Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500450/2025
Unrichtige Lenkerauskunft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500450/2025vom 08.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 8. Juli 2025 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 20. Juni 2025, MA 67/***15***/2025 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnisse bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 15,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Anonymverfügung vom 18.11.2024 wurde der ***1***, ***2*** zur Last gelegt, sie habe am 24.10.2024 um 20:52 in ***3*** Wien, ***4*** das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***5*** ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Gem. § 4 Abs. 1 Parkometergestz 2006 wurde eine Geldstrafe von € 48.- vorgeschrieben.
Mit Schreiben der MA 67 vom 9.1.2025 wurde die GmbH als Zulassungsbesitzerin aufgefordert Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das nämlich Kraftfahrzeug überlassen habe, sodass dieses im Beanstandungszeitpunkt in ***3*** Wien, gestanden sei.
Am 1.2.2025 (elektronisch) bzw. am 9.2.2024 (schriftlich) machte die GmbH folgende Person namhaft:
***8*** ***9*** (A), wohnhaft in ***3*** Wien, ***7***/44.
Daraufhin erging am 3.2.2025 eine Strafverfügung an Herrn ***8*** als Lenker, in der diesem zur Last gelegt wurde, er habe am 24.10.2024 um 20:52 in ***3*** Wien, ***10*** 22 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***5*** ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Es wurde eine Geldstrafe von € 75.- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Gegen diese Strafverfügung erhob Herr ***8*** per E-Mail vom 20.3.2025 Beschwerde mit folgenden Worten:
"***1*** bezahlen ich fahre nicht ***11*** Kennzeichen".
Mit Schreiben der MA 67 vom 8.4.2025 wurde der ***1*** zur Kenntnis gebracht, dass die von ihr als Lenker namhaft gemachte Person ***6*** angegeben habe, nicht der Fahrer gewesen zu sein. Sie werde daher aufgefordert binnen zwei Wochen Beweismaterial dafür vorzulegen, dass der genannten Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen war.
Per E-Mail vom 19.4.2025 teilte die GmbH folgendes mit:
"Die Fahrzeuge unseres Unternehmens werden in der Regel auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abgestellt. Am 24.10.2024 wurde das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***5*** ausnahmsweise von unserem Mitarbeiter ***6*** in der Nähe seiner privaten Wohnadresse geparkt. Herr ***8*** gibt nun an, nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein. Um diese Aussage zu untermauern, bemühen wir uns entsprechendes Beweismaterial zeitnah nachzureichen."
Mit Strafverfügung vom 7.5.2025 wurde über ***12*** als nach außen vertretungsbefugte Person der ***1*** eine Geldstrafe von € 75.- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, da er dem Verlangen der Behörde nicht nachgekommen sei, Auskunft zu geben, wem er das nämliche Kraftfahrzeug überlassen habe, sodass dieses am 24.10.2024 in ***3*** Wien, ***4*** gestanden sei, da die erteilte Auskunft unrichtig war.
Per E-Mail vom 21.5.2025 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf.) vor, er habe die Strafverfügung MA 67/***15***/2025 vom 1.2.2025 nie erhalten. Hätte er diese erhalten, hätte er unverzüglich darauf reagiert.
Mit Straferkenntnis vom 20.6.2025 wurde dem Bf. zur Last gelegt, er habe als nach außen vertretungsbefugte Person der ***1*** dem Verlangen der Behörde nicht entsprochen, Auskunft zu geben, wem er das nämliche Kraftfahrzeug überlassen habe, sodass dieses am 24.10.2024 in ***3*** Wien, ***4*** gestanden sei, da die erteilte Auskunft unrichtig war. Es wurde eine Geldstrafe von € 75.- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. 10 € wurden als Kosten des Verfahrens auferlegt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter keine Beweise vorgelegt habe, dass A das Fahrzeug im Beanstandungszeitpunkt überlassen worden war. Lt. Aktenlage sei somit eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt worden. Er habe keine Gründe vorgebracht, warum ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden getroffen habe, sodass von zumindest fahrlässiger Begehung auszugehen sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 8. Juli 2025 wird der Bescheid zur Gänze wie folgt angefochten:
Der Bf. teile mit, dass A bestätigt habe, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***5*** am 24.10.2024 um ca. 20:52 in ***3*** Wien, ***13*** gelenkt zu haben.
Eine entsprechende-unterschriebene - Bestätigung vom 8.7.2025, unter der Angabe der Tatzeit mit ca. 20:52 und dem Tatort ***13*** wurde beigelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Bf. erteilte am 1.2.205 als vertretungsbefugte Person der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***14*** die ihm aufgetragene Lenkerauskunft, wem er das Fahrzeug in ***3*** Wien, ***4*** überlassen habe, sodass es dort am 24.10.2024 um 20:52 gestanden ist.
Der von ihm namhaft gemachte A bestritt in der Beschwerde gegen die in der Folge gegen ihn gerichtete Strafverfügung, der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ***14*** gewesen zu sein. Diese Strafverfügung vom 3.2.2025 zur Zahl MA 67/***16***/2024 nennt ausdrücklich als Tatzeit 20:52 und als Tatort, ***3*** Wien, ***4***.
Der Bf. legte trotz entsprechender Aufforderung im Zuge seines Antwortschreibens vom 19.4.2025 keine Beweise für die Richtigkeit der Lenkerauskunft vor.
Im Zuge der verfahrensgegenständlichen Beschwerde bestätigte A, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***5*** um ca. 20:52 in ***3*** Wien, ***13*** abgestellt zu haben.
Rechtliche Erwägungen:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. VwGH 31. August 2016, Ra 2014/17/0032, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. VwGH 23.10.1991, 91/02/0073), einer unvollständigen (vgl. VwGH 13.06.1990, 89/03/0291), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. VwGH 24.02.1997, 95/17/0187), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. VwGH 16.10.1991, 91/03/0178) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. VwGH 20. Jänner 2016, 2013/17/0033, und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur).
Die beschwerdeführende Partei brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist:
Der Behauptung des A in seinem Beschwerdeverfahren, er sei nicht der Fahrer gewesen, wurde vom Bf. zunächst in der Stellungnahme vom 19.4.2025 nur die allgemeine Behauptung entgegengehalten, die Fahrer stellten die Fahrzeuge üblicherweise auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen ab, A habe das Fahrzeug ausnahmsweise in der Nähe seiner Wohnung geparkt.
Die vom Bf. erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Bestätigung des A, dieser sei der Fahrer gewesen, erweist sich nicht als tauglicher Beweis, für die Richtigkeit der Lenkerauskunft, da einerseits eine Tatzeit von ca. 20:52 angegeben wird, die belangte Behörde aber den Tatzeitpunkt sowohl im Beschwerdeverfahren des Bf. als auch in jenem des A exakt mit 20:52 angezeigt hat und sich weiters auch die Tatorte wesentlich unterscheiden. Während die belangte Behörde den Tatort in beiden Verfahren mit ***3*** Wien, ***4*** angibt, verweist der Bf. in seiner Beschwerde und bestätigt der A das Abstellen des Fahrzeuges in der ***13***. Sowohl vorgeworfene Tatzeit als auch Tatort waren sowohl dem Bf. als auch dem A aus deren jeweiligen Strafverfahren bekannt. Dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vom Meldungsleger um 20:52 in der ***4*** angetroffen wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Die erteilte Lenkerauskunft erweist sich somit als unklar und widersprüchlich, somit als unrichtig im Sinne der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Anzumerken ist, dass entgegen dem Vorbringen in der E-Mail vom 21.5.2025 keine Strafverfügung vom 1.2.2025 existiert.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung einer Person, die im Verdacht steht, eine fahrlässige Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe begangen zu haben, wurde doch eine unrichtige Auskunft erteilt und somit eine Strafverfolgung zumindest erschwert. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher keineswegs als gering.
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung einer Person, die im Verdacht steht, eine fahrlässige Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe begangen zu haben, wurde doch eine unrichtige Auskunft erteilt und somit eine Strafverfolgung zumindest erschwert. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher keineswegs als gering.
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 75,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 15,00 (=20% von € 75) als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Das Erkenntnis weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Wien, am 8. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500450/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500450.2025
- Stammnummer
- 149194
- Gültig
- 08.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF