw. für die Wohnung in ***Bf1-Adr in Dtld***), wurde nicht vorgelegt. Weiters wurden die von der Wohnstätte in Deutschland dokumentierten Abwesenheiten von ***T*** vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass diese im Zeitraum 01.10.2018 - 31.12.2018 drei Mal die Wohnstätte für insgesamt 44 Tage verlassen hat (insgesamt 6 An- und Abreisetage). Im Zeitraum 01.01.2019 - 31.12.2019 sind 10 An- und Abreisetage mit insgesamt 111 Abwesenheitstagen und im Zeitraum 01.01.2020 - 31.12.2020 26 An- und Abreisetage mit insgesamt 256 Abwesenheitstagen dokumentiert. Wo sich Fr. ***T*** in den Abwesenheitszeiten aufgehalten hat, ist nicht dokumentiert." Nach Darlegung der Rechtsgrundlagen mit Hinweis auf das NoVAG sowie KfZStG wiederholte die belangte Behörde seine rechtliche Würdigung iSd Bescheide vom 4.11.2022 bzw. 12.1.2023 und erklärte, dass die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 9/2018 und die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer ab 10/2018 bis 8/2022 zu Recht erfolgt seien. Vorlageantrag Mit 23.1.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein und gab an, dass in der Beschwerdevorentscheidungen Tatsachen falsch wiedergegeben worden seien. Das Kraftfahrzeug sei ausschließlich für die Tochter behinderungsbedingt benötigt und auch zur Gänze hierfür eingesetzt worden. Die hierfür notwendig gefahrenen Kilometer Laufleistungen seien sehr aussagekräftig. Dies sei mit den dem Vorlageantrag beigefügten Wohnheimabrechnungen und der zugehörigen jährlichen Aufstellung belegbar. Die Tochter sei vom Beschwerdeführer selbst abgeholt und wieder ins Wohnheim zurückgebracht worden, da die Tochter auf eine Begleitperson angewiesen gewesen sei. Eine weitere Begleitperson oder die Option ein Fahrzeug in Deutschland stehen zu lassen wären finanziell noch teurer gekommen. Dies wäre, da es kurzfristig abrufbar sein musste, nicht mit dem dringend persönlich notwendigen Zuwendungen vereinbar gewesen. Im Übrigen sei dies von der finanziellen Seite her alles nur dank der umfangreichen Verwandtschaftshilfe möglich gewesen. Aufgrund des fehlenden gesetzlich vorgeschriebenen österreichischen Wohnsitzes der Tochter sei die Anmeldung eines Kraftfahrzeuges auf den behinderten Menschen in Österreich verwehrt worden. Mit dem Wohnsitzwechsel der Tochter jedoch von Deutschland nach Österreich wäre ihr Wohnheimplatz gekündigt worden. Obwohl die Tochter zuletzt im November 2021 im Wohnheim betreut worden war, habe sie noch sämtliche Sozialleistungen über Deutschland bis Ende April 2022 bezogen. Die Tochter habe enorme emotionale Probleme, sodass der zuständige Arzt der Tochter die Notwendigkeit der Ermöglichung einer umfangreichen familiären Unterstützung attestiert habe. Um weiteren gesundheitlichen Schaden abzuwenden, sei es notwendig gewesen, dass der Beschwerdeführer und seine Frau regelmäßig nach Anruf der Heimstätte bzw. der Werkstatt ins Wohnheim zur Tochter gefahren sind. Mit dieser Vorgangsweise seien weder der Platz im Wohnheim noch der Arbeitsplatz der Tochter gefährdet gewesen. Während des Aufenthaltes der Tochter im Wohnheim sei das Fahrzeug in Österreich gewesen und habe auf den nächsten "Einsatz" ausschließlich zum Zwecke der Tochter gewartet. Für den Beschwerdeführer sei es aus finanziellen und zeitlichen Gründen unzumutbar gewesen, extra für Österreich bis zur deutschen Grenze ein auf Österreich zugelassenes Fahrzeug zu fahren und in Deutschland dann zu wechseln. Ebenso seien Zugfahrten aus zeitlichem Ermessen unzumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass laut EuGH nur eine fahrende Verwendung als Nutzung zähle, die Ruhendvorgänge seien nicht zu berücksichtigen. Die Tochter habe den alleinigen Nutzen der unzähligen Fahrten gehabt, sodass der Standort des Kraftfahrzeuges an der Wohnadresse der Tochter zuzuschreiben sei. Er wies darauf hin, dass die Tochter seit Jänner 2018 nicht bei den Großeltern, sondern in einem Wohnheim für geistig behinderte Menschen wohne, der belangten Behörde der Deutsche Behindertenpass mit Bescheinigung der Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel vorliege, zwei Motorräder am tt.mm.2019 von Deutschland importiert und auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zugelassen worden seien, in der Beschwerdevorentscheidung die Abwesenheitszeiten vom Wohnheim und somit die Nutzung des Fahrzeuges für die Tochter falsch dargelegt worden seien, die Tochter während der Abwesenheiten bei den Eltern in Kärnten gewohnt habe, die Tochter den ausschließlichen Nutzen des Kraftfahrzeuges gehabt habe sowie dass das Fahrzeug deswegen von 2017 bis Juli 2018 auf den Beschwerdeführer in Deutschland gelaufen sei, da er es damals für seine eigenen Arbeitswege genutzt habe. Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung durch den Senat. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 1.2.2023 zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vor und führte ergänzend aus, dass es für die Zulassungsfiktion bzw. die Standortvermutung nicht entscheidungsrelevant sei, für welche Zwecke das von einer Privatperson mit Hauptwohnsitz in Inland verwendete Fahrzeug genutzt werde bzw. welche Person von der absolvierten Kilometerleistung profitiere. Mit Vorhalt vom 28.7.2025 ersuchte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer um Stellungnahme, wer die Kosten betreffend das Fahrzeug getragen habe und ob das Fahrzeug auch von anderen Personen (zB. Personen des Wohnheims oder der Werkstätte) genutzt bzw. gefahren worden sei. In Beantwortung dieses Vorhaltes mit Eingabe vom 5.8.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass zum 1.10.2018 Familienheimfahrten für die Tochter nach Kärnten bei der Bezirksverwaltung Oberbayern beantragt worden seien. Weitere anfallende Kosten seien vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie den Schwiegereltern getragen worden. Weiters sei die Sozialhilfe und das Pflegegeld der Tochter sowie das Kindergeld für die Tochter zur Abdeckung von den Grundbedarf übersteigenden Kosten herangezogen worden. Die Tochter habe die Fahrt mit einem Sammeltaxi oder mit einem sonstigen Fahrzeug vom Wohnheim zur Werkstatt verweigert, ebenso habe sie keine andere Person als die Eltern als Fahrer akzeptiert. Der Platz im Wohnheim sei an den Besuch einer Behindertenwerkstätte gekoppelt gewesen. Das Fahrzeug sei allein zum Zwecke der Tochter gefahren worden. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer sowie seine Frau kauften im Mai 2017 den Personenkraftwagen BMW X3 WZ51 mit der Fahrgestellnummer ***1111*** in Deutschland. Am 16.05.2017 wurde das Fahrzeug in Deutschland auf Namen des Beschwerdeführers zugelassen. Zu dieser Zeit hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Deutschland. Am 30.07.2018 wurde das Fahrzeug auf seine Tochter ***T*** zugelassen. Die Tochter ist geistig behindert, mobilitätseingeschränkt und konnte aufgrund ihrer Behinderung den Personenkraftwagen selbst nicht lenken. Diese hatte ihren Hauptwohnsitz im Zeitraum Jänner 2018 bis Mai 2022 in der ***T-Adr Dtld*** in einer Wohnstätte für geistig behinderte Menschen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gaben im September 2018 ihren Hauptwohnsitz in Deutschland auf und meldeten mit tt.mm.2018 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse ***Bf1-Adr*** der bereits im Zeitraum tt.mm.2014 bis tt.mm.2016 ihr Hauptwohnsitz und von zumindest tt.mm.2018 bis tt.mm.2018 ihr Nebenwohnsitz war. Dieses Grundstück stand seit tt.mm.2013 im Eigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Eine Einliegerwohnung auf diesem Grundstück wurden vom Beschwerdeführer und seiner Frau im Jahr 2018 um monatlich € 550,-- (inkl. Nebenkosten) vermietet. Am tt.mm.2019 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von der Wohnung in Deutschland an der Adresse ***Bf1-Adr in Dtld*** abgemeldet. Ab tt.mm.2018 lag der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Österreich. Das streitgegenständliche Kraftfahrzeug wurde im September 2018 ins Inland verbracht und wurde seit diesem Zeitpunkt sowohl in Österreich als auch in Deutschland bewegt. Das Fahrzeug hatte seinen Standort, wenn der Beschwerdeführer nicht in Deutschland war, in Österreich. Nicht festgestellt werden konnte, dass das Fahrzeug weitaus überwiegend oder auch nur überwiegend nicht in Österreich verwendet worden ist. Das Fahrzeug wurde ausschließlich vom Beschwerdeführer und seiner Frau bewegt. Der Beschwerdeführer konnte die Entscheidung über den Einsatz des Personenkraftwagens treffen. Das Fahrzeug wurde für Erledigungen des täglichen Lebens der Tochter, Termine, Einkäufe und Freizeitgestaltung und für die Fahrten der Eltern von und zum Wohnheim der Tochter genutzt, um die Tochter von dort abzuholen und mit ihr nach Kärnten bzw. retour zu fahren. Weiters wurden Fahrten vom Wohnheim zur Werkstatt für Behinderte in München getätigt, da die Tochter die Busfahrten mit Behindertentaxis verweigerte. Die Kosten für den laufenden Betrieb trugen in erster Linie der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau mit Unterstützung der Schwiegereltern. In den streitgegenständlichen Zeiträumen war weder auf den Namen des Beschwerdeführers noch auf den Namen seiner Ehefrau in Österreich ein Personenkraftwagen zugelassen. Am tt.mm.2019 wurde sowohl auf Namen des Beschwerdeführers als auch auf Namen seiner Ehefrau jeweils ein Motorrad (***Motorradmarke***) in Österreich zugelassen, welche bereits zuvor im Ausland zugelassen waren. Die Tochter übersiedelte im Mai 2022 nach Österreich und war ab tt.mm.2022 wiederum mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***Bf1-Adr*** (bei ihren Eltern) gemeldet. Mit Eingangsdatum 13.10.2022 wurde die Erklärung über die Normverbrauchsabgabe auf den Namen von ***Tochter*** eingereicht. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen hinsichtlich des Anschaffungszeitpunktes und der erstmaligen Zulassung basieren auf den übereinstimmenden Vorbringen der Parteien in der Beschwerdevorentscheidung, dem Vorlageantrag sowie der Eingabe vom 13.10.2022 bei der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hatte, ergibt sich aus seinem Vorbringen sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Feststellungen betreffend die Ummeldung des Fahrzeuges, Zustand der Tochter sowie Hauptwohnsitz der Tochter sind unstrittig und gründen auf der Beschwerdevorentscheidung, dem Vorlageantrag sowie den Eingaben vom 13.10.2022 und 21.10.2022 bei der belangten Behörde. Die Feststellung hinsichtlich des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers in Österreich basiert auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie auf der Eingabe im Zuge der Feststellungserklärung für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Beschwerdeführers. Die Abmeldung der Wohnung in Deutschland ergibt sich aus der Abmeldebestätigung vom tt.mm.2019. Dass auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers ab tt.mm.2018 in Österreich liegt, führt der erkennende Senat nicht zuletzt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Eingaben an die belangte Behörde zurück. Der Beschwerdeführer beschreibt die regelmäßig mehrmals im Monat durchgeführten Pendelfahrten seit September 2018 zwischen Deutschland und Österreich, um die Tochter nach Kärnten zu bringen ("zu uns nach Kärnten"), sowie dass die Tochter während der Abwesenheitszeiten vom Wohnheim in Kärnten wohnte ("Tochter wohnte bei uns Eltern in Kärnten"). Die Bezirksverwaltung Oberbayern bewilligt aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers Familienheimfahrten nach Kärnten ebenso bereits für das Jahr 2018. Da Österreich somit jener Ort ist, an dem der Beschwerdeführer mit seiner Familie lebt und an dem er Eigentümer von Grund und Boden ist und hieraus Einnahmen erzielt, besteht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die stärkste persönliche Beziehung zu diesem Ort und ist somit mangels weiteren substantiellen Vorbringens des Beschwerdeführers dies der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (VwGH 24.3.2025, Ra 2024/16/0066). Der Zeitpunkt der Verbringung des Kraftfahrzeuges nach Österreich sowie die darauffolgende örtliche Verwendung bzw. dessen Verwendung ergeben sich einerseits aus der Eingabe vom 13.10.2022 bei der belangten Behörde und andererseits aus dem Vorlageantrag . § 82 Abs. 8 KFG 1967 normiert die Standortvermutung eines Fahrzeuges im Inland bis zu einem allenfalls zu erbringenden Gegenbeweis (siehe rechtliche Würdigung). Zur Widerlegung der Standortvermutung trifft die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises den Verwender eines Kraftfahrzeuges. Somit hat nicht die Behörde nachzuweisen, dass keine überwiegende Verwendung im Inland stattgefunden hat, sondern der Verwender hat zu beweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht überwiegend im Inland verwendet wurde (VwGH 12.9.2017, Ra 2017/02/0100). Schon aufgrund der Beweisvorsorgepflicht obliegt es dem Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, aufgrund des gegebenen Auslandsbezuges die für die Erbringung des Gegenbeweises erforderlichen Beweismittel beizuschaffen. Der Beschwerdeführer hat dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151). Reine Behauptungen sind zur Erbringung des Gegenbeweises ebenso wenig ausreichend wie eine bloße Glaubhaftmachung (Haller, NoVAG, § 1 Tz 127 ff mit der dort zitierten Rechtsprechung). Der (abweisenden) Beschwerdevorentscheidung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Vorhaltscharakter zu (VwGH 28.05.2008, 2006/15/0125). Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, die in der Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde gewonnenen Feststellungen zu widerlegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkt sich hinsichtlich der Erbringung eines Gegenbeweises auf bloße Behauptungen, geeignete Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Aus diesem Grund war es dem erkennenden Senat nicht möglich, eine Feststellung dahingehend zu treffend, dass das Fahrzeug weitaus überwiegend oder auch nur überwiegend nicht in Österreich verwendet worden ist. Die Feststellungen hinsichtlich der Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug ergeben sich für das Bundesfinanzgericht einerseits aus den Ausführungen der Eingabe vom 23.10.2022 ("…ist es unabdingbar, unser Auto weiter für die Belange unserer Tochter zu nutzen.") und andererseits aus der Tatsache, dass das Fahrzeug ausschließlich an dem Ort zur Verfügung stand, wo auch der Beschwerdeführer zugegen war. Daraus erschließt sich für den erkennenden Senat, dass es sich selbst aus der Sicht des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bei dem Fahrzeug um ihr eigenes Fahrzeug handelte, das u.a. zum Nutzen der Tochter eingesetzt wurde. Gegen die Verfügungsgewalt der Tochter über das Fahrzeug spricht für das Bundesfinanzgericht auch die Tatsache, dass sich das Fahrzeug selbst bei Anwesenheit der Tochter im Wohnheim in Deutschland in Österreich bei den Eltern befand und ihnen zur freien Verfügung stand. Dass die Betreuungspersonen der Tochter vor Ort in Deutschland auf das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt Zugriff hatten, sondern das Kraftfahrzeug zu jeder Zeit dem Beschwerdeführer zur Verfügung stand, bestätigt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5.8.2025 in Beantwortung des Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes. Dass das Fahrzeug in der Zeit von 2017 bis Juli 2018 auf den Beschwerdeführer zugelassen war, erklärt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23.1.2023 mit der Nutzung des Fahrzeuges für seinen eigenen Arbeitsweg in Deutschland neben der Nutzung zur Betreuung der Tochter. Lediglich aufgrund der Aufgabe des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ist für das Bundesfinanzgericht eine Änderung im Sinne einer Einschränkung der Verfügungsmöglichkeit des Beschwerdeführers über das Fahrzeug nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar, möge sich das Nutzungsausmaß des Fahrzeuges ab diesem Zeitpunkt auch zugunsten der Tochter verschoben haben. Die Feststellungen betreffend Kostentragung basieren auf der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.8.2025 . All die angeführten Überlegungen lassen keine Zweifel offen, dass der Beschwerdeführer Verwender des Kraftfahrzeuges war und der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in den streitgegenständlichen Jahren in Österreich gelegen war. Die Feststellungen betreffend Zulassung von weiteren Kraftfahrzeugen bzw. Motorrädern in Österreich ergeben sich aus den Auszügen aus dem KFZ Datawarehouse. Die Änderung des Hauptwohnsitzes der Tochter ab Mai 2022 ist unstrittig und wird durch den Auszug aus dem Zentralen Melderegister bestätigt. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Vor diesem Hintergrund können die oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Normverbrauchsabgabe: Gemäß § 1 Z 3 lit b NoVAG 1991 BGBl. Nr. 695/1991 idF BGBl. I Nr. 118/2015 unterliegt folgender Vorgang der Normverbrauchsabgabe: "Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre." Abgabenschuldner ist gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 BGBl. Nr. 695/1991 idF BGBl I 34/2010 im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO). Nach § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. Nach § 36 lit a KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 9/2017 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmung ua. des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie ua. zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39). § 82 Abs. 8 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 102/2017 regelt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Da weder das NoVAG, das KfzStG noch das KFG eine Regelung darüber enthält, wem die Verwendung eines Fahrzeuges zuzurechnen ist, geht die höchstgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass es sich hierfür aufgrund der gleichartigen Zielsetzung anbietet, auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeugs nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz - EKHG zurückzugreifen (VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212; 27.1.2010, 2009/16/0107). Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Der Betrieb erfolgt auf eigene Rechnung des Halters, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Der Nutzen kann in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen. Für die Tragung der Kosten ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer etc abzustellen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (OGH 18.10.2000, 9 Ob A 150/00z mwN). Der OGH hat mit Urteil vom 24.03.2013, 2 Ob 192/12t entschieden, dass die Verfügungsgewalt das wesentliche Kriterium der Haltereigenschaft ist und es dabei darauf ankommt, wer tatsächlich bestimmen kann, wo und für welchen Zweck das Fahrzeug in Betrieb genommen werden soll. Die Verfügungsgewalt korreliere mit der Möglichkeit der Gefahrenabwendung. Auf das Eigentum oder ein Mietrecht am Fahrzeug komme es dabei ebenso wenig an, wie darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen sei oder wer Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung sei. Maßgeblich sei nur, dass der Halter in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts erfolgt der Betrieb des Kraftfahrzeuges auf eigene Rechnung des Beschwerdeführers und übte er Verfügungsmacht über das Kraftfahrzeug aus. Er konnte es nach eigenem Ermessen verwenden. Es war ihm auch ohne Einschränkung möglich, das Kraftfahrzeug Dritten zu überlassen. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer als Verwender (Halter iSd § 5 EKHG) des Kraftfahrzeuges zu qualifizieren ist. Die Verwendung des Kraftfahrzeuges im Inland iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 wurde nicht bestritten; der Beschwerdeführer gesteht selbst ein, dass das Fahrzeug sowohl in Österreich als auch in Deutschland bewegt wird. Der Begriff Hauptwohnsitz des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist im Sinne des § 1 Abs 7 Meldegesetz 1991 zu verstehen. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu machen. Die Frage, welcher von mehreren Wohnsitzen eines Menschen als Hauptwohnsitz anzusehen ist, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen (VwGH 21.5.1996, 95/11/0256). Nach der ständigen Rechtsprechung richtet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel nach dem Familienwohnsitz (Haller, NoVAG (2021), § 1 Tz 115). Familienwohnsitz ist jener Wohnsitz, an dem eine Person mit seinem Lebenspartner oder seiner Lebenspartnerin und den minderjährigen Kindern lebt. Im Übrigen ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Wege einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (VwGH 21.5.1996, 95/11/0256; Haller, NoVAG (2021) § 1 Tz 116): Die Beschwerdeführer hat ab tt.mm.2018 - wie zum Punkt Beweiswürdigung ausgeführt - den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit seinen Hauptwohnsitz iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 im Streitzeitraum in Österreich. Somit greift nunmehr die Standortvermutung im Inland gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 und hat der Verwender in verfahrensrechtlicher Hinsicht umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten. Angebotene und objektiv taugliche Beweise sind von der Verwaltungsbehörde und dem Bundesfinanzgericht entsprechend aufzunehmen und zu würdigen, wobei die Ablehnung der Aufnahme derartiger Beweismittel die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet (VwGH 27.9.2023, Ra 2022/15/0037; 27.9.2023, Ra 2022/15/0040). Nicht die Behörde muss nachweisen, dass keine überwiegende Verwendung im Inland vorlag, sondern der Verwender muss nachweisen, dass das Fahrzeug überwiegend nicht im Inland verwendet wurde (VwGH 12.9.2017, Ra 2017/02/0100 mwN). Reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend (VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055). Wie bereits zum Punkt Beweiswürdigung ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und hat keine über die bloße Behauptungsebene hinausgehenden Nachweise erbracht, sodass die Widerlegung der Standortvermutung nicht gelungen ist. Gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO). Bei der Ermessensübung sind die Intensität der Bindung und Gemeinsamkeit, die in der Folge zur Gesamtschuldnerschaft führte, die jeweilige Situation, die das Gesamtschuldverhältnis auslöste und die Besonderheiten der Tatbestandsverwirklichung, ferner das Ausmaß der Verantwortlichkeit des Einzelnen aber auch die Vorteile (Bereicherung), die aus dem die Gesamtschuld auslösenden Sachverhalt hervorgehen, zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer als Verwender anzusehen ist und völlig frei über das Kraftfahrzeug verfügte, hatte er die deutlich engeren Bindung und Verantwortlichkeit zum verwirklichten Tatbestand als die Tochter als ausländische Zulassungsbesitzerin. Der hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe am 4.11.2022 ergangene Bescheid bezeichnete in der Überschrift den Zeitraum "Oktober 2018". In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Abs. 3 lit. b NoVAG mit der Einbringung des Fahrzeuges im September 2018 erfüllt sei, da das Fahrzeug nicht spätestens mit Ablauf eines Monats nach Einbringung in Österreich zugelassen worden sei. Mit Bescheid gemäß § 293 BAO vom 12.1.2023 wurde der Bescheid vom 4.11.2022 in Bezug auf die Zeitraumangabe von "Oktober 2018" auf die korrekte Zeitraumangabe "September 2018" berichtigt. Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz von automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlagen beruhende Unrichtigkeiten berichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 293 BAO nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, sondern nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsicht und formeller Erklärung des Bescheidwillens (vgl. VwGH 24.11.2011, 2008/15/0205; 9.7.2008, 2005/13/0020, mwN). Gemäß § 293 BAO berichtigt werden können demnach Flüchtigkeitsfehler oder andere Fehler in der Erklärung des Bescheidwillens, nicht hingegen Fehler im Bereich des Überlegens, des Schlussfolgerns oder des Urteilens, also etwa unrichtige Rechtsauffassungen, Folgen einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung, Subsumtions- und Interpretationsfehler sowie sachliche Bescheid- oder Begründungsmängel (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 293 [Stand: 1.7.2012, rdb.at]). Der VwGH vertrat bereits mehrmals die Ansicht, dass es sich bei der Angabe eines falschen Bescheiddatums um einen offenkundigen Schreibfehler handelt und einer Berichtigung gemäß § 293 BAO zugänglich ist. (vgl. VwGH 03.09.1987, 86/16/0123; 29.06.2001, 98/15/0049; 13.12.1995, 95/13/0030). Im streitgegenständlichen Fall ist in Zusammenschau des Spruches und der Begründung ein Auseinanderklaffen von tatsächlichen Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens zu erkennen. Der erkennbare Wille der belangten Behörde war es, die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum September 2018 festzusetzen, weshalb der Bescheid vom 4.11.2022 einer Berichtigung gemäß § 293 BAO zugänglich war. Der Beschwerdeführer hat entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 NoVAG 1991 keine Normverbrauchsabgabe selbst berechnet und entrichtet, sodass deren Festsetzung in Anwendung des § 201 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 BAO erfolgen konnte. Die Höhe der Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe waren im Beschwerdeverfahren unstrittig. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe war daher abzuweisen. Kraftfahrzeugsteuer: Nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 idF BgBl. I. Nr. 13/2014 unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung) der Kraftfahrzeugsteuer. Nach § 3 Z 2 KfzStG 1992 ist Steuerschuldner "... die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet." Die Steuerpflicht dauert bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet (§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992). Die Tatbestände des § 1 Z 3 lit b 2. Fall NoVAG 1991 und des § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG 1992 sind eng miteinander verknüpft, da beide an die (widerrechtliche) Verwendung eines Kraftfahrzeuges entgegen den Bestimmungen des KFG anknüpfen. Da sich die entscheidenden Fragestellungen bei der widerrechtlichen Verwendung jeweils auf das KFG beziehen, kann die zu § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 ergangene Judikatur auch für Zwecke der Auslegung des § 1 Z 3 lit b 2. Fall NoVAG 1991 - und vice versa - herangezogen werden (Haller, NoVAG (2021) § 1 Rz 75 f.). Hinsichtlich des Verwenderbegriffes kann auf die vorhergehenden Ausführungen iZm der Normverbrauchsabgabe verwiesen werden. Da der Beschwerdeführer somit das Fahrzeug widerrechtlich in Österreich ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 idF BGBl. I. Nr. 13/2014 verwendet hat, war er gemäß § 3 Z 2 KfzStG 1992 als Steuerschuldner hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer heranzuziehen. Der Beschwerdeführer hat das Kraftfahrzeug mit tt.mm.2018 in das Bundesgebiet eingebracht und dieses im Bundesgebiet im gesamten Beschwerdezeitraum verwendet, sodass die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in den streitgegenständlichen Zeiträumen zu Recht erfolgt ist. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, stützte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte Literatur und ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Sachverhaltsumständen des konkreten Falles ab. Der Beschwerdefall betraf einerseits auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfragen, die einer Revision nicht zugänglich sind, andererseits ergaben sich die Rechtsfolgen aus der im vorliegenden Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 19. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100021/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100021.2023
Stammnummer
149197
Gültig
19.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/4100021/2023 — Verwender eines Kfz iSd § 5 Abs 1 EKHG · RIS AI