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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101916/2025

Nachweis für den Ansatz des halben Sachbezugswertes gemäß § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101916/2025vom 25.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Mandat-Consult Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., Karlsteiner Straße 18, 3843 Dobersberg, über die Beschwerde vom 23. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Februar 2024, betreffend Einkommensteuer 2022, sowie über den Vorlageantrag vom 9. Dezember 2024 u.a. betreffend den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. November 2024 betreffend Abweisung eines Antrags auf Aufhebung gemäß § 299 BAO (betreffend Einkommensteuer 2021), jeweils Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Der Beschwerde vom 23. Februar 2024 gegen den Bescheid vom 21. Februar 2024 betreffend Einkommensteuer 2022 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Das Bundesfinanzgericht fasst den Beschluss: Der Vorlageantrag vom 9. Dezember 2024 wird - soweit er sich gegen den Bescheid vom 13. November 2024 betreffend Abweisung eines Antrags auf Aufhebung gemäß § 299 BAO (betreffend Einkommensteuer 2021) richtet - als unzulässig zurückgewiesen. III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 13. November 2023 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Lohnzettel für die Jahre 2021 und 2022 auf Grundlage des § 240 Abs. 3 BAO zu berichtigen. Begründend führte er aus, dass sein Dienstgeber trotz vorhandener Fahrtenbücher, in denen nachweislich weniger als 500 km pro Monat als privat veranlasste Fahrten in den gegenständlichen Jahren erfasst seien, nicht bereit sei, den in voller Höhe angesetzten Sachbezug für seinen Dienstwagen mittels Aufrollung auf den halben Wert zu berichtigen. Diese Berichtigung könne auch in der Steuererklärung nicht ersichtlich erfasst werden. Dem Antrag waren Kopien der Fahrtenbücher sowie Nachweise betreffend die Anschaffungskosten des Dienstwagens und den Ansatz des Sachbezugs in voller Höhe beigefügt. Mit Bescheiden vom 23. Jänner 2024 wies die belangte Behörde diese Anträge mit der Begründung, dass im gegenständlichen Fall ein Veranlagungsverfahren erfolgt sei bzw. zu erfolgen habe, ab. Zudem würden die vorgelegten Fahrtenbücher nicht den vom Gesetzgeber normierten Anforderungen entsprechen. Am 21. Februar 2024 setzte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Einkommensteuer betreffend das Jahr 2022 fest. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wurden entsprechend der im Lohnzettel angegebenen Bezüge festgesetzt. Am 23. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Bescheide vom 23. Jänner 2024, mit denen die Anträge auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO abgewiesen wurden und ersuchte, die Begründung der Beschwerde innerhalb einer verlängerten Frist nachreichen zu können. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 8. März 2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, den Mangel der Beschwerde (das Fehlen der Begründung) bis 30. April 2024 zu beheben. In der am 14. März 2024 nachgereichten Begründung wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass die Vorgangsweise, den Sachbezugswert mit einem Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO zu berichtigen, auf Vorschlag des Finanzamtes (seinerzeitige Vereinbarung mit dem damaligen steuerlichen Vertreter) gewählt worden sei. Die Anforderungen betreffend Fahrtenbücher seien nicht vom Gesetzgeber vorgegeben, sondern würden auf der Rechtsprechung beruhen. Bisher hätte es mit den - schon in den Vorjahren auf die gleiche Art und Weise geführten und der belangten Behörde übermittelten - Aufzeichnungen nie Probleme gegeben. Sie würden alle Daten enthalten, die für ein ordentlich geführtes Fahrtenbuch notwendig seien. Datum, Beginn und Ende, Start- und Zielort, Zwischenziele, Kilometeranfangsstand und -endstand der jeweiligen Fahrt seien angeführt. Wenn die belangte Behörde der Ansicht gewesen wäre, die vorgelegten Unterlagen würden unvollständige Angaben oder Mängel enthalten, oder Bedenken gegen deren Richtigkeit gehegt hätte, hätte sie andere Möglichkeiten als die sofortige Abweisung des Antrages zur Verfügung gehabt. Es sei auch unrichtig, den Antrag deswegen abzuweisen, weil die für den halben Sachbezug maßgebliche 500-Kilometer-Grenze in zwei Monaten überschritten worden sei. Gemäß § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung seien unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen unbeachtlich. Zur Überprüfung der Richtigkeit des Fahrtenbuches fügte der Beschwerdeführer eine Aufstellung seines Arbeitgebers über seine Dienstreisen in den Jahren 2021 und 2022 bei. Weiters übermittelte er Tankbelege betreffend den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW, auf denen der Kilometerstand angeführt war. Der Beschwerdeführer führte aus, dass damit die Übereinstimmung mit dem Kilometerstand laut Fahrtenbuch überprüft werden könne. Die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte seien selbstverständlich als Privatfahrten aufgezeichnet worden. Abschließend stellte der Beschwerdeführer, für den Fall, dass der Beschwerde gegen die Bescheide vom 21. Jänner 2024 nicht stattgegeben werden sollte, einen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2021 vom 3. Oktober 2023 gemäß § 299 BAO und erhob - ebenfalls in eventu - Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 21. Februar 2024. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. November 2024 wurde die Beschwerde betreffend die Abweisung der Anträge gemäß § 240 Abs. 3 BAO als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde verwies im Wesentlichen darauf, dass eine Rückzahlung aufgrund eines Antrages gemäß § 240 Abs. 3 BAO nicht zu erfolgen habe, wenn das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege der Veranlagung vorsehe und dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Weg der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar seien, zumal im Veranlagungsverfahren weder eine Bindung an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers noch an ein allfällig vorangegangenes Lohnsteuerverfahren bestehe. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt sei oder nicht. Für die streitgegenständlichen Jahre 2021 und 2022 lägen Einkommensteuerbescheide vor. Die begehrte Verminderung der Bemessungsgrundlage hätte daher im Wege der Veranlagung erfolgen können. Das Unterbleiben dieser Verfahrensschritte könne nicht in einem Verfahren gemäß § 240 BAO nachgeholt werden. Zudem würden auch nicht die materiellen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des halben Sachbezugswert vorliegen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. November 2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 21. Februar 2024 als unbegründet ab. Mit weiterem Bescheid vom 13. November 2024 wies die belangte Behörde den Antrag, den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 3. Oktober 2023 gemäß § 299 BAO aufzuheben, ab. In den zu diesen beiden Bescheiden jeweils gesondert am 12. November 2024 ergangenen Begründungen führte die Behörde (im Wesentlichen bis auf die aufgezeigten Mängel des jeweiligen Fahrtenbuches wortgleich) aus, dass eine wesentliche Grundlage zur Berechnung des Sachbezugs die ordnungsgemäße Führung und Vorlage eines Fahrtenbuches sei und der Nachweis beruflich oder privat gefahrener Kilometer grundsätzlich damit zu erfolgen habe. Damit ein Fahrtenbuch einen tauglichen Nachweis darstelle, müsse es fortlaufend, übersichtlich und in chronologischer Reihenfolge lückenlos geführt sein. Es müssten darin jedenfalls folgende Daten festgehalten werden: Datum der Fahrt; Kilometerstand am Beginn und am Ende jeder Fahrt und die Fahrtstrecke in Kilometern; Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie die Fahrtdauer; Ausgangsort und Zielort jeder Fahrt; Reiseweg, der mit Hilfe einer Straßenkarte nachvollzogen werden könne; Zweck jeder einzelnen Fahrt (wenn im Zuge einer einheitlichen Fahrt mehrere Kunden besucht würden, sei der Name jedes einzelnen Kunden anzuführen. Ein bloß allgemein gehaltener Hinweis, etwa "Kundenbesuche", sei als Zweckangabe zu vage.). Unter Auflistung der als Mängel des Fahrtenbuches festgestellten Divergenzen (zwischen den im Fahrtenbuch angegebenen Kilometern, den auf den Tankrechnungen angegebenen Kilometern und sowie den laut der Überprüfung des Finanzamts zurückgelegten Kilometern) im jeweiligen Jahr brachte die belangte Behörde vor, das vorgelegte Fahrtenbuch erfülle die geforderten Voraussetzungen nicht, da die genauen Adressangaben fehlen würden und somit der Reiseweg und die Reiseroute nicht nachvollziehbar seien. Des Weiteren sei auch der Zweck der Reise nur teilweise und auch nur mangelhaft (wie z.B. mit dem Vermerk "Kundenbesuch") angegeben. Manchmal fehle die Angabe der Uhrzeit bzw. sei unleserlich. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssten hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssten mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Würden sie inhaltliche Unregelmäßigkeiten aufweisen, könne dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen. Da somit keine ordnungsgemäß geführten Fahrtenbücher mit den geforderten Inhalten vorlägen, sei der Sachbezug weiterhin in voller Höhe anzusetzen. Mit Schreiben vom 12. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer mit gegen die "Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 262 BAO betreffend Einkommensteuer 2021 und 2022, beide vom 13. November 2024" gerichtetem Vorlageantrag "die Beschwerden vom 23. Februar 2024 gegen die Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022 vom 21. Februar 2024" dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend führte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Nachweises der privat gefahrenen Kilometer aus, dass der Verwaltungsgerichtshof, da § 166 BAO keine Beschränkung von Beweismittel kenne, auf den "Lebenssachverhalt", der sich tatsächlich ereignet habe, abstelle (unter Hinweis auf VwGH vom 7. August 2001, 97/14/0175). Damit komme auch dem Inhalt der Erklärung von Dienstnehmern Bedeutung zu, insbesondere in Bezug auf die Höhe des Sachbezuges bei der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeuges. Die belangte Behörde habe unter Berücksichtigung des Einzelfalles in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei. Die vorgelegten Unterlagen seien geeignet, um eine den Tatsachen entsprechende Beurteilung zuzulassen. Seit über zehn Jahren seien vom Beschwerdeführer (und seit 2018 vom nunmehrigen steuerlichen Vertreter) aufgrund der Auskunft der zuständigen belangten Behörde mittels Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid und unter Vorlage eines "Fahrtenbuches" bzw. gleichwertiger Aufzeichnungen der Ansatz des halben Sachbezugswerts für das arbeitgebereigene KFZ beantragt und auch immer von der belangten Behörde gewährt worden. Die Aufzeichnungen ("Fahrtenbuch") des Beschwerdeführers hätten sich in den letzten mehr als zehn Jahren nicht geändert. Mit den gegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen sei erstmalig seitens der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass dieser Nachweis nicht mehr ausreiche. Der auch im Abgabenrecht zu beachtende Grundsatz von Treu und Glauben müsse auch bei der Führung eines Fahrtenbuches gelten. Ein Abweichen der Finanzverwaltung von ihrer bisherigen Verwaltungspraxis könne nicht rechtens sein, da dadurch das Vertrauen auf die langjährige bisherige Vorangangsweise erschüttert werde, obwohl der Beschwerdeführer seine Situation durchaus mit geeigneten Mitteln glaubhaft machen könne und habe glaubhaft machen können. Mit Vorlagebericht vom 23. Juni 2025 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom 23. Februar 2024 vor. Als "angefochtene Bescheide" wurden die Bescheide vom 23. Jänner 2024, mit denen die Anträge auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO abgewiesen wurden, vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes richtet sich der Vorlageantrag einerseits gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13. November 2024 betreffend die in eventu erhobene Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 21. Februar 2024 und andererseits gegen den ebenfalls am 13. November 2024 ergangenen Bescheid, mit dem der Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO (betreffend den Einkommensteuerbescheid 2021) abgewiesen wurde. Betreffend die Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer im Jahr 2022 wird folgender Sachverhalt festgestellt: Im beschwerdegegenständlichen Jahr 2022 war der Beschwerdeführer Arbeitnehmer der ***K GmbH***. Im gesamten Jahr 2022 wurde dem Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten zur Verfügung gestellt. Bei dem Fahrzeug handelt sich um einen ***PKW***, der vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers im September 2020 zu einem Kaufpreis von € 33.799,99 (Kaufpreis inkl. NoVA und USt) angeschafft wurde bzw. geleast wurde. Der CO2-Emissionswert dieses Fahrzeugmodels beträgt 31g/km (WLTP-Wert). Im Lohnzettel des Beschwerdeführers für das Jahr 2022 wurde der Vorteil dieser Nutzung in jedem Monat mit dem vollen Sachbezugswert in Höhe von € 506,70 (1,5% vom € 33.779.99) angesetzt und bei den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit erfasst. Im Jahr 2022 legte der Beschwerdeführer insgesamt 17.864 km mit seinem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltem Dienstwagen zurück. Von dieser Gesamtkilometeranzahl entfallen weniger als 6.000 km auf nicht beruflich veranlasste Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufzeichnungen über die durchgeführten Fahrten. Die Annahme, dass sich der Vorlageantrag auf die Beschwerdevorentscheidung betreffend die in eventu erhobene Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 21. Februar 2024 sowie auf den Bescheid, mit dem der Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO (betreffend den Einkommensteuerbescheid 2021) abgewiesen wurde, bezieht, - und nicht auf die Beschwerdevorentscheidung vom 14. November 2024, mit der die Abweisung der Anträge gemäß § 240 Abs. 3 BAO bestätigt wurde, - beruht zunächst darauf, dass diese Bescheide am im Vorlageantrag genannten Datum "13. November 2024" erlassen worden sind und auch ausdrücklich die Vorlage der "Beschwerden vom 23.02.2024 gegen die Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022 vom 21.02.2024" beantragt wird (offenbar übersieht der Beschwerdeführer hierbei, dass betreffend den Einkommensteuerbescheid 2021 - der am 3. Oktober 2023 erlassen wurde - keine Beschwerde, sondern ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO erhoben wurde). Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass im Vorlageantrag ausgeführt wird, dass die abweisenden Erledigungen damit begründet wurden, dass der Beschwerdeführer kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt hätte. Dies entspricht den Begründungen der Beschwerdevorentscheidung betreffend die in eventu erhobene Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 21. Februar 2024 sowie des Bescheides, mit dem der Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO abgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidungen, mit denen die Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge gemäß § 240 Abs. 3 BAO wurde, begründete die belangte Behörde hingegen damit, dass ein solcher Antrag nicht für jene Fälle in Betracht kommt, in denen das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege der Veranlagung vorsieht. Die (nach Ansicht der belangten Behörde bestehende) Mangelhaftigkeit des Fahrtenbuches wird lediglich (quasi als "obiter dictum") beiläufig angemerkt. Das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich ebenfalls ausschließlich auf die Frage, ob mit den vorgelegten Aufzeichnungen der Nachweis für den Ansatz des halben Sachbezugswerts gemäß § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung erbracht ist. Die Zulässigkeit eines Antrages gemäß § 240 Abs. 3 BAO wird nicht thematisiert. Als Nachweis für die im Jahr 2022 nicht beruflich veranlassten Fahrten legte der Beschwerdeführer Aufzeichnungen über die in diesem Jahr durchgeführten Fahrten vor, welche folgende Angaben beinhalten: Datum, Kilometeranfangs- und endstand, die zurückgelegten Kilometer, ob die Fahrt dienstlich oder privat veranlasst war, der Abfahrtsort sowie bei den dienstlichen Fahrten der Zielort und (in Schlagworten) der Zweck der Reise. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Aufstellung seines Arbeitgebers über seine Dienstreisen vor sowie Tankrechnungen, auf denen sowohl das Kennzeichen des Dienstwagens des Beschwerdeführers als auch der jeweils aktuelle Kilometerstand vermerkt ist. Die gefahrene Gesamtkilometeranzahl mit dem Dienstwagen ergibt sich aus den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers, die jeweils den Anfangs- und Endkilometerstand der jeweiligen Reisen angeben. Die Richtigkeit dieser Angaben konnte zudem durch die vorgelegten Tankrechnungen (stichprobenartig) bestätigt werden. Dass der Kilometerstand nicht auf all diesen Rechnungen deutlich lesbar ist und somit nicht alle Rechnungen zur diesbezüglichen Nachweisführung geeignet sind, erweist sich in diesem Zusammenhang als unschädlich. Im Jahr 2022 legte der Beschwerdeführer insgesamt 17.864 km mit seinem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen zurück (Kilometeranfangsstand: 18.156; Kilometerendstand: 36.020). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als "dienstlich" angegebenen Fahrten ist der Nachweis der beruflichen Veranlassung nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes dadurch erbracht, dass nahezu sämtliche Fahrten in der Auflistung der Dienstreisen des Arbeitgebers enthalten sind (Übereinstimmung von Daten und Zielort). Zudem ist in den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers schlagwortartig der Zweck der jeweiligen Fahrt vermerkt (Kundenbesuche, Versuch, Verhandlung, Besprechung, …), aus dem sich eine berufliche Veranlassung ableiten lässt. In der Beschwerdevorentscheidung vom 13. November 2025 listete die belangte Behörde folgende Abweichungen betreffend die Länge der "dienstlichen" Fahrtstrecken zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und ihrer eigenen Überprüfung (vermutlich mittels Eingabe in einen Routenplaner) auf: [...] Laut Abgleich mit der Dienstreise-Aufstellung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers dürfte es sich bei dem Zielort der Dienstreise von 23. bis 25. Mai 2022 (in der Auflistung wohl versehentlich mit dem Datum "27. 05. 2022" erfasst) um ***Z*** handeln. Die schnellste Strecke zwischen ***A*** (Ortszentrum) und ***Z*** (Ortszentrum) beträgt laut ÖAMTC-Routenplaner 5 Stunden und 24 min und umfasst 480 km. Laut Abgleich mit der Dienstreise-Aufstellung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers dürfte es sich bei dem Zielort der Dienstreise von 10. bis 11. August 2022 um ***Y*** handeln. Die schnellste Strecke zwischen ***A*** (Ortszentrum) und ***Y*** (Ortszentrum) beträgt laut ÖAMTC-Routenplaner 3 Stunden und 33 min und umfasst 314 km. Bei den aufgelisteten Abweichungen handelt es sich - bis auf eine Abweichung von 53 km bei einer angegebenen Gesamtstrecke von 113 km am 4. Mai 2022 sowie eine Abweichung von 53,6 km bei einer angegebenen Gesamtstrecke vom 93 km am 30. November 2022 - um im Verhältnis zur jeweiligen Gesamtstrecke nur geringfügige Abweichungen, die für das Bundefinanzgericht keine Zweifel am Vorliegen der "dienstlichen Fahrt" an sich wecken. Die auf "dienstliche Fahrten" entfallene Gesamtkilometeranzahl beträgt laut den Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2022 13.581 km. Somit verbleiben (bei Abzug von der jährlichen Gesamtkilometeranzahl von 17.864 km) 4.283 km, die auf nicht beruflich veranlasste Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) entfallen. Selbst wenn man bei sämtlichen von der belangten Behörde aufgezeigten Abweichungen jeweils (für die beschwerdegegenständliche Frage "zu Ungunsten" des Beschwerdeführers) von der jeweils kürzeren "dienstlichen Fahrtstrecke" ausgehen sowie den Reifenwechsel am 12. April 2022 als "nichtdienstliche" Fahrt erfassen würde, würde sich daraus (die hinzuzurechnende "Differenz würde insgesamt 305,2 km betragen) eine auf nicht beruflich veranlasste Fahrten entfallende Gesamtkilometeranzahl von 4.588,2 km - und somit eine jährliche Gesamtkilometeranzahl von deutlich unter 6.000 km - im Jahr 2022 ergeben. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich für das Bundesfinanzgericht somit aus den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 2022 mit dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug nicht mehr als 6.000 km für nicht beruflich veranlasste Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zurückgelegt hat. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe und Abänderung) Im beschwerdegegenständlichen Jahr 2022 bezog der Beschwerdeführer unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeitnehmer der ***K GmbH***. Strittig ist, in welcher Höhe der Vorteil des Beschwerdeführers, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, steuerlich als Sachbezug zu erfassen ist. Insbesondere ist strittig, ob gemäß § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung der halbe Sachbezugswert anzusetzen ist. Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen. Zu den geldwerten Vorteilen zählt nach § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 u.a. der Vorteil aus der Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung. Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist nach § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 416/2001, in der gegenständlich anwendbaren Fassung, BGBl. II Nr. 395/2015) ein Sachbezug in näher bestimmter Höhe anzusetzen. Im gegenständlichen Fall beträgt der (volle) Sachbezug gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 Sachbezugswerteverordnung (Kraftfahrzeug mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 141 Gramm pro Kilometer) monatlich € 506,70 (1,5% von € 33.779.99). Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist nach § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen; unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich. Der in § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der Verordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel. Eine Einschränkung auf bestimmte Beweismittel, etwa auf ein Fahrtenbuch, besteht dabei nicht (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0191; vom 24. Juni 2010, 2007/15/0238 sowie vom 16. Jänner 2023, 2022/13/0104). "Lückenlose" Nachweise sind zu § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung - anders als zu § 4 Abs. 3 der Verordnung - nicht erforderlich (vgl. VwGH vom 24. September 2014, 2011/13/0074). Das Herausrechnen von Privatfahrten aus der Gesamtkilometerzahl stellt eine geeignete Aufzeichnung dar, sofern die betriebliche Kilometerzahl anhand der angegebenen Orte nachvollziehbar erscheint (vgl. UFS vom 11. Juli 2005, RV/0440-S/03; sowie Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 15 Tz 96). Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufzeichnungen den - von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung herausgebildeten - Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht entsprechen. Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung geforderte Nachweis kann jedoch auch mit Aufzeichnungen, die kein "Fahrtenbuch" im Sinne dieser Rechtsprechung darstellen, erbracht werden. Wie im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung dargelegt, konnte das Bundesfinanzgericht anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel feststellen, dass er mit dem ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltem Kraftfahrzeug im Jahr 2022 eine Fahrtstrecke von nicht mehr als 6.000 km für nicht beruflich veranlasste Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zurückgelegt hat. Dies entspricht einer (durchschnittlichen) monatlichen Fahrtstrecke für nicht beruflich veranlasste Fahrten von nicht mehr als 500 km. Dass die nicht beruflich veranlasste Fahrtstrecken in den einzelnen Monaten teilweise mehr als 500 km betragen haben, ist gemäß § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung unbeachtlich. Da die durchschnittliche monatliche Fahrtstrecke des Beschwerdeführers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Jahr 2022 nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt (jährliche Gesamtfahrtstrecke für nicht beruflich veranlasste Fahrten von unter € 6.000, --) , ist gemäß § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung der halbe Sachbezugswert (monatlich € 253,35; somit im Jahr insgesamt € 3.040,20) für die Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges anzusetzen und es sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im angefochtenen Bescheid entsprechend zu kürzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid - in Stattgabe der Beschwerde - abzuändern. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung des Vorlageantrags) Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar das Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung voraus (vgl. VwGH vom 8. Februar 2007, 2006/15/0373; sowie Ritz/Koran, BAO8 § 264 Rz 6). Der Vorlageantrag vom 9. Dezember 2024 richtet sich - neben der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2022 vom 13. November 2024 - auch gegen die "Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2021 vom 13. November 2024". Bei dem betreffend die Einkommensteuer 2021 am 13. November 2024 ergangenen Bescheid handelt es sich jedoch um keine Beschwerdevorentscheidung, sondern einen (verfahrensrechtlichen Erst-)Bescheid, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2021 gemäß § 299 BAO abgewiesen wurde. Zwar richtet sich ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO ebenfalls - wie eine Beschwerde - auf die inhaltliche Abänderung des angefochtenen Bescheides (durch seine Aufhebung und die daran anschließende allfällige Neuerlassung eines im Spruch anderslautenden Bescheides). Im Gegensatz zu einer Beschwerde wird von der belangten Behörde über einen solchen Antrag jedoch nicht im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgesprochen. Da - soweit sich der Vorlageantrag gegen den Bescheid richtet, mit dem der Antrag auf Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2021 gemäß § 299 BAO abgewiesen wurde, - keine Beschwerdevorentscheidung vorliegt und er sich daher als nicht zulässig erweist, war der Vorlageantrag in diesem Umfang gemäß § 264 Abs. 4 BAO iVm § 260 Abs 1 BAO als unzulässig zurückzuweisen. Eine inhaltliche Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen wäre auch mit der Ansicht (der belangten Behörde), dass sich der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidungen, mit denen die Abweisung der Anträge auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO bestätigt wurde, betreffend das Jahr 2021 für die Sache des Beschwerdeführers inhaltlich nichts zu gewinnen gewesen. Denn - wie auch die belangte Behörde vorbringt - können Abgaben insoweit nicht auf Grund eines Antrages gemäß § 240 Abs. 3 BAO zurückgezahlt werden, als das Einkommensteuergesetz (wie im beschwerdegegenständlichen Fall) eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege der Veranlagung vorsieht. 3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Rechtsfrage, mit welchen Nachweisen die Fahrtstrecken des § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung zu erbringen ist, durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0191; vom 24. Juni 2010, 2007/15/0238 sowie vom 16. Jänner 2023, 2022/13/0104). Ob dieser Nachweis im gegenständlichen Fall durch die vorgelegten Unterlagen erbracht wurde, war im Rahmen dieser durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebildeten Vorgaben in freier Beweiswürdigung zu klären. Eine solche über den Einzelfall nicht hinausgehende Beurteilung ist nicht revisibel. Die Frage, gegen welche Bescheide sich der gegenständliche Vorlageantrag richtet, ist eine Auslegung von Parteienvorbringen und als in freier Beweiswürdigung getroffene Einzelfallbeurteilung ebenfalls nicht revisibel. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Wien, am 25. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101916/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101916.2025
Stammnummer
149178
Gültig
25.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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