Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102736/2025
Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102736/2025vom 25.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache des Herrn S.B., Anschrift, über die Beschwerde vom 13. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 11. April 2025 betreffend Abweisung des Antrags auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2024, St.Nr. ***1***, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 5. Juni 2025 abgeändert und in Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2024 die Einkommensteuer mit einer Gutschrift iHv -995,00 Euro festgesetzt.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen wird auf diese Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Der im Vorlageantrag vom 5. Juni 2025 gestellte Antrag auf Erstattung des Kindermehrbetrags wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Herr S.B. (Beschwerdeführer bzw. Bf.) gab in seiner beim Finanzamt Österreich (FA) eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 eine "(inländische) gehalts- oder pensionsauszahlende Stelle" an und beantragte unter Angabe von zwei Kindern, für die seine (Ehe-)Partnerin für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe beziehe, sowohl den Alleinerzieherabsetzbetrag als auch den ganzen Familienbonus plus.
Das FA erließ daraufhin am 11. April 2025 den angefochtenen Bescheid und wies darin den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2024 ab. Begründend heißt es in diesem Bescheid, dass über die R. GmbH als Dienstgeberin des Bf. im Jahre 2024 das Konkursverfahren eröffnet worden sei, diese trotz Aufforderung dem FA keine Lohnzettel übermittelt habe und laut dem Masseverwalter auch keine Lohn- bzw. Gehaltszahlungen verifiziert werden könnten. Hinsichtlich des vom Bf. beantragten Alleinerzieherabsetzbetrags wurde dieser darauf verwiesen, dass er im Jahre 2024 mehr als sechs Monate in einer ehelichen Gemeinschaft gelebt habe und damit dieser Absetzbetrag nicht zustünde.
In seiner mit 13. April 2025 datierten Beschwerde brachte der Bf. vor, dass er entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid im Jänner 2024 bei der R. GmbH beschäftigt gewesen sei und ein Entgelt laut der beiliegenden Lohnabrechnung für diesen Monat erhalten habe. In Bezug auf den Alleinerzieherabsetzbetrag wies der Bf. darauf hin, dass er diesen fälschlicherweise beantragt habe und vielmehr den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend mache. Er habe nämlich im Jahre 2024 zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, wobei seine Ehefrau kein eigenes Einkommen gehabt habe, sondern laut beiliegender Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse lediglich Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz bezogen habe.
Das FA erließ daraufhin am 5. Juni 2025 eine Beschwerdevorentscheidung und änderte unter Stattgabe der Beschwerde den angefochtenen Bescheid vom 11. April 2025 ab. Wie vom Bf. begehrt wurde nunmehr die Arbeitnehmerveranlagung 2024 durchgeführt und im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer die steuerpflichtigen Einkünfte des Bf. laut der von ihm übermittelten Lohnabrechnung der R. GmbH für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 16. Jänner 2024 mit 1.086,41 Euro festgesetzt. In der Folge errechnete das FA einen Erstattungsbetrag iHv -897,88 Euro (= Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern iHv 774,00 Euro sowie 55 % der Sozialversicherungsbeträge iHv 123,88 Euro). Letztlich wurde aufgrund der Anrechnung der Lohnsteuer iHv -97,14 Euro die Einkommensteuer 2024 mit einer Gutschrift iHv -995,00 Euro festgesetzt. Weiter ist dieser Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen, dass der Bf. ab 17. Jänner 2024 bis zum Ende des Jahres steuerfreie Bezüge vom Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) erhielt.
In der Folge brachte der Bf. ebenfalls am 5. Juni 2025 per FinanzOnline einen Vorlageantrag beim FA ein und erklärte darin für einen allfälligen Kindermehrbetrag, dass er in diesem Jahr 2024 "an zumindest 30 Tagen betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte oder im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen" habe. Diesen Vorlageantrag ergänzte der Bf. mit einer wiederum mit "Vorlageantrag" betitelten Eingabe vom 19. August 2025, in der er ausdrücklich nochmals den Kindermehrbetrag beantragte.
Das FA übermittelte diese Beschwerdesache daraufhin mit dem Bericht vom 1. September 2025 dem Bundesfinanzgericht. Dabei beantragte das FA unter Hinweis darauf, dass die vom Bf. im Vorlageantrag begehrte Erstattung des Kindermehrbetrags aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht zustehe, eine Abänderung des angefochtenen Bescheids wie schon in der Beschwerdevorentscheidung vom 5. Juni 2025.
Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der Bf. lebte nach der unstrittigen Aktenlage, nämlich den eigenen Angaben des Bf. in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 sowie dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung inklusive der Familienbeihilfeninformation, im beschwerdegegenständlichen Jahr 2024 gemeinsam mit seiner Ehefrau A.B. und den beiden Kindern N. (geb. im Jahre 2019) sowie L. (geb. im Jahre 2023) an der im Spruch angegebenen Anschrift in Wien, wobei seine Ehefrau in diesem Jahr 2024 keiner Beschäftigung nachging und für ihre beiden Kinder ganzjährig Familienbeihilfe bezog.
Der Bf. war laut der vom Bf. selbst dem FA übermittelten Lohnabrechnung in diesem Jahr 2024 (nur) im Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 16. Jänner 2024 (= Austrittsdatum) bei der R. GmbH beschäftigt und erzielte in diesem Zeitraum die in der Beschwerdevorentscheidung vom 5. Juni 2025 ausgewiesenen und vom Bf. in seinem Vorlageantrag auch nicht mehr thematisierten steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv von 1.086,41 Euro. Für den restlichen Zeitraum des Jahres 2024 ab 17. Jänner sind demgegenüber (nur) steuerfreie Bezüge des AMS (Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld während Arbeitslosigkeit) aktenkundig.
Erwägungen des Bundesfinanzgerichts:
Vorangestellt wird, dass das FA der gegenständlichen Beschwerde des Bf. vom 13. April 2025 gegen den mit 11. April 2025 datierten Bescheid betreffend Abweisung des Antrags auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2024 in der Beschwerdevorentscheidung vom 5. Juni 2025 insofern Folge gab, als letztlich die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt und die Einkommensteuer 2024 mit einer Gutschrift iHv -995,00 Euro festgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang wird vom Bundesfinanzgericht zum einen festgehalten, dass aufgrund des Vorlageantrags vom 5. Juni 2025 gemäß § 264 Abs. 3 BAO die erwähnte Beschwerde vom 13. April 2025 wiederum als unerledigt gilt und demnach das Bundesfinanzgericht, wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, über diese Beschwerde zu entscheiden hat. Zum anderen geht aber auch das Bundesfinanzgericht in Übereinstimmung mit dem FA davon aus, dass entsprechend der Bestimmung des § 279 BAO eine Abänderung des Bescheids betreffend Abweisung des Antrags auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2024 in einen Bescheid betreffend Festsetzung der Einkommensteuer zulässig ist und eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheids mit der Verpflichtung des FA, nachträglich und erstmals die Einkommensteuer 2024 festzusetzen, der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtung, in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden, widersprechen würde (vgl. hiezu bloß Ritz/Koran, BAO8, § 279 Tz 10ff mit umfangreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Da aufgrund der mit der Beschwerde vom 13. April 2025 vorgelegten Lohnabrechnung der R. GmbH für Jänner 2024 nicht mehr strittig ist, dass der Bf. in diesem maßgeblichen Jahr 2024 (wenn auch geringfügige) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhielt, ist, worauf das FA zusätzlich auch nochmals im Vorlagebericht vom 1. September 2025 verwies, antragsgemäß die Arbeitnehmerveranlagung 2024 durchzuführen.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass die oben ausführlich erläuterten Berechnungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 5. Juni 2025 (Erstattung des Alleinverdienerabsetzbetrags bei zwei Kindern iHv 774,00 Euro gemäß § 33 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 sowie zudem 55 % der Sozialversicherungsbeträge iHv 123,88 Euro gemäß § 33 Abs. 8 Z 2 EStG 1988) zum einen vom Bf. im Vorlageantrag nicht mehr thematisiert wurden und damit offenkundig auch nicht mehr strittig sind.
Zum anderen ergab aber auch eine vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Überprüfung dieser Berechnungen keine Beanstandungen, weshalb diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 5. Juni 2025 verwiesen wird.
Nur am Rande sei noch erwähnt, dass der in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 geltend gemachte Familienbonus plus gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 nur insoweit in Abzug gebracht wird, als sich aus dem zu versteuernden Einkommen überhaupt eine Steuer nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 ergibt, und sich demgemäß kein erstattungsfähiger Steuerbetrag ergeben kann.
Was demgegenüber den erst im Vorlageantrag vom 5. Juni 2025 gestellten und zusätzlich in der Eingabe vom 19. August 2025 wiederholten Antrag auf Erstattung des Kindermehrbetrags anbelangt, heißt es in der maßgeblichen Bestimmung des § 33 Abs. 7 EStG 1988 in der Fassung für das beschwerdegegenständliche Jahr 2024 wie folgt:
"Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
- zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder
- im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,
nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 700 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
Die Differenz zwischen 700 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 700 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 700 Euro."
Nach diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt eine Erstattung des Kindermehrbetrags nur in Betracht, wenn entweder ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen werden (dies ist im beschwerdegegenständlichen Fall unbestreitbar nicht der Fall) oder "zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988" (= Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus nichtselbständiger Arbeit) erzielt werden.
Da der Bf. laut der von ihm selbst dem FA übermittelten Lohnabrechnung der R. GmbH im beschwerdegegenständlichen Jahr 2024 nur im Zeitraum 1. Jänner 2024 bis zu seinem am 16. Jänner 2024 erfolgten Austritt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte und dieser Zeitraum lediglich 16 Tage beträgt, ist das gesetzlich festgelegte Mindestausmaß von 30 Tagen, an denen steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden müssen, eindeutig nicht erfüllt.
Das Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag vom 5. Juni 2025, worin er zwar den Wortlaut dieser maßgeblichen Gesetzesbestimmung des § 33 Abs. 7 EStG 1988 wiedergibt, in weiterer Folge aber keine näheren Erläuterungen tätigt, warum ungeachtet dieser bloß etwa zweiwöchigen Beschäftigung bei der R. GmbH die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erstattung des Kindermehrbetrags vorliegen sollten, bleibt für das Bundesfinanzgericht damit im Dunkeln.
Der vom Bf. erst im Vorlageantrag gestellte Antrag auf Erstattung des Kindermehrbetrags ist demnach spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im beschwerdegegenständlichen Fall die obigen Erwägungen des Bundesfinanzgerichts auf einen unstrittigen Sachverhalt sowie auf die unmissverständliche Gesetzeslage des EStG 1988 zurückzuführen sind, liegt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demnach nicht zulässig.
Wien, am 25. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102736/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102736.2025
- Stammnummer
- 149167
- Gültig
- 25.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF