Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0545-W/04
Rechtzeitigkeit der Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0545-W/04vom 23.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gegenständlich konnte eine von Seiten des Bw. behauptetermaßen gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärungen erfolgte Einreichung des Formulars E108e nicht nachvollzogen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., in W., vertreten durch
A.WTHD.GesmbH, vom 9. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 6/7/15 vom 5. März 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund der eingereichten Umsatz- und
Einkommensteuererklärung des Berufungswerbers (Bw.), beide am 3. April
2003 beim Finanzamt eingelangt, ergingen der jeweils mit 7. Juli 2003
datierte Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002
erklärungsgemäß.
Am 5. Dezember 2003 langte beim Finanzamt das folgende
Schreiben der steuerlichen Vertretung des Bw. vom 4. Dezember 2003
ein:
"Wir sind nach Überprüfung des Abgabenkontos von
u.o. Mandanten verwundert, dass bis jetzt noch nicht die
Investitionszuwachsprämie 2002 bei(m Bw.) veranlagt worden ist. Wir haben
die Einkommensteuer- und die Umsatzsteuererklärung sowie das E108e Formular
unseres Mandanten (Bw.) am 1. April 2003 lt. unserem Postbuch dem Finanzamt
für den 6., 7. und 15. Bezirk geschickt. Unser Mandant
fragte mehrmals telefonisch in der Kanzlei nach, ob schon veranlagt worden ist.
Am 7. Juli wurde die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer 2002
veranlagt, aber eine Gutschrift der Investitionszuwachsprämie 2002 konnte
auf seinem Abgabenkonto nicht festgestellt werden.
Beiliegend übermitteln wir Ihnen eine Kopie der
geschickten Beilage zur Einkommensteuer- / Körperschaftsteuer- oder
Feststellungserklärung für 2002 zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie 2002 (E108e) und ersuchen um entsprechende
Veranlagung."
Im Anhang zu diesem Schreiben wurden eine Aufstellung der
Investitionen der Jahre 1999 bis 2002 sowie eine Kopie (wie aus dem kopierten
Firmenstempel der Steuerberatungskanzlei, der Datumsangabe und dem Handzeichen
erkennbar) des ausgefüllten Formulars E108e, mit welchem eine
Investitionszuwachsprämie 2002 in Höhe von € 2.331,00
beantragt wurde, übermittelt.
Mit Vorhalteschreiben vom 20. Jänner 2004 wurde
dem Bw. seitens des Finanzamtes mitgeteilt, dass das Formular E108e betreffend
die Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie nicht mit den
Erklärungen für 2002 übermittelt worden sei. Laut Aktenlage des
Finanzamtes sei die rechtzeitige Vorlage nicht nachvollziehbar. Die Vorlage
dieses Formulars sei daher verspätet erfolgt. Das Finanzamt könne dem
Ansuchen um Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie nur dann
entsprechen, wenn einwandfrei die rechtzeitige Einreichung des Formulars
nachgewiesen werde.
Daraufhin wurde seitens der steuerlichen Vertretung des Bw.
das folgende Schreiben vom 23. Februar 2004 an das Finanzamt
gerichtet:
"Sie teilen mit Ihrem Vorhalt vom 20.01.2004 unserem
Mandanten mit, das die IZP nicht mit der Erklärung 2002 übermittelt
worden sei. Ein Ferngespräch mit Ihnen sollte das Problem lösen.
Leider sind Sie nicht zu überzeugen gewesen, dass wir mit Sicherheit am
1. April mit der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2002 dieses
E108e beigelegt hatten.
Das Problem mit der Beilage IZP 2002 ist bekannt: Wie in
Fachkreisen immer wieder das Problem diskutiert wurde, dass in dem
Einkommensteuerformular f.d.J. 2002 keine Möglichkeit besteht, diese
Beilage (=E108e) einzutragen und wir - wie in vielen anderen
Fällen - dieses Formular nur der zusammengehefteten Einkommen-
und Umsatzsteuererklärung 2002 beigelegt hatten, vermuten wir, dass beim
Öffnen des Kuverts diese Beilage in einen falschen Akt abgelegt worden
ist.
Zum Beweis legen wir Ihnen eine Kopie unseres Postbuches
bei. Wir hoffen sehr, dass damit dem Antrag auf IZP 2002 stattgegeben wird."
Diesem Schreiben war eine solche Kopie beigeschlossen.
Mit Bescheid über die Investitionszuwachsprämie
2002 vom 5. März 2004 ermittelte das Finanzamt die Prämie mit
€ 0,00. Das Verzeichnis für die Investitionszuwachsprämie
sei verspätet eingereicht worden. Zur weiteren Begründung wurde auf
das Vorhalteschreiben vom 20. Jänner 2004 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die steuerliche Vertretung des
Bw. Berufung. Begründend wird hiezu ausgeführt:
" Einerseits möchten wir auf die schon bei Ihnen
befindliche und gesammelte Aktenlage verweisen. Andererseits teilen wir Ihnen
namens und Auftrags unseres Mandanten noch einmal mit, dass der Antrag auf
Gewährung der Investitionszuwachsprämie 2002 mit der Umsatzsteuer- und
Einkommensteuererklärung 2002 am 1. April 2003 abgeschickt worden ist
(Kopie unseres Postbuches befindet sich in Ihrem Akt).
Das Problem, dass auf der Einkommensteuererklärung
2002 kein Vermerk der Angabe eines Antrages auf IZP möglich ist, wurde in
der Praxis wie folgt gelöst: von Seiten der Finanzverwaltung wird und wurde
immer wieder betont, dass zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden werden
sollte. Wir möchten schlussendlich auf die Idee der Gewährung einer
IZP verweisen: Diese Prämie wurde zur Stärkung der
österreichischen Wirtschaft für die Jahre 2002 und 2003
beschlossen - unser Mandant investierte im Jahre 2002
größere Beträge in österreichische Unternehmen und sollte
daher prämiert werden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob gleichzeitig mit Einreichung der
Einkommensteuererklärung eine Investitionszuwachsprämie durch Abgabe
des entsprechenden Verzeichnisses beantragt wurde (Standpunkt des Bw.) oder
nicht (Standpunkt des Finanzamtes) und ob folglich ein Rechtsanspruch auf
Gutschrift einer Prämie entstanden ist.
Für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann nach § 108e
EStG 1988 eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht
werden.
Zu diesem Zweck ist der Steuererklärung ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres
anzuschließen. Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
sowie die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten und gilt
als Abgabenerklärung (§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der
für das Streitjahr geltenden Fassung des BGB. I Nr. 155/2002).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich anhand der
objektiv vorliegenden Aktenlage, dass beim Finanzamt am 3. April 2003 (vgl.
den Eingangsstempel des Finanzamtes) die Umsatz- und die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 samt Jahresabschluss zum
31. Dezember 2002 und Anlagenverzeichnis für 2002 eingelangt sind.
Erst nach dem Ergehen der Jahresbescheide vom 7. Juli
2003 gelangte nach dem Akteninhalt im Zuge eines Urgenzschreibens der
steuerlichen Vertretung des Bw. vom 4. Dezember 2003 das Formular E108e
(Beilage zur Einkommensteuer- / Körperschaftsteuer- oder
Feststellungserklärung für 2002 zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988)
mit beigelegtem Verzeichnis der Investitionen der Jahre 1999 bis 2002 dem
Finanzamt zur Kenntnis. Das Formular E108e trägt - wie das
Urgenzschreiben - den Eingangsstempel des Finanzamtes vom
5. Dezember 2003. Folglich behandelte das Finanzamt den eingebrachten
Antrag auf Investitionszuwachsprämie als verspätet.
Die steuerliche Vertretung des Bw. bringt demgegenüber
in der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid vor, das Formular sei gemeinsam
mit den Steuererklärungen für 2002 - also am 3. April
2003 - übermittelt worden.
Dazu ist festzustellen, dass sich aus der Aktenlage
hiefür kein Anhaltspunkt ergibt. Grundsätzlich trägt jeder, der
sich einer bestimmten Übermittlungsart von Eingaben oder Unterlagen
bedient, das Risiko, das mit dieser Übermittlung bzw. Übersendung
verbunden ist, also auch das des Verlustes von Unterlagen.
Allgemein kann gesagt werden, dass es nicht wahrscheinlich
erscheint, wenn mehrere Schriftstücke (gegenständlich die zwei
Steuererklärungen, der Jahresabschluss und das Anlagenverzeichnis) dem
Finanzamt gemeinsam übermittelt werden und diese beim Finanzamt einlangen,
ein weiteres beigeschlossenes Schriftstück (wie gegenständlich
vorgebracht das Formular E108e) nicht beim Finanzamt einlangt. Da sich das
Formular E108e laut Aktenlage nicht bei den am 3. April 2003 eingelangten
Eingaben bzw. Unterlagen befand, ist davon auszugehen, dass das Formular bei
dieser Sendung nicht dabei war. Damit war das dem Finanzamt am 5. Dezember
2003 übermittelte Formular E108e der erstmalige Antrag.
Im Übrigen stechen, angesichts des Verweises in dem
Urgenzschreiben vom 4. Dezember 2003 auf Eintragungen in das Postbuch der
Steuerberatungskanzlei und der Bemängelung in der Vorhaltsbeantwortung vom
23. Februar 2004, dass im Einkommensteuererklärungsformular 2002 keine
Möglichkeit der Eintragung der Beilage E108e bestehe, beim Versuch der
Findung von Indizien für die Nachvollziehbarkeit des von Seiten des Bw.
gemachten Vorbringens keine Anhaltspunkte für den Standpunkt des Bw.,
sondern eher für den des Finanzamtes ins Auge:
Ein
den Steuererklärungen angeschlossenes Beiblatt, aus welchem sämtliche
gemeinsam übersandten Schriften zu entnehmen sind, gibt es für das
Streitjahr nicht. Da seitens des Bw. auf ein solches verzichtet wurde, konnte
daraus sein Standpunkt keine Stütze finden.
Zwar
ist sowohl auf den Steuererklärungen für 2002 als auch auf dem
Formular E108e als Datum der 1. April 2003 angeführt. Der Schriftzug
der Datumsangabe auf den Steuererklärungen für 2002 einerseits und der
des Datums auf dem Formular E108e andererseits sind aber einander nicht
ähnlich. Dieser Umstand deutet nicht darauf hin, dass die beiden
Datumsangaben von ein und derselben Person geschrieben wurden. Des
weiteren scheinen auf den Steuererklärungen lang gezogene Unterschriften
auf, während das Formular E108e nur ein Handzeichen nebst Firmenstempel der
Steuerberatungskanzlei aufweist.
Auf
der in Kopie übermittelten Seite des Postausgangsbuches befinden sich beim
Datum "01/04" die Eintragungen der Empfänger, des jeweiligen Namens und der
in Kurzform angegebenen versandten Unterlagen; diese sind durchwegs in weit
gezogenen Schriftzeichen geschrieben. Die Eintragung "IZP" hingegen ist im
Vergleich zu dem sonstigen Geschriebenen in kleineren Buchstaben in der Zeile
nach "U, E 2002" angeführt (klein dazugeschrieben). Auch hieran ist aus dem
Schriftbild deutlich erkennbar, dass "IZP" jemand anderer geschrieben hat als
das davor Geschriebene.
Aus diesen Unterschieden
kann kein Indiz für eine gemeinsame Einreichung der genannten Unterlagen
und somit keine Untermauerung der Behauptungen des Bw. gewonnen werden.
Wenn in der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid
darauf hingewiesen wird, dass im Zusammenhang mit der
Investitionszuwachsprämie zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden
werden sollte, ist noch Folgendes festzuhalten:
Die maßgebliche gesetzliche Regelung, dass der
Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen ist (§ 108e Abs. 4 EStG
1988), ist eindeutig und klar. Der Gesetzgeber koppelte das Verfahren betreffend
Geltendmachung der Prämie, die nach dem Gesetzeswortlaut lediglich zu
Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu berücksichtigen ist, damit aber
selbst weder Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben darstellt, vom
Veranlagungsverfahren und damit auch vom Einkommensteuerbescheid klar ab (vgl.
§ 108e Abs. 5 erster Satz EStG 1988), befristete allerdings
explizit die Einreichung des Verzeichnisses mit dem Zeitpunkt der Einreichung
der Einkommensteuererklärung (in dem der Steuerpflichtige das Ausmaß
seiner Investitionen ja spätestens kennt). In diesem Sinne wird die
zitierte Regelung auch von der Lehre verstanden. Hofstätter/Reichel (Die
Einkommensteuer - Kommentar, Tz 7 zu § 108e) halten zu dieser
Frage fest: "Die Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit der Einreichung der
Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen." Letztlich bestätigen auch
Denk und Gaedke (SWK 20/21/2003, S 496) die Richtigkeit dieser
Auslegung in ihrer rechtspolitisch kritischen Arbeit. Denn sonst würden sie
diese nicht mit dem Wunsch nach einer Toleranzregelung abschließen. Diesem
Wunsch ist das Bundesministerium für Finanzen zwischenzeitig nachgekommen,
indem es den Erklärungsvordruck ergänzt hat und den Finanzämtern
mitteilte, dass keine Bedenken bestünden, wenn die Prämien jeweils bis
zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides geltend gemacht werden
(vgl. SWK 22/2003, S 545).
Mittlerweile hat auch der Gesetzgeber auf die
rechtspolitisch kritischen Ausführungen reagiert. Durch das
Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, wurde
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 geändert. Die Neuregelung
lässt die Geltendmachung der Prämien bis zum Eintritt der formellen
Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides zu, sie ist allerdings
gemäß der maßgeblichen Inkrafttretensbestimmung
(§ 124b Z 105 EStG 1988) erstmals für Prämien
anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen. Auf den gegenständlichen
Fall (betreffend das Jahr 2002) ist die Neuregelung nicht anwendbar.
Da im vorliegenden Fall der Antrag auf
Prämiengutschrift ebenso wie das erforderliche Verzeichnis (laut Aktenlage
Eingangsstempel 5. Dezember 2003) erst nach der
Einkommensteuererklärung (Erklärungsabgabe am 3. April 2003),
aber auch nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides vom 7. Juli 2003 dem
Finanzamt zur Kenntnis gelangt ist, hat das Finanzamt den auf
§ 201 BAO fußenden Bescheid vom 5. März 2004
betreffend die Investitionszuwachsprämie zu Recht erlassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0545-W/04
- Stammnummer
- 14916
- Gültig
- 23.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF