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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104354/2024

Nachweis der beruflichen Veranlassung von Werbungskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104354/2024vom 05.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. November 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. November 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Herr ***Bf1***, Beschwerdeführer, bezog im Jahr 2021 von 5 verschiedenen Dienstgebern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte er insgesamt Werbungskosten im Betrag von € 2.863,94 geltend. Im Erstbescheid vom 21.11.2022 wurde nur ein Betrag von € 140,00 als Gewerkschaftsbeitrag anerkannt, da angeforderte Belege fehlten. In der Beschwerde vom 22.11.2022 führte Herr ***Ti*** ***Bf*** begründend aus: [Grafik]   Die angeforderten Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer übermittelt. Mit teilweiser Stattgabe in der Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2022 wurde ein Betrag von € 1.382,62 anerkannt. Begründung war: "Die Werbungskosten wurden laut vorgelegter Belege berücksichtigt. Von den Kosten für Telefon, Internet und EDV wurde ein Privatanteil von 40% in Abzug gebracht. Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel sind um ein vom Arbeitgeber bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigtes Homeoffice-Pauschale und Werbungskosten für das Homeoffice-Pauschale zu kürzen. In Ihrem Fall konnte daher nur der Betrag von 0,00 Euro berücksichtigt werden." Im Vorlageantrag vom 16.12.2022 führte der Beschwerdeführer aus: "Guten Tag, ich ersuche um Berücksichtigung folgender Werbekosten, die anscheinend nicht berücksichtigt worden sind (sollten Sie dazu weitere Unterlagen/Belege benötigen, geben Sie bitte Bescheid, dann sende ich Ihnen diese): 1. Afa Laptop: Dieser wird nicht für Home Office verwendet, sondern für meine berufliche Tätigkeit an der ***DienstgeberA*** und ***DienstgeberB***. Daher sollte der Afa-Anteil von EUR 140 voll als Werbungskosten berücksichtigt werden. Wenn dies nicht unter dem Punkt digitale Arbeitsmittel eingetragen werden soll, bitte um Rückmeldung. 2. Bei Handy, Internet etc. habe ich bereits einen Privatanteil von 40% abgezogen, nun ist es durch Ihre Korrektur doppelt abgezogen, bitte ändern. 3. Bitte um Berücksichtigung der Literaturkosten (Spezialliteratur für ***BrancheA***-Revision), Reisekosten und Fortbildungskosten (Spezialausbildung für ***BrancheA***-Revisoren) wie angegeben (ich habe keine Begründung gefunden, warum es nicht berücksichtigt worden ist), Belege liegen Ihnen bereits vor aus meiner letzten Beschwerde vor, benötigen Sie weitere Belege oder Dokumente? Freundliche Grüße" Mit neuerlichen Vorhaltes des Finanzamt Österreich vom 07.02.2023 übermittelte der Beschwerdeführer am 13.02.2023 die angeforderten Belege. Im Vorlagebericht vom 17.12.2024 an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt aus: "Bezughabende Normen: § 16 EStG Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Strittig ist, ob die beantragen Aufwendungen für digitale Arbeitsmittel, andere Arbeitsmittel, Fachliteratur, Reisekosten, Aus-/Fort-/Umschulungskosten, sonstige Werbungskosten den Kriterien der Werbungskosten gemäß § 16 EStG entsprechen. Herr ***Bf1*** als Beschwerdeführer (Bf) hat am 09. Juni 2022 die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 elektronisch eingebracht. Beantragt wurden Werbungskosten in Höhe von insgesamt EUR 2.863,94. Mit dem Ergänzungsersuchen vom 15. November 2022 wurde der Bf aufgefordert zu den beantragten Werbungskosten Belege, eine Kostenaufstellung und Informationen in Bezug auf die konkrete berufliche Notwendigkeit zu übermitteln. Dieser Aufforderung ist der Bf dahingehend nachgekommen, dass er seine Tätigkeit beschrieb sowie den beruflichen Zusammenhang der einzelnen Aufwendungen erläuterte. Am 21. November 2022 wurde sodann vom Finanzamt Österreich der Erstbescheid erlassen, in welchem nicht die gesamten beantragten Werbungskosten berücksichtigt wurden. Es ergab sich eine Nachforderung in Höhe von EUR 2.788,-. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund fehlender Belege der beantragten Kosten nur die Aufwendungen für Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von EUR 140,- als Werbungskosten berücksichtigt werden konnten. Der Bf brachte am 22. November 2022 fristgerecht die Beschwerde ein, in welcher er ausführte, dass es ihm aufgrund technischer Einschränkungen nicht möglich war die Belege in der Vorhaltsbeantwortung hochzuladen und zu übermitteln. Er werde die Nachweise übermitteln und bitte um neuerliche Berechnung der Einkommensteuer. In Folge wurde vom Finanzamt Österreich am 15. Dezember 2022 die Beschwerdevorentscheidung erlassen. In dieser wurden zu den bereits im Erstbescheid gewährten Werbungskosten weitere Werbungskosten in Höhe von EUR 1.382,62 anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass von den Kosten für Telefon, Internet und EDV ein Privatanteil von 40% in Abzug gebracht wurde. Von den beantragten Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel sind die vom Arbeitgeber bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Homeoffice-Pauschale und Werbungskosten für das Homeoffice-Pauschale zu kürzen und daher konnten keine Kosten berücksichtigt werden. Am 16. Dezember 2022 langte fristgerecht der Vorlageantrag des Bf ein. Begründend führte er aus, dass der Laptop nicht fürs Homeoffice verwendet werde, sondern für die berufliche Tätigkeit an der ***DienstgeberA***. Weiters führte er aus, dass er beim Handy, Internet etc. bereits einen Privatanteil in Höhe von 40% abgezogen habe. Der Bf übermittelte daraufhin weitere Belege aufgrund eines neuerlichen Vorhaltes des Finanzamt Österreich vom 07. Februar 2023. Beweismittel: siehe vorgelegte Aktenteile Stellungnahme: Werbungskosten sind nach § 16 Abs 1 EStG Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot des § 20 EStG fallen. Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die Abziehbarkeit der Aufwendungen insgesamt nicht gegeben (VwGH 31.05.2011, 2008/15/0226). Werbungskosten sind nur als solche anzuerkennen, wenn die unabdingbaren gesetzlichen Voraussetzungen für deren Anerkennung erfüllt bzw nachgewiesen sind. Es ist Aufgabe des Steuerpflichtigen, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind als Werbungskosten anzuerkennen. Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel sind in der tatsächlich angefallenen Höhe anzusetzen. Daher sind die mittels Belege nachgewiesenen Fahrtkosten in Höhe von EUR 56,80 zu gewähren. Aufwendungen für Fachliteratur sind dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen (VwGH 15.06.1988, 87/13/0052). Literatur von allgemeinem Interesse sowie allgemeinbildende Nachschlagewerke wie Lexika und Weltatlanten begründen nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung. Die beantragten Kosten für Fachliteratur in Höhe von EUR 67,98 sind zu gewähren. Die Kosten der Post sind in Höhe der nachgewiesenen EUR 125,28 zu berücksichtigen. Die nachgewiesenen Kosten für Büro- und Schreibmaterialien sind in Höhe von EUR 456,32 zu gewähren. Aufwendungen für einen Laptop und das entsprechende Zubehör sind als Arbeitsmittel abzugsfähig, soweit eine berufliche Veranlassung feststeht. Aufgrund der Erfahrung des täglichen Lebens ist ein Privatanteil in Höhe von 40% herauszurechnen (Ebner in Jakom EStG 24, § 16 Rz 56 iVm Maschner in Jakom EStG 24, § 4 Rz 330). Der Laptop wird laut eigenen Angaben des Bf für die Tätigkeit an der ***DienstgeberA*** benötigt und nicht für die Tätigkeit bei der ***DienstgeberC***. Da lediglich der Lohnzettel der ***DienstgeberC*** ein Homeoffice-Pauschale ausweist ist dieser nicht in Abzug zu bringen. Da der Laptop im Jahr 2019 angeschafft wurde und über EUR 400,- gekostet hat, ist er über drei Jahre verteilt zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten belaufen sich auf EUR 699,-. Nach Abzug des Privatanteils in Höhe von 40% sind somit EUR 140,- im Veranlagungsjahr 2021 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Von den beantragten Kosten für ein Smartphone und EDV-Zubehör (Maus, Netzkabel, Druckerpatrone, etc.) ist ebenfalls nach Abzug von 40% Privatanteil der Betrag in Höhe von EUR 280,61 zu berücksichtigen. Die beantragten Kosten für Internet- und Telefonkosten sind nach Abzug von 40% Privatanteil in Höhe von EUR 259,26 zu berücksichtigen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen sowohl für Aus-, als auch für Fortbildungsmaßnahmen ist in § 16 Abs 1 Z 10 EStG explizit geregelt. Eine Fortbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich. Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahmen mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 24, § 16 Rz 203/2 ff). Die Ausbildungs-, Umschulungs- oder Fortbildungskosten erfüllen die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 10 EStG und sind somit in Höhe von EUR 991,86 zu gewähren. Aus den vorgelegten Belegen sind die Kostenstellen herauszurechnen und nicht zu gewähren, welche der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Dies betrifft einen Betrag in Höhe von EUR 345,83. Darunter fallen im konkreten Fall Spielzeuge, Schulbücher für die Unterstufe, Rechnungen, welche nicht den Zeitraum 2021 betreffen, Kosmetikprodukte, Servietten, Fensterbilder, etc. Weiters sind auch die Rechnungen, welche an die Frau adressiert sind nicht zu berücksichtigen. Das Bundesfinanzgericht möge daher der Beschwerde gemäß § 279 BAO teilweise stattgeben und zusätzlich zu den bereits im Erstbescheid gewährten Gewerkschaftsbeiträgen in Höhe von EUR 140,- Werbungskosten in Höhe von EUR 2.378,11 berücksichtigen." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Herr ***Ti*** ***Bf*** war im beschwerdegegenständlichen für 5 verschiedene Dienstgeber nichtselbständig tätig. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte er Werbungskosten im Gesamtbetrag von € 2.863,94 geltend. Der Beschwerdeführer legte im Zuge des Verfahrens bis zur Vorlage an das Bundesfinanzgericht die geforderten Belege und Unterlagen vor. Im Zuge der Vorlage an das Bundesfinanzgericht überprüfte das Finanzamt die vorlegten Unterlagen und Belege. Aufgrund der nun vorhandenen Belege würdigte das Finanzamt die geltend gemachten Werbungskosten neu. In seiner ausführlichen und detaillierten rechtlichen Würdigung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Judikatur in der Stellungnahme kam das Finanzamt zu der rechtlichen Schlussfolgerung, dass Werbungskosten im Gesamtbetrag von € 2.518,11 (Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von EUR 140,- Werbungskosten in Höhe von EUR 2.378,11) zu berücksichtigen sind. Die Differenz von € 345,83 zum geltend gemachten Betrag von € 2.723,94 (ohne Gewerkschaftsbeitrag von € 140,00) wurde vom Finanzamt nach Überprüfung der Belege der Privatsphäre zugeordnet und wurde keine berufliche Veranlassung anerkannt. 2. Beweiswürdigung Dies ergibt sich aus dem bisherige Verfahren, dem Vorbringen der Parteien und den vorgelegten Unterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Rechtliche Bestimmungen: Einkommensteuergesetz 1988, EStG: § 16. Abs. 1: Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Z 7: Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden. Z 7a: Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt werden: lit a: Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden. lit b: Soweit das Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 lit. a den Höchstbetrag von drei Euro pro Homeoffice-Tag nicht erreicht, die Differenz auf drei Euro. Z 10: Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. § 20. Abs.1: Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: Z 1: Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Z 2 lit a: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Anwendung auf den gegenständlichen Fall: Das Bundesfinanzgericht anerkennt geltend gemachte Werbungskosten im Gesamtbetrag von € 2.518,11 (Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von € 140,- und weitere Werbungskosten in Höhe von € 2.378,11). Der ausführlichen Sachverhaltswürdigung und rechtlichen Schlussfolgerung der Anerkennung des genannten Betrages im Vorlagebericht schließt sich das Bundesfinanzgericht vollumfänglich an. Die genaue Überprüfung der einzelnen vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege durch das Finanzamt ergab die konkreten Sachverhaltsfeststellungen. Die rechtliche Schlussfolgerung in berufliche veranlasste Werbungskosten, die mit den beruflichen Tätigkeitsfeldern des Beschwerdeführers stehen und privat veranlasste Aufwendungen ist nachvollziehbar, schlüssig und korrekt. Als Beispiel für dem privaten Bereich zugeordnete Belege seien genannt: 1) vorgelegte Rechnung vom 6.9.2021, Libro mit Mitteilungsheft, Schülerkalender, Ringmappen: Schulbeginn war in Niederösterreich am 5.9.2021 2) vorgelegte Rechnung vom 13.9.2021, Thalia mit Geschenkkarten 3) Rechnung OSOO766 lautete auf ***VN*** ***Bf*** Auf Grund der richtigen rechtlichen Würdigung durch das Finanzamt im Vorlagebericht wird daher der Beschwerde teilweise stattgegeben und ein Gesamtbetrag € 2.518,11 (Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von € 140,- und weitere Werbungskosten in Höhe von € 2.378,11) vom Bundesfinanzgericht als Werbungskosten anerkannt. Der Einkommensteuerbescheid 2021 wird in diesem Sinne abgeändert. Beilage: Berechnung der Einkommensteuer 2021 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig, da Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurden und die rechtliche Würdigung den gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Judikatur folgt. Wien, am 5. September 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104354/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104354.2024
Stammnummer
149188
Gültig
05.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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