Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102513/2025
Eigenantrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe - Voraussetzungen nicht erfüllt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102513/2025vom 03.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Mai 2025 betreffend Familienbeihilfe 01.2024-04.2025 SVNR: ***Nr.***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Das Finanzamt erließ den beschwerdegegenständlichen Bescheid (am 16. Mai 2025) wie folgt:
Rückforderungsbescheid Einzahlung
- Familienbeihilfe (FB)
- Kinderabsetzbetrag (KG)
für das Kind
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum
(Nach- und Vorname des Bf.) …0603 FB Jan. 2024 - Apr. 2025 KG Jan. 2024 - Apr. 2025
Der Rückforderungsbetrag beträgt
Art der Beihilfe Summe in €
FB € 3.100,80
KG € 1.097,20
Rückforderungsbetrag gesamt: € 4.198,00
Sie sind verpflichtet, diesen Betrag nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. …
Begründung:
Hat ein Kind ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstages ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 16.455 Euro, wird die Familienbeihilfe gekürzt oder fällt weg (§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988; gültig für Anspruchszeiträume von Jänner 2024 bis Dezember 2024).
Hat ein Kind ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstages ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 17.212 Euro, wird die Familienbeihilfe gekürzt oder fällt weg (§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988; gültig für Anspruchszeiträume von Jänner 2025 bis Dezember 2025).
Laut Einkommenssteuerbescheid 2024 wurde ein Einkommen von € 24.742,15 festgestellt, die Einkommensgrenze 2024 wird überschritten.
Da auch ein gleichbleibendes bzw. höheres Einkommen für 2025 angenommen werden kann, besteht auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe für 2025.
Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer (Bf.) erhoben wie folgt:
In dem von Ihnen übermittelten Rückforderungsbescheid (48 … 074) wurde angeführt, dass mein Gehalt im Jahr 2024 (€ 24.742,15,-) zu hoch war und somit die Einkommensgrenze für die Familienbeihilfe im Jahr 2024 überschritten wurde. Daher hatte ich auch keinen Anspruch im Jahr 2024 auf die Familienbeihilfe. In weiterer Folge wurde angeführt, dass Sie annehmen das mein Gehalt im Jahr 2025 gleichbleibend bzw. höher sein wird. Ich habe jedoch im Jahr 2025 die Familienbeihilfe lediglich für Jänner- April beantragt. Ich habe mein Bruttoeinkommen für Jänner-April zusammengerechnet und bin auf einen Bruttobetrag von € 15.370,27,- gekommen. Somit wäre ich für das Jahr 2025 nicht über der Einkommensgrenze von € 17.212,- und es besteht der Anspruch auf die Familienbeihilfe. Ich habe Ihnen im Anhang meine Gehaltszettel von Jänner-April 2025 übermittelt. Mit Bitte um Aufschiebung des zurückgeforderten Betrags von € 1085,20,- gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Beschwerde.
Änderungswünsche: - neuer Rückforderungsbetrag von €3112,80 (€ 4198,- weniger € 1085,20,- (Familienbeihilfe für die Monate Jänner-April 2025))
Begründung der Änderung: - es bestand Anspruch im Jahr 2025 auf die Familienbeihilfe da die Einkommensgrenze von € 17.212,- nicht überschritten wurde.
Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung:
Der Beschwerde vom 26.05.2025 wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid
wird abgeändert.
Begründung
Die von Ihnen eingebrachten Gehaltszettel wurden geprüft und konnten für die Monate Jänner bis April 2025 berücksichtigt werden.
Der von Ihnen eingebrachten Beschwerde konnte teilweise stattgegeben werden, die Rückforderung für Jänner bis Dezember 2024 bleibt weiterhin aufrecht.
Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:
In dem von Ihnen übermittelten Rückforderungsbescheid (48 … 074) wurde die ausgezahlte Familienhilfe für das gesamte 2024 Jahr zurückgefordert. Die Brutto-Einkommensgrenze für die Familienbeihilfe war im Jahr 2024 bei € 16.455,-.
Ich habe mein Bruttoeinkommen für Jänner-Juni zusammengerechnet und bin auf einen Bruttobetrag von € 16.253,84 gekommen. Somit wäre ich im Jahr 2024 bis zum Juni nicht über der Brutto- Einkommensgrenze von € 16.455,-. Dadurch bestand bis zum Juni 2024 ein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ich habe im Anhang meine Gehaltszettel von Jänner - Juni 2024 übermittelt. Mit Bitte um Prüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe von Jänner-Juni 2024. Mit Bitte um Aufschiebung des zurückgeforderten Betrags gem. §212a BAO bis zur Erledigung der Beschwerde. Änderungswünsche:
- neuer Rückforderungsbescheid Begründung der Änderung: - es Bestand Anspruch von Jänner-Juni 2024 auf die Familienbeihilfe da bis zu diesem Zeitpunkt die Brutto-Einkommensgrenze von € 16.455,- nicht überschritten wurde.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
In seiner Antwort vom 5.5.2025 (Dok.7) auf das Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 27.3.2025 teilte der Beschwerdeführer (Bf.) mit, dass er die Familienbeihilfe ab Mai 2025 wegen Überschreitung der Einkommensgrenze abmelden wolle.
Mit Rückforderungsbescheid vom 16.5.2025 (Dok.1) wurden daraufhin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate Jänner 2024 bis April 2025 vom Bf. zurückgefordert, da mit Einkommensteuerbescheid 2024 ein Einkommen iHv 24.742,15 Euro festgestellt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 26.5.2025 (Dok.2), in welcher der Bf. ausführt, dass er die Familienbeihilfe nur für Jänner bis April 2025 beantragt und somit im Jahr 2025 die Einkommensgrenze somit nicht überschritten habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.8.2025 (Dok.3) wurde der Beschwerde betreffend der Monate Jänner bis April 2025 teilweise stattgegeben.
In der als Vorlageantrag zu wertenden Beschwerde vom 7.8.2025 (Dok.4) bringt der Bf. vor, dass er auch im Zeitraum Jänner bis Juni 2024 die Einkommensgrenze nicht überschritten habe und ihm daher dafür Familienbeihilfe zustehe.
Beweismittel:
insbesondere
Antrag vom 24.9.2023 (Dok.5)
Ausbildungsbestätigung vom 8.9.2023 (Dok.7, Seite 11)
Einkommensteuerbescheid 2024 vom 25.3.2025 (Dok.6)
Dienstprüfungszeugnis vom 9.4.2025 (Dok.11)
ZMR-Abfragen Bf. und Mutter vom 13.8.2025 (Dok.9 und 10)
Stellungnahme:
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt
ist.
In seinem Antrag vom 24.9.2023 (Dok.5) gab der Bf. u.a. an nicht am Familienwohnsitz zu wohnen und erweiterte die Adresse der Mutter um die Angabe einer Stiege, obwohl diese lt. ZMR mit ihm an derselben Adresse und somit im gemeinsamen Haushalt lebt (Dok.9 und 10).
Da ein Eigenanspruch eines Kindes nur subsidiär zum Anspruch eines Elternteiles möglich ist, besteht allein schon deswegen kein Anspruch des Bf. auf Familienbeihilfe für sich selbst.
Ergänzend wird ausgeführt:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden.
Der Bf. absolvierte von 1.9.2023 bis 31.8.2025 die Polizeigrundausbildung (Dok.7). Die Dienstprüfung hat der Bf. am 9.4.2025 abgelegt (Dok.11).
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der Polizeigrundausbildung besteht nur während der ersten 20 Monate der Ausbildung (vgl. VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039-6). Im Fall des Bf. bestand somit von September 2023 bis inkl. April 2025, und daher grundsätzlich auch während des gesamten Kalenderjahres 2024, ein durchgehender Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes im Kalenderjahr 2024 bis zu einem Betrag von 16.455 Euro nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen diesen Betrag, so verringert sich die Familienbeihilfe für dieses Kalenderjahr um den übersteigenden Betrag.
Die Polizeigrundausbildung erfüllt nicht die Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses, weshalb der Ausbildungsbeitrag, welcher den Polizeischülern/innen während ihrer Polizeigrundausbildung zusteht, nicht als Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angesehen werden kann (vgl. VwGH 13.12.2022, Ro 2022/16/0004-3). Folglich fällt der Ausbildungsbeitrag der Polizeischüler/innen unter die Einkommensgrenze und ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes zu berücksichtigen.
Mit Einkommensteuerbescheid 2024 vom 25.3.2025 (Dok.6) wurde das zu versteuernde Einkommen des Bf. mit 24.742,15 Euro festgestellt. Es liegt somit deutlich über der für 2024 geltenden Einkommensgrenze von 16.455 Euro.
Aufgrund des durchgehenden Anspruchs auf Familienbeihilfe für den Bf. von September 2023 bis inkl. April 2025 waren aufgrund des Ausmaßes der Überschreitung sämtliche für 2024 ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Bedingt durch den durchgehend vorliegenden gemeinsamen Haushalt des Bf. mit seiner Mutter beantragt das Finanzamt Österreich die Abweisung der Beschwerde (inkl. Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 4.8.2025).
Hinweis: Die wegen des gemeinsamen Haushalts noch ausstehende Rückforderung beim Bf. für die Monate September bis Dezember 2023 erfolgt in Kürze.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der im Juni 2003 geborene Bf. beantragte am 24. September 2023 Familienbeihilfe (Eigenanspruch) wie folgt:
Antrag wegen Beginn bzw. Fortsetzung einer Berufsausbildung
Antrag ab 01.09.2023
Antrag bis 31.08.2025
Antragstellerdaten
Wohnort Wien
Straße ***A.***-Straße
Hausnr. 13
Türnr. ***T.Nr.***
Vollwaise gleichgestellt ja
Gleicher Haushalt [blank]
Wohnt am Familienwohnsitz Nein
Unterhalt wird überwiegend vom Ja
Antragsteller getragen
Art der Tätigkeit in sonstiger Ausbildung
Art der Ausbildung Schule
Beginn 01.09.2023
(voraussichtliches) Ende 31.08.2025
Name d. Einrichtung/Ausbild.stätte Bildungszentrum der Sicherheitsakademie Wien
Art des Ausbildungsplatzes Einrichtung und Dienstgeber
Art des Ausbildungsabschlusses sonstige Abschlussprüfung
Art des Berufes nach Abschluss Exekutivbediensteter im Polizeidienst
… Leiblicher Elternteil
…
Wohnort (leib. Elternteil) Wien
Straße (leib. Elternteil) ***A.***-Straße
Hausnr. (leib. Elternteil) 13
Stiege (leib. Elternteil) 1
Türnr. ***T.Nr.***
Seit dem 01. September 2023 steht der Bf. in einem Dienstverhältnis zur polizeilichen Grundausbildung mit der Landespolizeidirektion Wien. Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf des 31.08.2025 (Sonstiges 7.: Ausbildungsbestätigung der polizeilichen Grundausbildung vom 8. September 2023).
Im Zentralen Melderegister ist der Bf. (seit April 2022) wie gemeldet (Sonstiges 9.: Behördenabfrage aus dem Zentralen Melderegister):
Straße ***A.***-Straße 13/***T.Nr.***
Postleitzahl 1210
Gemeinde Wien (GKZ 90001)
Unterkunftgeber …bau …gasse … 1… Wien Österreich
Gemeldet 11.04.2022 - Hauptwohnsitz
Die Mutter des Bf. ist im Zentralen Melderegister (seit April 2022) wie gemeldet (Sonstiges 10.: Behördenabfrage aus dem Zentralen Melderegister):
Straße ***A.***-Straße 13/***T.Nr.***
Postleitzahl 1210
Gemeinde Wien (GKZ 90001)
Unterkunftgeber …bau … [wie Bf.]
Gemeldet 08.04.2022 - Hauptwohnsitz
Der Einkommensteuerbescheid 2024 an den Bf. vom 25. März 2025 weist das Einkommen iHv € 24.742,15 aus (Sonstiges 6.: Abgabeninformationssystemabfrage).
Am 09. April 2025 hat der Bf. nach der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst BGBl. II Nr. 153/2017 idgF vor dem gefertigten Prüfungssenat die Dienstprüfung der Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) mit Auszeichnung bestanden (Sonstiges 11.: Ergänzungsersuchen Antwort: Zeugnis).
In dem am 08. Mai 2025 zum Finanzamt retour gelangten Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe gab der Bf. u.a. an:
x Ich möchte die Familienbeihilfe abmelden ab 01 05 2025
Grund der Abmeldung: Einkommensgrenze
Die Monatsabrechnungen des Gehaltes des Bf. weisen folgende Beträge aus: Jänner 2024:
Grundbezug 2.295,90
Auszahlung Kosten 30, 42
Summe Bruttobezüge 2.326,32
Summe Abzüge 530,61-
Überweisung 1.795,71 Februar 2024:
Grundbezug 2.295,90
Auszahlung Kosten 30, 42
Summe Bruttobezüge 2.326,32
Summe Abzüge 546,68
Überweisung 1.779,64 März 2024:
Grundbezug 2.295,90
Auszahlung Kosten + Sonderzlg.
Summe Bruttobezüge 3.474,27
Summe Abzüge 733,20-
Überweisung 2.741,07 April 2024:
Grundbezug 2.295,90
Auszahlung Kosten 30, 42
Summe Bruttobezüge 2.326,32
Summe Abzüge 546,68
Überweisung 1.779,64
… Juni 2024:
Grundbezug 2.295,90
Auszahlung Kosten + Sonderzlg.
Summe Bruttobezüge 3.474,27
Summe Abzüge 770,40-
Überweisung 2.703,87 Jänner 2025:
Grundbezug 2.378,30
(div. Zulagen)
Summe Bruttobezüge 3.811,27
Summe Abzüge 1.152, 43-
Überweisung 2.658,84 Februar 2025:
Grundbezug 2.378,30
(div. Zulagen)
Summe Bruttobezüge 3.538,86
Summe Abzüge 984,79-
Überweisung 2.554,07 März 2025:
Grundbezug 2.378,30
(div. Zulagen + Sonderzlg.)
Summe Bruttobezüge 4.687,26
Summe Abzüge 1.156,09-
Überweisung 3.531,17 April 2025:
Grundbezug 2.378,30
(div. Zulagen)
Summe Bruttobezüge 3.332,88
Summe Abzüge 906,84-
Überweisung 2.426,04
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Detailfeststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen, die unbedenklich sind. Weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung bedarf es dementsprechend nicht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Zum Eigenantrag:
§ 2 Abs. 2 und 3 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 bestimmt:
Abs. 2: Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Abs. 3 lit. a: Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen.
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
§ 6 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bestimmt:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Der Bf. gab in seinem Antrag vom 24. September 2023 u.a. an:
Gleicher Haushalt [blank]
Wohnt am Familienwohnsitz Nein
Die Antragstellerdaten
Wohnort Wien
Straße ***A.***-Straße
Hausnr. 13
Türnr. ***T.Nr.***
unterscheiden sich von seinen Angaben betreffend seine (leibliche) Mutter
Wohnort (leib. Elternteil) Wien
Straße (leib. Elternteil) ***A.***-Straße
Hausnr. (leib. Elternteil) 13
Stiege (leib. Elternteil) 1
Türnr. ***T.Nr.***
in einem einzigen Punkt - dem Hinzufügen "Stiege (leib. Elternteil) 1".
Weist das Zentrale Melderegister sowohl betreffend den Bf. als auch seine Mutter (nur) die Angaben der Antragstellerdaten aus (***A.***-Straße 13/***T.Nr.***), war dem Bf. offensichtlich daran gelegen, idente Wohnanschriftsangaben zu vermeiden und fügte er zu diesem Zweck bei den Angaben betreffend seine Mutter "Stiege (leib. Elternteil) 1" ein.
Der Sinn dieser zusätzlichen Angabe lässt sich im Bestreben, die vorangegangenen Angaben ,Gleicher Haushalt [blank]' und ,Wohnt am Familienwohnsitz Nein'
nicht zu konterkarieren, ausmachen.
Das Finanzamt zog daher (im Vorlageantrag) zutreffend die Schlussfolgerung, dass der Bf. im gleichen Haushalt wie seine Mutter wohnte (Familienwohnsitz von Mutter und Sohn), somit im gemeinsamen Haushalt der Anschrift - ***A.***-Straße 13/***T.Nr.*** = ***A.***-Straße 13/1/***T.Nr.*** - lebten.
Hat gemäß der zitierten Bestimmung Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört und gehörte der Bf. nach dem oben Gesagten zum Haushalt seiner Mutter, hat die Mutter des Bf. grundsätzlich (bei Erfüllen der weiteren Voraussetzungen) Anspruch auf Familienbeihilfe und sind die Voraussetzungen für einen Eigenanspruch des Bf. gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 iVm § 6 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 nicht gegeben.
Das Finanzamt vertrat dementsprechend zutreffend die Rechtsansicht: Da ein Eigenanspruch eines Kindes nur subsidiär zum Anspruch eines Elternteiles möglich ist, besteht allein schon deswegen kein Anspruch des Bf. auf Familienbeihilfe für sich selbst.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe vom Bf. erfolgte somit zu Recht.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Berufsausbildung - Einkommenshöhe:
Die Beschwerde ist aus einem weiteren Grund als unbegründet abzuweisen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
§ 6 Abs. 3 FLAG 1967 bestimmt:
Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 16 455 € (für 2025: 17 212 €) in einem Kalenderjahr [Hervorhebung, auch nachfolgend, durch Richter] nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 16 455 € (für 2025: 17 212 €), so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 16 455 € (für 2025: 17 212 €) übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder
pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.
e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den
außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des
Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof erwog - nach ausführlichen Darlegungen - in seinem Erkenntnis vom 13.12.2022, Ro 2022/16/0004:
37 Das Bundesfinanzgericht ist im angefochtenen Erkenntnis mit näherer Begründung zum Ergebnis gelangt, die Polizeigrundausbildung - die zwar durch generelle Normen, und zwar durch die Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017, geregelt ist - sei, nicht zuletzt im Hinblick auf das Gehalt der Auszubildenden, mit einer Lehre - in einem Lehrberuf - nicht vergleichbar. Dieser Beurteilung - gegen die sich die Revision nicht wendet, sondern dazu lediglich vorbringt, bei der Polizeigrundausbildung handle es sich nicht um eine Berufsausübung - ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten.
38 Wird somit die vom Sohn der Revisionswerberin absolvierte Polizeigrundausbildung nicht als "anerkanntes Lehrverhältnis" iSd. § 5 Abs. 1 lit. b FLAG angesehen, sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte gemäß § 5 Abs. 1 FLAG bei der Ermittlung des Einkommens gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen und verringern mit dem im Kalenderjahr 2019 noch 10.000 € und danach 15.000 € übersteigenden Betrag den Anspruch auf Familienbeihilfe.
39 Die Revision erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die polizeiliche Grundausbildung des Bf. wurde nicht als anerkanntes Lehrverhältnis iSd. § 5 Abs. 1 lit. b FLAG absolviert.
Im Erkenntnis vom 3.12.2020, RV/7104371/2020, erwog das Bundesfinanzgericht:
Da die Bf. im Oktober 2019 ihr 24. Lebensjahr vollendete, bestand ab November 2019 kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 mehr. Daraus folgt, dass es sich bei den Bezügen ab November 2019 um solche handelt, die nach Zeiträumen erzielt wurden, für die Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat. Aus diesem Grund haben die Bezüge der Monate November und Dezember 2019 bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach § 6 Abs. 3 lit. a FLAG 1967 außer Betracht zu bleiben.
Im Erkenntnis vom 09.11.2022, RV/7103223/2022, erwog das Bundesfinanzgericht:
Wie bereits an oberer Stelle ausgeführt bestand für die Bf. angesichts des Status in "Berufsausbildung Befindens" sowie der Anwendung der Norm des § 6 Abs. 7 lit. b FLAG 1967 ein (grundsätzlicher) Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 28. Februar 2023.
In Anbetracht dieser Tatsache war das - seitens der Bf. durch Unterlagen - belegte monatlich zu versteuernde Einkommen zwingend auf einen Jahresbetrag hochzurechnen, wobei dieses - entsprechend der Berechnung: Bemessungsgrundlage Lohnsteuer Euro 1.800,00 abzüglich der Lohnsteuer Euro 88,81 = Euro 1.711,19 x 12 Monate) in ein auf Euro 20.534,28 lautendes - die für 2022 errechnete Einkommensgrenze von Euro 15.495,30 ( die der Bf. im Jahr 2022 gewährte FB lautete auf 165,10 x 3 = 495,30) jedenfalls übersteigendes - Gesamteinkommen mündet.
Entgegen der Auffassung der Bf. ist für die Berechnung des Grenzbetrages Bf. nicht die Anzahl der Monate (Jänner 2022 bis März 2022) für welche Familienbeihilfe ausbezahlt wurde, sondern für vielmehr die Anzahl der Monate für welche Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, maßgeblich.
Angesichts eines für das gesamte Jahr 2022 bestehenden Anspruches auf Familienbeihilfe kommt - in Ermangelung des Vorhandenseins außerhalb des Anspruchszeitraumes gelegener Zeiträume - eine Einkommensreduktion im Sinne des § 6 Abs. 3 letzter Satz lit. a FLAG 1967 gerade nicht zum Tragen.
Ergo dessen erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. März 2022 in völligem Einklang mit der Sach- und Rechtslage.
Begann das Dienstverhältnis zur polizeilichen Grundausbildung am 01. September 2023 und endet es (voraussichtlich) mit Ablauf des 31. August 2025, ergibt sich für die Jahre 2024 und 2025 folgende Beurteilung:
2024:
Weist der Einkommensteuerbescheid 2024 das Einkommen iHv € 24.742,15 aus, liegt dieser Betrag weit über dem in § 6 Abs. 3 FLAG 1967 angeführten Betrag für das Jahr 2024 iHv € 16.455 und führt zum Wegfall der Familienbeihilfe.
2025:
Beliefen sich die Überweisungen Jänner bis April 2024 auf (€ 1.795,71 + € 1.779,64 + € 2.741,07 + € 1.779,64 = ) € 8.273,06 und jene für Jänner bis April 2025 (für 2025 wurden vom Bf. die Belege für diese Monate vorgelegt) auf (€ 2.658,84 + € 2.554,07 + € 3.531,17 + € 2.426,04 = ) € 11.170,12 (um rd. 35% höher als im Vorjahr), und ergab sich aus den erstgenannten Beträgen für das Jahr 2024 das Einkommen iHv € 24.742,15, belief sich das annäherungsweise errechnete Einkommen für die acht Monate Jänner bis August 2025 (€ 24.742,15 + 35% : 12 x 8 =) iHv € 22.267,93 weit über dem in § 6 Abs. 3 FLAG 1967 angeführten Betrag (iHv € 17.212) und führt wie betreffend das Jahr 2024 zum Wegfall der Familienbeihilfe.
Anmerkung:
Der Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde teilweise stattgegeben wurde, kann nicht gefolgt werden. Wie der Begründung der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen ist, wurden [zu ergänzen: lediglich] die von "Ihnen eingebrachten Gehaltszettel … geprüft und konnten für die Monate Jänner bis April 2025 berücksichtigt werden". Richtigerweise sind jedoch bei der Prüfung (des zu versteuernden Einkommens gemäß § 6 Abs. 3 FLAG 1967) nicht bloß die eingebrachten Gehaltszettel zu berücksichtigen, vielmehr sind, wie oben ausgeführt, auch die Gehaltszahlungen des bis 31. August 2025 weiterlaufenden Dienstverhältnisses zur polizeilichen Grundausbildung betreffend die Monate Mai bis August 2025 zu berücksichtigen (die vom Bf. seiner im Mai 2025 erhobenen Beschwerde naturgemäß nicht beigelegt werden konnten.)
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 3. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102513/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102513.2025
- Stammnummer
- 149175
- Gültig
- 03.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF