Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300033/2018
Finanzstrafrecht - Einspruchsfrist nicht verlängerbar und Zweckbegründung für Gestattung der Akteneinsicht nicht erforderlich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300033/2018vom 04.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch fh-wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Linzer Straße 26, 3100 St.Pölten, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 8. August 2017 gegen den Bescheid über die Zurückweisung der Anträge auf Verlängerung der Einspruchsfrist und die Abweisung der Anträge auf Akteneinsicht des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde (nunmehr Amt für Betrugsbekämpfung) vom 1. August 2017, Strafnummer ***Bf-StrafNr***, Strafkontonummer ***Bf-StrafKtoNr***, zu Recht erkannt:
I. Hinsichtlich der bescheidmäßigen Zurückweisung der Anträge auf Verlängerung der Einspruchsfrist vom 1. August 2017:
1. Die Beschwerde vom 8. August 2017 wird gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG als unbegründet abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II. Hinsichtlich der bescheidmäßigen Abweisung der Anträge auf Akteneinsicht vom 1. August 2017:
1. Der Beschwerde vom 8. August 2017 wird stattgegeben und gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG der Bescheid vom 1. August 2017 betreffend die Abweisung der Anträge auf Akteneinsicht aufgehoben.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Über den Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde vom 11. April 2017, Strafnummer ***Bf-StrafNr***, Strafkontonummer ***Bf-StrafKtoNr***, wegen der Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eine Geldstrafe iHv EUR 900,00 verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) sowie Kostenersatz iHv EUR 90,00 festgesetzt.
Am 5. Mai 2017 beantragte der Bf. die Akteneinsicht, weil Ausführungen in der Strafverfügung im Widerspruch zu Unterlagen des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten stünden, und die Verlängerung der Einspruchsfrist bis 30. Juni 2017 im Hinblick auf die beantragte Akteneinsicht, wenn diese zumindest bis 15. Juni 2017 gewährt werde.
Am 30. Mai 2017 stellte der Bf. den zweiten Antrag auf Verlängerung der Einspruchsfrist und Akteneinsicht am 12. Juni 2017 um 08:00 Uhr. Unter Verweis darauf, dass die Akteneinsicht ein wesentliches Parteirecht im Finanzstrafverfahren sei, führte der Bf. abermals aus, dass sich die Ausführungen in der Strafverfügung mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht decken würden.
Am 12. Juni 2017 reichte der Bf. den dritten Antrag auf Verlängerung der Einspruchsfrist und Akteneinsicht ein, nachdem mitgeteilt worden sei, dass am 12. Juni 2017 keine Akteneinsicht stattfinden würde.
Am 1. August 2017 erließ die belangte Behörde (belBeh) einen Bescheid, mit dem sie die Anträge auf Verlängerung der Einspruchsfrist zurückwies und die Anträge auf Akteneinsicht abwies. Begründend führte die belBeh betreffend die Zurückweisung aus, dass es sich bei der einmonatigen Einspruchsfrist um eine Fallfrist handle, die nicht verlängerbar sei. Die Abweisung begründete die belBeh damit, dass ein Einspruch gegen die am 11. April 2017 erlassene Strafverfügung nicht mehr zulässig sei, weshalb auch eine Akteneinsicht zur Vorbereitung der Begründung des Einspruchs nicht mehr zu gestatten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am 8. August 2017 eine begründete Beschwerde und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung sowie die Entscheidung durch den gesamten "Berufungssenat" (§ 272 Abs. 1 BAO) und gemäß § 274 BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Vorlage der Beschwerde vom 8. August 2017 erfolgte am 3. August 2018.
Die Beschwerdesache wurde im Zuge der Umverteilung mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25. Juni 2025 der Gerichtsabteilung ***Ri-GA*** zugeteilt.
Die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat des Bundesfinanzgerichts vom 8. August 2017 zog der Bf. mit am 14. August 2025 mit Schreiben vom 12. August 2025 zurück.
Am 29. August 2025 erteilte die belBeh ihre Zustimmung zur Zurückziehung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Bf.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt:
Die Zustellung der Strafverfügung vom 11. April 2017 gegen den Bf. als Beschuldigten in dem der Strafverfügung vorangegangenem Finanzstrafverfahren erfolgte am 13. April 2017.
Der Bf. begründete die am 5. Mai 2017, 30. Mai 2017 und 12. Juni 2017 beantragte Einsicht in den Finanzstrafakt mit der geplanten Ergreifung des Rechtsbehelfs Einspruch gegen die Strafverfügung vom 11. April 2017. Mit dem jeweiligen Antrag auf Akteneinsicht beantragte der Bf. die Verlängerung der Einspruchsfrist.
Die Abweisung der Anträge auf Akteneinsicht am 1. August 2017 begründete die belBeh mit der fehlenden Notwendigkeit einer Vorbereitung der Begründung des Einspruchs wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Unzulässigkeit des Einspruchs infolge des Fristablaufes.
Beweiswürdigung:
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere den im Akt erliegenden Eingaben des Bf. und den behördlichen Schriftstücken.
Der Nachweis über die Zustellung der Strafverfügung am 13. April 2017 ist aktenkundig (OZ 5). Die erfolgte Zustellung bestritt der Bf. nicht.
Rechtliche Beurteilung:
Zur Einzelrichterzuständigkeit und zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Die vom Bf. nach BAO gestellten Anträge auf "Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat" (§ 272 Abs. 1 BAO) und Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 274 BAO) sind umzudeuten und nach den maßgeblichen, finanzstrafrechtlichen Bestimmungen zu prüfen.
Im Finanzstrafverfahren kann nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen eine Entscheidung durch den Senat beantragt werden (siehe § 62 Abs. 2 FinStrG). Da der Antrag auf Senatsentscheidung mit Schreiben vom 12. August 2025 zurückgezogen wurde, hat das Bundesfinanzgericht nicht mehr über diesen Antrag des Bf. abzusprechen. Informativ wird mitgeteilt, dass die gegenständliche Beschwerdesache jedenfalls in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (§ 62 Abs. 3 FinStrG).
Hinsichtlich des vom Bf. am 8. August 2017 gestellten Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gelangt § 160 FinStrG (und nicht § 274 BAO) zur Anwendung. Wenn sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und eine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, so kann dieser Antrag bis zum Beginn der Verhandlung nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden (§ 160 Abs. 2 und 3 FinStrG).
Als Formalpartei hat die Behörde zwar keine subjektiv-öffentlichen Rechte, jedoch kommen ihr die prozessual-subjektiven Rechte einer Partei des Verfahrens zu (VwGH 28.02.2018, Ra 2017/17/0703 mwN). Verlangt das Gesetz einen ausdrücklichen Verzicht der Parteien, bedarf die wirksame Zurückziehung eines Antrags auf Durchführung der Verhandlung durch den Beschwerdeführer auch der Zustimmung der Behörde (VwGH 28.02.2018, Ra 2017/17/0703).
Die belBeh stimmte mit Schreiben vom 29. August 2025 der vom Bf. mit Schreiben vom 12. August 2025, eingelangt am 14. August 2025, erklärten Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zu.
Aufgrund des ausdrücklichen Verzichts der Parteien vor Beginn der Verhandlung kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen (§ 160 Abs. 3 BAO).
Zu Spruchpunkt I.1. (Abweisung iZm Einspruchsfristverlängerung)
Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt, die Fristenbestimmungen der §§ 108 ff BAO auch für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.
Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzliche Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben.
Im Finanzstrafverfahren ist die BAO nur insoweit anzuwenden, als das FinStrG auf diese verweist. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzliche Fristen nicht verlängert werden, außer es ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. § 145 FinStrG normiert nichts "anderes", insbesondere keine Fristverlängerungsmöglichkeit. Bei Versäumung der Frist geht deshalb das Recht auf Erhebung des Einspruches verloren (Fallfrist).
Die Fristverlängerungsanträge des Bf. sind nicht zulässig und waren gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG durch die belBeh mit Bescheid zurückzuweisen.
Die am 1. August 2017 erlassene bescheidmäßige Zurückweisung erging daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge auf Verlängerung der Einspruchsfrist als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt I.2. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Einspruchsfrist und, dass diese nicht verlängerbar ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, weshalb im konkreten Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und somit eine Revision nicht zuzulassen war.
Zu Spruchpunkt II.1. (Stattgabe iZm Akteneinsicht)
Gemäß § 79 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens und auch nach dessen Abschluss die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung solcher Pflichten erforderlich ist; sie kann ihnen statt dessen auch Abschriften (Ablichtungen) ausfolgen.
Das Recht auf Akteneinsicht, welches in engstem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör steht (VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021 mwN), stellt ein wesentliches prozessuales Recht des Beschuldigten des (abgeschlossenen) Finanzstrafverfahrens dar und erstreckt sich auf alle Unterlagen im Akt bzw Aktenteile, die ihn bzw seine Sache betreffen. Eine Beschränkung der Akteneinsicht bestimmen nur § 79 Abs. 2 und Abs. 3 FinStrG.
In der Stammfassung des FinStrG (BGBl. Nr. 129/1958 idF BGBl. Nr. 21/1959 (DFB)) ist § 79 FinStrG (mit der Strafprozessordnung entnommenen Ergänzungen) der verwaltungsstrafgesetzlichen Regelung nachgebildet worden (ErläutRV 295 BlgNR VIII. GP, 70). Im Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 24 VStG im Hinblick auf die Gewährung der Akteneinsicht § 17 AVG anzuwenden.
Mit der Finanzstrafgesetznovelle 1974 (BGBl. Nr. 335/1975 idF BGBl. Nr. 381/1975 (DFB) idF BGBl. Nr. 168/1979 (DFB)) kam es zur Angleichung des § 79 FinStrG an § 90 BAO, wodurch klargestellt werden sollte, dass eine Akteneinsicht auch nach Abschluss des Verfahrens (zB zum Zwecke der Stellung einer Wiederaufnahmeantrages, der Erhebung eines Rechtsmittels an den Verwaltungsgerichtshof, usw) möglich ist (ErläutRV 1130 BlgNr XIII. GP, 69).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine einen Gleichklang mit § 17 Abs. 1 AVG bewirkende Interpretation des § 90 Abs. 1 BAO und des § 79 Abs. 1 FinStrG geboten (VwGH 30.03.1998, 97/16/0471). Wie bereits zu § 17 AVG ausgesprochen (VwGH 22.10.2013 (verstärkter Senat), 2012/10/0002), kommt es auch bei einer Akteneinsicht gemäß § 90 Abs. 1 BAO nicht auf ein gesondertes abgabenrechtliches Interesse an (VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021).
Entgegen dem Wortlaut des § 79 Abs. 1 FinStrG ist ein besonderes finanzstrafrechtliches oder abgabenrechtliches Interesse für die Gewährung der Akteneinsicht nicht erforderlich, da die entsprechende höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 90 BAO (VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021) auf das Finanzstrafverfahren übertragbar ist (BFG 12.12.2024, RV/3300003/2024). Ebenso ist die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 17 AVG bei einer Akteneinsicht im Finanzstrafverfahren zu berücksichtigen, weil dem Gesetzgeber ursprünglich die verwaltungsstrafrechtliche Regelung zur Akteneinsicht als Vorlage diente (ErläutRV 295 BlgNR VIII. GP, 70).
Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 17 AVG und § 90 BAO bedarf es keiner Begründung, zu welchem Zweck die Akteneinsicht benötigt wird (VwGH 21.02.2005, 2004/17/0173; VwGH (verstärkter Senat) 22.10.2013, 2012/10/0002; VwGH 29.04.2014, 2013/04/0157; VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021; VwGH 22.03.2022, Ra 2020/16/0136). Dies gilt - aufgrund der Übertragbarkeit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 17 AVG und § 90 BAO - auch für § 79 FinStrG.
Vom (nicht begründungspflichtigen) Zweck zu unterscheiden ist der Umfang einer zu gestattenden Akteneinsicht (VwGH 30.03.1998, 97/16/0471; VwGH (verstärkter Senat) 22.10.2013, 2012/10/0002; VwGH 29.04.2014, 2013/04/0157; VwGH 22.02.2018, Ra 2017/11/0313). § 79 Abs. 2 und Abs. 3 FinStrG normiert Beschränkungen für die Akteneinsicht. Konkret, welche bzw wann Aktenstücke von der Akteneinsicht ausgenommen sind. Damit die Behörde - neben der Antragslegitimation (VwGH 22.03.2022, Ra 2020/16/0136) - den Umfang der zu gestattenden Akteneinsicht beurteilen kann, hat das Begehren Ausführungen zu enthalten, die für die Prüfung einer etwaigen Einschränkung durch die Behörde notwendig sind (VwGH 21.02.2005, 2004/17/0173; VwGH 29.04.2014, 2013/04/0157; VwGH 11.05.2016, 2013/02/0094; VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021).
Das Finanzstrafverfahren gegen den Bf. war bereits vor der Einreichung des ersten der drei Anträge auf Akteneinsicht am 5. Mai 2017 mit Strafverfügung vom 11. April 2017 abgeschlossen. Allerdings ist einem Beschuldigten (oder Nebenbeteiligten) Akteneinsicht gemäß § 79 Abs. 1 FinStrG auch nach Abschluss des Verfahrens zu gestatten und zwar - nach der zitierten Rechtsprechung des VwGH -, unabhängig davon, welchen Zweck (abgaben- oder finanzstrafrechtliches Interesse) der Beschuldigte (oder der Nebenbeteiligte) verfolgt.
Die belBeh hätte dem Bf. die mit den Anträgen vom 5. Mai 2017, 30. Mai 2017 und 12. Juni 2017 begehrte Einsicht in den Akt des mit der Strafverfügung vom 11. April 2017 abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens - ggf unter Berücksichtigung der Beschränkungen nach § 79 Abs. 3 FinStrG - gestatten müssen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Informativ wird mitgeteilt, dass es sich bei der Akteneinsicht um keine "Bringschuld" der Behörde handelt (VwGH 24.01.2001, 99/16/0081). Die Behörde ist in keinem Fall verpflichtet, Akten, Aktenteile oder Kopien davon an den Antragsteller zu übersenden (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146); kann dies jedoch tun. Die Gestattung stellt einen Realakt dar, der keiner besonderen (schriftlichen) Genehmigung bedarf (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0162). Wird Akteneinsicht beantragt, so ist die Behörde dazu angehalten, dem Antragsteller den Zugang zum Akt in Berücksichtigung der organisatorischen und verfahrensmaßgeblichen Umstände innerhalb einer angemessenen Zeit (auch wiederholend) zu ermöglichen (VwGH 11.05.2016, 2013/02/0094).
Den ersten Antrag auf Akteneinsicht stellte der Bf. am 5. Mai 2017 und somit 10 Tage vor Ablauf der Einspruchsfrist (nach Maßgabe des § 108 Abs. 3 BAO: 15. Mai 2017). Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts wäre im vorliegenden Fall ausreichend Zeit gewesen, um - wie vom Bf. erbeten - einen Termin für eine Akteneinsicht vor Ablauf der nicht verlängerbaren Einspruchsfrist zu vereinbaren.
Zu Spruchpunkt II.2. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der rechtlichen Beurteilung wurde die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Akteneinsicht und ihres nicht begründungspflichten Zweckes zugrunde gelegt (ua VwGH 30.03.1998, 97/16/0471; VwGH (verstärkter Senat) 22.10.2013, 2012/10/0002; VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021). Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Linz, am 4. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 145 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 79 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 62 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 160 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 62 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 160 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 145 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 79 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 24 WEviG, Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016
- § 17 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300033/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5300033.2018
- Stammnummer
- 149186
- Gültig
- 04.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF