Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102690/2025
Eingabengebühr samt Beilage, Anfrage durch Insolvenzverwalter liegt in seinem eigenen Interesse
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102690/2025vom 17.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf.., A-1, über die Beschwerde vom 16. Oktober 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten vom 2. Oktober 2024 Steuernummer N-1, Erfassungsnummer N-2, betreffend 1. Gebühren gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG (Eingabe) und § 14 TP 5 Abs. 1a GebG (Beilage) sowie 2. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit an die Landespolizeidirektion Wien gerichtetem eMail vom 25.03.2024 ersuchte der Beschwerdeführer (Bf.) als Insolvenzverwalter im Konkurs des P-1 um Bekanntgabe allfällig gemeldeter Fahrzeuge bzw., ob bereits Aufträge zur Einziehung von Kennzeichen bestünden, und schloss das Insolvenzedikt als Beilage an.
Die Beantwortung dieser Anfrage erging am 27.03.2024 per eMail an den Bf. und wurde an ihn adressiert. Darin wurde er außerdem zur Gebührenentrichtung aufgefordert.
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Mit Amtlichem Befund vom 28.05.2024 teilte das Bundesministerium für Inneres dem Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten mit, dass für eine bei der Landespolizeidirektion Wien am 25.03.2024 eingebrachte Eingabe und eine Beilage keine Gebühren entrichtet worden seien. Zu entrichten gewesen wären Gebühren in Höhe von € 14,30 für die Eingabe und € 3,90 für die Beilage. Dem Befund angeschlossen waren Kopien des Schreibens vom 25.03.2024 samt Auszug aus der Ediktsdatei zum Aktenzeichen N-3 des Handelsgerichtes Wien (Schuldner P-1) sowie ein Aufforderungsschreiben der Landespolizeidirektion Wien an den Bf. vom 21.05.2024 (Urgenz) betreffend Gebührenentrichtung.
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In der Folge erließ das Finanzamt am 02.10.2024 gegenüber dem Bf. einen Gebührenbescheid über € 18,20 für eine Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG von € 14,30 und eine Beilage mit einem Bogen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG von € 3,90 sowie über eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG von € 9,10, gesamt somit € 27,30.
Die Begründung des Gebührenbescheides lautet wie folgt:
"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Die Gebühr wurde nicht in gesetzmäßiger Höhe bzw. nicht fristgerecht bei der Behörde bezahlt."
Die Festsetzung der Gebührenerhöhung wurde wie folgt begründet:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG bezahlt wurde."
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In der dagegen am 18.10.2024 eingebrachten Beschwerde wandte der Bf. ein, dass der Gebührenbescheid unrichtigerweise an ihn als Empfänger gerichtet gewesen sei anstelle an ihn als Insolvenzverwalter in der Insolvenz des P-1. Die Ausfertigung sei sohin unrichtig.
Des Weiteren habe der Betrag von € 14,30 aufgrund bestehender Masseunzulänglichkeit bisher nicht angewiesen werden können.
Darüber hinaus sei die Festsetzung der Gebühren unrichtigerweise auf der Abgabenkontonummer des Bf. verbucht worden anstelle auf der des Insolvenzschuldners P-1. Die Aufhebung der Verbuchung werde beantragt.
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In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2024 führte das Finanzamt zur Begründung Folgendes aus:
In Hinblick auf die Insolvenzeröffnung und seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren P-1 (Bestellung laut Edikt) habe der Bf. mit Eingabe vom 25.03.2024, eingebracht bei der Landespolizeidirektion Wien, um Bekanntgabe allfällig gemeldeter Fahrzeuge ersucht beziehungsweise, ob es bereits Aufträge zur Einziehung von Kennzeichen gegeben habe. Der Eingabe sei das Edikt N-3 beigelegen.
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterlägen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter beträfen, einer festen Gebühr von € 14,30.
Nach § 14 TP 5 Abs. 1 GebG unterlägen Beilagen, das seien Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt würden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von € 3,90, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.
Beilagen, die auf elektronischem Wege einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt würden, unterlägen nach § 14 TP 5 Abs. 1a GebG einer festen Gebühr von 3,90 Euro je Beilage.
Die Gebührenschuld gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entstehe in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt werde.
Mit Schreiben der Landespolizeidirektion vom 27.03.2024 (Anfragebeantwortung nach dem Auskunftspflichtgesetz bezüglich Kraftfahrzeuge im Konkursverfahren P-1), das dem Bf. per eMail am 27.03.2024 zugestellt worden sei, sei im zu beurteilenden Fall die abschließende Erledigung erfolgt.
Bei Eingaben und Beilagen sei nach § 13 Abs. 1 GebG zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst werde.
Treffe auf Grund mehrfach gegebenen Interesses mehrere Personen die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr, so seien sie gemäß § 13 Abs. 2 GebG zur ungeteilten Hand verpflichtet. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner könne dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. VwGH 7.10.1993, 93/16/0018).
Laut § 13 Abs. 4 GebG sei die Gebühr bei der Behörde zu entrichten, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfalle.
Gemäß § 34 Abs. 1 GebG seien die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes (GebG) zu überprüfen. Stellten sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so hätten sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übersenden.
Im gegenständlichen Fall sei das Finanzamt Österreich am 03.06.2024 verständigt worden, da keine Entrichtung der Gebühren erfolgt sei.
Mit Gebührenbescheid vom 02.10.2024 sei dem Bf. seitens des Finanzamts Österreich eine Gebühr in Höhe von € 14,30 für das bei der Landespolizeidirektion Wien eingebrachte Ansuchen um Bekanntgabe allfällig gemeldeter Fahrzeuge im Insolvenzverfahren des P-1 sowie eine Gebühr nach § 14 TP 5 Abs. 1 GebG in Höhe von € 3,90 für das als Beilage übermittelte Edikt vorgeschrieben worden, somit insgesamt € 18,20.
Zusätzlich sei gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung von € 9,10 festgesetzt worden. Diese Bestimmung normiere:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Das Gesetz sehe zwingend eine Erhöhung vor, die Vorschreibung der Gebührenerhöhung stehe nicht im Ermessen der Behörde. Werde eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei, mit Bescheid festgesetzt, so sei gemäß § 9 Abs. 1 GebG als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen sei oder nicht (vgl. VwGH 16.3.1997, 86/15/0114).
Auch wenn im vorliegenden Fall die gegenständliche Eingabe samt Beilage vom Bf. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter eingebracht worden sei, so sei er nicht im Namen von P-1 tätig geworden, sondern im eigenen Namen. Die Information, ob auf den Insolvenzschuldner Kraftfahrzeuge zugelassen seien, habe der Erfüllung der Pflichten gedient, die dem Bf. mit der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch § 81 IO auferlegt worden seien. Die Eingabe sei somit auch in seinem Interesse gelegen gewesen.
Lägen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liege es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranziehe. Dies liege im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses, nach dem es vom Gläubiger abhänge, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern wolle. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner könne dem Gesetz nichts entnommen werden. Eine Reihenfolge der Gebührenschuldner gebe es demnach nicht (vgl. VwGH 7.10.1993, 93/16/0016; VwGH 2.7.1998, 98/16/0137; GebR 2019 Rz 178).
Entgegen der Ansicht des Bf. einer unrichtigen Bescheidzustellung an ihn und nicht an ihn als Insolvenzverwalter in der Insolvenz nach P-1 und somit unrichtigen Verbuchung auf der Abgabenkontonummer des Bf. seien die Eingabegebühr und die Beilagengebühr als Folge der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühren zum Fälligkeitstag an die Landespolizeidirektion Wien zu Recht gegenüber dem Beschwerdeführer mittels Gebührenbescheides festgesetzt worden, da dieser Gebührenschuldner iSd § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG sei und es bei einem Gesamtschuldverhältnis ohne Bedeutung sei, an welchen der Gesamtschuldner die Abgabenbehörde ein Leistungsgebot richte.
Infolge Festsetzung der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr mittels Bescheides, sei die Gebührenerhöhung von 50% gemäß § 9 Abs. 1 GebG (€ 9,10) zwingend zu erheben gewesen.
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Mit Schreiben vom 07.11.2024 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor:
Das Finanzamt habe unrichtigerweise in der Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2024 angeführt, dass die Eingabe des Insolvenzverwalters, des Bf., im Insolvenzverfahren (Insolvenzedikt siehe Beilage ./1) eine Eingabe darstelle, "die die Privatinteressen des Einschreiters" betreffe.
Die Organstellung eines vom Gericht bestellten Insolvenzverwalters sei zweifelsfrei kein Privatinteresse, sondern sei dieser in Ausübung einer Organfunktion mittels Bestellung des Gerichtes im Rahmen der Insolvenzordnung tätig.
Das Finanzamt habe die Gebühr für die KFZ-Abfrage im Insolvenzverfahren unrichtigerweise auf dem persönlichen Privatkonto des Bf. verbucht.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO habe der Einschreiter die gesetzliche Pflicht im Rahmen des Insolvenzverfahrens erfüllt, zu erheben, ob KFZ-Fahrzeuge Im Rahmen der Insolvenzmasse vorhanden seien, im gegenständlichen Insolvenzverfahren habe der Insolvenzverwalter ordnungsgemäß die Masseunzulänglichkeit bei Gericht angezeigt und sei diese am TT.03.2024 veröffentlicht worden.
Eine Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO bzw. als Vertreter bestehe nicht, da keine schuldhafte Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten vorliege.
Das Finanzamt gehe daher unrichtigerweise von einer gemeinschaftlichen ungeteilten Haftung bzw. einem Gesamtschuldverhältnis aus, welches nicht vorliege.
Die Uneinbringlichkeit sei keine Folge einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters.
Das Gericht habe darüber hinaus im Insolvenzverfahren eine Frist gesetzt, dass der Abgabepflichtige P-1 die Masseforderungen bis 17.12.2024 bei sonstigem Scheitern des Zahlungsplans zu erlegen habe. Die Masseforderungen würden daher bezahlt oder seien bei Scheitern des Zahlungsplans wegen Nichtigkeit uneinbringlich.
Mangels schuldhafter Pflichtverletzung werde beantragt, den Gebührenbescheid und Bescheid über die Gebührenerhöhung vom 02.10.2024, womit der Insolvenzverwalter (Bf.) persönlich auf seinem persönlichen Gebührenkonto zur Zahlung von Abgaben verpflichtet werde, ersatzlos aufzuheben.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-1 wurde über das Vermögen des P-1 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Bf. zum Insolvenzverwalter bestellt.
In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter brachte der Bf. am 25.03.2024 bei der Landespolizeidirektion Wien per eMail ein Auskunftsersuchen ein, in dem er im Sinne einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens um Auskunft darüber ersuchte, ob auf den Gemeinschuldner Fahrzeuge gemeldet seien bzw. ob bereits Aufträge zur Einziehung von Kennzeichen bestünden. Als Beilage wurde der Anfrage ein Auszug aus der Ediktsdatei des Handelsgerichtes Wien zur Zahl N-3 angeschlossen.
Unter Bezug auf dieses Auskunftsersuchen teilte die Landespolizeidirektion Wien dem Bf. mit Schreiben vom 27.03.2024 gemäß § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes mit, dass der Gemeinschuldner in der Zulassungsevidenz des Verkehrsamtes Wien nicht als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges aufscheint.
In dem Schreiben wurde der Bf. weiters darauf hingewiesen, dass seine Eingabe gemäß § 14 TP 6 des Gebührengesetzes einer Stempelgebühr von € 14,30 unterliege, und ersucht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens diesen Betrag unter Anführung der Geschäftszahl auf das genannte Bankkonto zur Einzahlung zu bringen.
Mit einem weiteren Schreiben vom 21.05.2024 wurde der Bf. nochmals aufgefordert, die zu entrichtende Gebühr von € 14,30 binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Dieser Aufforderung kam der Bf. nicht nach und es erfolgte keine Entrichtung der angeforderten Gebühr an die Landespolizeidirektion Wien.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-2 wurde im Insolvenzverfahren des P-1 der angenommene Zahlungsplan bestätigt und die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters genehmigt. Mit weiterem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-3 wurde der Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben.
Beweiswürdigung
Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Bemessungsakt des Finanzamtes befindlichen Unterlagen samt dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Bf. in seinen Schriftsätzen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtslage
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2024 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 Euro.
Die feste Gebühr für Beilagen, die auf elektronischem Wege einer gebührenpflichtigen Eingabe (…) beigelegt werden, beträgt gemäß § 14 TP 5 Abs. 1a GebG in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2024 je Beilage 3,90 Euro.
Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023 (…) bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen (…) in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen (…) stehen gemäß § 11 Abs. 2 GebG in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023 schriftlichen Eingaben und Beilagen (…) gleich.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 108/2022 sind bei Eingaben, deren Beilagen (…) derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht (…) wird, zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet.
Der Gebührenschuldner hat gemäß § 13 Abs. 4 GebG in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 108/2022 die Gebühren (…) bei den übrigen Schriften (…) an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt (…), zu entrichten. (…)
Die festen Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG in der Fassung BGBl. I 110/2023 durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO (…) sinngemäß.
Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen zu entrichten sind, ist gemäß § 203 BAO in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 108/2022 ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Die Organe der Gebietskörperschaften haben gemäß § 34 Abs. 1 GebG in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 108/2022 den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Erwägungen
1. Gebührenbescheid
Vorliegen einer Eingabe sowie einer Beilage
Gebührenschuldner
Unstrittig ist, dass der Bf. am 25.03.2024 ein eMail an die Landespolizeidirektion Wien übersandte, in der er der Behörde mitteilte, dass er zum Insolvenzverwalter in einem bestimmten Verfahren bestellt worden sei, und in dem er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter um Auskunft ersuchte, ob auf den Gemeinschuldner ein Kraftfahrzeug zugelassen sei bzw. ob bereits Aufträge zur Einziehung von Kennzeichen bestünden.
Eine Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll. Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird, wie zB die Erteilung einer Auskunft (Themel, Stempel- und Rechtsgebühren11, § 14 TP 6 GebG Anm. 1).
Folgende Voraussetzungen müssen für das Vorliegen einer gebührenpflichtigen Eingabe gleichzeitig gegeben sei:
Schriftliches Anbringen
Darunter fallen auch Eingaben mittels eMail, wie im gegenständlichen Fall, da nach § 11 Abs. 2 GebG automationsunterstützte oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben schriftlichen Eingaben gleichstehen.
Einbringung durch Privatperson
Unter einer Privatperson sind alle natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts zu verstehen, sofern sie nicht im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises tätig sind.
In Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises einer Gebietskörperschaft
Darunter fallen nur Angelegenheiten, die durch das öffentliche Recht geregelt sind und bei denen die Gebietskörperschaft in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (Themel, Stempel- und Rechtsgebühren11, § 2 GebG Anm. 6).
Privatinteresse des Einschreiters
Privates Interesse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob neben einem teilweisen Privatinteresse (ein bloß teilweises Privatinteresse genügt nach VwGH 13.5.2004, 2003/16/0060) auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht (VwGH 6.10.1994, 92/16/0191).
Die Eingabe des Bf. vom 25.03.2024 erfüllt alle Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG:
Der gemäß § 11 Abs. 2 GebG einem schriftlichen Ersuchen gleichzuhaltende mit eMail eingebrachte Antrag des Bf.
als Privatperson, da der Insolvenzverwalter nicht als Organ des Gerichtes, sondern gemäß §§ 80 ff. IO lediglich als Organ des Insolvenzverfahrens tätig wird, der gemäß § 82 Abs. 1 IO Anspruch auf Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer, die daher Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit darstellen, sowie auf Ersatz seiner Barauslagen, wie der gegenständlichen Gebühren, hat, darüber hinaus wird durch die Bestellung eines Insolvenzverwalters eine öffentlich-rechtliche Eigenschaft des Verwalters nicht begründet, sodass die Eingaben des Masseverwalters gebührenpflichtig sind (Themel, Stempel- und Rechtsgebühren11, § 14 TP 6 GebG Anm. 2; GebR 2019 Rz 284),
ist auf die Erteilung einer Auskunft an die Landespolizeidirektion Wien als Gebietskörperschaft gerichtet,
die beim Vollzug des Kraftfahrgesetzes iVm dem Auskunftspflichtgesetz im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises tätig wurde, und
lag die Eingabe im privaten Interesse des Bf., da es gemäß § 81a IO zu den maßgeblichen Pflichten des Insolvenzverwalters gehört, sich unverzüglich genaue Kenntnis über die wirtschaftliche Lage zu verschaffen und den Stand der Masse zu ermitteln, wozu das gegenständliche an die Landespolizeidirektion Wien gerichtete Auskunftsersuchen diente.
Gebührenschuldner war daher entgegen seiner Rechtsansicht der Bf., da er die Eingabe gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG in seinem eigenen Interesse eingebracht hat. Er brachte sie auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 GebG im Namen des Gemeinschuldners ein, da der Bf. seinen Verpflichtungen entsprechend mit dieser Anfrage im Gegenteil die Angaben des Insolvenzschuldners überprüfen bzw. verifizieren wollte. Auch wenn die gegenständliche Eingabe vom Bf. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter eingebracht wurde, so wurde er nach dem Inhalt der maßgeblichen Schrift nicht im Namen des Gemeinschuldners oder im Namen der Konkursmasse, sondern im eigenen Namen tätig.
Dem Auskunftsersuchen angeschlossen war ein Auszug aus der Insolvenzdatei. Damit wurde die Anfrage des Bf. insofern gestützt, als damit sein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung dargelegt wurde. Das ebenso elektronisch übermittelte Insolvenzedikt stellt daher eine Beilage iSd § 14 TP 5 Abs. 1a GebG dar.
Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
Durch das AbgÄG 2001 wurde die Gebührenschuld, die nach § 11 GebG in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung mit der Überreichung der Eingaben und Beilagen entstanden war, zeitlich auf den Zeitpunkt der Zustellung der auf Grund der Eingabe ergehenden Erledigung hinausgeschoben. Durch die Zustellung der Erledigung entsteht die Gebührenschuld für alle bei der betreffenden Behördeninstanz im jeweiligen Verfahren angefallenen gebührenpflichtigen Schriften. Auf die Rechtskraft der abschließenden Erledigung kommt es nicht an (vgl. BFG 9.8.2016, RV/7100572/2016).
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG stellt auf die rechtswirksame Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes ab (vgl. BFG 30.3.2015, RV/7104638/2014).
Im vorliegenden Fall wurde dem Bf. die gewünschte Auskunft mit eMail vom 27.03.2024 erteilt. Da dadurch die abschließende Erledigung von der Verwaltungsbehörde gleichzeitig bewirkt wurde, ist die Gebührenschuld am 27.03.2024 entstanden.
Die Verwaltungspraxis, dass die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, den Gebührenschuldner auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist die anfallenden Gebühren zu entrichten, ist im Gebührengesetz nicht verankert. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss. Die Gebührenschuld entsteht bei einer Eingabe auch dann gemäß § 11 GebG mit der Zustellung der abschließenden Erledigung, wenn die Behörde den Einschreiter nicht zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat (BFG 13.8.2015, RV/2100387/2013).
Ebenso ist die Rechtslage bei Beilagen. Es ist daher nicht nur für die Eingabe, sondern auch für die Beilage (hinsichtlich derer von der Verwaltungsbehörde keine Aufforderung zur Entrichtung der Gebühr erging) die Gebührenschuld mit Zustellung der abschließenden Erledigung am 27.03.2024 entstanden.
Unstrittig ist, dass keine Gebührenentrichtung an die Verwaltungsbehörde erfolgt ist und war daher das Finanzamt berechtigt, die Gebühr für die Eingabe und für die Beilage gemäß § 203 BAO mit Abgabenbescheid festzusetzen.
2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht. Auch die Frage, ob dem Gebührenschuldner das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet werden kann, ist ohne jede Bedeutung. Vielmehr ist die Gebührenerhöhung im § 9 Abs 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von festen Gebühren zwingend angeordnet (vgl. VwGH 16.3.1987, 86/15/0114; VwGH 12.11.1997, 97/16/0063).
Bei der Festsetzung der Eingabengebühr sowie der Gebührenerhöhung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners nicht zu berücksichtigen (BFG 9.8.2016, RV/7100572/2016).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die getroffene Entscheidung konnte sich auf die zitierte ständige Rechtsprechung des VwGH stützen. Im gegenständlichen Fall war nicht die Lösung von Rechtsfragen entscheidungswesentlich, sondern war im konkreten Einzelfall anhand der Schrift zu beurteilen, ob der Bf. im eigenen oder im fremden Namen tätig wurde und ob er selbst (auch) ein Interesse an der Einbringung der Eingabe hatte.
Wien, am 17. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 5 Abs. 1a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 11 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 81a IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102690/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102690.2025
- Stammnummer
- 149159
- Gültig
- 17.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF