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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101552/2023

Außergewöhnliche Belastung; keine Zwangsläufigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101552/2023vom 18.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Jänner 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der BVE vom 16. März 2023 abgeändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 19. Jänner 2023 setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2020 für die Beschwerdeführerin mit -1.409,00 Euro fest. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führte aus, dass die außergewöhnlichen Belastungen nicht in richtiger Höhe berücksichtigt worden seien. Diese hätten tatsächlich 9.186,29 Euro betragen (Krankheitskosten iHv 3.378,10, Begräbniskosten iHv 6.337,28, Grabstein 360,- Euro davon abzüglich Aktiva iHv 889,09). Mit BVE vom 16. März 2023 änderte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid ab und setzte die Einkommensteuer mit -1.098,- Euro fest. Zur Begründung führte diese aus, dass die geltend gemachten Begräbniskosten abzüglich der Aktiva iHv 3.199,44 Euro und die Krankheitskosten anerkannt worden seien. Als Betrag für die außergewöhnliche Belastungen setzte sie einen Betrag iHv 6.515,94 Euro abzüglich Selbstbehalt iHv 3.379,50 Euro fest. Mit Schreiben vom 11. April 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Zur Begründung führte diese aus, dass die Kosten für die Wohnung ihres verstorbenen Lebensgefährten iHv 3.007,44 Euro nicht berücksichtigt worden seien. Sie habe von 15. Mai 2020 bis Dezember die Kosten der Wohnung getragen, die Wohnung aber bis Dezember nicht übernehmen können, da das Verlassenschaftsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt noch anhängig gewesen sei. Daher habe sie ihre eigene Wohnung nicht kündigen gekonnt. Die Doppelbelastung der Miete stelle somit eine außergewöhnliche Belastung dar, die zwangsläufig sei und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtige. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin erzielte im Veranlagungsjahr 2020 unter Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen iHv insgesamt 6.515,94 Euro das in der Beschwerdevorentscheidung vom 16. März 2023 festgestellte Einkommen. Die Beschwerdeführerin war von Zeitraum1 an der Adresse Adresse1 mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. Ab dem Datum1 hatte sie an der Adresse Adresse2 (Wohnsitz des verstorbenen Lebensgefährten) einen Nebenwohnsitz. Datum2 war sie an der Adresse Adresse2, mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 34 EStG 1988 ermöglicht den Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens bei gleichzeitiger Erfüllung der folgenden Voraussetzungen: Die Aufwendungen müssen außergewöhnlich sein (Abs. 2), sie müssen zwangsläufig sein (Abs. 3) und sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Begräbniskosten können nur insoweit eine außergewöhnliche Belastung darstellen, als sie nicht durch das zum Verkehrswert bewertete Nachlassvermögen gedeckt sind. Die belangte Behörde hat diesem Umstand im vorliegenden Sachverhalt durch den Abzug der Aktiva iHv 3.199,44 Euro im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt. Darüber hinaus machte die Beschwerdeführung im Vorlageantrag Mietkosten iHv 3.007,44 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend, da diese ihr dadurch entstanden seien, dass sie die Wohnung ihres verstorbenen Lebensgefährten erst im Dezember 2020 übernehmen habe können, ihre eigene Wohnung aber erst zu diesem Zeitpunkt kündigen habe gekonnt. Durch diesen Umstand seien ihr doppelte Mietkosten angefallen. Gemäß den Feststellungen hatte die Beschwerdeführerin von Zeitraum1 an der Adresse Adresse1, ihren Hauptwohnsitz. Ihr verstorbener Lebensgefährte hatte seinen Wohnsitz an der Adresse Adresse2. Ab dem Datum1 hatte sie auch einen Nebenwohnsitz an der Adresse Adresse2, gemeldet. Die Beschwerdeführerin hat sich daher bewusst dazu entschieden an der Adresse Adresse2, einen Nebenwohnsitz zu unterhalten. Auch die Übernahme der Wohnung an der Adresse Adresse2, nach Ableben ihres Lebensgefährten und die Aufgabe ihrer anderen Wohnung sind der Sphäre der persönlichen Entscheidungen zuzuordnen und erfolgten nicht aus einer tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung. Damit scheitert aber das Kriterium der Zwangsläufigkeit des § 34 Abs. 3 EStG 1988 zur Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor. Wien, am 18. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101552/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101552.2023
Stammnummer
149177
Gültig
18.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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